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Beschluss

1 A 642/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.1A642.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.422,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.422,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2020 zu verpflichten, sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages zu berechnen, der sich unter Zugrundelegung allein des Zeitraums des Beginns seines Ruhestandes (1. Februar 2020) bis zum Tag nach Vollendung seines 65. Lebensjahres (17. Januar 2022) ergibt, und das entsprechend erhöhte Ruhegehalt an ihn auszuzahlen, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Neuberechnung seines Versorgungsabschlags und Auszahlung eines erhöhten Ruhegehalts. Die Beklagte habe für die Berechnung seines Versorgungsabschlags zutreffend gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) den Zeitraum vom vorzeitigen Eintritt des Klägers in den Ruhestand auf Antrag gemäß § 52 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBG) am 1. Februar 2020 bis zum Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze (65 Jahre und 11 Monate gemäß § 51 Abs. 2 BBG) am 31. Dezember 2022 zugrunde gelegt und demnach den Versorgungsabschlag auf 10,51 v. H. (2,92 Dezimaljahre x 3,60 v. H.) festgesetzt. Sie sei nicht entsprechend dem Begehren des Klägers verpflichtet gewesen, für die Berechnung des Versorgungsabschlags § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG heranzuziehen, nach dem Beamte abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können, wenn sie zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. Diese Vorschrift sei auf den Fall des Klägers, der im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Zurruhesetzung zwar 45 Jahre an ruhegehaltfähigen Dienstzeiten abgeleistet, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet habe, weder direkt noch sinngemäß anwendbar. § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG führe zwar tatsächlich dazu, dass Beamte, die zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt hätten, abschlagsfreie Versorgungsbezüge beziehen könnten, während Beamte, die – wie der Kläger – ebenfalls 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt hätten, aber zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, einen Versorgungsabschlag hinnehmen müssten. Dieser würde auch nicht nur bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bis zum Eintritt der jeweils geltenden Regelaltersgrenze berechnet. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch weder eine verbotene Altersdiskriminierung nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EUGrdRCh) noch eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Unabhängig davon, ob vorliegend der in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG geregelte Rechtfertigungsgrund gegeben sei, sei die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters jedenfalls nach der allgemeinen Regelung des § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig. Der Gesetzgeber verfolge mit den Regelungen über den Versorgungsabschlag das legitime sozialpolitische Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG, die Finanzierungsgrundlagen des beamtenversorgungsrechtlichen Systems zu stärken. Der demografische Wandel habe es erforderlich gemacht, die Regelaltersgrenze aller Beschäftigungsgruppen von 65 Jahren auf 67 Jahre anzuheben, um den zunehmend verlängerten Bezugszeiten und dem Mangel an jüngeren Erwerbstätigen, die als Beitragszahler der gesetzlichen Sozialversicherung und als Steuerzahler eine Finanzierung der Alterssicherungssysteme auf ihrem gegenwärtigen Niveau sicherstellen könnten, Rechnung zu tragen. Allgemein sei es in diesem Zusammenhang als notwendig angesehen worden, für Beschäftigte, die auf eigenen Wunsch vor dem Eintritt der Regelaltersgrenze in Rente gehen wollte, die Rentenhöhe dauerhaft prozentual zu mindern, um die längere Bezugsdauer bei erwarteter längere Lebenserwartung auszugleichen. Dem sei der Bundesgesetzgeber durch die Einführung des Versorgungsabschlags gefolgt, wenn der Versorgungsfall vor Erreichen der für die Beamten ebenfalls (von 65 auf 67 Jahre) angehobenen Regelaltersgrenze eintrete. Auch im Bereich der Beamtenversorgung solle durch die vorgesehenen Änderungen ein höheres tatsächliches Pensionseintrittsalter erreicht werden, um auf diese Weise künftige Versorgungsausgaben zu mindern. Dies gelte umso mehr, wenn der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aus freiem Willen des Beamten vorgezogen werde. Es sei konsequent, wenn ein früherer Übertritt in den Ruhestand zu Versorgungsabschlägen führe, da der Beamte das austarierte Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand zu seinen Gunsten ändere. Im Rahmen der Anhebung der Altersgrenze sei die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG eine begünstigende Ausnahmeregelung, die sich an der Vorschrift des § 38 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) orientiere, nach der Rentenversicherte privilegiert seien, die 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und damit im besonderen Maße zur Stabilität dieses sozialen Sicherungssystems beigetragen hätten. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers seien sowohl der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vorgesehene Versorgungsabschlag bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch die in § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG festgesetzte Altersgrenze „Vollendung des 65. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ i. S. v. § 10 Sätze 1 und 2 AGG angemessen und erforderlich, um das Ziel eines höheren Versorgungseintrittsalters der Bundesbeamten zu erreichen. Diese Altersgrenze führe nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Diskriminierung wegen des Lebensalters und berühre nicht den Grundsatz der angemessenen Alimentation. Es obliege der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, nicht nur den Versorgungsabschlag selbst, sondern auch den Verzicht auf diesen in Ausnahmefällen davon abhängig zu machen, in welchem Abstand zur gesetzlichen Altersgrenze eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag erfolge. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG führe bei vorzeitiger Zurruhesetzung auf eigenen Antrag nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der benachteiligten Beamten, auch wenn bei Beamten mit mindestens 45 Jahren an ruhegehaltfähigen Dienstzeiten der Berechnung des Versorgungsabschlags nicht nur der Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt werde. Der hieraus resultierende Mehrbetrag berühre nicht den Grundsatz der angemessenen Alimentation. Das Alimentationsprinzip stehe nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze– nunmehr 67 Jahre in den Dienst des Staates gestellt habe. Auch im Falle langer Dienstverhältnisse sei der Gesetzgeber grundsätzlich nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trage. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023– 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 25. April 2022 nicht die begehrte Zulassung der Berufung. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.;101 f. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihm geltend gemachte ungleiche Behandlung wegen des Alters sei keine verbotene Altersdiskriminierung i. S. v. Art. 21 Abs. 1 EUGrdRCh und nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig, nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht. a) Der Kläger bringt vor: Das Verwaltungsgericht führe an, dass schon das Regelbeispiel nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG greife, weshalb es nicht mehr auf eine Rechtfertigungsprüfung nach § 10 Satz 1 und 2 AGG ankomme. Dabei verkenne es, dass es ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vergleichsgruppen jeweils das 65. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren zurückgelegt hätten, nicht mehr um die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus dem betrieblichen System der sozialen Sicherheit gehe. Die Ungleichbehandlung könne auch nur teilweise nach § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt sein, weshalb auch ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 21 EUGrdRCh vorliege. Das Ziel des Gesetzgebers, das beamtenrechtliche Versorgungssystem zu entlasten, sei zwar durchaus angemessen und erforderlich. Das hierfür gewählte Mittel, der Versorgungsabschlag, halte – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG – der Überprüfung von Erforderlichkeit und Angemessenheit jedoch nur teilweise stand. Die Festsetzung eines Versorgungsabschlages könne für Beamte, die bereits vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres 45 Dienstjahre zurückgelegt hätten und von der Möglichkeit nach § 52 Abs. 3 BBG Gebrauch machen wollten, unter sozialpolitischen Gesichtspunkten grundsätzlich angemessen und erforderlich sein. Vorliegend gehe es jedoch nicht um den Versorgungsabschlag an sich. In Rede stehe vielmehr nur der Versorgungsabschlag, der einem Ruhestandsbeamten des Bundes, der zum Zeitpunkt seines beantragten Eintritts in den Ruhestand bereits 45 Jahre mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zurückgelegt, aber sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, im Zeitraum nach Vollendung seines 65. Lebensjahres noch bis zum Erreichen seiner gesetzlichen Altersgrenze abverlangt werde. Die weitere Verminderung des Ruhegehalts durch den Versorgungsabschlag während des genannten Zeitraums sei – auch unter Berücksichtigung des weiten Spielraums des Gesetzgebers – offensichtlich nicht mehr erforderlich, da die Erhebung des Versorgungsabschlags im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG insgesamt für nicht erforderlich gehalten werde. Es könne nicht argumentiert werden, dass ein Beamter, der die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG erfülle, das staatliche Sozialsystem weniger belaste als ein Beamter in der Situation des Klägers. Beide Beamte hätten statistisch gesehen die gleiche Lebenserwartung und auch die gleiche Arbeitszeit abgeleistet. Ein Beamter, der den Antrag auf Zurruhesetzung nach der gleichen Dienstzeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt habe, habe die frühere Antragsstellung und Versetzung in den Ruhestand auch bereits mit dem Versorgungsabschlag „bezahlt“, sodass dessen abschreckende Wirkung bereits