Beschluss
12 B 99/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0324.12B99.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.18)
2. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist. (Rn.23)
3. Ob ein so genannter Leistungsgleichstand vorliegt, der nach dem oben dargelegten Maßstab eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung erforderlich macht, richtet sich nicht alleine nach dem formalen Gesamturteil. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 9401,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.18) 2. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist. (Rn.23) 3. Ob ein so genannter Leistungsgleichstand vorliegt, der nach dem oben dargelegten Maßstab eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung erforderlich macht, richtet sich nicht alleine nach dem formalen Gesamturteil. (Rn.32) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 9401,91 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung der Funktionsstelle „Koordinator/in Vollzugsbereich XXX“ in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt mit dem Beigeladenen. Sie – die Antragstellerin – steht als Justizamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 SHBesO) im Dienst des Antragsgegners. Im Jahr 2014 übernahm sie kommissarisch die Dienstplanung des Vollzugsbereichs XXX. Sie wurde zum Stichtag 01.09.2018 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2018 dienstlich beurteilt. Aus der Leistungsbewertung geht das Gesamturteil „drei, oberer Bereich (die Anforderungen werden übertroffen)“ hervor. Zum 30.10.2020 schrieb der Antragsgegner die eingangs bezeichnete Stelle aus und informierte darüber, dass bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen eine Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 9 SHBesO mit Zulage erreicht werden könne. Hierauf bewarb sich neben der Antragstellerin auch der Beigeladene, der sich ebenfalls im Statusamt eines Justizamtsinspektors befindet und schwerbehindert ist. Er wurde zum Stichtag 01.09.2018 in der Leistungsbewertung mit der Gesamtnote „vier, unterer Bereich (die Anforderungen werden deutlich übertroffen)“ beurteilt. Am 14.12.2020 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie in dem Bewerbungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können und es beabsichtigt sei, dem Beigeladenen die Stelle zu übertragen. Nachdem sie mit Schreiben vom 22.12.2020 gegen diese Entscheidung Widerspruch erhob, hat sie am 23.12.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie ist der Auffassung, dass sie gegenüber dem Beigeladenen einen Bewährungsvorsprung aufweise, da sie die begehrte Funktion bereits seit mehreren Jahren kommissarisch ausübe. Dieser Bewährungsvorsprung müsse zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, auch wenn der Beigeladene um eine Bewertungsstufe besser beurteilt sei. Zudem sei sie nach ihrer letzten Beförderung zum 01.04.2018 in der Benotung automatisch herabgestuft worden. In der Gesamtschau sei sie mit dem Beigeladenen daher gleichauf und daher unter Beachtung des Gleichstellungsgebots zu bevorzugen. Zudem habe sich die Rechtslage im Bereich der Dienstplanung seit 2014 erheblich geändert; die hiermit verbundenen Kenntnisse weise der Beigeladene – anders als sie – nicht auf. Zudem gehe aus ihrer dienstlichen Beurteilung hervor, dass sie für Führungsaufgaben geeignet und besonders verantwortungsbereit sei. Sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Funktionsstelle des Koordinators bzw. der Koordinatorin im Vollzugsbereich der Justizvollzugsanstalt B-Stadt zu besetzen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens diese Stelle für sie freizuhalten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert im Wesentlichen: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei aufgrund eines Leistungsvergleichs erfolgt, der auf den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin sowie des Beigeladenen beruhe. Letzterer habe nicht nur ein besseres Gesamturteil, sondern auch in den Einzelmerkmalen überwiegend bessere Bewertungen erhalten. Ein eventueller Bewährungsvorsprung der Antragstellerin könne nicht weitergehend berücksichtigt werden, weil ihre kommissarisch wahrgenommene Tätigkeit bereits von ihrer dienstlichen Beurteilung abgebildet werde. Auch könne eine angebliche Absenkung ihrer dienstlichen Beurteilung nach ihrer Beförderung nicht nachvollzogen werden. Zwar komme, etwa bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis, die Berücksichtigung unterschiedlicher Maßstäbe in den Beurteilungen von Bewerbern in Betracht. Dies betreffe jedoch nur Fälle konkurrierender Bewerber, die sich in unterschiedlichen Statusämter befänden, was auf den Beigeladenen und die Antragstellerin nicht zutreffe. Sie habe auch unabhängig von ihrer Beförderung während des Beurteilungszeitraums im Wesentlichen die gleichen Aufgaben ausgeübt. Insofern sei auch ihrer Beurteilung kein Anhaltspunkt für eine Anpassung im Maßstab zu entnehmen. Zudem weise sie nur in einem der in der Ausschreibung als vorteilhaft genannten Befähigungsmerkmale einen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen auf. Auch könne sie sich nicht mit Erfolg auf eine Bevorzugung aus Gleichstellungsgründen berufen, da es sich hierbei nicht um leistungsbezogene Kriterien handele, weshalb diese lediglich als Hilfskriterien herangezogen werden könnten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Zwar steht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zu. