Beschluss
11 B 123/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1104.11B123.24.00
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Leitsätze
1. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.5)
2. Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. (Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 4. November 2024 gegenüber der Verfügungsziffer 1 des Bescheides vom 30. Oktober 2024 wird angeordnet und hinsichtlich der Verfügungsziffern 2 und 3 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.5) 2. Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. (Rn.12) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 4. November 2024 gegenüber der Verfügungsziffer 1 des Bescheides vom 30. Oktober 2024 wird angeordnet und hinsichtlich der Verfügungsziffern 2 und 3 wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der am 4. November 2024 wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2024 wiederherzustellen, hat insgesamt Erfolg. 1. Soweit sich die Antragsteller gegen die räumliche Beschränkung ihres Aufenthalts auf das Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg (Ziffer 1 des Bescheides) wenden, ist ihr Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), denn gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der in diesem Sinne gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Die Anordnung zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg ist offensichtlich rechtswidrig. Es kann diesbezüglich dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG vorliegen. Die angegriffene Verfügung erweist sich nämlich jedenfalls als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm durch die Norm eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit auf die Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung im Rahmen des § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt. Das Gericht ist insofern gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder eigene Ermessenserwägungen anstelle der behördlichen Ermessenserwägungen zu setzen (vgl. zu § 52 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 –, juris Rn. 20, 28). Entscheidend ist nur, ob die behördliche Ermessensausübung rechtlich relevante Ermessensfehler erkennen lässt. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VG Bayreuth, Beschluss vom 21. September 2020 – B 6 S 20.709 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt wird die angegriffene räumliche Beschränkung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht, da sie jegliche Ermessenserwägungen vermissen lässt. Dem Bescheid ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner beim Erlass der Verfügung des ihm eingeräumten Ermessens bewusst gewesen wäre. Es fehlt vielmehr gänzlich an Ermessenserwägungen, weswegen ein Ermessensausfall vorliegt. 2. Soweit sich die Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 30. Oktober 2024 wenden, ist ihr Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und ebenfalls begründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 2483/06 –, juris Rn. 31 f.). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt gleichermaßen das Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Die Anordnungen über die Wohnsitznahme unter der im Rubrum genannten Adresse (Verfügungsziffer 2) sowie die Verpflichtung zum Aufenthalt in der unter dem Rubrum genannten Wohnung in der Nacht vom 4. November 2024 bis zum 5. November 2024 (01:00 Uhr bis 05:00 Uhr; Verfügungsziffer 3) erweisen sich voraussichtlich als rechtswidrig. Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (vgl. Bergmann/Dienelt/Wunderle, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 46 Rn. 3). Hierzu kann z. B. die Anordnung getroffen werden, sich zu bestimmten Tageszeiten in der Unterkunft bereitzuhalten und Aufenthalte außerhalb der Wohnung der Ausländerbehörde anzuzeigen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2018 – 7 E 4941/18 –, juris Rn. 7 ff.; Bergmann/Dienelt/Wunderle, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 46 Rn. 7 m.w.N.; Broscheit in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2022, § 46 Rn. 23 f. und Rn. 29 f.). Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2019 – 13 ME 353/19 –, juris Rn.4 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.03.2013 - 2 M 168/12 -, juris Rn. 6). In diesem Zusammenhang und unter diesen Voraussetzungen kann auch die Verpflichtung ausgesprochen werden, sich in eine bestimmte Unterkunft zu begeben, denn die in § 46 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genannte Wohnsitzauflage stellt keine abschließende Regelung dar, sondern bildet lediglich ein Beispiel („insbesondere“) (VG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2019 – 1 B 30/19 –, juris Rn. 6). Zwar dürften die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Die Antragsteller sind unstreitig ausreisepflichtig. Letztlich bedarf dies jedoch keiner näheren Erörterung, da sich die angegriffene Verfügung auch hinsichtlich der Verfügungsziffern 2 und 3 jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweist. Dem Bescheid ist auch insoweit nicht im Ansatz zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner beim Erlass der Verfügung des ihm eingeräumten Ermessens bewusst gewesen wäre. Es fehlt auch insoweit vollständig an Ermessenserwägungen, weswegen ein Ermessensausfall vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.