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Beschluss

2 B 75/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann in einem Teilumfang angeordnet werden, wenn hinsichtlich dieses Teils ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. • Ein zuvor beantragter und zwischenzeitlich aufgehobener Aussetzungsbescheid begründet keinen fortdauernden Vollziehungsschutz; gerichtlicher Eilrechtsschutz kann kurzfristig zu entscheiden sein. • Sachverhalte, die darlegen, dass eine weitere in derselben Stadt belegene Immobilie dem persönlichen Lebensbedarf dient und dort Zweitwohnungssteuer gezahlt wird, können die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Vermietungszwecke erschüttern.
Entscheidungsgründe
Teilweise Gewährung aufschiebender Wirkung gegen Zweitwohnungssteuerbescheid • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann in einem Teilumfang angeordnet werden, wenn hinsichtlich dieses Teils ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. • Ein zuvor beantragter und zwischenzeitlich aufgehobener Aussetzungsbescheid begründet keinen fortdauernden Vollziehungsschutz; gerichtlicher Eilrechtsschutz kann kurzfristig zu entscheiden sein. • Sachverhalte, die darlegen, dass eine weitere in derselben Stadt belegene Immobilie dem persönlichen Lebensbedarf dient und dort Zweitwohnungssteuer gezahlt wird, können die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Vermietungszwecke erschüttern. Die Antragstellerin focht einen Zweitwohnungssteuerbescheid vom 29.10.2015 an; streitgegenständlich sind Steuerforderungen für 2012, 2013, 2014 und 2015. Sie hat ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt und besitzt in W-Stadt zwei Wohnungen in der W-Straße sowie eine 90 qm große Doppelhaushälfte in der B-Straße, für die sie Zweitwohnungssteuer zahlt. Mit Widerspruch beantragte sie Aussetzung der Vollziehung; der Antragsgegner setzte zunächst fernmündlich aus, hob die Aussetzung jedoch später auf. Die Klägerin nahm den Widerspruch gegen die Forderung für 2013 zurück; die Forderung für 2013 ist daher bestandskräftig. Das Gericht prüfte summarisch, ob hinsichtlich der übrigen Forderungen ernstliche Zweifel bestehen. Strittig blieben einzelne Aspekte wie Bewohnbarkeit und Verfügbarkeitstage 2012, Vertragsänderungen ab 2014 und konkrete Buchungen 2014, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. • Das Rechtsschutzgesuch ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Bei Wegfall der verwaltungsseitigen Aussetzung war kurzfristig über den gerichtlichen Antrag zu entscheiden, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. • Zur abschließenden summarischen Prüfung reicht es, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen; solche Zweifel bestehen insoweit, als die Antragstellerin plausibel darlegt, dass die nahegelegene Doppelhaushälfte ihrem persönlichen Lebensbedarf dient und hierfür Zweitwohnungssteuer entrichtet wird, sodass die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung für Vermietungszwecke erschüttert wird. • Die Forderung für 2013 konnte nicht aufgehoben werden, weil die Antragstellerin den Widerspruch gegen diese Jahresforderung zurückgenommen hat; die Forderung ist deshalb bestandskräftig und vollziehbar. • Weitere streitige Detailfragen zur Bewohnbarkeit 2012, zur Anwendbarkeit einer Vertragsänderung und zu konkreten Buchungen bleiben offen und sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und der Praxis, in vorläufigen Verfahren 1/4 der streitigen Abgabenforderung zugrunde zu legen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage teilweise in Höhe von 773,60 € angeordnet; damit ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung für die betroffenen Jahre insoweit ausgesetzt. Die Anordnung wurde für die Forderung 2013 nicht getroffen, weil der Widerspruch hiergegen von der Antragstellerin zurückgenommen und die Forderung damit bestandskräftig ist. Wegen der dargestellten Umstände zur Nutzung der Doppelhaushälfte bestehen hinsichtlich der übrigen Jahresforderungen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weshalb ein Teilaufschub gewährt wurde. Kosten des Verfahrens wurden zu 1/4 der Antragstellerin und zu 3/4 dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert wurde auf 261,35 € festgesetzt.