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Beschluss

3 K 1107/21

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladene Ziffer 5 auf der Grundlage der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung vom 12.03.2021 im gehobenen Dienst bei dem Regierungspräsidium X (Stellenausschreibung vom 18.11.2020, Kennziffer 08/2020) zur Amtsrätin in der Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes (Besoldungsgruppe A 12) zu befördern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 1/6, die Antragstellerin 5/6 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 28.065,42 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist als Bauamtfrau (A 11) beim Regierungspräsidium X tätig. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. In ihrer Regelbeurteilung vom 07.03.2019 zum Stichtag 01.06.2018 wurde sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auf einem mit A 12 bewerteten Dienstposten in der Funktion „Projektleiterin Bau“ im Beurteilungszeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2018 mit dem Gesamturteil von acht Punkten beurteilt. 2 Dem hier anhängigen Verfahren ging das ebenfalls am Verwaltungsgericht Freiburg geführte Verfahren 3 K 3288/19 voraus, mit welchem dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 13.03.2020 vorläufig untersagt wurde, die damals Beigeladenen auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung vom 24.06.2019 im gehobenen Dienst bei dem Regierungspräsidium X (Stellenausschreibung vom 27.05.2019, Kennziffer 03/2019) zum/zur Amtsrat/-rätin im technischen/nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A 12) zu befördern. Im Rahmen dieser Entscheidung führte die Kammer aus, es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Auswahlentscheidung vom 24.06.2019 maßgeblich zugrunde gelegten Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 07.03.2019. Die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 07.03.2019 sei aufgrund eines Verstoßes gegen Nr. 5.7 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung vom 24.06.2013 (SchwbVwV, gültig bis 27.11.2019) fehlerhaft, da das dort vorgesehene Gespräch nicht stattgefunden habe. 3 In der Folge führte der Referatsleiter im Beisein des Vertreters der schwerbehinderten Menschen mit der Antragstellerin am 08.02.2021 ein Gespräch mit dem Hinweis, dass es sich um ein Gespräch im Sinne von Nr. 5.7 SchwbVwV handele. Die dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2018 wurde mit Datum vom 25.02.2021 aktualisiert. Die Antragstellerin hat gegen diese Beurteilung nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage erhoben (Az. 3 K 1269/21). 4 Der Antragsgegner schrieb bereits mit Stellenausschreibung vom 18.11.2020 (Kennziffer 08/2020) im Bereich des gehobenen Dienstes sechs im Wege der Beförderung zu besetzende Stellen der Besoldungsgruppe A 12 in der Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes (LVO-VM) aus. Der Bewerberkreis wurde auf Beamtinnen und Beamte begrenzt, die bereits einen mit A 12 bewerteten Dienstposten innehaben. Außer der Antragstellerin bewarben sich die sechs beigeladenen Beamtinnen und Beamten. 5 Mit Auswahlentscheidung vom 12.03.2021 entschied der Antragsgegner, die sechs ausgeschriebenen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beigeladenen Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6 gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 3 und der Antragstellerin eine um zwei Punkte bzw. einen Punkt bessere Beurteilung aufwiesen. Der Beigeladene Ziff. 3 verfüge gegenüber der Antragstellerin in der Binnendifferenzierung um die mit einem Punkt bessere Beurteilung bei der Addition der einzelnen Leistungsmerkmale. Ihm sei deshalb im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz und die Bestenauslese gegenüber der Antragstellerin der Vorzug zu geben. 6 Mit Schreiben vom 30.03.2021 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen worden sei und beabsichtigt sei, diese zu befördern. Die Ernennung solle nicht vor dem 23.04.2021 erfolgen. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.04.2021 - eingegangen beim Antragsgegner am 15.04.2021 - Widerspruch. 7 Am selben Tag hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, dem der Antragsgegner entgegengetreten ist. II. 8 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), mit dem die Antragstellerin die Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrätin/Amtsrat) verhindern will, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Antrag ist insoweit begründet. Der weitergehende Antrag ist nicht begründet. 9 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 10 Danach ist ein Anordnungsgrund vorliegend gegeben, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen. 11 2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht. 12 Ein abgelehnter Bewerber kann hinsichtlich der Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung der ausgewählten Konkurrenten rügen. Ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann er eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also ernsthaft möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 -, juris Rn. 3 m.w.N., vom 26.03.2019 - 4 S 177/19 -, juris Rn. 7, vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 8, und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 2). 13 Der für die beamtenrechtliche Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein und dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 -, vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 - und vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, jeweils juris und m.w.N.).Die für eine Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016 - 4 S 126/15 - und Beschlüsse vom 17.03.2020 - 4 S 54/20 - und vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, jeweils juris und m.w.N.).Nach diesen Maßstäben kann die Antragstellerin eine erneute Entscheidung lediglich über die Besetzung einer der sechs streitgegenständlichen Beförderungsstellen beanspruchen. 14 a) Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 und 6 wurden alle auf der Grundlage der einschlägigen Beurteilungsbestimmungen, der Beurteilungsverordnung (Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten - BeurtVO) und der Beurteilungsrichtlinien (Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes - BRL) in der zum Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Fassung, erstellt. Die Regelbeurteilungen der im selben Statusamt beurteilten Bewerberinnen und Bewerber sind aussagekräftig, hinreichend vergleichbar und ausreichend aktuell (vgl. zu den Maßstäben insoweit auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, juris). Auch sonst sind Fehler nicht zu erkennen. Für die Beigeladene Ziff. 5 fehlt es hingegen an einer Anlassbeurteilung, die eine belastbare Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung darstellen kann. 15 aa) Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 01.06.2018 erstellt worden sind und der Stichtag somit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nahezu drei Jahre zurücklag. 16 Der Vortrag, die dienstliche Beurteilung eines Mitbewerbers sei nicht mehr aktuell, entbehrt eines sachlichen Grundes, wenn die dienstliche Beurteilung nicht länger zurückliegt als der Regelbeurteilungszeitraum und es auch keinen Grund für eine Anlassbeurteilung gibt (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152, juris Ls. 1). So liegt der Fall hier. 17 Gemäß Nr. 3.5 BRL sind die Regelbeurteilungen für jede Laufbahngruppe jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem letzten Beurteilungsstichtag zu wiederholen. Mithin lag die Auswahlentscheidung innerhalb des Beurteilungszeitraums und die hier herangezogenen Regelbeurteilungen waren noch hinreichend aktuell. 18 bb) Die herangezogenen Regelbeurteilungen sind auch miteinander vergleichbar. Die Beurteilungen erfolgten jeweils bezogen auf das Statusamt A 11 und betreffen alle Positionen mit der Amtsbezeichnung Bauamtfrau bzw. Bauamtmann. 19 Unerheblich ist, dass bis auf die Beigeladene Ziff. 5 alle Bewerberinnen und Bewerber einen mit A 12 bewerteten Dienstposten innehatten. Die Beurteilungen erfolgten jeweils statusamtsbezogen im Hinblick auf das Statusamt Bauamtmann/Bauamtfrau A 11 unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben eines Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 12. 20 cc) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beurteilungen der Beigeladenen Ziff. 2, 5 und 6 seien voraussichtlich fehlerhaft, da sie aufgrund der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderungen hätten abgesenkt werden müssen, und eine Leistungssteigerung, wie sie in den Bewertungen zum Stichtag 01.06.2018 erfolgt sei, sei unrealistisch, verfängt dies nicht. 21 Die Antragstellerin verkennt, dass es sich bei den jeweils vorangegangenen Beurteilungen der Beigeladenen Ziff. 2, 5 und 6 um Probezeitbeurteilungen handelt. Vorangegangene Regelbeurteilungen - bei welchen tatsächlich regelmäßig nach einer Beförderung aufgrund der neuen Vergleichsgruppe von einer Absenkung der Notenstufe auszugehen ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, juris Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 24.03.2021 - 12 B 99/20 -, juris Rn. 36; Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, § 11 Dienstliche Beurteilung Rn. 16) - liegen hier gerade nicht vor. 22 Probezeitbeurteilung und Regelbeurteilung dienen einem unterschiedlichen Zweck. 23 Die Beurteilung der Probezeit dient der Feststellung, ob sich der Beamte oder die Beamtin während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte oder die Beamtin auf Probe werde nach der Anstellung den Laufbahnanforderungen voraussichtlich gerecht. Im Falle der Nichtbewährung kann - ggf. nach einer Verlängerung der Probezeit - eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG; § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG). Die Feststellung der Leistungsgüte der Beamtinnen und Beamten auf Probe erfolgt nach dem Leistungsprinzip. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung soll Grundlage der Prognoseentscheidung darüber sein, ob sie den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen werden. Damit dient die Beurteilung nicht der Bestenauslese, wenn es auch zulässig ist, die Leistungsbewertung nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Beamtinnen und Beamten einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 10.07 -, juris Rn. 17). Demgegenüber bezweckt die Regelbeurteilung eines Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit die Feststellung, ob die Laufbahnanforderungen im Beurteilungszeitraum erfüllt worden sind. Die Regelbeurteilung dient - bei Bedarf - auch der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 10.07 -, juris Rn. 18). 24 Zwischen den Gruppen der Beamtinnen und Beamten auf Probe und jenen auf Lebenszeit besteht hinsichtlich der Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung keine Homogenität (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 10.07 -, juris Rn. 18). Probezeitbeurteilung und Regelbeurteilung sind daher nicht miteinander vergleichbar (siehe BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 10.07 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2015 - 5 ME 36/15 -, juris Rn. 10; Thomsen, in: BeckOK BeamtenR Bund, 22. Ed. 01.04.2020, BBG § 11 Rn. 9.1). Dienstliche Beurteilungen von Probebeamtinnen und Probebeamten haben nach positiver Feststellung der Bewährung und danach erfolgter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Regel keine rechtlich relevante Bedeutung mehr (BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15.17 -, BVerwGE 165, 263, juris Rn. 28). Eine gleichbleibende oder auch höhere Bewertung in der (ersten) Regelbeurteilung im Vergleich zur Probezeitbeurteilung ist daher durchaus möglich und muss nicht im Hinblick auf die normalerweise angebrachte Absenkung bei aufeinanderfolgenden Regelbeurteilungen nach Beförderungen gesondert begründet werden (vgl. zur Erprobungsbeurteilung Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage, 51. Aktualisierung, B IV Rn. 238). 25 dd) Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei unwahrscheinlich, dass hinsichtlich des Beigeladenen Ziff. 6 keine weiteren Beurteilungen vorlägen, obwohl dieser bereits zum 31.07.2015 verbeamtet worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Der 31.07.2015 liegt innerhalb des dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums. Für den Zeitraum davor können also keine Regelbeurteilungen vorliegen. Es ist nicht erkennbar, worin hier eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin liegen soll. Eine Probezeitbeurteilung vom 25.11.2015 findet sich in den Akten. Überdies liegt auch eine Anlassbeurteilung vom 24.10.2017 vor. Auf dem Beiblatt zur Regelbeurteilung 2018 wurden die jeweiligen Leistungssteigerungen gegenüber der Anlassbeurteilung plausibilisiert. 26 Darüber hinaus zeigt die Antragstellerin keine Gründe auf, weshalb die Regelbeurteilungen inhaltlich unrichtig sein sollten. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. 27 ee) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.06.2018 betreffend den Beigeladenen Ziff. 4 sei rechtswidrig, die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, da über die konkreten von ihm bearbeiteten Maßnahmen nichts Näheres ersichtlich sei, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Die Beurteilung stellt den Aufgabenbereich des Beigeladenen Ziff. 4 dar. Dass dabei keine besonders hervorzuhebenden Einzelmaßnahmen genannt werden, bedeutet nicht, dass die Qualität der erbrachten Leistungen geringer zu bewerten wäre. Das Aufgabengebiet wurde mit den von ihm als Projektleiter auszuführenden Aufgaben korrekt beschrieben. Konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen könnten, dass die genannten Aufgaben von ihm nicht tatsächlich wahrgenommen wurden, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine Auflistung einzelner Baumaßnahmen ist nicht zwingend erforderlich. Dass dem Beigeladenen Ziff. 4 ein Bauaufseher zur Seite steht, wurde in der Beurteilung überdies berücksichtigt. 28 ff) Gründe für die Erstellung einer Anlassbeurteilung lagen bei den Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 sowie 6 nicht vor (dazu unter (1)). Hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 5 hätte hingegen vor der Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen (dazu unter (2)). 29 Mögliche "Anlässe" und Konstellationen, in denen sich - auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem (vgl. § 2 BeurtVO) - der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind z.B., dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen, dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt, ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung (vgl. § 1 Abs. 2 BeurtVO). Ein Bedarf nach einer Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung kann auch entstehen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305, juris Rn. 42 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, § 11 Dienstliche Beurteilung Rn. 13). Solche besonderen Anlässe sind hier nur in Bezug auf die Beigeladene Ziff. 5 ersichtlich. 