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Beschluss

11 B 161/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0910.11B161.25.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen bzw. diese fortzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen bzw. diese fortzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 10.09.2025 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, hat Erfolg. Der Antrag ist als Antrag nach § 123 VwGO, gerichtet auf vorläufige Verschonung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht einem solchen Antrag nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 08.01.2020 (Az.: 1 B 104/19) entgegen. Zwar hat das Gericht bereits in dem vorgenannten Beschluss über einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Bezug auf die familiäre Beistandsgemeinschaft entschieden. Eine im Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO ergangene Entscheidung erwächst ebenso wie die im Hauptsacheverfahren zu treffende endgültige Entscheidung in analoger Anwendung von § 121 VwGO in (eingeschränkter) materieller Rechtskraft (vgl. Schoch in: Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 168 m. w. N.). Das bedeutet, dass die Behörde keine der einstweiligen Anordnung entgegengesetzte Entscheidung treffen darf, d.h. keine Entscheidung, die im Widerspruch zu dem Entscheidungssatz steht, der in erster Linie dem Tenor und gegebenenfalls auch den Gründen und weiteren Umständen zu entnehmen ist (Kuhla in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 01.07.2025, VwGO § 123 Rn. 51). Das schließt jedoch einen neuen Antrag zum gleichen Gegenstand nicht aus, sofern der Antrag auf neue Tatsachen oder neue Mittel der Glaubhaftmachung gestützt wird. Ein Anordnungsantrag kann zulässig dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen wurde und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (Kuhla in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 01.07.2025, VwGO § 123 Rn. 52). Dies ist hier der Fall. Im zeitlichen Nachgang der o.g. Entscheidung hat sich der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers dahingehend verändert, dass nunmehr eine Einordnung in den Pflegegrad 3 erfolgte. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichen Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3, m. w. N.). So liegt es hier. Der Abschiebung des Antragstellers und der damit prognostisch einhergehenden längerfristigen Trennung der Eheleute von mehr als einem halben Jahr (vgl. https://algier.diplo.de/dz-de/service/05-visaeinreise/2400108-2400108; zuletzt abgerufen am 10.09.2025) steht der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar, den Ausländer etwa auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 14). Erfüllt die Familie im Kern jedoch die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Darauf, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.05.2011 – 2 BvR 1367/10 –, juris Rn. 15 f. m. w. N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 14 f. m. w. N.). Die tatsächlich geleistete Hilfe muss eine wesentliche sein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.05.2018 – 8 ME 3.18 –, juris Rn. 43; Beschluss vom 05.03.2018 – 8 PA 5/18 – juris Rn. 5; OVG Weimar, Beschluss vom 15.11.2002 – 3 EO 438/02 –, juris Rn. 26); zugleich kann die familiäre Beistandsgemeinschaft bei Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit aufgrund besonderer Umstände ihre Funktion selbst dann erfüllen, wenn das Familienmitglied, das die Lebenshilfe erbringt, berufstätig ist und deshalb die Hilfe nur während seiner Freizeit leisten kann. Dies bedeutet zugleich, dass dieses Familienmitglied zwar einzelne Pflegeleistungen, nicht aber die vollständige Betreuung eines Pflegebedürftigen erbringen muss, um eine familiäre Beistandsgemeinschaft bejahen zu können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28.03.2019 - 11 S 623/19 – juris Rn. 15; Beschluss vom 05.07.1999 – 13 S 1101/99 –, juris Rn. 11 f.). Eine verfassungsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft im vorbeschriebenen Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann vor, wenn ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich erbringt. Es ist hiernach unerheblich, ob die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 –, juris Rn. 10). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben steht der Abschiebung des Antragstellers das Verfassungsrecht entgegen, da eine familiäre Beistandsgemeinschaft mit seiner pflegebedürftigen Ehefrau gegeben ist. Letztere ist mit einer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hinreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine von dem Antragsteller tatsächlich erbrachte Lebenshilfe (zwingend) angewiesen. Das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes Nord vom 27.12.2024 stellt als pflegerelevante Diagnosen „Sonstige und nicht näher bezeichnete Symptome, die das Nervensystem und das Muskel-Skelett-System betreffen“ (R29.8) und eine „Chronische Schmerzstörung“ (F.45.41) sowie einen Pflegegrad der Stufe 3 fest. Die Zuerkennung des Pflegegrades 3 setzt schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten voraus (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI). Es ist durch Vorlage des vorgenannten Pflegegutachtens hinreichend dargelegt, dass die Ehefrau des Antragstellers im Alltag auf umfangreiche Hilfestellung in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich der Selbstversorgung und der außerhäuslichen Aktivitäten sowie der Haushaltsführung angewiesen ist. Zudem wird in dem Pflegegutachten festgehalten, dass ein Pflegeaufwand von wenigstens zehn Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche erforderlich ist, was angesichts der Feststellungen zur Selbständigkeit der Ehefrau des Antragstellers plausibel erscheint. Der Antragsteller ist, unter Angabe in spezifischen Alltagssituationen konkret geleisteter Hilfe, als einzige Pflegeperson im Pflegegutachten benannt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Dritte in die pflegerische Versorgung von Frau S. eingebunden wären. Zwar besteht für ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes" Wahlrecht zwischen betreuungsfähigen nahen Angehörigen. Stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete Familienangehörige zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichteter Familienangehöriger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.03.2024 ⎯ 2 M 32/24 ⎯, juris Rn. 14 und Beschluss vom 08.09.2010 ⎯ 2 M 91/10 ⎯, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 09.02.2004 ⎯ 11 S 1131/03 ⎯, juris Rn. 8). Vorliegend ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht hinreichend erkennbar, dass die Pflege der Ehefrau des Antragstellers durch andere nahestehende Familienangehörige fortgeführt werden könnte. Soweit im Haushalt der Ehefrau des Antragstellers noch ein 17-jähriger Sohn lebt, ist nicht ausreichend belegt oder sonst für die Kammer in hinreichendem Maße erkennbar, dass dieser vor dem Hintergrund seines andauernden Schulbesuchs, seiner Minderjährigkeit und seiner eigenen Erkrankungen eine umfängliche und angemessene pflegerische Versorgung der Ehefrau des Antragstellers sicherstellen kann. Die familiäre Beistandsgemeinschaft kann auch nicht in Algerien, sondern ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK scheidet zwar aus, wenn die Beistandsgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m. w. N.). Letzteres ist nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2022 – 4 MB 42/22 –, S. 7 des Beschlussabdrucks, n.v.) vorliegend nicht der Fall. Die Ehefrau des Antragstellers ist deutsche Staatsangehörige, die auf umfassende pflegerische Versorgung, Medikamentengabe und ärztliche Betreuung und damit auf einen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch VG München, Beschluss vom 28.01.2021 – M 24 E 20.5102 –, juris Rn. 27). Ein Anordnungsgrund ist gleichermaßen glaubhaft gemacht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme befindet sich bereits in der Durchführung. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete, hier als Antrag zu 2. formulierte Antrag, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wird (Stillhaltezusage), erledigt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26.07.2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 95 und vom 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m.V.a. VG München, Beschluss vom 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschluss der Kammer vom 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie vom 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie vom 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).