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Beschluss

12 B 37/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:1110.12B37.21.00
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Leitsätze
1. Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle.(Rn.9) 2. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet.(Rn.9) 3. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen.(Rn.9) 4. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden.(Rn.9)
Tenor
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Schulrätin bzw. eines Schulrats im Schulamt des Kreises XXXX (XX.XXX Schl.-H. 2020, S. XXX f.) vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 22.570,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle.(Rn.9) 2. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet.(Rn.9) 3. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen.(Rn.9) 4. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden.(Rn.9) Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Schulrätin bzw. eines Schulrats im Schulamt des Kreises XXXX (XX.XXX Schl.-H. 2020, S. XXX f.) vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 22.570,83 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die Stelle „einer Schulrätin/eines Schulrats im Schulamt des Kreises XXXX“ mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist, der entsprechend der obigen Tenorierung auszulegen ist, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch, das heißt seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 27, juris). Dies wäre hier der Fall, weil der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.07.2021 mitgeteilt hat, die streitbefangene Stelle mit der Beigeladenen besetzen zu wollen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren kann effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 –, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16, jeweils juris). Nach dieser Maßgabe erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtsfehlerhaft, weil er seiner Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, nicht nachgekommen ist. Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist es erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 46, juris). Dabei ergeben sich aus der Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beförderungsbewerbers Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren – namentlich das Auswahlverfahren – darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG daher auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen und auf Beurteilungsfehler zu überprüfen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 –, Rn. 14 m.w.N., juris). Hiervon ausgehend hat es der Antragsgegner rechtsfehlerhaft unterlassen, den seinerseits angenommenen und seiner Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegten Leistungsvorsprung der Beigeladenen nachvollziehbar zu begründen. Der Antragsgegner hat unter dem 02.06.2021 eine Vorauswahlentscheidung (Bl. 81 ff. der Beiakte A) getroffen und den Vorschlag, das streitgegenständliche Amt der Beigeladenen zu übertragen, damit begründet, dass einer Beurteilung in einem höheren Statusamt zwar ein größeres Gewicht zukomme, ein solches jedoch keine volle Notenstufe ausgleichen könne. Die Beigeladene habe in ihrer Anlassbeurteilung vom 16.12.2020 im Statusamt einer Rektorin (Bes.-Gr. A 14 SHBesO) das Gesamturteil „Sehr gut“ erhalten. Demgegenüber sei der Antragsteller in seiner Anlassbeurteilung vom 27.10.2020 mit dem Gesamturteil „Gut“ beurteilt worden, weshalb die Beigeladene im Vergleich für das ausgeschriebene Amt am besten geeignet sei. Die Auswahlentscheidung gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 15.07.2021 in gekürzter Form bekannt. Der Antragsgegner hat insoweit zwar zutreffend erkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Wie der Antragsgegner ebenfalls zutreffend angenommen hat, kann diese Erwägung jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt daher grundsätzlich nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 11, juris). Allerdings hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen. Sie fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn (BVerfG, Beschl. v. 04.07.2018 – 2 BvR 1207/18 –, Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 B 1030/13 –, Rn. 13, jeweils juris). Die gerichtliche Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde über die Bedeutung des Statusunterschieds im konkreten Fall hat an die allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst ausschließlich die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschl. v. 04.07.2018 – 2 BvR 1207/18 –, Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2021 – 6 B 1426/21 –, Rn. 23, jeweils juris). Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht gerecht. Er hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten, indem er den von ihm angenommenen Leistungsvorsprung der Beigeladenen lediglich mit der allgemeinen Feststellung, ein höheres Statusamt könne keine volle Notenstufe ausgleichen, begründet hat. Hiermit vermag der Antragsgegner die Auswahlentscheidung weder für den Antragsteller noch für das Gericht nachvollziehbar zu begründen, weil sich aus ihr nicht ergibt, aufgrund welcher konkreten leistungsbezogenen Kriterien er zu dieser Annahme gelangt ist. Vielmehr hätte der Antragsgegner in der vorliegenden Konstellation zunächst zu prüfen gehabt, ob der im höheren Statusamt beurteilte Antragsteller und die im niedrigeren Statusamt um eine Note besser beurteilte Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen sind (VGH München, Beschl. v. 06.11.2007 – 3 CE 07.2163 –, Rn. 34, juris), weil die um eine Note besser ausgefallene Beurteilung eines Beamten im niedrigeren Statusamt der Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt regelmäßig gleichzustellen ist (st. Rspr., vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2010 – 5 ME 244/10 –, Rn. 21; OVG Münster, Beschl. v. 29.10.2008 – 6 B 1131/08 –, Rn. 4; OVG Koblenz, Beschl. v. 23.05.2007 – 10 B 10318/07 –, Rn. 21; OVG Weimar, Beschl. v. 30.04.2014 – 2 EO 366/13 –, Rn. 27; VGH München, Beschl. v. 12.07.2021 – 3 CE 21.1466 –, Rn. 5, jeweils juris). Diese Erwägung findet ihre Grundlage in dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich das Gesamturteil der Beurteilung eines Beamten nach seiner Beförderung und dem damit regelmäßig verbundenen Eintritt in eine erfahrenere Vergleichsgruppe vielfach um eine Notenstufe verschlechtert (OVG Koblenz, Beschl. v. 23.05.2007 – 10 B 10318/07 –, Rn. 21; OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.07.2007 – 1 B 304/07 –, Rn. 10, jeweils juris). Einen vor diesem Hintergrund näherliegenderen Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen nehmen die alleine maßgeblichen Auswahlerwägungen des Antragsgegners allerdings nicht in den Blick. Sie beschränken sich vielmehr auf die aufgezeigte Annahme, das höhere Statusamt des Antragstellers könne die im Gesamturteil um eine Notenstufe bessere Beurteilung der Beigeladenen von vornherein nicht kompensieren, weshalb ihr ein Leistungsvorsprung zukomme. Diese schematische und in ihrer Verallgemeinerung unzutreffende Betrachtungsweise genügt den vorbezeichneten Anforderungen an eine Auswahlentscheidung nicht. Der Antragsgegner kann sie insbesondere auch nicht unter Verweis auf die ihm zustehende Beurteilungsermächtigung relativieren. Denn es ist gerade Gegenstand seiner Beurteilungsermächtigung, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen mit der gebotenen zusätzlichen Gewichtung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls herzustellen und diese Auswahlerwägungen zu dokumentieren, um auf dieser Grundlage ihre gerichtliche Überprüfung auf Ermessens- und Beurteilungsfehler zu ermöglichen (VGH München, Beschl. v. 12.07.2021 – 3 CE 21.1466 –, Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 1 WB 19/08 –, Rn. 37, jeweils juris). Sofern der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung gegenüber der Staatskanzlei in Erwiderung auf ihren zutreffenden Einwand hin – es sei zu prüfen, ob die Beurteilungen nicht als im Wesentlichen gleich anzusehen seien – damit begründet hat, dass ca. 80 % der Lehrkräfte mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ beurteilt werden würden, weshalb eine Beurteilung, die lediglich das Gesamturteil „Gut“ aufweise, „nicht wirklich gut“ sei (Bl. 87 der Beiakte A), macht er hiermit die angegriffene Auswahlentscheidung schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Kompensation eines Statusrückstands durch leistungsbezogene Kriterien eine einzelfallabhängige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Umständen des konkreten Konkurrenzverhältnisses erfordert. Insbesondere und entgegen seiner dort geäußerten Auffassung würde dem Statusamt aus diesen Gründen daher auch nicht grundsätzlich mehr Gewicht beigemessen werden als dem Gesamturteil einer Beurteilung (BVerfG, Beschl. v. 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 11 m.w.N., juris). Im Übrigen sind die Aussichten des Antragstellers, in einem erneuten, unter Vermeidung des aufgezeigten Mangels durchzuführenden Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, auch als offen anzusehen (vgl. zum Maßstab: OVG Schleswig, Beschl. v. 17.06.2019 – 2 MB 32/18 –, Rn. 25, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4, S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus folgt ein Streitwert i.H.v. 22.570,83 € (Endgrundgehalt des Besoldungsgruppe A 16 SHBesO = 7.523,61 € × 12 : 4).