30 (1) Hinsichtlich des Beigeladenen Ziff. 2 macht die Antragstellerin geltend, dass er seit dem 01.05.2018 nicht mehr im Referat 47.3 tätig sei. Er arbeite seit diesem Zeitpunkt im Referat 42 „Steuerung und Baufinanzen“. Für das vorliegende Verfahren sei daher eine Anlassbeurteilung aufgrund wesentlicher Änderung der Dienstaufgaben notwendig gewesen. 31 Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass der Beigeladene Ziff. 2 im Bewertungszeitraum nur einen Monat einem anderen Referat zugewiesen gewesen sei. Hinzu komme, dass auch der Dienstposten im Referat 42 nach A 12 bewertet sei. Eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereichs, die eine Anlassbeurteilung erforderlich gemacht hätte, liege bei ihm nicht vor. 32 Ein erheblicher Zeitraum, welcher eine aktualisierte Beurteilung nötig macht, liegt nur dann vor, wenn die anderen Aufgaben bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum während des (deutlich) überwiegenden Teils, d.h. zu zwei Dritteln, dieses Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden (siehe BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305, juris Rn. 49; Kurz, in BeckOK BeamtenR Bund 22. Ed. 01.04.2021, BBG § 21 Rn. 35). Die Zuweisung für den Zeitraum von einem Monat an das Referat 42 musste daher bei der Beurteilung im Jahr 2018 keine gesonderte Berücksichtigung finden. 33 Auch angesichts des vorliegenden Verfahrens musste der Antragsgegner keine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen Ziff. 2 vornehmen. Mit dem Wechsel ins Referat 42 war keine wesentliche Änderung des Aufgabenbereichs des Beigeladenen verbunden (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO). Dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners hat die Antragstellerin nichts substantiiert entgegengesetzt, was Anlass zu weitergehenden Ausführungen geben könnte. Mithin konnte die Beurteilung zum Stichtag 01.06.2018 herangezogen werden. 34 (2) Hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 5 macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass eine Anlassbeurteilung aufgrund einer wesentlichen Änderung der Dienstaufgaben notwendig gewesen sei. Dem ist im Ergebnis zu folgen. 35 Die Beigeladene Ziff. 5 hatte zum Stichtag der letzten Regelbeurteilung (01.06.2018) einen Dienstposten bewertet mit A 11 inne. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hatte sie hingegen einen Dienstposten inne, der mit A 12 bewertet ist. Sie nimmt also - formell - nunmehr Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, weshalb von einschneidenden Änderungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO auszugehen ist (Wahlen, in BeckOK BeamtenR BW 18. Ed. 19.11.2019, LBG § 51 Rn. 13). Somit hätte in ihrem Fall grundsätzlich eine Anlassbeurteilung vorgenommen werden müssen. Dies wird umso deutlicher, wenn man bedenkt, dass alle anderen Beigeladenen zum Zeitpunkt der Regelbeurteilung einen Dienstposten A 12 innehatten, während die Beigeladene Ziff. 5 lediglich einen Dienstposten A 11 innehatte und dies auch jeweils bei der - gleichwohl statusamtsbezogenen - Regelbeurteilung Berücksichtigung gefunden hat. Der Dienstposten A 12 wurde ihr erst unter dem 10.10.2018 zugewiesen. 36 Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Ziff. 5 die Dienstaufgaben dieses höherwertigen Dienstpostens tatsächlich nie ausgeübt hat. So befand sich die Beigeladene Ziff. 5 vom 06.07.2018 bis zum 13.02.2019 in Mutterschutz. Hieran schloss sich ihre Elternzeit an (siehe hierzu ausführlich unten). Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung kann in aller Regel jedoch nur eine Tätigkeit sein, die im Dienst aktiv ausgeführt worden ist. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen Dienst geleistet, kann eine Beurteilung - abgesehen von den besonderen Fallkonstellationen einer fiktiven Fortschreibung - grundsätzlich nicht erstellt werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - 13 L 909/08 -, juris Rn. 36). Vorliegend fehlt es damit im Ausgangspunkt an einer tatsächlichen Grundlage für eine Beurteilung der Diensttätigkeit der Beigeladenen Ziff. 5 für den Zeitraum ab dem Wechsel auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten. 37 Gleichwohl hätte der Antragsgegner aller Voraussicht nach eine Anlassbeurteilung betreffend die Beigeladene Ziff. 5 erstellen müssen. Nach Auffassung der Kammer dürfte vor dem Hintergrund des im Raum stehenden Beförderungsverbots eine fiktive Fortschreibung der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zur Realisierung des Benachteiligungsverbots im Hinblick auf die Elternzeit notwendig sein. 38 Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beteiligten streiten unter anderem auch darum, ob für die Beigeladene Ziff. 5 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein Beförderungsverbot nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG galt. Nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nicht zulässig. 