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Beschluss

12 B 72/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:1228.12B72.20.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung eines Beamten in der Probezeit ist verwaltungsgerichtlich aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.16) 2. Die Entlassung eines Probebeamten ist bereits gerechtfertigt, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hat.(Rn.17) 3. Bei fehlender Bewährung ist die Entlassung zu verfügen.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.255,11 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung eines Beamten in der Probezeit ist verwaltungsgerichtlich aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt überprüfbar.(Rn.16) 2. Die Entlassung eines Probebeamten ist bereits gerechtfertigt, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hat.(Rn.17) 3. Bei fehlender Bewährung ist die Entlassung zu verfügen.(Rn.30) Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.255,11 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem zum 01.08.2017 begründeten Probebeamtenverhältnis. Der Antragsteller, der mit einem Grad von 50 schwerbehindert ist, stand bis zu seiner Entlassung als Regierungsobersekretär (Bes.Gr. A 7) im Dienst des Antragsgegners und war als Sachbearbeiter im Fachbereich Besoldung tätig. Mit Bescheid vom 21.07.2020 entließ der Antragsgegner den Antragsteller wegen Nichtbewährung mit Ablauf des 30.09.2020 aus dem Dienst der Landesverwaltung und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller unter dem 05.08.2020 Widerspruch ein. Am 24.09.2020 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21.07.2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Am 17.12.2020 erhob der Antragsteller Klage gegen die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides (Az. 12 A 249/20). Durch Beschluss vom 17.12.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde in der Entlassungsverfügung vom 02.07.2020 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 54 f.). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Sofortvollzugsanordnung gerecht. Sie lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und das erforderliche besondere öffentliche Interesse darin gesehen hat, dass das Vertrauen der Bürger in die objektive und effektive Arbeitserfüllung der öffentlichen Verwaltung nicht mehr gewährleistet wäre, wenn ein offenkundig den dienstlichen Anforderungen nicht genügender Beamter bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Verwaltungsstreitverfahrens weiterhin im Dienst der Landesverwaltung belassen würde. Zudem sprächen fiskalische Interessen dagegen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Verwaltungsgerichtsverfahrens weiterhin Bezüge gezahlt würden, die der Antragsteller zur Lebenshaltung verbrauchen würde und die nach Abschluss des Verfahrens schwerlich zurückgefordert werden könnten. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser gebotenen Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies regelmäßig zur Stattgabe des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht in der Regel kein öffentliches Interesse.Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so muss die Entscheidung in diesem Fall aufgrund einer weiteren Interessenabwägung erfolgen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.04.2014 - 2 MB 55/13 - juris Rn. 9). Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 02.07.2020 erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) in Verb. mit § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG). Danach können Beamtinnen und Beamten auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. In formeller Hinsicht bestehen gegen die Entlassungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. Die Entlassungsfrist ist eingehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG). Der Antragsteller ist vor ihrem Erlass mit Schreiben vom 21.02.2020 angehört worden (§ 87 Abs. 1 LVwG). Die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte wurden ordnungsgemäß beteiligt (§ 178 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - und § 20 Abs. 2 Satz 1 Gleichstellungsgesetz - GstG -). Der gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) zu beteiligende Personalrat hat der Entlassung in seiner Sitzung am 16.07.2020 mehrheitlich zugestimmt (§ 52 Abs. 1 MBG). Die Entlassungsverfügung erweist sich auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Die Feststellung des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller nicht bewährt hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist, ob der Antragsteller sich in seiner Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.07.2014 - 2 LB 2/14 - juris Rn. 42), wobei für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab anzuwenden ist (§ 19 Abs. 3 Satz 2 LBG). Bei der Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums ist gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und ob sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 54/04 - juris Rn. 6). Für die Frage, ob sich ein Beamter während der Probezeit bewährt hat, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob er durch ein konkretes Verhalten die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Würdigung des Gesamtbildes, das er während der Probezeit geboten hat, und unter Einbeziehung der zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen er im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, Mängel hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung festgestellt worden sind, die nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn geeignet sind, ihn für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach oder auch schon während der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2008 - 5 LA 182/07 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.07.1998 - 12 A 4823/96 - juris Rn. 56 ff.). Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 35/88 - juris Rn. 19 f. mit weit. Nachw.), so dass auch Leistungssteigerungen innerhalb dieses Zeitraumes zu berücksichtigen sind. Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder seine Probezeit verlängert oder seine Entlassung verfügt wird, ist die dienstliche Beurteilung (Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausg. A und B, § 23, Rn. 122). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört insofern auch, den Beamten auf Probe alsbald wissen zu lassen, „woran er ist“, damit dieser seine Lebensplanung entsprechend einrichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 - juris Rn. 9). Daran gemessen ist die Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller sei nicht geeignet, gerichtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und dass allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Der Antragsgegner begründet die Entlassung des Antragstellers wegen mangelnder Eignung in seiner Entlassungsverfügung im Wesentlichen wie folgt: a) Leistungspensum und Fallbearbeitung Im Rahmen von Arbeitsplatzüberprüfungen, insbesondere auch anhand von Kontrollen der Scanmappen, sei festgestellt worden, dass es dem Antragsteller nahezu während der gesamten Probezeit nicht gelungen sei, mit seinem Leistungspensum auf das erforderliche Mindestniveau zu gelangen. So habe eine Überprüfung des Arbeitsplatzes des Antragstellers am 20.09.2019 ergeben, dass für die Bearbeitung der in der Scanmappe enthaltenen Vorgänge - wohlwollend gerechnet, inkl. der vom Antragsteller geltend gemachten hohen Anzahl von Anrufen und Emails - ein Arbeitseinsatz von etwa 1,5 Stunden erforderlich gewesen sei. Tatsächlich sei der Antragsteller an diesem Tag jedoch nach dem Zeitwirtschaftssystem mehr als sieben Stunden anwesend gewesen. Am 07.11.2019 sei der Antragsteller nach längerer Abwesenheit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Während der Zeit seiner Abwesenheit sei sein Arbeitsplatz durch Kollegen und Vorgesetzte aufgeräumt worden, so dass der Antragsteller ohne Rückstände habe starten können. 