OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 86/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0924.15B86.25.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt, kommt auch dem ablehnenden Beschluss nach § 121 VwGO analog materielle Rechtskraft zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 1 W-VR 4.23 , juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Kuhla, in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 123, Rn. 54 m.w.N. beck-online). (Rn.3) 2. Ein Anordnungsantrag kann zulässig dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen wurde und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, VwGO § 123, Rn. 52 beck-online; VG Schleswig, Beschluss vom 10. September 2025 11 B 161/25 , juris Rn. 4). (Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt, kommt auch dem ablehnenden Beschluss nach § 121 VwGO analog materielle Rechtskraft zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 1 W-VR 4.23 , juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Kuhla, in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 123, Rn. 54 m.w.N. beck-online). (Rn.3) 2. Ein Anordnungsantrag kann zulässig dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen wurde und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, VwGO § 123, Rn. 52 beck-online; VG Schleswig, Beschluss vom 10. September 2025 11 B 161/25 , juris Rn. 4). (Rn.3) Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres Jugendhilfe gemäß §§ 41, 34 SGB VIII in Form des Verbleibs in der betreuten Wohnform zu gewähren, hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist. Dem Antrag steht die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 31. Juli 2025 – 15 B 73/25 – entgegen. Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt, kommt auch dem ablehnenden Beschluss nach § 121 VwGO analog materielle Rechtskraft zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 – 1 W-VR 4.23 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; Kuhla, in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 123, Rn. 54 m.w.N. – beck-online). Das bedeutet, dass die Behörde keine der einstweiligen Anordnung entgegengesetzte Entscheidung treffen darf, d.h. keine Entscheidung, die im Widerspruch zu dem Entscheidungssatz steht, der in erster Linie dem Tenor und gegebenenfalls auch den Gründen und weiteren Umständen zu entnehmen ist (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, VwGO, § 123, Rn. 51 – beck-online). Ein Anordnungsantrag kann zulässig dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen wurde und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, VwGO § 123, Rn. 52 – beck-online; VG Schleswig, Beschluss vom 10. September 2025 – 11 B 161/25 –, juris Rn. 4). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die gegen den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2025 – 15 B 73/25 – erhobene Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – 3 MB 15/25 – vom 16. September 2025 unanfechtbar als unzulässig verworfen. Der Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2025 – 15 B 73/25 – ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Antragsteller begehrte bereits mit dem unmittelbar beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellten Antrag vom 29. Juli 2025, ihm Jugendhilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII in Gestalt des vorläufigen Verbleibs in der betreuten Wohnform bis zu einer Entscheidung im behördlichen Verfahren zu gewähren. Auch mit dem hiesigen – zunächst beim C. erhobenen – Antrag vom 16. Juli 2025 begehrt der Antragsteller ihm über den 31. Juli 2025 hinaus bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres Jugendhilfe gemäß §§ 41, 34 SGB VIII in Form des Verbleibs in der betreuten Wohnform zu gewähren. Beide Anträge richten sich mithin der Sache nach auf die Gewährung von Jugendhilfe durch die Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Damit betreffen die Anträge denselben Streitgegenstand, nämlich die Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Unterbringung in einer Unterkunft für betreutes Wohnen. Dass der das hiesige Verfahren betreffende zeitliche Rahmen weiter gefasst ist, als der des ersten Antrags, ist insoweit unerheblich. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Umstände in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist durch den Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist weiterhin weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung des Beschlusses vom 31. Juli 2025 – 15 B 73/25 – verwiesen.