39 Die Beigeladene wurde zuletzt am 29.03.2018 zur Bauamtfrau (A 11) befördert. Ab dem 06.07.2018 war sie in Mutterschutz und ab dem 14.02.2019 bis zum 24.01.2021 in Elternzeit. Ab dem 24.02.2021 war sie wieder über den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (12.03.2021) hinaus in Mutterschutz. Zwischen dem Ablauf der Elternzeit und Beginn des erneuten Mutterschutzes hatte sie Urlaub genommen. Mithin hat sie bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihren Dienst auf dem mit A12 bewerteten Dienstposten zu keinem Zeitpunkt tatsächlich verrichtet. 40 Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG genügt für die Zulässigkeit einer Beförderung nach einer vorangegangenen Beförderung der reine zeitliche Ablauf eines Jahres. Der Wortlaut macht keine Einschränkungen dahingehend, dass der Beamte oder die Beamtin in dieser Zeit die jeweilige dienstliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. 41 Für die parallele Norm im Bundesrecht, § 22 Abs. 4 Nr. 2 b BBG, wird jedoch angenommen, dass die Beförderungsverbote in der Sache Mindestanforderungen an die Erwartung tatsächlicher Dienstleistung im Beförderungsamt und an die laufbahnbezogene berufliche Erfahrung enthalten. Es handele sich um eine „Mindestbewährungszeit“ von jeweils einem Jahr im bisherigen Amt, um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben (Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG, Bd. 1. § 22 BBG Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333, juris Rn. 17, zur Zulässigkeit von Wartezeitregelungen zur praktischen Bewährung des Bewerbers). Nach dieser Lesart scheidet eine Anrechnung von Mutterschutz bzw. Elternzeit aus, da in diesen Zeiten faktisch gerade keine Bewährung im jeweiligen Statusamt erfolgt. Die Norm dient aber gerade der Eignungsfeststellung (vgl. Kurz, in: BeckOK BeamtenR Bund, 22. Ed. 01.04.2021, BBG § 22 Rn. 55), was durch eine Anrechnung von Zeiten, in denen tatsächlich kein Dienst erbracht worden ist, unterlaufen werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht in § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG zudem eine „zwingende laufbahnrechtliche Vorgabe“ (Beschluss vom 11.02.2019 - 4 S 932/18 -, juris Rn. 19). Die Gesetzgebungsmaterialien zu der Parallelnorm des § 22 Abs. 4 BBG zeigen, dass es sich bei der Frist um eine Mindestfrist handeln soll und (gerade) keine Ausnahme vom Leistungsgrundsatz gelten soll (BT-Drs. 720/07 vom 19.10.2007, S. 193). Danach handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Mindestfrist, die lediglich die Möglichkeit einer Beförderung eröffnet. Ein Anspruch auf Beförderung besteht auch bei leistungsstarken Beamtinnen und Beamten nicht. Die tatsächliche Bewährung in einem bestimmten Amt stellt somit grundsätzlich einen zwingenden sachlichen Grund für die Beförderung dar (vgl. hierzu auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 70. Aktualisierung 4/2021, II.5). Eine entsprechende Bewährung ist bei der Beigeladenen Ziff. 5 aber nicht gegeben. 42 Der Annahme eines Beförderungsverbots in Fällen, in denen die Mindestbewährungszeit aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit nicht erreicht wird, steht jedoch voraussichtlich das Benachteiligungsverbot für Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit aus § 75 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBG entgegen. Danach dürfen (u.a.) Mutterschutz und Elternzeit das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 18 Abs. 3 BGleiG sind schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Abs. 4 BBG zu berücksichtigen. Diese Norm setzt die europarechtliche Vorgabe des Art. 10 Abs. 2 RL 2019/1158/EU um. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Arbeitnehmer nach Ablauf eines Urlaubs gemäß Artikel 4, 5 und 6 der Richtlinie Anspruch darauf haben, an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen zurückzukehren, die für sie nicht weniger günstig sind, und in den Genuss aller Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu kommen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie den Urlaub nicht genommen hätten. Dieses Recht verlangt es, die Beschäftigten, die Elternurlaub unter vollständiger Freistellung von ihrer Arbeits- bzw. Dienstleistung in Anspruch genommen haben, nach der Beendigung dieser Freistellung für die gesamte Dauer dieser Freistellung so zu behandeln, als ob es dazu nicht gekommen wäre (v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update Juli 2021, 8. Rechte nach Beendigung des Elternurlaubs, Rn. 204b). Derartige Beurlaubungen dürfen das berufliche Fortkommen auch in Bezug auf eine Beförderung nicht beeinträchtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2006 - 6 A 1407/04 -, juris). Die Zeit des Elternurlaubs muss insoweit nach seiner Beendigung im wiederaufgelebten Beschäftigungsverhältnis so behandelt werden, als