14 Arbeitstage nach seiner Rückkehr, am 25.11.2019, habe eine Arbeitsplatzsichtung durch den Vorgesetzten ergeben, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers erneut Rückstände in Höhe von 189 Vorgängen aufgewiesen habe. Der Antragsteller habe auch keinen Überblick über seine Posteingänge. Dadurch, dass er diese nicht nach Prioritäten abarbeite, komme es immer wieder zu Mehr- bzw. Doppelarbeiten. Den größten Posten hätten vorzunehmende Stundenänderungen eingenommen (94 Vorgänge), wovon entgegen der Arbeitsanweisung 77 Vorgänge zum 01.08.2020 separat gelegt worden seien. 24 Familienzuschlagserklärungen seien unbearbeitet gewesen (ältester Eingang am 15.11.). Gerade bei diesen sei eine zeitnahe Abarbeitung wichtig, da es ansonsten zu vermehrten Rückfragen komme. b) Mailbearbeitung und Arbeitspriorisierung Die Bearbeitung von Email-Eingängen erfolge teilweise gar nicht, teilweise mit ganz erheblichem zeitlichem Verzug und nachweisbar nicht konform zur geltenden Dienstvereinbarung Outlook. Am 19.09.2019 habe sich der zuständige Sachgebietsleiter einen Zugriff auf das Email-Postfach des Antragstellers einrichten lassen. Eine Prüfung habe ergeben, dass der Antragsteller die Bearbeitung von Emails seit dem 01.09.2019 komplett eingestellt habe. Im Posteingang hätten sich 72 unbearbeitete Emails befunden, die älteste vom 01.09.2019. Selbst bei den gelesenen Nachrichten sei nicht ersichtlich gewesen, dass diese bearbeitet worden seien. Gemäß der Dienstvereinbarung seien Emails innerhalb einer Woche zu bearbeiten. Soweit dies nicht möglich sei, sei innerhalb dieser Frist eine Zwischennachricht zu erstellen. Da selbst wichtige Nachrichten mit erheblichem zeitlichem Verzug gelesen, umgesetzt und/oder bearbeitet worden seien, habe es für den gesamten Fachbereich zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt, da es zu vielen Nachfragen von Beamten sowie zu Beschwerden gekommen sei. Die Äußerung des Antragstellers, dass es viele Ausfallzeiten der Software gegeben habe und er deshalb nicht so effektiv habe arbeiten können, könne nicht gefolgt werden. Die Ausfallzeiten seien nicht über das monatsübliche Maß hinausgegangen. Alle übrigen Mitarbeiter des Arbeitsbereichs hätten keine Schwierigkeiten gehabt. Darüber hinaus seien auch jene Aufgaben, die ohne Softwareunterstützung hätten durchgeführt werden können, nicht erledigt worden. Dies unterstreiche die erkennbaren Schwierigkeiten des Antragstellers bei der Selbstorganisation, der Eigenverantwortlichkeit und Prioritätensetzung. Gerade Letzteres sei im Fachbereich Besoldung, der u.a. durch Arbeitsspitzen (kumulierte Einstellungszeitpunkte) oder die begrenzte Verfügbarkeit des Fachverfahrens (Offline-Zeiten, Eingabeschluss) geprägt sei, eine unverzichtbare Kompetenz, um zu erkennen, welche Vorgänge vorrangig bearbeitet werden müssten. c) Fachliche Qualität der Arbeit Diese lasse nicht erkennen, dass der Antragsteller die Probezeit erfolgreich zum Abschluss bringen könne. Ihm fehlten trotz begleitender Maßnahmen zum Teil immer noch Grundkenntnisse im Besoldungsrecht. Das während seiner Einarbeitungszeit als Sachbearbeiter in der Besoldung vermittelte Fachwissen könne er nicht abrufen, was zu wiederholten Minderleistungen führe mit der Folge, dass er auch nach längerer Einarbeitungszeit über Gebühr die Unterstützung seiner Kollegen in Anspruch habe nehmen müssen. Die fachlichen Defizite seien beständig durch den Sachgebietsleiter angesprochen worden, der Antragsteller sei unterstützt und es seien ihm Hilfen angeboten worden, ohne dass nachhaltige Fortschritte hätten erzielt werden können. Sein Arbeitsbereich und seine Arbeitsabläufe seien kaum strukturiert und unübersichtlich. Bereits ein normales tägliches Arbeitsaufkommen bereite ihm erhebliche Schwierigkeiten und führe dazu, dass er nicht sorgfältig arbeite bzw. vorhandene Kenntnisse nicht einsetze. Die zur Hälfte der