Beschluss
1 L 1049/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0208.1L1049.22.00
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Leitsätze
1. Zum geltenden Beurteilungssystem bei der Deutschen Telekom AG (hier: nicht beanstandet).(Rn.44)
2. Zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils in dienstlichen Beurteilungen der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten.(Rn.53)
3. Ergibt sich aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsgleichstand der Bewerberinnen und Bewerber und führt auch die Feinausschärfung nicht zu der erforderlichen Abstufung unter diesen, ist die jeweils vorherige dienstliche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium vor der Heranziehung leistungsfremder Hilfskriterien zu berücksichtigen (s. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, 2 C 31/01, juris). Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsunterschied unter den Bewerberinnen und Bewerbern ist in diesen Fällen gegeben, wenn eine Mitbewerberin/ein Mitbewerber in der vorherigen dienstlichen Beurteilung besser beurteilt wurde.(Rn.65)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 22.101,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum geltenden Beurteilungssystem bei der Deutschen Telekom AG (hier: nicht beanstandet).(Rn.44) 2. Zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils in dienstlichen Beurteilungen der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten.(Rn.53) 3. Ergibt sich aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Leistungsgleichstand der Bewerberinnen und Bewerber und führt auch die Feinausschärfung nicht zu der erforderlichen Abstufung unter diesen, ist die jeweils vorherige dienstliche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium vor der Heranziehung leistungsfremder Hilfskriterien zu berücksichtigen (s. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, 2 C 31/01, juris). Der für die Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsunterschied unter den Bewerberinnen und Bewerbern ist in diesen Fällen gegeben, wenn eine Mitbewerberin/ein Mitbewerber in der vorherigen dienstlichen Beurteilung besser beurteilt wurde.(Rn.65) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 22.101,66 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Fernmeldehauptsekretärs – TFHS – (Besoldungsgruppe – BesGr – A 8 Bundesbesoldungsordnung – BBesO –). Er ist in der nach T 5 (entspricht BesGr A 9) bewerteten Funktion „Sachbearbeiter PTI“ – Sb PTI – bei der Deutschen Telekom Technik GmbH – DTTechnik GmbH –, Technikniederlassung Südwest, in N., höherwertig tätig. Mit dienstlicher Beurteilung vom 30. September 2022, die den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 umfasst, wurde dem Antragsteller – nachdem er in dem abgeschlossenen Beförderungseilverfahren 1 L 1132/21.NW obsiegt hatte – das Gesamturteil „Sehr gut++“ zuerkannt. In den in dieser dienstlichen Beurteilung bei ihm zu bewertenden sechs Einzelmerkmalen (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln) erzielte er jeweils die Bestnote „Sehr gut“. Der dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2022 liegen die Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte T... W...– für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. September 2019 – und M... S...– vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 – zugrunde, die einen Zeitraum von 16 Monaten des insgesamt 24-monatigen Beurteilungszeitraums abdecken. In diesen Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte W... und S... wurde der Antragsteller jeweils in den bei ihm zu bewertenden Einzelmerkmalen (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln) ausschließlich mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet. In seiner vorherigen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 war dem Antragsteller ebenfalls im Statusamt A 8 und unter Berücksichtigung seiner der BesGr. A 9 entsprechenden, höherwertigen Funktion „Sb PTI“ auch bereits das Gesamturteil „Sehr gut++“ zuerkannt worden. Der Beigeladene ist ebenfalls TFHS im Statusamt nach BesGr A 8. Er nahm im Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 die nach T 5 (entspricht BesGr A 9) bewertete, höherwertige Funktion „Seniortechniker PTI“ in der Niederlassung West wahr. In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 20. September 2022 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 wurde er mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ bewertet. In den bei ihm zu bewertenden sechs Einzelmerkmalen (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln) erzielte er jeweils die Bestnote „Sehr gut“. Dieser dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen liegt die den gesamten Beurteilungszeitraum umfassende Stellungnahme seiner unmittelbaren Führungskraft K... H… zugrunde, in der diese den Beigeladenen in den bei ihm zu bewertenden sechs Einzelmerkmalen (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, und wirtschaftliches Handeln) ausschließlich mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet hat. Der Beigeladene war in seiner vorherigen dienstlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 unter Berücksichtigung seiner höherwertigen Funktion „Seniortechniker PTI“ (BesGr A 9) in seinem Statusamt A 8 mit dem Gesamturteil „Hervorragend Basis“ beurteilt worden. Bei der im Streit stehenden Beförderungsrunde 2021/2022 betreffend die Beförderungsliste „DTTechnik_T“ stehen für die Beförderungen nach BesGr A 9_vz insgesamt 111 Beförderungsplanstellen zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasst insgesamt 989 Beförderungsbewerberinnen und -bewerber. Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nicht für alle Konkurrenten ausreicht, wurden die Beförderungsbewerberinnen und -bewerber auf der Beförderungsliste entsprechend den in den „Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 01.09.2014“, zuletzt aktualisiert am 23. September 2021, vorgesehenen Grundsätzen gereiht und sodann die Auswahlentscheidungen getroffen. Aufgrund der begrenzten Beförderungsplanstellen in der Einheit „DTTechnik_T“ nach BesGr A 9_vz können nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert werden, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit mindestens dem Gesamturteil „Sehr gut++“ bewertet wurden und die außerdem in ihrer Vorbeurteilung mit mindestens dem Gesamturteil „Hervorragend Basis“ bewertet worden waren. Der Rückgriff auf die Vorbeurteilungen wurde erforderlich, weil bei den aktuell mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ beurteilten Beamtinnen und Beamten weder die erfolgte Binnendifferenzierung noch die erfolgte Feinausschärfung zu der erforderlichen Abstufung unter den Beförderungsbewerberinnen und –bewerbern mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ geführt hatte. Die Heranziehung der Vorbeurteilung der mit dem Gesamtergebnis „Sehr gut ++“ beurteilten Beamtinnen und Beamten ergab, dass nur die in der Vorbeurteilung mit mindestens „Hervorragend Basis“ Beurteilten befördert werden können. Dazu zählt der Beigeladene. Mit Schreiben vom 29. November 2022 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Mitteilung, dass auf der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ nach BesGr A 9_vz lediglich 111 Beförderungsplanstellen zur Verfügung stünden bei insgesamt 989 Beförderungsbewerberinnen und -bewerbern. Aufgrund von Konkurrentenstreitverfahren sei die ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und bezüglich des aufgehobenen Teils eine neue Auswahlentscheidung unter den Bewerbern getroffen worden. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen reiche jedoch auch jetzt nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten der Beförderungsliste zu befördern. Es könnten neben den Beamtinnen und Beamten mit einem besseren Gesamtergebnis („Hervorragend“) nicht alle Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ bewertet worden seien. Da eine weitere Differenzierung der gleich gut beurteilten Beamtinnen und Beamten letztlich auch durch das Auswahlkriterium der Feinausschärfung nicht möglich gewesen sei, sei die vorherige Beurteilung herangezogen worden. Dies habe zu dem Ergebnis geführt, dass nur die in der Vorbeurteilung mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilten Beamtinnen und Beamten befördert werden könnten. Daher könne der Antragsteller in der Beförderungsrunde 2021/2022 nicht befördert werden. Der Antragsteller erhob gegen diese Negativmitteilung mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2022 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Widerspruch gegen die neu erstellte dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 vom 30. September 2022 mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ bleibe ausdrücklich vorbehalten. So hätte er bei Auswertung der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte durch die Beurteiler voraussichtlich auch das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ erreichen können. Die herangezogenen vorherigen Beurteilungen als weiteres Auswahlkriterium unter den Bewerberinnen und Bewerbern sei unzulässig und rechtswidrig. Er werde dadurch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Denn diejenigen Beamtinnen und Beamte, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil „Sehr gut++“ erreicht hätten, in der Vorbeurteilung allerdings mindestens das Gesamturteil „Hervorragend Basis“, hätten sich in der aktuellen dienstlichen Beurteilung über den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 verschlechtert, da sie nunmehr lediglich das Ergebnis „Sehr gut++“ erreichten. Mithin habe deren Leistung im Laufe der Zeit nachgelassen, während bei ihm kein Leistungsabfall zwischen der aktuellen dienstlichen Beurteilung und der Vorbeurteilung zu verzeichnen sei. Die Heranziehung der Vorbeurteilung als hier ausschlaggebendes Kriterium für die Einbeziehung in die Beförderungsauswahl sei daher ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat am 22. Dezember 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung wird die Widerspruchsbegründung wiederholt. Ergänzend wird im Wesentlichen noch ausgeführt, es werde bestritten, dass auch durch das Auswahlkriterium der Feinausschärfung keine ausreichende Differenzierung unter den Bewerbern möglich gewesen sei. Auch fehlten in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers die Stellungnahmen der Führungskräfte S… (Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019) und K… (1. März 2019 bis 30. November 2019). Schließlich sei das Prinzip der Bestenauslese verletzt, wenn eine Notenstufe, hier „Hervorragend“, deutlich höherwertig beschäftigten Beamtinnen und Beamten vorbehalten sei. Insoweit werde auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 1 B 709/19, hingewiesen. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die letzte in der Beförderungsrunde 2021/2022 noch zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A9_vz der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ durch Ernennung, Aushändigung der Ernennungsurkunde oder anderweitig zu seinen Lasten mit einer anderen Beamtin oder einem anderen Beamten zu besetzen und diese bzw. diesen zu befördern, bis über seine Beförderungsbewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung verletze nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. September 2022 mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“, die ihm Anfang Januar 2022 postalisch übersandt worden sei und gegen die er sich bislang inhaltlich nicht gewandt habe, sei nicht zu beanstanden. Rechtliche Mängel lägen nicht vor und habe der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 30. September 2022 werde das Gesamturteil gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 –, BVerwGE 97, 128 ff., und vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 –) nachvollziehbar und plausibel begründet. Ob sich aus den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten ein „hervorragendes“ Leistungsbild im Gesamturteil ergebe und ob so dann unter Berücksichtigung aller weiteren anderen geeigneten Erkenntnisquellen die Höchstnote „Hervorragend“ vergeben werden könne, obliege ausschließlich der den Beurteilern zustehenden