wäre es nicht zur Freistellung von der Arbeits- bzw. Dienstleistungspflicht gekommen. Damit müssen die Zeiten eines solchen Elternurlaubs in vollem Umfang auf die Besoldungsberechnung, das Besoldungsdienstalter, die Berechnung von Erfahrungsstufenzeiten, das Beförderungsdienstalter und laufbahnrechtlich für eine Beförderung vorgesehene Mindestdienstzeiten ebenso angerechnet werden wie auf die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in der Beamtenversorgung. Für Beurteilungssysteme ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme eines Elternurlaubs nicht dazu berechtigt, keine Beurteilung zu erstellen; eine turnusmäßig anfallende Beurteilung ist folglich im Wege der Nachzeichnung fiktiv fortzuschreiben, wenn mangels aktueller Dienstleistung keine „echte“ Beurteilung erfolgen kann (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update Juli 2021, 8. Rechte nach Beendigung des Elternurlaubs, Rn. 204c). 43 Entsprechend dürfte auch die landesrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBG europarechtskonform dahingehend auszulegen sein, dass Mutterschutz und Elternzeit für sich genommen nicht dazu führen können, dass die betreffende Person einem Beförderungsverbot nach § 20 Abs. 3 LBG unterliegt. Vielmehr sind diese Zeiten wohl auf die Zeiten nach § 20 Abs. 3 LBG anzurechnen. 44 Dies darf jedoch voraussichtlich nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - dazu führen, dass Beamtinnen und Beamte, die einen höherwertigen Dienstposten neu übernommen haben, einfach „durchbefördert“ werden, ohne dass ihre Eignung, Befähigung und Leistung auf der Grundlage der im übertragenen Amt tatsächlich bzw. „fiktiv“ erbrachten Leistungen beachtet werden. Werden der Beigeladenen Ziff. 5 die Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit im Rahmen des § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des § 75 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBG angerechnet, so muss sie sich auch so behandeln lassen, als hätte sie die Dienstaufgaben des höherwertigen Amtes tatsächlich über den längeren Zeitraum wahrgenommen. In einem solchen Fall dürfte die letzte dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben sein in Anlehnung an die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zur fiktiven Nachzeichnung der Qualifikation freigestellter Personalratsmitglieder entwickelt worden sind (v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update Juli 2021, 8. Rechte nach Beendigung des Elternurlaubs, Rn. 207, m.w.N.). Wenn die Beigeladene Ziff. 5 aber so zu behandeln ist, als hätte sie die Dienstaufgaben des höherwertigen Amtes über einen längeren Zeitraum ausgeübt, so besteht auch Veranlassung, im Rahmen des vorliegenden Auswahlverfahrens eine Anlassbeurteilung einzuholen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO) unter fiktiver Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung (vgl. zur fiktiven Nachzeichnung einer beruflichen Entwicklung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 B 1335/16 -, juris). Andernfalls könnte eine einmal positive Beurteilung „zementiert“ werden und im Extremfall für gleich mehrere Beförderungen herangezogen werden, ohne dass die Entwicklung der Vergleichsgruppe hinreichend Beachtung finden würde. Da der Antragsgegner vorliegend jedoch keine Anlassbeurteilung für die Beigeladene Ziff. 5 erstellt hat, ist die Auswahlentscheidung insoweit voraussichtlich fehlerhaft. Nachdem der Ausgang des Verfahrens insoweit offen ist, ist eine Auswahl der Antragstellerin ernsthaft möglich und ihr Antrag insoweit begründet. 45 b) Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 01.06.2018 sind hingegen keine Rechtsfehler ersichtlich. 46 aa) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihre Leistungen insgesamt mit einem besseren Gesamturteil als acht Punkte zu bewerten seien, ist festzuhalten, dass eine Beurteilung ein dem Beurteilenden vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist, welchen die Kammer nur eingeschränkt überprüfen kann (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris m.w.N.). Selbsteinschätzungen der Antragstellerin sind insoweit nicht maßgeblich. Dies betrifft insbesondere den von der Antragstellerin gezogenen Vergleich mit dem Beigeladenen Ziff. 3 im Hinblick auf die Merkmale „Schriftlicher Ausdruck“, „Mündlicher Ausdruck“, „Arbeitsgüte“, „Gründlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung durch den Antragsgegner sind für die Kammer insoweit nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch bestehen keine ernsthaften Hinweise dafür, dass die längere Erkrankung der Antragstellerin vom Antragsgegner fehlerhaft berücksichtigt worden wäre. Nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich sind Fehler bei der Vergleichsgruppenbildung. 