Probezeit erfolgte erste Leistungsbeurteilung mit Stichtag 01.02.2019 lasse keine günstige Prognose im Hinblick auf eine Bewährungsfeststellung zu. Der Erstbeurteiler komme zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Anforderungen an seinen Arbeitsplatz nicht erfülle. In fünf von sieben Kategorien (Bewältigung der übertragenen Aufgaben, Sachkompetenz, Zweckmäßigkeit des Handelns, Beachten von Prioritäten und Terminen, Eigenständigkeit/-initiative) erfülle er die Anforderungen nicht. Lediglich die Bereiche Gründlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns würden mit der Note 2 („erfüllt“) bewertet. Danach durfte der Antragsgegner berechtigte Zweifel daran haben, ob die Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist. Die von dem Antragsteller gegen seine Entlassung geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, in Frage zu stellen. Die Zwischenbeurteilung vom 05.02.2019 zum Stichtag 01.02.2019, die nach Ansicht des Antragstellers nicht seinen tatsächlichen Leistungen entspricht, ist bestandskräftig geworden. Die Ausführungen des Antragsgegners in der Entlassungsverfügung zu den vom Antragsteller erbrachten Leistungen bestätigen im Übrigen die in der Beurteilung vorgenommene Bewertung. Soweit der Antragsteller auf den zeitlichen Aufwand für seinen Weg zur Arbeit verweist, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Wahl seines Wohnortes auf seiner persönlichen Entscheidung beruht und nicht dazu dienen kann, seine unzureichenden dienstlichen Leistungen zu entschuldigen. Da der Antragsteller offenbar gesundheitlich angeschlagen und aufgrund seiner familiären Situation erhöhten Belastungen ausgesetzt war, hätte eine dienstortnahe Wahl des Wohnsitzes nahegelegen. Letztlich ist der Beamte verpflichtet, seine persönlichen Angelegenheiten so zu regeln, dass er seinen dienstlichen Pflichten ausreichend nachkommen kann. Die vom Antragsteller gewünschte Gewährung von Heimarbeit hat der Antragsgegner, nachdem er sie zunächst im Februar 2018 wegen eines Härtefalls im Wege einer Ausnahmeregelung von Ziffer 4.2 der „Dienstvereinbarung über die Einrichtung und die Gestaltung von Wohnraumarbeitsplätzen“, wonach sich der Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden muss, befürwortet hatte, schließlich im November 2018 nachvollziehbar mit dem Hinweis zurückgezogen, der Antragsteller tätige bei seiner mobilen Arbeit weniger Eingaben als bei seiner Anwesenheit auf seiner Dienststelle. In seiner Antragserwiderung führt der Antragsgegner ergänzend aus, dass nach Einrichtung des Heimarbeitsplatzes im Zeitraum vom 06. bis 15.08.2018 eine hohe Diskrepanz zwischen der Buchung im Zeiterfassungssystem und der erledigten Arbeit des Antragstellers festgestellt worden sei. Für die Tage des mobilen Arbeitens von zu Hause seien nur sehr dünne Scanmappen vorgelegt worden, die die bearbeiteten Vorgänge eines Tages enthalten hätten. Dabei hätten sich große Wissenslücken sowie eine fehlende Priorisierung über die tägliche Aufgabenstellung gerade im Hinblick auf den monatlichen Eingabeschluss gezeigt. Vorrangig zu bearbeitende Vorgänge zu Neueinstellungen zum 01.08.2018 seien z.T. erst mit 10 bis 14 Tagen Verspätung an die Hilfskraft zwecks Vorerfassen gegeben worden. Eine intensive Arbeitsplatzsichtung unter Einsichtnahme des Emailpostfaches habe ergeben, dass sich im Postfach 2.354 Emails befunden hätten, davon 53 ungelesene. Weder für den Antragsteller noch für die Stellvertretung sei erkennbar gewesen, welche bereits bearbeitet gewesen seien und in welchem Bearbeitungsstand sich die Vorgänge befunden hätten. Die Behauptung des Antragstellers, die Gewährung von Heimarbeit hätte auf Dauer zu einer Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit geführt, entbehrt daher jeder Grundlage. Die Behauptung des Antragstellers, nach Rückkehr aus seiner Elternzeit am 23.06.2020 sei seine Arbeitsbelastung über den normalen Umfang hinaus gesteigert worden und er habe sämtliche