Beschluss
12 B 43/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:1207.12B43.21.00
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Leitsätze
1. Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet.(Rn.12)
2. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem(Rn.12)
3. Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden.(Rn.13)
Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –, Rn. 21, juris).(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.684,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet.(Rn.12) 2. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem(Rn.12) 3. Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden.(Rn.13) Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –, Rn. 21, juris).(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.684,54 € festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, 1. der Antragsgegnerin zu untersagen, den verfahrensgegenständlichen Dienstposten Sachbearbeitung in der Direktion XX am Dienstort A-Stadt, XXX.XX.XX.XX, durch Beförderung und/oder durch Dienstpostenübertragung mit der ausgewählten Konkurrentin zu besetzen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre personelle Auswahlentscheidung zugunsten der Konkurrentin aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden, haben keinen Erfolg. Sie sind gemäß §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten Sachbearbeitung in der Direktion XX am Dienstort A-Stadt – XXX.XX.XXX.XX– vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen zu besetzen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch, das heißt ihre materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nur teilweise vor. Die Antragstellerin hat zwar den hiernach erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladene zunächst auf den streitbefangenen Dienstposten umzusetzen, um ihr nach einer Bewährungsfeststellung das mit ihm verbundene höherwertige Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO endgültig zu übertragen (vgl. Bl. 38 der Beiakte F). Damit gehen von der Auswahl der Beigeladenen zu ihren Gunsten Vorwirkungen für eine spätere Ernennung aus, da ihre Umsetzung nach § 22 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) die laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine spätere Beförderung schafft. Diese Vorwirkungen sind geeignet, den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu beeinträchtigen und begründen damit die Notwendigkeit einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 – 2 VR 4/11 –, Rn. 12, jeweils juris). Allerdings hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren kann effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 –, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16, jeweils juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht festzustellen. Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist es erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 46, juris). Ist aufgrund des wertenden Vergleichs der aktuellen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen (sog. Leistungsgleichstand) auszugehen, muss für die Auswahlentscheidung sodann auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgegriffen werden, ehe die Heranziehung nichtleistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt . Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium daher die Beurteilungen zunächst – etwa im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil – umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. ausschärfende Betrachtung). Sind die Bewerber auch danach als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf weitere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. Neben den aktuellen Beurteilungen sind insoweit als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien auch die Aussagen früherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem Beförderungsamt bzw. auf dem zu übertragenden Dienstposten Aufschluss geben können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.07.2010 – 1 B 403/10 –, Rn. 16; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.10.2013 – 2 MB 31/13 –, Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.12.2017 – 5 ME 80/17 –, Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 14.07.2021 – 1 B 1822/20 –, Rn. 23 ff., jeweils juris). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin zunächst zutreffend die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen anhand ihrer Gesamturteile verglichen und insoweit im Wesentlichen gleiche Beurteilungen angenommen. Denn die konkurrierenden Beamtinnen wurden jeweils zuletzt zum 01.09.2019 im Statusamt einer Zollamtsfrau (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) mit dem Gesamturteil „überdurchschnittlich (10 Punkte)“ beurteilt und weisen demnach – auch unter Berücksichtigung der vergebenen Binnendifferenzierung – identische Gesamturteile auf. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sowohl in Ermangelung von im Anforderungsprofil der streitbefangenen Stelle enthaltenen auswahlrelevanten Kriterien als auch aufgrund einer ausschärfenden Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen keinen Leistungsvorsprung feststellen konnte. Sie – die Antragsgegnerin – hat insoweit die beurteilten Einzelmerkmale in dem Bereich „Fach- und Methodenkompetenzen“ sowie dem Bereich „Soziale Kompetenzen“ gegenübergestellt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Konkurrentinnen jeweils überwiegend im Notenbereich „B – im Vergleich stark ausgeprägt“ bewegen, weshalb sich auf dieser Grundlage mangels weitergehender Differenzierungskriterien kein eindeutiger Eignungsvorsprung erkennen lasse. Dagegen ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen rechtlich nichts zu erinnern. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang anführt, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, eine Binnendifferenzierung im Sinne einer ausschärfenden Betrachtung durchzuführen, trifft dies ausweislich der dokumentierten Auswahlerwägungen (Bl. 45 ff. der Beiakte F) nicht zu. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auch zulässigerweise auf die vorherigen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 01.09.2017 als weitere leistungsbezogene Kriterien stützen. Dabei hat sie in Übereinstimmung mit der Antragstellerin auch zutreffend erkannt, dass sich die Vorbeurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen und daher nicht unmittelbar miteinander zu vergleichen sind. Denn die Antragstellerin wurde im Statusamt einer Zolloberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) mit dem Gesamturteil „überdurchschnittlich (11 Punkte)“ beurteilt, während die Beigeladene im Statusamt einer Zollamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) das Gesamturteil „stets Erwartungsgemäß (9 Punkte)“ erhielt. Bei einem wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen Statusämtern erstellten Regelbeurteilungen ist insoweit grundsätzlich davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Daher entspricht es einem Erfahrungssatz, dass die um eine Notenstufe besser ausgefallene Beurteilung im niedrigeren Amt der im höheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.04.2014 – 2 EO 366/13 –, Rn. 27 m.w.N., juris). Allerdings hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb die vorbezeichneten Erwägungen nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden können. Weder ist die Kompensation eines Statusrückstands durch leistungsbezogene Kriterien von vornherein ausgeschlossen noch gibt es einen Grundsatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss. Neben der Wertigkeit der betroffenen Ämter können weitere Kriterien wie der berufliche Werdegang zu berücksichtigen sein, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen. Sie fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die gerichtliche Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde über die Bedeutung des Statusunterschieds im konkreten Fall hat an die allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst ausschließlich die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2018 – 2 BvR 1207/18 –, Rn. 11 f.; OVG Weimar, Beschl. v. 30.04.2014 – 2 EO 366/13 –, Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2021 – 6 B 1426/21 –, Rn. 22 f., jeweils juris). Daran gemessen bewegt sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin innerhalb des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums. Sie hat nach Feststellung der auf unterschiedlichen Statusämtern beruhenden dienstlichen Beurteilungen die beruflichen Werdegänge der Antragstellerin und der Beigeladenen als weiteres leistungsbezogenes Kriterium gegenübergestellt und den im Ergebnis von ihr angenommenen Eignungsvorsprung der Beigeladenen damit begründet, dass diese zwar über eine kürzere Berufserfahrung im Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes verfüge, jedoch sowohl in ihrer aktuellen sowie ihrer vorherigen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beurteilt worden sei. Hierdurch komme ihr in einer Gesamtschau ein Eignungsvorsprung zu, weil dieses Statusamt gegenüber einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit höheren Anforderungen verbunden sei, was in Aufgaben mit einem höheren Leistungsniveau sowie einem größeren Maß an Verantwortung gegenüber dem Dienstherrn zum Ausdruck komme (vgl. Bl. 46 f. der Beiakte F). Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, sondern durfte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis kommen, dass die Beigeladene für das angestrebte Amt im höheren Maße geeignet ist als die Antragstellerin. Es stellt sich insbesondere nicht als sachfremd dar, dass sie der längeren Aufgabenwahrnehmung der Beigeladenen im höherwertigen Statusamt einer Zollamtfrau aufgrund der damit verbundenen höheren Anforderungen ein größeres Gewicht beigemessen hat als dem besseren Gesamturteil der Antragstellerin im niedrigeren Statusamt einer Zolloberinspektorin. Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Antragstellerin zwar in ihren vorherigen Beurteilungen in verschiedenen Statusämtern wiederholt mit dem Gesamturteil „überdurchschnittlich“ beurteilt worden ist. Allerdings bleibt es dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er – im Verhältnis zueinander – bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (sog. Gewichtungsspielraum). Es bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Dienstherrn, Leistung, Eignung und Befähigung von konkurrierenden Bewerbern nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Bewertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich die Bewertung durch den Dienstherrn – wie hier – als nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.07.2010 – 1 B 403/10 –, Rn. 16, juris). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs in Form einer ungerechtfertigten Benachteiligung auch nicht daraus, dass ihre dienstliche Beurteilung vom 01.09.2019 keine Beurteilung ihrer Führungskompetenzen enthält, obwohl sie in der Zeit vom 29.01. bis 11.05.XXX stellvertretend die Leitung des Aufgabengebiets K XX übernommenen hat. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der zur Rechtswidrigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung vom 01.09.2019 führen würde, ist nicht zu erkennen. Denn nach den zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinien, namentlich Ziff. 9.1 der Beurteilungsrichtlinien für die Zollverwaltung (BRZV), sind die Führungskompetenzen nur bei Führungskräften zu bewerten; hierzu zählen im Organisationsbereich der Antragsgegnerin Beschäftigte des höheren Dienstes, Beschäftigte, die Aufgaben eines Berichterstatters im Beurteilungswesen wahrnehmen sowie Beschäftigte, die dauerhaft eine Leitungsspanne von mindestens 1:10 verantworten. Diese Voraussetzungen erfüllte die Antragstellerin indes nicht, weshalb auch eine dahingehende Beurteilung ihrer vertretungsweisen Aufgabenwahrnehmung im Hinblick auf ihre Führungskompetenz nicht erforderlich war. Vor diesem Hintergrund war es lediglich geboten, aber auch ausreichend, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin in diesen Zeitraum fallende höherwertige Verwendung in der verbalen Begründung des Gesamturteils berücksichtigt hat (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 11.02.2020 – 6 ZB 19.2351 –, Rn. 14, juris). Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die Chancengleichheit zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht gewahrt worden sein soll, weil sie – die Antragstellerin – erst während des laufenden Beurteilungszeitraums in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO befördert und insoweit lediglich über einen Zeitraum von zehn Monaten in selbigen beurteilt worden ist. Dies ist vielmehr die zwingende Konsequenz ihres Aufstiegs in ein höheres Amt. Denn sobald ein Beamter befördert ist, fällt er ohne Rücksicht darauf, wie lang die danach bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeit sein mag, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden (schon erfahreneren) Beamten des Beförderungsamtes ein (OVG Koblenz, Beschl. v. 12.09.2000 – 10 A 11056/00 –, Rn. 2; VGH Mannheim, Urt. v. 23.03.2004 – 4 S 1165/03 –, Rn. 15, jeweils juris). Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin lässt sich hieraus demgemäß nicht ableiten; es ist auch im Übrigen weder dargelegt worden noch sonst für die Kammer zu erkennen, inwiefern hierin eine zu ihren Lasten gehende Verletzung des Gebots eines chancengleichen Auswahlverfahrens liegen soll. Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass der Beurteilungszeitraum für ihre nachfolgende dienstliche Beurteilung im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nahezu verstrichen sei, führt dies ebenfalls nicht zu einer Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Denn eine Regelbeurteilung ist – wie hier – grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rn. 34 m.w.N., juris). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung notwendigerweise zu aktualisieren gewesen wäre, etwa weil die Antragstellerin während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rn. 37 ff., juris). Dies ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht worden. Es wirkt sich auch nicht aus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Konkurrentenmitteilung vom 09.08.2021 mitgeteilt hat, die Beigeladene sei aufgrund ihrer besseren Regelbeurteilung als bestgeeignete Bewerberin auszuwählen gewesen und dies mit Schreiben vom 13.08.2021 insoweit korrigiert hat als sie erklärte, dass die Beigeladene aufgrund der besseren Vorbeurteilung als bestgeeignete Bewerberin auszuwählen gewesen sei. Sofern die Antragstellerin hierin eine inhaltliche Korrektur der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sieht, trifft dies ausweislich der dokumentierten Auswahlerwägungen vom 22.07.2021 und vom 30.07.2021 (Bl. 36 ff. bzw. 45 ff. der Beiakte F), die der ursprünglichen sowie der korrigierten Konkurrentenmitteilung zeitlich vorangingen, erkennbar nicht zu. Im Übrigen ist auch eine fehlerhafte Beteiligung des Gesamtpersonalrats nicht zu erkennen. Sofern die Antragstellerin einwendet, dass sich aus den an den Gesamtpersonalrat gerichteten Auswahlerwägungen (Bl. 46 R der Beiakte F) die Aussage ergibt, dass die Beigeladene „sowohl in ihrer aktuellen als auch in ihrer vorletzten Beurteilung in der höheren Besoldungsgruppe A 11 beurteilt“ worden sei, führt dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Zwar mag der insoweit angeführte Halbsatz inhaltlich irreführend sein, weil beide Konkurrentinnen in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen vom 01.09.2019 jeweils im Statusamt einer Zollamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) beurteilt wurden. Dieser Umstand ist indes unbeachtlich, weil sich dem Auswahlvermerk bei objektiver Betrachtung, insbesondere mit Blick auf die tabellarische Übersicht über die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen, nicht nur nachvollziehbar entnehmen lässt, zu welchen Beurteilungsstichtagen sie wie beurteilt wurden, sondern auch, welche konkreten Erwägungen für die Antragsgegnerin dabei maßgeblich waren. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der zitierte Halbsatz auf die Entscheidung des Gesamtpersonalrats zulasten der Antragstellerin ausgewirkt hat. Ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nach dieser Maßgabe nicht festzustellen, kommt es nicht darauf an, ob ihre Aussichten, in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 4, S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Hieraus folgt ein Streitwert i.H.v. 15.684,54 € (Endgrundgehalt des Besoldungsgruppe A 12 BBesO = 5.228,18 € × 12 : 4).