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch darauf, dass ihm das Amt durch seine Ernennung verliehen wird. Wird das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber untergehen, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 27, juris). Dies ist hier der Fall, weil der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 14.12.2020 mitgeteilt hat, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen besetzen zu wollen. Dies hätte nach den vorstehenden Ausführungen zur Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin untergehen würde, weshalb sie nur im Wege der einstweiligen Anordnung sicherstellen kann, dass ihr Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung gewahrt bleibt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beigeladene ausweislich des internen Auswahlvorschlags (Bl. 39 des Auswahlvorgangs) zunächst für ein Jahr auf dieser Stelle erprobt werden soll. Denn durch das streitgegenständliche Auswahlverfahren hat der Antragsgegner eine Vorauswahl getroffen, die ihn bei einer erfolgreichen Erprobung des Beigeladenen bindet. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Stellenbesetzungsverfahren kann effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn ihr Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten der Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein. Das heißt, dass ihre Auswahl sodann zumindest möglich sein muss (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16 m.w.N., juris). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht auch dann, wenn die in Rede stehende Stellenbesetzung – wie hier – nicht mit einer neuen Amtsbezeichnung verbunden ist. Denn bei der Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 9 SHBesO mit Zulage bewerteten Dienstpostens handelt es sich für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die sich bereits in der Besoldungsgruppe A 9 SHBesO befinden, um eine beförderungsgleiche Maßnahme, da Ämter der gleichen Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage unterschiedliche statusrechtliche Ämter darstellen (BVerwG, Beschl. v. 16.04.2007 – 2 B 25/07 –, Rn. 4, juris). Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, da öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nach Art. 33 Abs. 2 GG nur nach diesen Kriterien vergeben werden dürfen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Hierfür ist es erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 46, juris). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.12.2017 – 5 ME 80/17 –, Rn. 13 m.w.N., juris). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht festzustellen. Vielmehr hat der Antragsgegner die Auswahlentscheidung zutreffend aufgrund des Leistungsvergleichs der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffen. Insbesondere begegnen die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dahingehende Einwände hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Nach dem auf dieser Grundlage vorzunehmenden Leistungsvergleich durfte der Antragsgegner auch von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen. Denn indem aus dem Gesamturteil der Antragstellerin in der Leistungsbewertung hervorgeht, dass sie die Anforderung übertrifft (Bewertungsstufe 3, oberer Bereich), während der Beigeladene demgegenüber die an ihn gestellten Anforderungen deutlich übertrifft (Bewertungsstufe 4, unterer Bereich), weist er ein im Vergleich besseres Gesamturteil auf. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt sie mit dem Beigeladenen auch nicht gleichauf. Die für den Leistungsvergleich vorrangig zu betrachtenden Gesamturteile stellen sich weder in formaler Hinsicht noch nach dem ihren dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden statusrechtlichem Maßstab als im Wesentlichen gleich dar. Ob ein so genannter Leistungsgleichstand vorliegt, der nach dem oben dargelegten Maßstab eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung erforderlich macht, richtet sich nicht alleine nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In diesem Fall ist regelmäßig anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des Konkurrenten, der sich in einem niedrigeren Statusamt befindet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Wirkt sich in einem solchen Fall der Statusunterschied auf den Beurteilungsmaßstab aus, ist er in der Folge in den Beurteilungsvergleich einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, Rn. 59, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Gesamturteile unterscheiden sich bereits in formaler Hinsicht um eine Notenstufe. Zwar mögen sie sich aufgrund der Binnendifferenzierung „oberer Bereich“ bei der Antragstellerin und „unterer Bereich“ bei dem besser bewerteten Beigeladenen näherstehen. Dies genügt jedoch nicht, um von einem im Wesentlichen gleichen Gesamturteil auszugehen, weil es dem Zweck des Beurteilungswesens, eine Grundlage für die zukünftige dienstliche Verwendung der Beamten, insbesondere für Beförderungsentscheidungen, zu schaffen, entgegenstehen würde. Andernfalls wäre in diesen Fällen eine Abgrenzung zwischen zwei Bewertungsstufen nicht mehr möglich, ohne dass es zwingend auf die nur nachrangig statthafte „ausschärfende Betrachtung“ einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale ankäme. Dies würde den Zweck der Bewertungsstufen unterlaufen. Auch wenn man hierin in formaler Hinsicht ein im Wesentlichen gleiches Gesamturteil sehen wollte, scheidet diese Annahme unter Berücksichtigung des statusrechtlichen Maßstabs, der den Beurteilungen zugrunde lag, aus. Denn die dienstlichen Beurteilungen beziehen sich vorliegend nicht auf unterschiedliche, sondern auf die gleichen Statusämter, da sich sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene zum Beurteilungsstichtag im Statusamt einer Justizamtsinspektorin bzw. eines Justizamtsinspektors befanden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass sie dieses Amt zu diesem Zeitpunkt erst fünf Monate innehatte und der Beurteilungszeitraum in der Folge überwiegend das statusniedere Amt als Justizhauptsekretärin erfasst hat. Denn sobald ein Beamter befördert ist, fällt er ohne Rücksicht darauf, wie lang die danach bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeit sein mag, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden (schon erfahreneren) Beamten des Beförderungsamtes ein (OVG Koblenz, Beschl. v. 12.09.2000 – 10 A 11056/00 –, Rn. 2; VGH Mannheim, Urt. v. 23.03.2004 – 4 S 1165/03 –, Rn. 15, jeweils juris). Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang anführt, sie sei nach der Beförderung „in der Benotung automatisch herabgestuft worden“, führt dies ebenfalls nicht zu der Annahme eines Leistungsgleichstands. Denn die Absenkung ihrer Leistungsbeurteilung ist vor dem Hintergrund ihrer Beförderung jedenfalls nicht zu beanstanden, sondern die logische Konsequenz ihres Aufstiegs in das höhere Statusamt einer Justizamtsinspektorin. Denn infolge einer Beförderung ist an den Beamten ein höherer, anspruchsvollerer Maßstab anzulegen, da an den Inhaber eines solchen statusrechtlichen Amts von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Erst daraus rechtfertigt sich die höhere Einstufung. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der beförderte Beamte in einer anderen Vergleichsgruppe befindet, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe ist gegenüber der bisherigen regelmäßig als leistungsstärker zu bewerten, da nach dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, führt dies infolgedessen grundsätzlich dazu, dass die dienstliche Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Statusamt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.03.2004 – 4 S 1165/03 –, Rn. 15, juris; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz Beamtenrecht, 10. Auflage, 2020, § 11 Rn. 16 m.w.N., beck-online). Indem die Antragstellerin in ihrer dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.09.2018 mit der Leistungsbeurteilung „drei, oberer Bereich“ das gleiche Urteil erhalten hat wie in ihrer vorherigen Beurteilung zum Stichtag 01.09.2015 im Statusamt einer Justizhauptsekretärin, dürfte sie zwar nach dem aufgezeigten Maßstab ihre Leistungen gesteigert und die Absenkung insoweit ausgeglichen haben. Es sind jedoch im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dienstlicher Beurteilungen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Leistungssteigerung vorliegend auch eine Benotung nach der Bewertungsstufe vier gerechtfertigt hätte. Dies folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die streitbefangene Funktionsstelle schon über einen längeren Zeitraum kommissarisch ausgeübt hat. Dieser Umstand ist – wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat – bereits von ihrer Beurteilung erfasst und rechtfertigt daher insbesondere nicht die Annahme eines gesondert zu betrachtenden Bewährungsvorsprungs. Sofern die Antragstellerin feststellt, sie weise die aktuelleren bzw. besseren Kenntnisse im Bereich der Dienstplanung auf, kann dies hier dahinstehen. Bei dem Merkmal „Erfahrungen in der Dienstplanung“ handelt es sich lediglich um ein allgemeines bzw. beschreibendes Merkmal. Dies folgt schon aus der Ausschreibung selbst, die zwischen dem zwingenden Kriterium der Laufbahnbefähigung für das Amt und den für die Bewerbung lediglich vorteilhaften Merkmalen differenziert. Die Entscheidung darüber, welcher Bewerber sich nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im angestrebten Amt voraussichtlich bewähren wird, war daher nach dem aufgezeigten Maßstab dem Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen vorbehalten. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit der Rüge durch, der Antragsgegner habe es unterlassen, ein Auswahlgespräch durchzuführen. Einem Auswahlgespräch kommt nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn zuvor – anders als hier – ein Leistungsgleichstand der Bewerber festgestellt worden ist. Denn Auswahlgespräche können in der Regel nur einen punktuellen Eindruck von den Bewerbern bieten; dienstliche Beurteilungen umfassen dagegen in der Regel einen mehrjährigen Zeitraum. Auswahlgespräche können deshalb lediglich ergänzend zu dienstlichen Beurteilungen oder anderen Leistungsnachweisen herangezogen werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 05.08.2014 – 4 S 1016/14 –, Rn. 16 m.w.N., juris). Ergibt der Gesamtvergleich in der Folge, dass – wie hier – keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen („Ausschöpfung“ bzw. „Ausschärfung“) vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig. Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (BVerfG, Beschl. v. 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16 –, Rn. 81, juris). Dies trifft jedoch im Hinblick auf das angestrebte Amt erkennbar weder auf die Antragstellerin noch auf den Beigeladenen zu. Die Antragstellerin dringt zudem auch nicht damit durch, dass sie unter dem Aspekt der Gleichstellung zu bevorzugen sei. Weder das Geschlecht noch eine Behinderung stellen leistungsbezogene Kriterien dar. Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung sowie das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG bzw. in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 S. 1 Bundesgleichstellungsgesetz ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten auch die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 2 C 19/10 –, Rn. 21, juris). Der nach dieser Maßgabe zunächst erforderliche Leistungsgleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen besteht jedoch aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 4, S. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Daraus ergibt sich ein Streitwert i.H.v. 9401,91 € (Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 SHBesO inkl. Zulage i.H.v. 309,61 € = 3133,97 € × 12 : 4 = 9401,91 €).