Einschätzungsprärogative. Die Beurteiler hätten bei dem Gesamturteil die Höherwertigkeit der vom Antragsteller tatsächlich ausgeübten Funktion in dem erforderlichen Maße berücksichtigt. So findet diese Höherwertigkeit in der Beurteilung mehrfach ausdrücklich Erwähnung. Die tarifliche Funktionsbewertung „T5“ entspreche der BesGr A 9. Sowohl bei der Bildung des Gesamturteils als auch bei der Bewertung der Einzelkriterien hätten die Beurteiler berücksichtigt, dass der Antragsteller um eine Besoldungsgruppe im Vergleich zu seinem Statusamt A 8 höherwertig eingesetzt sei. Die Beurteiler hätten angesichts der aufgezeigten Leistungen die Gesamtnote „Sehr gut“ vergeben. Der vergebene Ausprägungsgrad „++“ signalisiere dabei eine Tendenz des Antragstellers zur nächsthöheren Note und sei festgesetzt worden, weil der Antragsteller durch die Übernahme zusätzlicher Projekttätigkeiten sowie durch seine Problemlösungsfähigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg leiste. Die Vergabe einer noch besseren Note sei jedoch im Vergleich zu den Leistungen der anderen Beamten auf der Beförderungsliste nach den Ausführungen der Beurteiler im Gesamturteil nicht geboten gewesen. Der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers hätten zwei verwertbare Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte W... (für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. September 2019) und S… (für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020) vorgelegen. Die Stellungnahmen für die Zeiträume vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019 und vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 hätten aus organisatorischen Gründen keine Berücksichtigung gefunden. Das Gesamturteil „Hervorragend“ hätten nur diejenigen Beamten auf der Beförderungsliste erhalten, die von ihren Führungskräften durchgehend sehr gute Bewertungen in den Stellungnahmen erhalten hätten und darüber hinaus höherwertiger eingesetzt gewesen seien und damit herausgehobene Tätigkeiten ausübten. Ebenso Beamte, die überwiegend sehr gute und teilweise gute Leistungseinschätzungen der Führungskräfte erhalten hätten, jedoch dabei deutlich höherwertiger eingesetzt seien, sowie Beamte, die vergleichbar höherwertig eingesetzt seien, ebenfalls durchgehend sehr gute Bewertungen in der Führungskräfte-Stellungnahme erzielt, jedoch zusätzlich eine Prämie oder Belobigung erhalten hätten. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ in der aktuellen dienstlichen Beurteilung auf der Beförderungsliste geführt werde. Unabhängig davon sei der Antragsteller im Vergleich zu dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ebenfalls mit dem Gesamtergebnis „Sehr gut++“ beurteilten Beigeladenen als chancenlos anzusehen. Der Beigeladene habe in der Vorbeurteilung das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ erhalten, der Antragsteller hingegen nur das Gesamturteil „sehr gut ++“. Die Heranziehung der Vorbeurteilungen als hier ausschlaggebendes Auswahlkriterium sei nicht rechtswidrig. Da weder die Binnendifferenzierung noch die Feinausschärfung vorliegend für die Auswahlentscheidung unter den mit der Gesamtnote „Sehr gut ++“ Beurteilten zu einer Abstufung unter den Bewerberinnen und Bewerbern geführt hätte, sei auf die jeweilige Vorbeurteilung zurückgegriffen worden, mithin eine leistungsbezogene Erkenntnisquelle, die nach den „Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 01.09.2014“, zuletzt aktualisiert am 23. September 2021, auch vor den Hilfskriterien „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ und „Lebensalter“ im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz heranzuziehen sei. Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und hat sich zur Sache nicht eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge, die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie auf die Gerichtsakte 1 L 1132/21.NW verwiesen. Diese waren Gegenstand der am 8. Februar 2023 stattgefundenen Beratung der Kammer. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund, siehe dazu unten 1.) als auch einen Anordnungsanspruch (siehe dazu unten 2.) voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 1. Zwar hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 12 CE 03.3053 –, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –) gegeben. Denn ein unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Mitbewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 C 21.06 u.a. –, BVerwGE 129, 272 und juris Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung der Konkurrenten unter, weil diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt und die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt dann unwiderruflich vergeben ist. Etwaige Rechte des unterlegenen Bewerbers würden hierdurch endgültig vereitelt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 6 CE 15.2232 –, juris Rn. 7). Die für den Anordnungsgrund notwendige besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten um die Besetzung von Stellen, wenn es – wie hier – um die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes geht, schon daraus, dass die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102 ff.). 2. Jedoch hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Unter dem Aspekt, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, weil die Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris; und 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, BVerfGE 118, 370 ff.). All dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ist vorliegend ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG) lässt sich nicht feststellen. Die konkrete Auswahlentscheidung, den Beigeladenen nach BesGr A 9_vz zu befördern, verletzt den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers nicht, da diese entsprechend der nicht zu beanstandenden Vorgaben der Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014, aktualisiert am 23. September 2021, getroffen wurde. Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. September 2022 betreffend den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe unten a). Auch lässt die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 20. September 2022 für den vorgenannten Zeitraum keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen (siehe unten b). Schließlich ist auch der hier erfolgte Rückgriff auf die Vorbeurteilung der jeweils aktuell mit dem Gesamturteil „Sehr gut ++“ Beurteilten als zusätzliches Erkenntnismittel, das über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss gibt, nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 15 und Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 –, BVerwGE 133, 1 ff.; siehe unten c). a) Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. September 2022, die ihm zwischenzeitlich auch bekannt gegeben wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wird über beamtenrechtliche Beförderungen auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen entschieden, so sind sowohl an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben als auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Beurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Leistungsgrundsatzes und der Chancengleichheit (Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Für den Erfolg des Antrags genügt jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Die hier zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Seine der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung vom 30. September 2022 für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist deswegen eine tragfähige Grundlage für eine am Prinzip der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Sie unterliegen als Akt wertender Erkenntnis einem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und der für ihn handelnden Vorgesetzten. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, Sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, juris Rn. 11). Wenn der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat – wie vorliegend die zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (zuletzt aktualisiert am 9. Juni 2021; nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) –, kann das Gericht prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie ihrerseits mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. September 2022 mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Beurteilungsrichtlinien weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweibeurteiler(innen) innerhalb der DT AG“ zu (Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien). Diese müssen nach Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 der Beilage 3 – Leitfaden „Führungskräfte“ – der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien (Beilage 1 – Leitfaden zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen) haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschlüsse vom 20. April 2016 – 6 CE 16.331 –, juris Rn. 12 und vom 23. Januar 2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13). Gegen dieses Beurteilungssystem ist rechtlich nichts zu erinnern, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Deutschen Telekom AG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. November 2015 – 6 CE 15.2289 –, juris Rn. 15 ff.). Dass die Beurteiler(innen) den Beamten aus eigener Anschauung kennen, ist nicht erforderlich. Als aussagekräftige Tatsachengrundlagen für die von den Beurteiler(innen) vorzunehmende Bewertung sind die eingeholten Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte heranzuziehen, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Diese enthalten die Informationen, die es den Beurteiler(innen) erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die sie keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnisse besitzen. Die Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt und bedacht werden. Die Beurteiler(innen) sind zwar an die Feststellungen und Bewertungen nicht in der Weise gebunden, dass sie diese in die Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müssten, sondern sie können auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Die Beurteiler(innen) müssen innerhalb ihres Beurteilungsspielraums die Beurteilungsbeiträge in ihre Überlegungen einbeziehen und Abweichungen nachvollziehbar begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 6 CE 16.331 – und vom 23. Januar 2017 – 6 CE 16.2406 –, a. a. O.). Fallen Statusamt und Bewertung der tatsächlich ausgeübten Funktion (Arbeitsposten) auseinander, müssen die Beurteiler(innen) im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichteten Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 ff.). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines gegenüber seinem Statusamt höherwertigerem Dienst- oder Arbeitsposten in guter Weise erfüllt, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter die Wertigkeit des Arbeitspostens und das innehabende Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher müssen sich die Beurteiler(innen) hiermit auseinandersetzen und dies im Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel begründen. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze unterliegt die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. September 2022 keinen rechtlichen Bedenken. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers beruht auf den aussagekräftigen Stellungnahmen seiner unmittelbaren Führungskräfte T... W... (Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. September 2019) sowie M... S... (Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020), die entsprechend den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien jeweils auf die konkret vom Antragsteller wahrgenommene, nach A 9 bewertete Funktion (Arbeitsposten) bezogen sind. Die beiden Beurteiler des Antragstellers (Erstbeurteiler: A... B...; Zweitbeurteilerin: D... T…) haben sich in vollem Umfang die Bewertungen dieser beiden unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers zu eigen gemacht und genau wie diese in den sechs beim Antragsteller zu bewertenden Einzelmerkmalen jeweils die Bestnote „Sehr gut“ vergeben. Das Gesamturteil „Sehr gut++“ ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt des Antragstellers (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 –, juris Rn. 32 ff.) begründet worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen (in geringem Maße bewährt, teilweise bewährt, rundum zufriedenstellend, gut, sehr gut, hervorragend, jeweils mit drei möglichen Ausprägungen Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelmerkmale nach nur fünf Notenstufen (in geringem Maße bewährt, teilweise bewährt, rundum zufriedenstellend, gut, sehr gut) erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung vgl. exemplarisch BayVGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2015 – 6 CE 15.2331 –, juris Rn. 16 und vom 26. Februar 2016 – 6 CE 16.240 –, juris Rn. 20). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, mithin nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 –, juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage zu. Die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal ist von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „Hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beurteilung des Antragstellers vom 30. September 2022, die das Gesamturteil „Sehr gut“ mit aus Ausprägung „++“ enthält. Zwar decken die der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers allein zugrunde gelegten Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte W... (vom 1. September 2018 bis 30. September 2019) und S... (1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020) nicht den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 (24 Monate) ab, sondern nur 16 Monate dieses Beurteilungszeitraums. Dies steht zwar nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 der Beilage 1 – Leitfaden zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen zu Anlage 4 der Beurteilungsrichtlinien, wonach die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte den gesamten Beurteilungszeitraum abzudecken haben. Insoweit liegt zwar ein Verfahrensfehler vor, der sich jedoch im konkreten Fall des Antragstellers nicht kausal auf die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2022 erfolgte Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils auswirkt. So haben die unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers, T... W... und M... S..., diesem in den von ihnen zu bewertenden sechs Einzelmerkmalen jeweils die Bestnote „Sehr gut“ vergeben. Auch die beiden Beurteiler des Antragstellers, (Erstbeurteiler A... B..., Zweibeurteilerin D... T...) haben in der dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2022 dem Antragsteller in den sechs zu bewertenden Einzelmerkmalen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beiden Führungskräfte W... und S... und unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller eine seinem Statusamt (um eine Besoldungsgruppe) höherwertigere Funktion ausübt, die er sehr gut meistere, jeweils die Bestnote „Sehr gut“ erteilt. In der Begründung des Gesamturteils ist ausgeführt, dass die – im Übrigen noch in der mittlerweile überholten dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2021 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 berücksichtigten (siehe hierzu die Ausführungen auf Seite 7 ff. des Beschlusses der Kammer vom 4. Februar 2022 – 1 L 1132/21.NW –) Stellungnahmen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019 und vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 aus organisatorischen Gründen keine Berücksichtigung gefunden hätten. Bei diesen Stellungnahmen hatte es sich um richtlinienwidrige Stellungnahmen zweier unzuständiger Führungskräfte (E... und S...) gehandelt, was dazu führte, dass die zunächst für den Antragsteller erstellte dienstliche Beurteilung für den hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 und am 21. Mai 2021/28. Mai 2021 keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung bilden konnte (siehe Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2022 – 1 L 1132/21.NW –). Das Fehlen von Stellungnahmen unmittelbarer Führungskräfte des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019 und vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 vermag sich vorliegend jedoch nicht kausal auf die in der dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2022 erfolgte Bewertung der Einzelmerkmale jeweils mit der Bestnote „Sehr gut“ auszuwirken. Denn selbst unterstellt, der Antragsteller wäre für die – hier offengelassenen – Zeiträume vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019 und vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 durch zuständige unmittelbare Führungskräfte ebenfalls mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet worden, hätte die Bewertung der Einzelmerkmale in der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2022 ebenfalls nur mit der dafür allein möglichen Bestnote „Sehr gut“ maximal erfolgen können, weshalb sich das Fehlen von Stellungnahmen unmittelbarer Führungskräfte des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019 und vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die durch die Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2022 erfolgte Bewertung aller beim Antragsteller zu bewertenden Einzelmerkmale mit der dort allein möglichen Bestnote „Sehr gut“ auswirkt. Die von den Beurteilern des Antragstellers erfolgte Einordnung der durchgängig mit der Bestnote „Sehr gut“ bewerteten Einzelmerkmale in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt. Insoweit wurde zur Begründung des Gesamturteils unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Statusamt A 8 im Beurteilungszeitraum höherwertig in einer nach BesGr A 9 bewerteten Funktionen tätig gewesen sei (Sachbearbeiter Verwaltung PTI, Sachbearbeiter PTI). Der Antragsteller werde den Anforderungen, die an seine ausgeübten Tätigkeiten gestellt würden, aufgrund seiner sehr guten fachlichen und persönlichen Kompetenzen sowie seiner überdurchschnittlichen Eignung und Befähigung in vorbildlicher Weise gerecht. Er sei stets motiviert und überzeuge in seinem Wirkungsfeld mit seiner lobenswerten Einsatzbereitschaft sowie mit seiner Belastbarkeit und Zuverlässigkeit. Er verfüge über ein sehr umfangreiches und vielseitiges Fachwissen, nutze auch eigeninitiativ gebotene Fortbildungsmaßnahmen, um sein Wissen auf einem aktuellen Stand zu halten und kontinuierlich auszubauen. Dank seiner vorbildlichen Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit verstehe er es, anspruchsvolle Aufgabenstellungen geschickt zu lösen. Er sei ein anerkannter und geschätzter Ansprechpartner im Team. Zu seinen weiteren Stärken zählten außerdem sein Kommunikations- und Organisationsvermögen, sein hohes Pflichtgefühl sowie seine Motivation und Loyalität gegenüber dem Unternehmen. Der Antragsteller identifiziere sich stark mit seinen Aufgaben, unterstütze zu jeder Zeit die Kollegen und vermittle Informationen adressengerecht im Team weiter, pflege stets respektvolle Umgangsformen und überzeuge im Arbeitsalltag mit seiner großen Teamfähigkeit und Hilfsbereitschaft. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamturteil „Sehr gut++“ festgesetzt, wobei der Einsatz in der Funktion einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil berücksichtigt worden sei. Da im Fall des Antragstellers die Bewertungen sämtlicher bei ihm zu beurteilenden Einzelmerkmale mit der Bestnote „Sehr gut“ ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt A 8 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigten, ging es nicht um die jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Dies wurde nachvollziehbar und plausibel dargetan und bedurfte auch mit Blick auf die höherwertigere Funktion des Antragstellers keiner weitergehenden Begründung, da die innegehabte Funktion des Antragstellers und sein Statusamt weder deutlich noch laufbahnüberschreitend (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 6 CE 15.1849 –, juris Rn. 14 ff.), sondern lediglich um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Laufbahngruppe auseinanderfallen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 6 CE 16.331 –, juris Rn. 18 und Beschluss vom 23. Januar 2017 – 6 CE 16.2406 –, juris Rn. 19). Nach alledem konnten die Beurteiler vorliegend mit der gegebenen textlichen (Positiv-)Begründung im Rahmen des Beurteilungsspielraums bei Berücksichtigung der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit der dort nur möglichen Bestnote „Sehr gut“ rechtsfehlerfrei auch im Gesamturteil zu dem Ergebnis „Sehr gut++“ gelangen und mussten im Fall des Antragstellers kein Gesamturteil mit der Note „Hervorragend“ vergeben. Weshalb der Antragsteller nicht das Gesamturteil „Hervorragend“ erhalten hat, begründeten die Beurteiler im Gesamturteil damit, dass das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ auf der Beurteilungsliste ausschließlich solche Beamte erhalten hätten, die von ihren unmittelbaren Führungskräften zwar auch durchgehend sehr gute Bewertungen in den Stellungnahmen erhalten hätten, jedoch darüber hinaus höherwertiger eingesetzt gewesen seien und damit herausgehobene Tätigkeiten ausübten. Ebenso hätten solche Beamte das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ erhalten, die überwiegend sehr gute und teilweise gute Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte erhalten hätten, jedoch dabei deutlich höherwertiger eingesetzt gewesen seien, sowie Beamte, die vergleichbar höherwertig eingesetzt gewesen seien, durchgehend ebenfalls sehr gute Bewertungen in den Stellungnahmen der Führungskräfte und außerdem eine Prämie oder Belobigung erhalten hätten. Damit wurde durch die Beurteiler in nachvollziehbarer und plausibler Weise begründet, warum der Antragsteller nicht das Gesamturteil „Hervorragend“ erhalten hat. So war der Antragsteller lediglich um eine Besoldungsstufe höherwertiger eingesetzt, übte keine herausgehobene Tätigkeit aus und hat auch keine Prämie oder Belobigung erhalten. Die Rüge des Antragstellers, die Begründung des Gesamturteils werde den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen im Hinblick auf das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht gerecht, sowie sein in diesem Zusammenhang erfolgter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen – 1 B 709/19 – greift nicht durch. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung, damit es die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Daher ist bei dienstlichen Beurteilungen, die sich – wie die streitgegenständliche – in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, in der Regel keine besondere Begründung des Gesamturteils erforderlich, da es sich hier schon aus diesen textlichen Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 65). Geklärt ist auch, dass es in einem solchen Fall dann einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung bedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien – wie vorliegend – für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 36). Wenn keine gravierenden Besonderheiten vorliegen, reicht grundsätzlich eine kurze Begründung aus. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit Blick auf die im Beurteilungssystem der Telekom zu erstellenden individuellen Texte zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der Einzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019 – 6 CE 19.1409 –, juris). Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Wie individuell und ausführlich das Gesamturteil zu begründen ist, hängt danach auch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Bedeutsam ist insoweit namentlich, ob und inwieweit von den Beurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Führungskräfte abgewichen wird bzw. in welchem Umfang der Betroffene etwa höherwertig eingesetzt ist bzw. war, wobei im Quervergleich ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich der in Rede stehende höherwertige Einsatz zum Grad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 1 B 126/17 –, juris Rn. 14). Eine ausreichende Plausibilisierung der abschließenden Gesamtnote kann auch durch eine bei einer Vielzahl dienstlicher Beurteilungen verwendete Formulierung mit gleichem Wortlaut (Textbaustein) gegeben sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. April 2019 – 6 ZB 19.151 –, juris Rn. 11), solange unter Berücksichtigung der konkreten Beurteilung noch ausreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass das Gesamturteil in Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten im selben Statusamt wie der zu Beurteilende gebildet wurde (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 6 ZB 19.2351 –, juris). Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, ZBR 2016, 128). Dies zugrunde gelegt ist die Begründung des Gesamturteils des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden (siehe hierzu aktuell VG Würzburg, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – W 1 E 21.1482 – juris Rn. 30 ff.). b) Auch die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 20. September 2022 mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ (Zeitraum 1. September 2018 bis 31. August 2020) im Statusamt A 8 lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Auch der Beigeladene wurde durch seine unmittelbare Führungskraft im Beurteilungszeitraum in den bei ihm zu bewertenden sechs Einzelmerkmalen durchweg mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet. Ebenso wurde er durch seine Beurteiler (Erstbeurteiler: B… H..., Zweitbeurteiler: A... B...) in der dienstlichen Beurteilung in den bei ihm zu bewertenden sechs Einzelmerkmalen ebenfalls mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet. Auch der Beigeladene war als im Statusamt A 8 stehender Beamter in einer Funktion tätig, die um eine Besoldungsstufe höherwertiger als sein Statusamt A8 war. Auch ist die Bewertung der Leistungen des Beigeladenen im Gesamturteil mit der Note „Sehr gut++“ rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteiler haben sich insoweit in der gebotenen Weise mit dem Auseinanderfallen von Statusamt (A 8) und höherwertigerem Dienstposten im gesamten Beurteilungszeitraum auseinandergesetzt. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass der Beigeladene in hohem Maße die Eignung, Befähigung und fachliche Kompetenz besitze, die ihm übertragenen Aufgaben in sehr guter Weise wahrzunehmen. Dies spiegle sich ganz deutlich in seinen qualitativ und quantitativ hochwertigen Arbeitsergebnissen wider, die er auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen überaus sorgfältig, regelkonform sowie termingerecht erstelle. Er zeige eine zielgerichtete und systematisch ausgerichtete Arbeitsweise, die ihn zu bestmöglichen Lösungen führe. Er übernehme die Verantwortung für die von ihm getroffenen Entscheidungen und führe seinen gesamten Aufgabenbereich einschließlich der zusätzlich übernommenen Projektaufgaben vorbildlich aus. Aufgrund seiner bemerkenswerten Auffassungsgabe sowie seines ausgeprägten Urteilsvermögens sei der Beigeladene jederzeit in der Lage, diffizile und komplexe Aufgaben gewinnbringend zu bearbeiten. Seine ausgezeichnete Ausdrucksweise in Wort und Schrift sei besonders hervorzuheben. Dies komme ihm in Verhandlungen sehr zugute, da er seine Gesprächspartner zu überzeugen wisse und die Interessen seines Bereichs mit großem Erfolg durchsetzen könne. Er werde als Leistungsträger seines Bereiches gesehen, der sich mit großem Pflichtbewusstsein und Engagement an seinem Arbeitsplatz einbringe. Auf seine Zusagen und Absprachen sei jederzeit Verlass, er beweise ein sehr gutes Organisationsvermögen, um seine Tätigkeiten effizient zu erledigen. Die Grundlage für seine sehr anerkennenswerten Leistungen bilde seine exzellente Fachkompetenz, die auch die Bereiche Vertrieb und IT mit einschließe. Er sei aufgrund seines fundierten fachlichen Know-Hows sowohl bei seiner Führungskraft als auch im Team ein sehr gefragter und geschätzter Ansprechpartner. Er pflege einen tadellosen Umgang und trage durch seine konstruktive und kooperative Arbeitshaltung zu einer angenehmen Arbeitsatmosphäre im Team bei. Er agiere enorm kostenbewusst und achte auf einen nachhaltigen Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen, so dass er einen wertvollen Beitrag zur Wirtschaftlichkeit seines Bereiches beitrage. Der Beigeladene übernehme zahlreiche Sonderaufgaben, wie z. B. die Fachbegleitung für den Einsatz von Auszubildenden und die Mitarbeiter im Disaster Recovery Management (DRM) und bringe dabei seine profunden und vielseitigen Fachkenntnisse gewinnbringend und erfolgreich ein. Warum auch der Beigeladene nicht das beste Gesamtergebnis „Hervorragend“ in der dienstlichen Beurteilung vom 20. September 2022 habe erhalten können, wird in der Begründung des Gesamturteils mit den gleichen Ausführungen dargelegt wie in der Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, was im Vergleich der beiden Beurteilungen zugleich eine gleichmäßige Handhabung der Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien durch die Beurteiler zeigt. c) Es unterliegt schließlich auch keinen Rechtsbedenken, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung unter den Bewerbern der Beförderungsliste „DTTechnik_T“ für Beförderungen nach BesGr A 9_vz, nachdem weder die Binnendifferenzierung noch die Feinausschärfung unter den mit dem Gesamtergebnis „Sehr gut++“ Beurteilten zu der erforderlichen Abstufung unter den Bewerberinnen und Bewerbern geführt hatte, auf die Vorbeurteilungen dieser Bewerber zurückgegriffen hat. Soweit der Antragsteller bestreitet, dass die Binnendifferenzierung und die Feinausschärfung nicht zu der erforderlichen Abstufung der mit dem Gesamtergebnis „sehr gut ++“ Beurteilten geführt hat, hat er diesbezüglich keinerlei belegbare Tatsachen vorgetragen, sondern sich auf ein bloßes Bestreiten ohne nähere Substantiierung beschränkt. Auch aus den der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgängen und Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Binnendifferenzierung und die Feinausschärfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wären. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine so große Anzahl von Bewerbern um Beförderungsstellen mit der gleichen Note in der aktuellen Beurteilung „Sehr gut++“ beurteilt, dass auf dieser Grundlage die anstehenden Beförderungsentscheidungen auch nach einer Feinausschärfung nicht getroffen werden können, kann der Dienstherr auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. Neben den aktuellen Beurteilungen sind insoweit als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien auch frühere dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem Beförderungsamt bzw. auf dem zu übertragenden Dienstposten Aufschluss geben können (vgl. aktuell VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 12 B 43/21 –, juris Rn. 15 mit umfangreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin zunächst zutreffend die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der Gesamturteile verglichen und insoweit im Wesentlichen gleiche Beurteilungen angenommen. Denn die konkurrierenden Beamten wurden jeweils aktuell für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 jeweils im Statusamt eines TFHS (BesGr A 8) mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ beurteilt und weisen demnach – auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Binnendifferenzierung und der Feinausschärfung – identische Gesamturteile auf. Vor diesem Hintergrund dufte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zulässigerweise auf die vorherigen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils betreffend den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018, als weitere leistungsbezogene Kriterien stützen. So sind ältere Beurteilungen leistungsbezogene Kriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung. Es handelt sich dabei um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien (wie z. B. Zeitpunkt der letzten Beförderung oder Lebensalter) vorrangig heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 15 und vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris Rn. 23). Sie können vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Dementsprechend ist in Nr. 4a) der Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014, aktualisiert am 23 September 2021, als leistungsbezogenes Kriterium festgelegt, dass – falls auch nach einer Binnendifferenzierung und Feinausschärfung keine weiteren Erkenntnisse erlangt werden – die vorherige dienstliche Beurteilung zu betrachten ist. Voraussetzung dafür ist, dass für alle zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten eine vergleichbare Beurteilung vorhanden ist. Solche vergleichbaren vorherigen dienstlichen Beurteilungen liegen hier vor. So wurden sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene in ihrer jeweiligen vorherigen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 im Statusamt A 8 und bei Wahrnehmung einer nach A 9 bewerteten Funktion dienstlich beurteilt. Vorherige vergleichbare dienstliche Beurteilungen liegen somit vor. Der Antragsteller wurde in dieser vorherigen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ bewertet. Der Beigeladene wurde in der dienstlichen Beurteilung, betreffend den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018, mit dem Gesamturteil „Hervorragend Basis“ bewertet. Damit verfügt der Beigeladene über eine bessere vorherige dienstliche Beurteilung als der Antragsteller. Die somit hier anhand des Gesamturteils der vorherigen dienstlichen Beurteilung getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist mithin nach einem leistungsbezogenen Kriterium erfolgt und verstößt somit nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit der Argumentation durchdringen, diejenigen Beamtinnen und Beamten, die in der Vorbeurteilung mit mindestens „Hervorragend Basis“ beurteilt worden seien – so auch der Beigeladene –, hätten sich in der aktuellen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 aufgrund ihres in dieser aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamturteils „Sehr gut++“ verschlechtert, während bei ihm, der sowohl in der Vorbeurteilung als auch in der aktuellen Beurteilung jeweils mit dem Gesamturteil „Sehr gut++“ beurteilt worden sei, kein Leistungsabfall zwischen den beiden Beurteilungen zu verzeichnen gewesen sei, er mithin über die Zeit seine Leistungen konstant gehalten habe, während sich die von der Antragsgegnerin bevorzugten Konkurrenten – so auch der Beigeladene – verschlechtert hätten. Dazu ist folgendes auszuführen: Ältere Beurteilungen sind leistungsbezogene Kriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung. Es handelt sich dabei um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris Rn. 15). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Januar 1987 – 2 B 143.86 –, juris Rn. 12) ist jedenfalls ein (Leistungs-)Unterschied gegeben, wenn ein Bewerber bereits in früheren Beurteilungen besser beurteilt worden ist. So hat der Beigeladene mit seiner Bewertung in der Vorbeurteilung „Hervorragend Basis“ bessere Leistungen gezeigt. Daran ändert auch die für einen späteren Zeitraum ergangene, unabhängig zu betrachtende dienstliche Beurteilung nichts. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls dann ein (Leistungs-)Unterschied gegeben, wenn ein Bewerber bereits in der früheren Beurteilung besser beurteilt worden ist. Dieser Umstand war im hier streitigen Fall von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, weil sie nach den Beförderungsrichtlinien verpflichtet ist, bei wesentlicher Gleichheit der aktuellen dienstlichen Beurteilungen die vorherige dienstliche Beurteilung heranzuziehen und aus diesen Vorbeurteilungen – gegenüber Hilfskriterien (wie Zeitpunkt der letzten Beförderung oder Lebensalter) vorrangig zu beachten – leistungsbezogene Unterschiede hervorgehen. Erweist sich nach alledem die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen als rechtmäßig, war der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffern 1.5 und 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sogenannte kleine Gesamtstatus nach Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Kalenderjahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier: A 9 BBesO) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (12 x 3.683,61 € = 44.203,32 €). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf der Hälfte der sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages (22.101,66 €) zu reduzieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, m. w. N., juris).