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Urteil

12 A 57/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:0306.12A57.18.00
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Leitsätze
1. § 16 Abs 2 S 5 BeamtVG SH 2012, wonach das Ruhegehalt des Beamten nur dann nicht zu vermindern ist, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat, ist verfassungsgemäß.(Rn.21) 2. Soweit besonders langjährig Versicherte nach dem SGB 5 einen Anspruch haben, bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen, führt dies nicht zur Gleichheitswidrigkeit der anderslautenden beamtenrechtlichen Regelung.(Rn.24) 3. Die Vorschrift des § 16 Abs 2 S 5 BeamtVG SH 2012 ist auch nicht europarechtskonform (mit Blick auf den Aspekt der Alterdiskriminierung) dahingehend auszulegen, dass es auf die Vollendung des 65. Lebensjahres nicht ankommt.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 16 Abs 2 S 5 BeamtVG SH 2012, wonach das Ruhegehalt des Beamten nur dann nicht zu vermindern ist, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat, ist verfassungsgemäß.(Rn.21) 2. Soweit besonders langjährig Versicherte nach dem SGB 5 einen Anspruch haben, bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen, führt dies nicht zur Gleichheitswidrigkeit der anderslautenden beamtenrechtlichen Regelung.(Rn.24) 3. Die Vorschrift des § 16 Abs 2 S 5 BeamtVG SH 2012 ist auch nicht europarechtskonform (mit Blick auf den Aspekt der Alterdiskriminierung) dahingehend auszulegen, dass es auf die Vollendung des 65. Lebensjahres nicht ankommt.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach dem AGG. Der Beklagte hat entsprechend den gesetzlichen Regelungen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin den Versorgungsabschlag in Höhe von 7,49 % zutreffend vorgenommen. Rechtsgrundlage für die Verringerung des Ruhegehalts in Form des Versorgungsabschlages ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt wird. Nach § 36 Abs. 1 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin wurde auf Antrag nach § 36 Abs. 1 LBG mit Ablauf des Monats Mai 2016 mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, und zwar vor Erreichen der für sie gemäß § 35 Abs. 2 LBG geltenden gesetzlichen Altersgrenze von 65 Lebensjahren und 6 Monaten. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die im Jahr 1952 geboren worden sind, ist die bisher geltende gesetzliche Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) um sechs Monate angehoben worden. Die Berechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin erreicht die gesetzliche Altersgrenze der Vollendung von 65 Jahren und 6 Monaten erst mit Ablauf des 07. Juni 2018. Für die Berechnung des Versorgungsabschlages ist der Zeitraum vom 01. Juni 2016 bis 30. Juni 2018 heranzuziehen, welcher einen Versorgungsabschlag von 7,49 % zur Folge hat. Von dem Abschlag der Versorgung war auch nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG abzusehen. Danach ist das Ruhegehalt in einem Fall des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG nur dann nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorweisen kann. Dies behauptet die Klägerin zwar in ihrer Widerspruchsbegründung. Allerdings wurde ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit in dem Festsetzungsbescheid mit 31,63 Jahren berechnet. An einem substantiierten Vorbringen hiergegen fehlt es bereits. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit 63 Jahren noch nicht das nach § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG geforderte 65. Lebensjahr vollendet hat. Das erkennende Gericht teilt die klägerischen Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG nicht. Die normierte Vornahme des Versorgungsabschlages steht in Einklang mit der Verfassung. Gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge besteht nach gefestigter Rechtsprechung zu der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bundesrechtlich getroffenen Regelung, welche identisch mit § 16 Abs. 2 SHBeamtVG ist, keine rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12/03 - zitiert nach juris Rn. 12ff; Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48/03 - zitiert nach juris Rn. 10ff; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - zitiert nach juris Rn. 12ff). Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das die Beamtin oder der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, nämlich die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 SHBeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 SHBeamtVG). Der Gesetzgeber hielt bei den Beamtinnen und Beamten, die auf Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 11). Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge nach dem Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand bemisst und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, steht Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 25.01.2005, a.a.O., Rn. 11). Er ist geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und Leistungshöhe herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei versteht sich die Alimentation als die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand tritt. Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen verändert sich die Balance von Leistung und Gegenleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 13). Würden sehr viele Beamtinnen und Beamte vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden und würden entsprechend länger ungekürztes Ruhegehalt beziehen, so könnte das Gesamtsystem von Alimentierung der Beamtenschaft einerseits und andererseits der von diesen erbrachten Dienstleistung aus dem Gleichgewicht geraten. Hierauf darf der Gesetzgeber reagieren. Insbesondere stellt der Versorgungsabschlag nicht die amtsangemessene Versorgung in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 15 f). Der Versorgungsabschlag ist kein „Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt“. Bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis hat der Beamte keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt. Er besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Falle gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Vielmehr besteht während des aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die amtsangemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden - verfassungsgemäßen - Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 17). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dabei ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch das Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.11.2017 - 3 ZB 14.2559 - zitiert nach juris Rn. 5). Anhand dieses Maßstabs lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Als Vergleichsgruppe sind vorliegend die gesetzlich Rentenversicherten und die Ruhestandsbeamtinnen bzw. -beamten heranzuziehen. Während die Voraussetzung eines Ableistens von mindestens 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren in beiden Fällen identisch ist, liegt im Weiteren eine Ungleichbehandlung in den unterschiedlichen Altersgrenzen. Besonders langjährig Versicherte haben nach §§ 38, 236 b Abs. 1, Abs. 2 SGB VI einen Anspruch, bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen. Diese Möglichkeit ist den Beamtinnen bzw. Beamten in § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG nicht eingeräumt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt. Entgegen der klägerischen Ansicht fällt der Grad der unterschiedlich ausgestalteten Versorgungssysteme Renten- und Beamtenversorgungsrecht in den weiten Spielraum des Gesetzgebers und ist nicht zu beanstanden (Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 7). Zwischen den gesetzlich Rentenversicherten und den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten bestehen erhebliche Unterschiede. Die gesetzliche Rentenversicherung ist in Form von öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Zwangsversicherung organisiert. Die Ansprüche werden insbesondere durch die Beiträge von den Versicherten und ihren Arbeitgebern gedeckt. Dagegen beruht die Beamtenversorgung auf einem besonderen Treueverhältnis zwischen der Beamtin bzw. dem Beamten und dem Dienstherrn. Sie wird durch Steuern gedeckt und ist in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegt. Das Alimentationsprinzip steht insbesondere nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 15). Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 5 SHBeamtVG ist auch nicht europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass es auf die Vollendung des 65. Lebensjahres nicht ankommt. Eine Auslegung scheidet vorliegend aus. Denn eine solche findet ihre Grenze immer in dem Wortlaut der Norm. Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG ist hinsichtlich der Berücksichtigung der Altersgrenze von 65 Lebensjahren eindeutig. Darüber hinaus liegt auch keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vor. Gemäß Art. 1 ist der Zweck dieser Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung u.a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf. Die Richtlinie findet in Bezug auf die beamtenrechtliche Versorgung Anwendung. Der Geltungsbereich der Richtlinie ist vorliegend nach Art. 3 Abs. 1 c) 2000/78/EG eröffnet. Danach gilt diese Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Unter Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift sind nach Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2000/78/EG) u.a. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Dienstherr auf Grund des Dienstverhältnisses dem Beamten unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zuwendet. Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47/09 - zitiert nach juris Rn. 12). Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall auch grundsätzlich auf die Richtlinie berufen, da die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und die Umsetzungsfrist nach Art. 18 der Richtlinie 2000/78/EG im Dezember 2003 abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 18). Der „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe geben darf. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG vor, wenn eine Person u.a. wegen des Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 15). Hier liegt zwar eine unmittelbare Ungleichbehandlung vor. Die Klägerin wird aufgrund der Anknüpfung an das Lebensalter in einer vergleichbaren Situation nachteilig behandelt. Während gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG das Ruhegehalt bei anderen Beamtinnen und Beamten nicht vermindert wird, wenn sie bzw. er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt und das 65. Lebensjahr vollendet hat, wäre das Ruhegehalt der Klägerin selbst dann zu vermindern, wenn sie dieselbe Anzahl ruhegehaltfähiger Dienstjahre zurückgelegt hätte. Denn sie hat bei Versetzung in den Ruhestand erst das 63. Lebensjahr vollendet. Diese Ungleichbehandlung stellt aber gerade keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG dar. Denn diese Ungleichbehandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Danach können Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Legitimes Ziel ist hier die Minderung der ansonsten drohenden hohen finanziellen Belastung des Dienstherrn. Wie bereits oben ausgeführt, würde eine Gleichbehandlung in der Form, dass ein ungekürztes Ruhegehalt nach Ableisten von 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren, aber vor Vollendung der gesetzlichen Regelaltersgrenze gewährt wird, längere Versorgungslaufzeiten zur Folge haben. Durch die Vornahme des Versorgungsabschlages kann zum einen dem vorgebeugt werden und zum anderen dafür Sorge getragen werden, dass nicht immer mehr Beamtinnen und Beamte sich auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen. Insofern ist den Mitgliedstaaten hinsichtlich haushaltsbezogener und demografischer Erwägungen ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 - zitiert nach juris Rn. 69). Ferner ist gerade die Anknüpfung an das Alter der Beamtinnen und Beamten als Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Insbesondere ist kein anderes, milderes Mittel zur Erreichung des Ziels ersichtlich, das denselben Erfolg erzielen könnte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 in Verb. mit § 24 Nr. 1 AGG. Der persönliche Anwendungsbereich ist zwar gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 24 Nr. 1 AGG eröffnet, es liegt jedoch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG vor. Nach § 7 Abs. 1 in Verb. mit § 24 Nr. 1 AGG dürfen Beamtinnen und Beamte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Nach § 1 AGG ist Ziel des AGG unter anderem, Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern bzw. zu beseitigen. Zwar benachteiligt § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG diejenigen Beamtinnen und Beamte, die zwar 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten vorweisen können, jedoch zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber denjenigen Beamtinnen und Beamten, die die erforderlichen Dienstzeiten vorweisen können und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die bereits oben festgestellte Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG erfüllt. Insbesondere ist die Anknüpfung an das Alter erforderlich, um das legitime Ziel der Minderung der hohen finanziellen Belastungen des Dienstherrn infolge längerer Versorgungslaufzeiten bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand zu erreichen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Versorgungsabschlages und begehrt Zahlung von Schadensersatz. Die am 08. Dezember xxx geborene Klägerin war als Steueroberamtsrätin der Besoldungsgruppe A 13 zuletzt in der Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holstein tätig. Auf ihren Antrag wurde sie wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Lebensjahren mit Ablauf des Mai 2016 in den Ruhestand versetzt. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2016 die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge fest. Danach wurde nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 31,63 Jahren mit beigefügter Berechnung ein Ruhegehaltssatz von 61,26 % festgesetzt. Gleichzeitig setzte der Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) einen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,49 % fest. Das Ruhegehalt vermindere sich in dieser Höhe, da die die Klägerin auf eigenen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG) vor Ablauf des Monats des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (hier Juni 2018) in den Ruhestand versetzt worden sei. Gegen den Versorgungsabschlag legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Versorgungsbezüge seien ohne den Versorgungsabschlag festzusetzen und auszuzahlen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 SHBeamtVG sei aufgrund der darin enthaltenen Altersdiskriminierung europarechtskonform derart auszulegen, dass es auf die Vollendung der dort genannten Lebensjahre nicht ankomme. Das Ruhegehalt sei danach nicht um einen Versorgungsabschlag zu vermindern, wenn die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag mindestens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorzuweisen habe. Die Regelung in ihrer jetzigen Fassung sei europarechtswidrig und verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sie verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG und sei deshalb nicht mehr anzuwenden. Auch liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Darüber hinaus stelle diese Regelung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Aufgrund dieses Verstoßes habe sie auch Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens gemäß § 15 AGG. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 SHBeamtVG sei daher europarechtskonform auszulegen mit der Maßgabe, dass die dort genannte Voraussetzung „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ nicht zur Anwendung komme. Die Regelung stelle auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den in der Rentenversicherung Beschäftigten dar. Diese könnten bereits mit 63 Jahren und 45 Beitragsjahren eine abschlagfreie Rente beanspruchen. Auch die strukturellen Unterschiede zwischen den Systemen könnten die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Altersgrenze nicht rechtfertigen. Darüber hinaus mache sie vorsorglich einen Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG geltend. Für den Fall, dass der Dienstherr diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, stehe ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG zur Seite. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Maßgebend für die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein in der ab dem 01. März 2012 geltenden Fassung. Danach sei für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 29. Februar 2012 wegen des Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt würden, das Ruhegehalt nach § 16 Abs. 2 HS. 1 Nr. 2 SHBeamtVG um 3,6 % für jedes Jahr zu vermindern, um das die Beamtin bzw. der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem jeweils die geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht werde, nach § 36 Abs. 1 LBG (auf Antrag) in den Ruhestand versetzt werde. Nach HS. 2 dieser Regelung dürfe der Versorgungsabschlag 14,4 % nicht übersteigen. Diese Regelungen entsprächen der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Vorschrift des § 14 BeamtVG in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein. Nach § 35 Abs. 2 LBG sei für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die im Jahr 1952 geboren worden seien, die bisher geltende gesetzliche Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) um sechs Monate angehoben worden. Die Klägerin würde damit die gesetzliche Altersgrenze erst mit Ablauf des 07. Juni 2018 erreichen. Damit sei für die Berechnung des Versorgungsabschlages von einem Zeitraum vom 01. Juni 2016 bis 30. Juni 2018 auszugehen. Es ergebe sich sodann ein Versorgungsabschlag in Höhe von 7,49 %. Hiervon könne auch nicht in den Fällen abgewichen werden, in denen bis zum Eintritt in den Ruhestand mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt worden seien, denn die abschlagsfreie Versorgung bei 45 Dienstjahren gelte nach § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamt VG nur für den Fall, dass die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe. Diese Regelung sei in Anlehnung daran getroffen worden, dass mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 im Rentenversicherungsrecht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei gezahlt worden sei, wenn der Rentner diese Rente nicht vor Erreichen der bisherigen Altersgrenze beantragt habe und gleichzeitig mindestens 45 Versicherungsjahre habe nachweisen können. Die im Rentenrecht seit dem 01. Juli 2014 für vor dem 01. Januar 1953 geborene Rentenversicherte eröffnete Möglichkeit, diese Rente bereits mit 63 ohne Abschläge zu beziehen, sei in das Beamtenversorgungsrecht nicht übernommen worden. Der Gesetzgeber habe durch die Minderung des Ruhegehaltes um einen Versorgungsabschlag einen Ausgleich für die längere Bezugsdauer der Versorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand schaffen wollen. Die Einführung dieses zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand knüpfe, stehe im Einklang mit dem Verfassungsrecht. Diese Regelung sei auch dann mit dem Verfassungsrecht vereinbar, wenn die Beamtin bzw. der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit habe, die länger als die für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche Dienstzeit sei (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -). Ergänzend werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - hingewiesen. Mit diesem Beschluss sei die Verfassungsbeschwerde eines Beamten, der nach über 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren auf eigenen Antrag wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei und einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (entspreche § 16 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG) in Verb. mit § 85 Abs. 5 BeamtVG habe hinnehmen müssen, nicht zur Entscheidung angenommen worden. In seinen Gründen führe das Gericht u.a. aus, dass § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren sei, widerspreche. Soweit eine Dienstzeit von mehr als 40 Jahren abgeleistet worden sei, könne diese nicht berücksichtigt werden, denn das Alimentationsprinzip stehe nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt habe. Durch das vorzeitige Ausscheiden entstehe ein Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, dem der Dienstherr durch die Verminderung des Ruhegehaltes um den Versorgungsabschlag Rechnung tragen dürfe. In seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 - führe das Bundesverfassungsgericht weiter aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehaltes Rechnung trage, denn anderenfalls werde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis verschoben. Versorgungsabschläge würden sich vor diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand orientieren und müssten nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder wegen Dienstunfähigkeit unfreiwillig erfolge. Damit sei auch die Verminderung des Ruhegehaltes um den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz dürfe wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Dieses Verbot sei verletzt, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst lägen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar sei, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehle. Aufgrund der verhältnismäßig großen Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belasse, könne grundsätzlich nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere frei, darüber zu befinden, was im Einzelnen im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen sei, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Im Übrigen handele es sich bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten einerseits und Rentnerinnen und Rentner andererseits um zwei verschiedene Personenkreise, deren Altersversorgung auf grundsätzlich unterschiedlichen Konzeptionen beruhe. Während sich der Versorgungsanspruch als amtsangemessene Alimentation auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des statusrechtlichen Amtes und der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bemesse, richte sich die Rentenhöhe nach persönlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert, in deren Berechnung wiederum das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Sinne der deutschen Rentenversicherung einfließe. Die Nichtübertragung der abschlagsfreien Rente mit 63 auf die beamtenrechtliche Versorgung beinhalte danach keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ebenso könne ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht festgestellt werden, denn die Regelung der Pensionen an aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Beamtinnen und Beamten falle nach § 2 AGG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach § 3 SHBeamtVG die Versorgung der Beamtinnen und Beamten durch Gesetz geregelt werde und nur in der gesetzlich festgelegten Höhe gezahlt werden dürfe. Nach allem müsse es in dem klägerischen Fall bei dem mit dem Ausgangsbescheid festgesetzten Versorgungsabschlag verbleiben. Einer Aussetzung des Verfahrens werde nicht zugestimmt. Klageverfahren in anderen Bundesländern gäben hierfür keinen Anlass. Die Klägerin hat am 14. Oktober 2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus: Die Richtlinie 2000/78 gewährleiste, dass jeder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt werde, indem sie den Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung aus einem der in ihrem Artikel 1 genannten Gründe etwa im Hinblick auf das Alter biete. Diese Richtlinie gelte im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug u.a. auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgeltes. Diese Richtlinie finde daher auch auf die beamtenrechtliche Versorgung Anwendung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - Az. 2 C 47/09 - ausdrücklich festgestellt. Die Richtlinie sei auch in diesem konkreten Fall auf sie und ihr Rechtsverhältnis mit dem Beklagten anwendbar. Indem § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG den Ausschluss der Festsetzung eines Versorgungsabschlages auch von der Erreichung eines Mindestlebenalters neben den vorzuweisenden Dienstjahren voraussetze, diskriminiere diese Regelung unmittelbar sie aufgrund ihres Alters. Wäre sie bereits früher geboren und würde sie über dieselben ruhegehaltfähigen Dienstzeiten verfügen, hätte der Beklagte keinen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,49 % festgesetzt. Ihre Versorgung wäre abschlagsfrei gezahlt worden. Ein Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten nur im Allgemeininteresse liegende Ziele die Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters darstellen. Dazu würden nicht diejenigen Belange gehören, die lediglich der Situation einzelner Arbeitgeber oder Dienstherren Rechnung trügen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG sei daher europarechtskonform auszulegen mit der Maßgabe, dass die dort genannte Voraussetzung „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“ nicht zur Anwendung komme. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 AGG. Das Land Schleswig-Holstein, das zugleich ihr Dienstherr sei, sei sich bei der Fassung des § 16 Abs. 2 SHBeamtVG darüber bewusst gewesen, dass die Wirkung der Ausnahmeregelungen des § 16 Abs. 2 S. 5 SHBeamtVG von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig sei und damit grundsätzlich unter den Geltungsbereich des § 1 AGG falle. Aber auch für den Fall, dass ihr Dienstherr diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, stehe ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG zur Seite. Auch hierbei würde sich die angemessene Entschädigung auf monatlich zurzeit 228,04 Euro und damit in Höhe des in Abzug gebrachten Versorgungsabschlages belaufen. Diese Ansprüche seien gemäß § 15 Abs. 4 AGG auch rechtzeitig geltend gemacht worden. Bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 22. Juni 2016 habe sie einen Verstoß gegen das AGG wegen Benachteiligung aufgrund ihres Alters gerügt. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage besitze sie einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB auf die Differenzbeträge in Höhe der nicht gewährten Ruhestandsbezüge. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2016 hinsichtlich der Festsetzung des Versorgungsabschlages in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr das erdiente Ruhegehalt ohne Berücksichtigung des Versorgungsabschlages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 05. Februar 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.