47 bb) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 25.02.2021 aufgrund eines Verstoßes gegen Nr. 5.7 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung vom 24.06.2013 (SchwbVwV, gültig bis 31.12.2021) fehlerhaft ist. Nach dieser Vorschrift hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit, zum Beispiel Einschränkungen in der Fähigkeit Schichtdienst zu leisten, darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Vorliegend hat vor der Erstellung der Beurteilung vom 25.02.2021 am 08.02.2021 ein Gespräch mit der schwerbehinderten Antragstellerin über die Auswirkungen ihrer Behinderung stattgefunden. 48 Die Antragstellerin moniert hierbei, in dem Gespräch habe ausschließlich über die zukünftigen Verwendungsmöglichkeiten gesprochen werden dürfen. Sie habe mehrfach versucht, über die im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeiten zu sprechen, sei jedoch jedes Mal von Herrn B., dem Leiter der Außenstelle, vehement unterbrochen worden. Er habe mehrfach und ausdrücklich erklärt, dass die Vergangenheit nicht Thema des Gesprächs sein dürfe und es jetzt darum gehe, wie man die Antragstellerin künftig einsetzen könne. Das vorgesehene Gespräch sei damit nicht geführt worden. Die Feststellung, dass ihre Schwerbehinderung keine Auswirkungen auf die ihr zugewiesenen Tätigkeiten habe, habe auf Grundlage des Gesprächs keineswegs getroffen werden können, zumal überhaupt nicht über die Leistungen und Leistungseinschränkungen im Beurteilungszeitraum gesprochen worden sei. 49 Der Antragsgegner entgegnet dem, dass die Antragstellerin sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Auswirkungen ihrer Schwerbehinderung zu äußern. In der eidesstattlichen Versicherung des Referatsleiters B. vom 07.09.2021 versichert dieser, dass der Antragstellerin zu Beginn des Gesprächs mitgeteilt worden sei, dass es sich um das Gespräch nach Nr. 5.7 SchwbVwV für den Beurteilungszeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2018 handele. Er habe das Gespräch lediglich insoweit abgebrochen, als die Antragstellerin über ihre konkrete Bewertung und nicht über ihre Einschränkungen habe sprechen wollen. 50 Für die Kammer ist ungeachtet des Ablaufs des Gesprächs nach Nr. 5.7 SchwbVwV im Einzelnen jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich selbst bei einer Wahrunterstellung des Vortrags der Antragstellerin zum Ablauf des Gesprächs hieraus nachteilige Auswirkungen hinsichtlich des Gesamturteils der Regelbeurteilung der Antragstellerin und damit mögliche Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung ergeben haben könnten. 51 Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beurteilungsverfahren nur behinderungsbedingte quantitative, nicht aber qualitative Leistungsminderungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, juris). Dass sich die Behinderung der Antragstellerin auf die Quantität ihrer Leistungen auswirken könnte, ist nicht erkennbar (vgl. insoweit bereits den Beschluss des VG Freiburg vom 13.03.2020 - 3 K 3288/19 -, bei welchem die Kammer selbst bei gänzlichen Fehlens eines Gesprächs nach Nr. 5.7 SchwbVwV keine Auswirkungen auf das Gesamturteil der Regelbeurteilung der Antragstellerin und damit auf die Auswahlentscheidung erkennen konnte). 52 Die Antragstellerin macht auch im vorliegenden Verfahren geltend, sie sei nicht jeden Tag in der Lage, mit dem Auto zu fahren. In solchen Fällen organisiere sie sich aber so, dass die Termine wie geplant stattfinden könnten. Dazu benötige sie meist Hilfe. All das erfordere viel Zeit, Aufwand und Kraft. Zwischenzeitlich sei sie dank Antiepileptika so eingestellt, dass sie ein - weitestgehend - normales Leben führen könne. Jedoch reiche allein die Einnahme von Antiepileptika nicht aus, um Anfälle sicher zu vermeiden. Hier liege es an ihr, ihr Leben so „einzurichten“, dass sie jegliche „Gefahrenquellen“ minimiere, im besten Fall eliminiere. Die Leute auf den Baustellen wüssten Bescheid und achteten darauf, dass sie z.B. nicht mit der Verdichtungswalze an ihr vorbeiführen oder neben ihr den Presslufthammer einsetzten. Zudem habe sie die „Kunst“ des Multitaskings verloren. 53 Mit ihrem Vortrag macht die Antragstellerin keine Punkte geltend, welche die Qualität ihrer Arbeit betreffen. Die Antragstellerin hat nachvollziehbarerweise einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand, um im Alltag und Berufsleben zurecht zu kommen. Es leuchtet ein, dass angesichts dieser Situation die Quantität ihrer Arbeit beeinträchtigt sein könnte. Allerdings ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit sich aus dem Vortrag Auswirkungen auf die Qualität der Leistung der Antragstellerin ergeben sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in ihrer Beurteilung negativ gewichtet worden wäre. Sie trägt selbst vor, dass sie „sehr wohl in der Lage [sei], ihre Aufgaben in der gewohnt hohen Qualität zu lösen und zu erfüllen.“ Weiter wird ausgeführt: „Die Antragstellerin merkt, dass sie nicht mehr die gleiche Menge an Leistung erbringen kann, die sie erbringen konnte. In der Qualität ist für sie aber kein Abstrich zu sehen!