eingehenden Anrufe und Emails sowie alle Neueinstellungen seines Nummernkreises bearbeiten müssen, sieht das erkennende Gericht durch das substantiierte Vorbringen des Antragsgegners als widerlegt an. Danach habe er - der Antragsgegner - vom Antragsteller nach zwei Wochen die komplette Abarbeitung seines (Teil-)Arbeitsplatzes erwartet. Bei den eingehenden Anrufen und Emails habe es sich ausschließlich um solche gehandelt, die in die Zuständigkeit des Antragstellers gefallen seien. Im Zeitraum vom 26.06. bis 29.09.2020 wären vom Antragsteller 77 Neueinstellungen zu bearbeiten gewesen. In 46 Fällen seien bereits Vorarbeiten durch eine Aushilfskraft erfolgt. Lege man die 2018 in der Arbeitsschrittmessung erfassten Bearbeitungszeiten eines durchschnittlichen Sachbearbeiters zugrunde, ergäben sich folgende Zahlen: Von 77 Neueinstellungen seien 31 mit vollem Bearbeitungsumfang abzuarbeiten bei einer gemessenen Bearbeitungszeit von durchschnittlich 35 Minuten. 46 weitere Fälle, in denen bereits Vorarbeiten stattgefunden hätten, könnten mit durchschnittlich 16 Minuten je Fall angesetzt werden. Im Ergebnis komme man dann auf eine arbeitszeitliche Belastung von 30,3 Stunden. Insgesamt hätten dem Antragsteller nach Rückkehr aus seiner Elternzeit bis einschl. 29.09.2020 285 Arbeitsstunden zur Verfügung gestanden. Abzüglich der Abwesenheitstage wegen Krankheit und Urlaub ergebe sich eine Nettoarbeitszeit von 245 Stunden für den genannten Zeitraum. In diesem Zeitraum habe der Antragsteller 605 Posteingänge bearbeitet. Unter Zugrundelegung der Bearbeitungszeiten aus der Untersuchung 2018 ergebe sich ein Zeitaufwand von 93,38 Stunden für die Bearbeitung aller Vorgänge. Ziehe man diese Zeit von der ermittelten Nettoarbeitszeit ab, verbleibe eine Restarbeitszeit von 151 Stunden und 22 Minuten für die Bearbeitung von Mails, Telefonaten und Wiedervorlagen. Wiedervorlagen habe der Antragsteller nach seiner Aussage am Tag der Übergabe allerdings gar nicht vorgenommen. Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf eine von ihm gefertigte Aufstellung der Arbeitsvorgänge vom 26.06. bis 29.09.2020 (Bl. 54 ff. der Gerichtsakte), aus der sich der zeitliche Aufwand ablesen lasse. Diesen Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Beim Umfang der dem Antragsteller zugeteilten Arbeit hat der Antragsgegner sowohl die Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers (50%) als auch seine Schwerbehinderung berücksichtigt (s. Ermittlung der Ratenhöhe, Bl. 39 der Gerichtsakte). Der ihm gegenüber dem Antragsteller als schwerbehindertem Beamten in besonderer Weise obliegenden Fürsorgepflicht hat der Antragsgegner auch im Übrigen hinreichend Rechnung getragen. So richtete er dem Antragsteller, wie ausgeführt, einen Heimarbeitsplatz ein, um ihn in seiner privaten Situation zu unterstützen, obwohl die dafür nach der Dienstvereinbarung erforderliche Voraussetzung, die Lebenszeiternennung, nicht vorlag. Darüber hinaus hat der Antragsgegner den Antragsteller vor der Entlassungsverfügung in mehreren Leistungs- bzw. Personalgesprächen nicht nur auf seine Leistungsdefizite hingewiesen, sondern auch Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt und Maßnahmen (z.B. die Priorisierung der Bearbeitung) vereinbart, um einen erfolgreichen Abschluss der Probezeit zu ermöglichen. Das erste Gespräch fand im Juli 2018 und damit fünf Monate nach Abschluss seiner in der Zeit vom 12.06.2017 bis 15.02.2018 durchgeführten Einarbeitung statt. In der Folgezeit fanden mindestens vier weitere Gespräche statt. Soweit der Antragsteller auf seine Belastung durch die Vertretung eines erkrankten Kollegen in der Zeit vom 09.03. bis 06.07. 