erreicht sei. Die zusätzliche Sanktion in Form eines weiteren Abzugs beschränke sich im vorliegenden Fall auf nur wenige Monate, wodurch die Sicherheit der Altersversorgungssysteme kaum gefördert werden könne. Das System sei in sich nicht stimmig und kohärent und der Versorgungsabschlag für diesen besonderen Fall daher auch nicht angemessen. Der Kläger habe auch bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG anerkenne, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig seien. Das Gesetz solle den Anreiz zu einer Pensionierung unter den in dieser Norm aufgestellten Voraussetzungen (65. Lebensjahr, 45 Dienstjahre) nicht noch weiter mindern. Es bezwecke – wie die Ausnahmeregel des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG zeige – in diesen Fällen gerade nicht, die Einhaltung der Regelaltersgrenze sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck der Regelung werde deutlich, dass die sozialpolitischen Ziele nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Ableistung von 45 Dienstjahren für den Gesetzgeber von untergeordneter Wichtigkeit seien. b) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die von ihm geltend gemachte ungleiche Behandlung wegen des Alters nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BGBl. I 2006, S. 1897) unzulässig sein könnte. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber die das Diskriminierungsverbot nach Art. 21 EUGrdRCh im Bereich von Beruf und Beschäftigung konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG in das deutsche Recht umgesetzt. Vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2023 – C-650/21 –, juris, Rn. 45, m. w. N., aa) Ohne Erfolg bleibt zunächst der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von ihm festgestellte unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG vorliegen, und sich tragend allein darauf gestützt, dass die Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig sei (UA, S. 11 ff.). bb) Auch das Zulassungsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig, greift nicht durch. (1) Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren des mit Wirkung zum 1. Februar 2020 in den Ruhestand versetzten Klägers ist das Beamtenversorgungsgesetz in der vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 gültigen Fassung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, S. 2053; im Folgenden: BeamtVG 2019). Die versorgungsrechtlichen Ansprüche von Soldaten und Beamten richten sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung (sog. Versorgungsfallprinzip). Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021– 2 C 4.20 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2022 – 1 A 800/19 –, juris, Rn. 22. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2019 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 BBG in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf (in diesem Fall) 14,4 vom Hundert nicht übersteigen. Eine Ausnahme hiervon normiert § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG 2019. Danach ist das Ruhegehalt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit – in dieser Vorschrift genauer bestimmten – ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat. (2) Die in § 14 Abs. 3 BeamtVG geregelte Kürzung der Versorgungsbezüge durch den Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag verstößt weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen den Gleichheitssatz. Das Nichterreichen der Regelaltersgrenze ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ein hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, juris; vom 27. Juli 2010 – 2 BvR 616/09 –, juris. Der Versorgungsabschlag stellt ferner die amtsangemessene Versorgung nicht grundsätzlich in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2005 – 2 C 48.03 –, juris; vom 19. Februar 2004– 2 C 20.03 –, juris. Durch den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem ihm Ruhegehalt gezahlt wird. Der Gesetzgeber hielt bei Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Erreichen der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 – 2 C 48.03 –, juris, Rn. 10; BT-Drs. 11/5136, S. 23; Unter den veränderten rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere demografischen Verhältnissen, unter denen Versorgungsbezüge gegenwärtig gezahlt werden, ist der Faktor ihrer voraussichtlichen Bezugsdauer geeignet, einen Ausgleich zwischen der Dauer und der Höhe der Alimentierung herbeizuführen. Dabei steht die Alimentation nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern versteht sich als die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand tritt. Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen verändert sich die Balance von Leistung und Gegenleistung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004– 2 C 20.03 –, juris, Rn. 22, und vom 25. Januar 2005 – 2 C 48.03 –, juris, Rn. 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, juris, Rn. 14 ff. Der Versorgungsabschlag wirkt sich zwar auf die Gesamtheit der Versorgungsbezüge aus, die der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand erhält. Er ist indessen keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er tritt auch unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Vielmehr liegt es in der Zielsetzung des Versorgungsabschlages, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstes herrühren. Der Versorgungsabschlag ist auch prinzipiell geeignet, Anreize für eine vorzeitige Pensionierung und den Anstieg der Ausgaben zur Finanzierung der anwachsenden Versorgungslasten zu mindern. Das Versorgungsrecht begünstigt Frühpensionierungen dadurch, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004– 2 C 20.03 –, juris, Rn. 27; vom 25. Januar 2005 – 2 C 48.03 –, juris, Rn. 20¸ BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, juris, Rn. 19 und 23. Im Rahmen der (stufenweisen) Anhebung des Pensionseintrittsalters auf 67 Jahre hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, dass Bundesbeamten trotz Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahren ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand auf Antrag mit 63 Jahren möglich bleiben sollte. Aus dem Fortbestehen der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren und der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre hat er aber mit der Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG die versorgungsrechtliche Konsequenz gezogen und eine entsprechend schrittweise Erhöhung des maximalen Versorgungsabschlags auf 14,4 v. H. geregelt. Mit der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG hat der Gesetzgeber – entsprechend dem Vorbild des § 38 SGB VI – gleichzeitig eine Ausnahme zu den Abschlagsregelungen in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geschaffen. Hierzu hat er ausdrücklich ausgeführt, Beamtinnen und Beamte könnten entgegen den bisherigen Regelungen nur noch (Hervorhebung durch den Senat) dann ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähige Dienstzeiten zurückgelegt haben. Vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 3 und 157. (3) Dies vorausgesetzt ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass der Gesetzgeber mit der konkreten Ausgestaltung des Versorgungsabschlags die Grenzen des ihm im Bereich der Beamtenversorgung zustehenden (und auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogenen) weiten Ermessensspielraums überschritten hat. Der Kläger hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die fragliche Regelung ein nicht i. S. v. § 10 Satz 2 AGG angemessenes oder erforderliches Mittel sein könnte, um das – auch aus Sicht des Klägers – den Anforderungen des § 10 Satz 1 AGG entsprechende Ziel einer Entlastung des beamtenrechtlichen Versorgungssystems zu erreichen. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst rechtfertigt auch bei zuvor zurückgelegten langen Dienstzeiten eine Minderung des Ruhegehalts durch einen an das Lebensalter anknüpfenden Versorgungsabschlag, um die statistisch zu erwartende längere Bezugsdauer von Versorgungsleistungen auszugleichen und dem durch den vorzeitigen Ruhestand eintretenden Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung Rechnung zu tragen. Nicht überzeugend ist die Argumentation des Klägers, die „weitere Erhöhung des Versorgungsabschlags“ sei für einen Bundesbeamten, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach mindestens 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren vorzeitig in den Ruhestand gegangen sei und dies mit dem Versorgungsabschlag bereits „bezahlt“ habe, nach Vollendung des 65. Lebensjahr mit Blick auf § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG „offensichtlich nicht mehr erforderlich“. Es trifft zwar zu, dass sowohl ein solcher Beamter als auch ein Beamter, der die Anforderungen des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG erfüllt, mit Vollendung des 65. Lebensjahres statistisch gesehen die gleiche Lebenserwartung haben und demnach voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt für denselben Zeitraum Versorgungsleistungen beziehen werden. Der Kläger blendet aber aus, dass ein Beamter, der bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand eingetreten ist, sich wesentlich von einem Beamten unterscheidet, der bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Dienst geleistet hat. Jener hat – wie der Kläger während eines Zeitraums von fast zwei Jahren – vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres bereits Versorgungsleistungen bezogen und keinen Dienst mehr geleistet. Ein solcher Beamter erhält offensichtlich – statistisch gesehen – für eine insgesamt längere Zeit Versorgungsbezüge und belastet danach das Versorgungssystem mehr als ein Beamter, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleibt. Der Versorgungsabschlag zielt allein darauf ab, einen solchen Bezug von Versorgungsleistungen nach versicherungsmathematischen Erwägungen auszugleichen, der schon vor der für den Beamten geltenden Regelaltersgrenze einsetzt und daher das Versorgungssystem statistisch gesehen länger belastet als dies im Fall eines regelhaften Ruhestandseintritts der Fall wäre. Einen Abschreckungs- oder Sanktionscharakter hat der Versorgungsabschlag nicht. Zwar hat der Gesetzgeber, wie der Kläger insoweit zutreffend vorträgt, mit der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG zu erkennen gegeben, dass er (ausnahmsweise) genau dann eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung annimmt und der Beamte (versorgungs)abschlagfrei in den Ruhestand eintreten kann, wenn dieser das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt hat. Diese Balance gerät aber – anders als der Kläger argumentiert – aus dem Gleichgewicht, wenn ein Beamter schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausscheidet und daher gemessen am Regelfall verfrüht Versorgungsbezüge erhält. Das gilt umso mehr, wenn eine hohe Anzahl von Beamten entsprechend vorzeitig in den Ruhestand tritt. Gerade bei einer Vielzahl solcher Frühpensionierungsfälle summierten sich „wenige Monate“ an zusätzlichen Versorgungsbezügen im Einzelfall zu einer erheblichen Gesamtbelastung des Versorgungssystems. Es ist demnach nicht systemwidrig, sondern umgekehrt gerade konsequent, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des Versorgungsabschlags auch für vorzeitig in den Ruhestand getretene Beamte mit mindestens 45 Jahren an ruhegehaltfähigen Dienstjahren die für sie geltende Regelaltersgrenze und nicht lediglich die Vollendung des 65. Lebensjahres als Endzeitpunkt festgelegt hat. Anderenfalls käme es nämlich zu einer weiteren Privilegierung von Beamten, die das 65. Lebensjahr im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung noch nicht vollendet haben. Damit aber würde ein vom Gesetzgeber gerade nicht gewollter Anreiz geschaffen, zu einem noch früheren Zeitpunkt als vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand einzutreten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter, der– wie der Kläger – vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand eingetreten ist, sich frei auch dafür hätte entscheiden können, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im aktiven Dienst zu verbleiben und gemäß § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG abschlagsfreie Versorgungsleistungen zu beziehen. Vgl. ausführlich zu vergleichbaren Regelungen in den jeweiligen Landesgesetzen: Nds. OVG, Urteil vom 12. März 2019 – 5 LC 68/17 –, juris, insbesondere Rn. 79 ff.; Schl.-H. Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2018 – 12 A 57/18 –, juris, insbesondere Rn. 26 f. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger ansonsten nur noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. a) Die zunächst als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen Frage, „ob die Ungleichbehandlung von zwei vergleichbaren Beamten im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG, die jeweils das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre Dienstzeit zurückgelegt haben, mit Art. 21 EUGrdRCh vereinbar ist“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese anwaltlich formulierte Frage ist in ihrer Allgemeinheit weder für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung gewesen noch würde sie in einem Berufungsverfahren relevant sein. Sie würde aber auch dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn sie als die sinngemäß aufgeworfene Frage verstanden werden könnte, ob eine verbotene Altersdiskriminierung nach Art. 21 EUGrdRCh vorliegt, wenn von zwei Beamten, die zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand beide mindestens 45 Jahre an ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben, derjenige, der zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG abschlagsfreie Versorgungsleistungen beziehen kann, während derjenige, der auf seinen Antrag hin nach § 52 Abs. 3 BBG schon vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wird, gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG einen Versorgungsabschlag hinnehmen muss, der sich nach dem Zeitraum bis zum Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze bemisst. Diese Frage ließe sich nämlich auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung nach allgemeinen Auslegungsregelungen eindeutig verneinen. Zur näheren Begründung verweist der Senat vollinhaltlich auf seine Ausführungen unter II. 1. b) bb). b) Auch die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob die Berechnung des Versorgungsabschlages für Bundesbeamte nach Absolvierung des 45. Dienstjahres mit dem Leistungsprinzip vereinbar ist“, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein entsprechender Klärungsbedarf ist schon nicht dargelegt, weil die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen zu einer Verletzung des Leistungsprinzips enthält. Unabhängig davon ist ein solcher Bedarf auch nicht erkennbar. c) Der Kläger hat schließlich auch nicht dargelegt, dass die weiter aufgeworfene Frage, „ob im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Satz 5 BeamtVG die Zeit vor Erreichen der Altersgrenzen unterschiedlich zu gewichten ist, je nach Zeitpunkt der Antragsstellung“, klärungsbedürfig ist. Es fehlt insbesondere an einer Begründung, inwieweit der Kläger einen Klärungsbedarf sieht, der nicht bereits von den zuvor aufgeworfenen Fragen abgedeckt wird. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen unter II. 1. b) bb) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt – bis auf die Meidung des bei der Berechnung des fiktiven Monatsbetrags aufgetretenen Rundungsfehlers – der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.