“. In wieweit sich der Verlust des „Multitaskings“ auf die Qualität der von der Antragstellerin zu erbringenden Leistungen auswirkt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner unbestritten vorgetragen, dass die Antragstellerin ihre Termine größtenteils selbst steuern könne und sie damit weitgehend frei in ihrer Arbeitseinteilung sei. Multitasking-Fähigkeiten würden nicht gefordert. 54 Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bereits bei dem Vermerk vom 26.08.2016 über das Gespräch am 25.08.2016 sowie bei dem Vermerk vom 06.10.2017 über das Gespräch am 05.10.2017 mit folgender Formulierung einverstanden gewesen ist: „Die Schwerbehinderung von Frau G. hat keine Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit“. Dem Vermerk aus dem Jahr 2017 lag der Beurteilungszeitraum 01.06.2015 bis 30.09.2017 zugrunde, folglich 28 Monate des für die Regelbeurteilung 2018 relevanten Beurteilungszeitraums. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass sich ihr Zustand seit diesem Zeitraum maßgeblich verschlechtert hätte. Die Antragstellerin macht nicht substantiiert geltend, weshalb sie in ihrer Email vom 24.02.2021 gerade diesen Satz über die Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit moniert, welchen sie bei den beiden vorangegangenen Gesprächsvermerken ohne Weiteres akzeptiert hat. Eine Verschlechterung ihres Zustands hat sie gerade nicht aufgezeigt. 55 Die schon in den früheren Gesprächen geltend gemachten Einschränkungen wurden bereits berücksichtigt (kein Einsatz für Baumaßnahmen mit Leitern und Gerüsten > 1,5 m , kein Einsatz bei Nacht- bzw. Untertagebaustellen), weshalb diese auch keinen Einfluss bzw. keine Relevanz für die Beurteilung haben konnten. Überdies zeigt sich anhand des Email-Verkehrs vom 06.10.2017 zwischen der Antragstellerin und Herrn B., dass letzterer auch im Anschluss an ein Gespräch bereit war, auf entsprechende Änderungswünsche bezüglich des Gesprächsvermerks einzugehen, nachdem die Antragstellerin im Nachgang Nuancen berichtigt haben wollte, die eventuell falsch verstanden worden seien. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, dass sie nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals und ohne Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste eine weitergehende Minderung ihrer (quantitativen) Leistungsfähigkeit geltend macht. Sofern eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorläge, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch gegenüber dem Antragsgegner frühzeitig kommuniziert. Hinsichtlich der Einschränkungen beim Kfz-Einsatz bei Dienstreisen hat sie laut dem Vermerk vom 20.02.2021 über das Gespräch am 08.02.2021 dort erklärt, dass sich die Einschränkungen reduziert hätten. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es unschlüssig, dass sie zwar dies, nicht aber weitere Einschränkungen bei dem Gespräch im Jahr 2021 hätte geltend machen können. 56 cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tatsache, dass die Beurteilungskonferenz vor dem Gespräch stattgefunden hat, sich nachteilig auf die Beurteilung der Antragstellerin und damit auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hätte. Die Beurteilungskonferenz fand zwar unbestritten bereits am 04.02.2021 statt, während das Gespräch mit der Antragstellerin am 08.02.2021 stattfand. Die Auswahlentscheidung erfolgte jedoch erst am 12.03.2021. Zudem diente die Konferenz dazu, die Einhaltung der Richtwerte bei der Endbeurteilung sicherzustellen (§ 5 BeurtVO sowie Nr. 14.1 BRL). Sie hatte nicht die Funktion, die Beurteilung endgültig abzuschließen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die neue Regelbeurteilung der Antragstellerin im Rahmen der Auswahlentscheidung keine Beachtung gefunden hätte. 57 dd) Die Ausführungen der Antragstellerin dahingehend, dass sie sich, seit Herr B. Referatsleiter sei, sehr schlecht beurteilt fühle, sind nicht hinreichend substantiiert. Wie bereits ausgeführt, sind Selbsteinschätzungen insoweit nicht maßgeblich. Überdies handelt es sich bei Herrn B. weder um den Vor- noch um den Endbeurteiler der Antragstellerin bei der streitgegenständlichen Regelbeurteilung. Er ist lediglich als „weiterer an der Vorbeurteilung beteiligter Vorgesetzter“ bei der Neufassung der Regelbeurteilung aufgeführt, hat diese aber nicht unterzeichnet. Dass die Antragstellerin schlechter beurteilt worden sei, seit Herr B. ihr Vorgesetzter ist, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da die Antragstellerin vorher nicht verbeamtet war und dementsprechend auch keine dienstlichen Beurteilungen im Beamtenstatus erstellt worden sind. Herr B. war bereits bei der ersten dienstlichen Regelbeurteilung der Antragstellerin im Jahr 2015 deren Referatsleiter. 58 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 59 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 24). Danach ist der Streitwert ausgehend vom ungekürzten sechsfachen Betrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 in der Erfahrungsstufe der Antragstellerin zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 28.065,42 EUR (6 x 4.677,57 EUR) festzusetzen.