2018 verweist, hält der Antragsgegner dem entgegen, dass dieser in der Zeit vom 01.03. bis 31.07.2018 an insgesamt 30 Tagen erkrankt gewesen sei, allerdings maximal fünf Tage am Stück. Im gleichen Zeitraum war der Antragsteller insgesamt 36 Tage krankheits- bzw. urlaubsbedingt abwesend. Im Übrigen wurden in diesem Zeitraum aufgelaufene Posteingänge des Antragstellers und des erkrankten Kollegen durch die zuständige Sachgebietsleitung und deren Vertretung bearbeitet. Eine übermäßige Belastung des Antragstellers lag somit nicht vor. Im Übrigen ist jeder Beamte im Rahmen getroffener Vertretungsregelungen verpflichtet, erkrankte bzw. im Urlaub befindliche Kollegen zu vertreten. Die von dem Antragsteller aufgelisteten Offline-Zeiten für die Zeit vom 02.03. bis 17.07.2018 (Bl. 99 der Gerichtsakte) sind ebenfalls nicht geeignet, die unzureichende Arbeitsleistung des Antragstellers zu rechtfertigen. Vom Antragsteller war ebenso wie von den anderen Mitarbeitern des DLZP zu erwarten, dass er seinen Arbeitsplatz so organisiert, dass in der verbleibenden Zeit die anfallenden Eingaben getätigt werden können, und dass er auch bei auftretenden Arbeitsspitzen anforderungsgerechte Leistungen erbringt. Ist danach davon auszugehen, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt hat, ist er zu entlassen. Es besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, a.a.O., juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2017 - 6 B 285/17 - juris Rn. 15). Die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient so der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 B 75/16 - juris Rn. 13). Ist die Frage der Bewährung noch nicht entscheidungsreif, wird der Beamte insbesondere seine Eignungsmängel voraussichtlich deutlich beheben können, so kann die Probezeit nach Maßgabe des Landesrechts auf bis zu höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 10 Satz 1 BeamtStG). Die Verlängerung steht im Ermessen des Dienstherrn. Eine Pflicht des Dienstherrn, die Probezeit bei mangelnder Bewährung auf bis zu fünf Jahre auszudehnen, besteht nicht (Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, BeamtStG § 23 Rn. 63). Eine mögliche Verlängerung der Probezeit hat der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, eine nachhaltige Leistungssteigerung werde nach den Erfahrungen innerhalb des bislang abgeleisteten Beobachtungszeitraums nicht gesehen und eine Wendung auf einem anderen Arbeitsplatz sei nicht zu erwarten. Für ihn stehe fest, dass die geforderte Eignung und Befähigung des Antragstellers aufgrund erheblicher Mängel in der fachlichen Leistung nicht vorlägen. Die Einschätzung des Antragsgegners, der festgestellte Bewährungsmangel des Antragstellers sei auch im Rahmen einer Verlängerung des Probebeamtenverhältnisses nicht behebbar, ist gerechtfertigt, da es dem Antragsteller in drei Jahren letztlich nicht gelungen ist, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Nach Aushändigung der Beurteilung vom 05.02.2019 konnte der Antragsteller seine Leistungen zwar kurzzeitig steigern. Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 06.08.2019 schaffte der Antragsteller das geforderte Wochensoll jedoch nicht mehr und es kam erneut zu erheblichen Rückständen, die er bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 30.09.2020 nicht beheben konnte. Erweist sich die angefochtene Entlassungsverfügung somit nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, ist mit Blick auf das öffentliche Interesse einer sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel und daraus folgend an einer möglichst frühen Beendigung nicht erfolgversprechender Beamtenverhältnisse dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Entlassungsverfügung der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen (VG Saarland, Beschluss vom 17.10.2018 - 2 L 1276/18 - juris Rn. 28). Zwar verliert der Antragsteller mit seiner Entlassung seinen Anspruch auf Dienstbezüge (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LBG). Diese Folge ist jedoch rückgängig zu machen, wenn sich im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung herausstellt (VG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2019 - 12 B 56/19 - juris Rn. 26). Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge).