Beschluss
12 B 10010/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0505.12B10010.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme derjenigen der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 29.728,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme derjenigen der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 29.728,65 € festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle für das Amt des Generalstaatsanwaltes/der Generalstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein mit der Beigeladen oder anderweitig endgültig zu besetzen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, indes unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite; denn der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Mit ihrer Ernennung würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rdnr. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16 – juris Rdnr. 9) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist es indes nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Ernennung der Beigeladenen verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rdnr. 21). Auch die Berufung von Richterinnen und Richtern ist grundsätzlich an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 15.10.2001 – 3 M 34/01 – juris Rdnr. 19 und vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 – juris Rdnr. 37). Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die insoweit erhobenen Rügen des Antragstellers dringen nicht durch. Zwar kann der Antragsteller geltend machen, dass die Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung der ausgewählten Mitbewerberin, der Beigeladenen, beruht. Allerdings ist diese nach Auffassung der Kammer nicht fehlerbehaftet. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Schleswig-Holstein (BURL-StA) vom 01.12.2020 liegt nicht vor. Zwar schließt Nr. 4.5.3. der BURL-StA aus, dass die in Nr. 4.5.1. und 4.5.2. genannten Tätigkeiten (u. a. Mitgliedschaft in Personalvertretungen oder außerdienstliche Tätigkeiten) Gegenstand der Beurteilung werden. Nach Auffassung der Kammer dient der Verweis auf die Tätigkeit der Beigeladenen als Vorsitzende von Prüfungskommissionen im ersten und zweiten juristischen Staatsexamen und Vorsitzende der Großen Strafrechtskommission indes nur dazu zu, ihr herausragendes Fachwissen zu veranschaulichen und als Bestätigung ihrer Fachkenntnisse darzustellen. Die Ausführungen stehen nämlich im engen Kontext zu dem bewerteten Einzelmerkmal „Fachkenntnisse“. Dies wird deutlich durch den ausdrücklichen Hinweis am Ende der verbalen Bewertung, wonach die Beigeladene durch die aufgeführten Tätigkeiten ihr hervorragendes juristisches Wissen, d. h. ihr Fachwissen, nachgewiesen hat. Sie plausibilisieren aus Sicht der Kammer damit lediglich die Herausforderungen, die die Beigeladene neben ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit bewältigt. In beiden Fällen wird indes nicht ihre Tätigkeit als Mitglied der genannten Gremien bewertet und zum Gegenstand der Beurteilung gemacht. Lediglich der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass sich ein vergleichbarer – zulässiger – Hinweis auch in der Beurteilung des Antragstellers unter dem Punkt „Fachkenntnisse“ befindet (vgl. Seite 5 unten der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 19.08.2021). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der dem Beschluss der Kammer vom 30.05.2018 zugrunde gelegen hat (12 B 59/17 – juris RdNr. 39). Im entschiedenen Fall sind Tätigkeiten der dortigen Antragstellerin im Präsidium nicht nur beschrieben, sondern in erkennbar unzulässiger Weise gewürdigt und bewertet worden. Der Kammer erschließt sich (ebenfalls) nicht, ob und inwieweit der Antragsteller die Tätigkeit der Beigeladenen als Leiterin der Pressestelle rügen will. Bedenken gegen die Aufnahme dieser Tätigkeit in die Beurteilung bestehen bzw. bestünden nicht. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine dienstliche Aufgabe handelt, die nicht unter Ziffer 4.5.1. BURL-StA fällt. Soweit der Antragsteller einwendet, dass in die Beurteilung der Beigeladenen unzulässiger Weise Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums Eingang gefunden haben, begründet dies ebenfalls keinen Mangel. Nach Nr. 2.3. der BURL-StA schließt der zu beurteilende Zeitraum (Beurteilungszeitraum) grundsätzlich an den letzten dienstlich beurteilten Zeitraum an. Beurteilungen enthalten demnach (nur) eine Bewertung für den Beurteilungszeitraum und sind insoweit unabhängig von vorangegangenen Beurteilungen zu fertigen. Auch wenn die Begründung der Leistungsbewertung der Beigeladenen wörtliche Zitate aus der vorangegangenen Beurteilung (Beurteilungszeitraum vom xxx bis zum xxx) enthält, handelt es sich jedoch entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht um eine Einbeziehung von Tätigkeiten und Leistungen vor Beginn des Beurteilungszeitraums. Vielmehr geht aus den Formulierungen des Beurteilers hervor, dass die Leistungsbewertung der Beigeladenen lediglich in Anlehnung der früheren Beurteilung und unter Übernahme des damals getroffenen Werturteils zustande gekommen ist. Er wird – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – lediglich zitiert, welche Erwartungen an die Beigeladene bei der Übernahme der Tätigkeit als Leitende Oberstaatsanwältin gerichtet waren. Das zeigt auch der sich an das Zitat anschließende Satz, wonach sie – die Beigeladene – die in sie gesetzten Erwartungen in dieser Funktion in hervorragender Weise erfüllt hat. Die Beurteilung der Beigeladenen nimmt damit in zulässiger Weise im Rahmen einer Bestätigung Bezug auf ihre Zeit als Oberstaatsanwältin, um so die Eignungsprognose zu begründen, dass die Beigeladene alle persönlichen Eigenschaften mitbringt, die eine Generalstaatsanwältin benötigt. Eine Beurteilung der Leistungen der Beigeladenen als Oberstaatsanwältin vor Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes ist damit nicht verbunden. Es begegnet auch keinen (durchgreifenden) rechtlichen Bedenken, dass in das Auswahlverfahren Beurteilungen mit (erheblich) unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen Eingang gefunden haben. Dass sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nur auf 1,5 Jahre, die der Beigeladenen demgegenüber auf einen 5-jährigen Beurteilungszeitraum bezieht, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung; die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt ist dadurch nicht gehindert. Die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligungen eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.04.2018 – 5 ME 21/18 – juris Rdnr. 8). Dass die Zeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Denn für die Auswahlentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind demgegenüber regelmäßig von geringem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 11.04.2019 – 6 B 1769/18 – juris Rdnr. 13; vom 26.11.2018 – 6 B 1135/18 – juris Rdnr. 10 ff; vom 27.01.2016 – 6 B 1358/15 – juris Rdnr. 17; vom 30.10.2015 – 6 B 865/15 – juris Rdnr. 6 ff und vom 01.10.2015 – 6 B 1027/15 – juris Rdnr. 5 f; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 10.10.2017 – 5 Bs 111/17 – juris Rdnr. 36 und vom 25.04.2008 – 1 Bs 52/8 – juris Rdnr. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 EO 524/17 – juris Rdnr. 8 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben bilden die unter dem 19.08.2021 (Antragsteller) bzw. 27.08.2021 (Beigeladene) erstellten Anlassbeurteilungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung. Der von ihnen erfasste Zeitraum ist zunächst von genügender Länge, um eine hinreichend verlässliche Beurteilung das Leistungsbild der Beamten zu ermöglichen (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2014 – 6 B 832/14 – juris Rdnr. 6, wonach sogar ein Beurteilungszeitraum von 6 Monaten für ausreichend lang gehalten wird). Der Qualifikationsvergleich ist auch ungeachtet der unterschiedlichen Länge der Beurteilungsräume der Bewerber möglich. Die Beurteilungen sind hinreichend aktuell, und die Beurteilungszeiträume enden zu den gleichen Stichtagen (jeweils 31.07.2021). Die nur von der Anlassbeurteilung der Beigeladenen erfassten länger zurückliegenden Zeiträume haben eine eher geringe Bedeutung für den Qualifikationsvergleich. Dieser ist auch ungeachtet des Umstandes möglich, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers nur 18 Monate erfasst. Denn diese liegen jedenfalls komplett innerhalb des Beurteilungszeitraumes der Anlassbeurteilung der Beigeladenen. Ungeachtet dessen könnte die Annahme einer zeitlich zu großen Divergenz der Beurteilungszeiträume allenfalls gebieten, die vorangegangene(n) Anlassbeurteilunge(n) des Antragstellers mit zu berücksichtigen (vgl. dazu OVG Münster, Beschlüsse vom 11.04.2019 a.a.O. Rdnr. 19 und Beschluss vom 27.01.2016 – 6 B 1358/15 a.a.O. Rdnr. 17). Hieraus würde sich jedoch kein Qualifikationsvorsprung zu seinen Gunsten ergeben, da er dort – bei gleicher Gesamtnote im gleichen Statusamt – in den Einzelmerkmalen insgesamt nicht besser beurteilt worden ist (bzw. nicht sein kann) als die Beigeladene in der aktuellen Beurteilung. Auf diesen Aspekt hat auch der Antragsgegner – jedenfalls sinngemäß – in seinem Auswahlvermerk aus November 2021 abgestellt (s. Seite 3 oben). Der Antragsgegner hat den Antragsteller und die Beigeladene auch zu Recht sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch in Bezug auf die Einzelbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen als gleich beurteilt angesehen. Zwar geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass bei gleichem Gesamturteil die Beurteilungen der Bewerber umfassend inhaltlich ausgewertet werden müssen bzw. Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19/10 – juris Rdnr. 17; Beschlüsse vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rdnr. 26, vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rdnr. 46 f und vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 – juris Rdnr. 35; VGH München, Beschlüsse vom 11.05.2015 – 3 CE 15.8086 – juris Rdnr. 49 und vom 16.04.20145 – 3 CE 15.815 – juris Rdnr. 52; OVG Lüneburg Beschluss vom 21.12.2016 – 25 ME 151/16 – juris Rdnr. 21). Allerdings stellt dies keinen Automatismus dar bzw. ist kein Selbstzweck. Denn grundsätzlich ist der Dienstherr zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleich bewerteter Einzelkriterien nicht verpflichtet, da eine derartige Heranziehung von Teilelementen dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 a.a.O.). Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden würde eine solche „Ausschärfung“ dazu führen, dass den einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zukäme, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Die vorrangige Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen würde dann darauf hinauslaufen, aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 a.a.O. Rn. 47). Unbeschadet dessen hat der Antragsteller in keiner Weise näher dargelegt – was in Anbetracht der sowohl im Gesamturteil als auch in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote und damit identisch bewerteten Bewerber erforderlich gewesen wäre –, dass die Beigeladene bei einer „Ausschärfung“ ihrer dienstlichen Beurteilung in einzelnen Merkmalen schlechter bewertet worden ist als er. Eine „Ausschärfung“ bzw. „Binnendifferenzierung“ hätte sich allenfalls dann angeboten, wenn es Unterschiede in den Einzelbewertungen gegeben hätte und etwa im Hinblick auf bestimmte (fakultative) Anforderungsprofilmerkmale bestimmte Eigenschaften als prägend angesehen oder hervorgehoben worden wären. Dann wäre möglicherweise im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung mit den genannten Eigenschaften korrespondierende Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung einer besonderen Würdigung zu unterziehen gewesen. Wenn sich danach ein Bewerber insoweit als besser beurteilt erwiesen hätte und insoweit anderen Bewerbern überlegen gewesen wäre, hätte ihm ein Leistungsvorsprung zugebilligt werden können. Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Vielmehr erfüllen Antragsteller und Beigeladene (auch) die in der Stellenausschreibung genannten und damit hervorgehobenen Eigenschaften bzw. Fähigkeiten beide gleich gut bzw. beide gleich hervorragend. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Einzelbewertungen das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen nicht tragen. Die Begründung des Gesamturteils stellt sich als schlüssig dar. Es nimmt auf die wesentlichen Einzelbewertungen Bezug und fasst noch einmal zusammen, dass die Beigeladene die Anforderungen in allen Bereichen durchgängig hervorragend übertrifft. Dies stellt eine nachvollziehbare und schlüssige Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Beurteilungsmerkmale dar. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die verbale Beschreibung der Einzelmerkmale in der Beurteilung der Beigeladenen im Widerspruch zu den jeweiligen Einzelbewertungen stünde. Soweit die Leistungen der Beigeladenen teilweise textlich anders gefasst sind als dies beim Antragstellers der Fall gewesen ist, handelt es sich – insoweit ist dem Antragsgegner zuzustimmen – lediglich um Pointierungen an der einen oder anderen Stelle, die aber nicht so ins Gewicht fallen, dass aus ihnen ein Leistungsvorsprung des Antragstellers abzuleiten wäre. In Anbetracht dieser Sachlage durfte der Antragsgegner zur Auflösung der Konkurrenz (ergänzend) auf das Ergebnis von Auswahlgesprächen abstellen. Diese begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Entschließt sich der Dienstherr zur Durchführung von Auswahlgesprächen, so müssen diese den Anforderungen des Artikel 33 Abs. 2 GG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Hierzu ist es erforderlich, dass allen Bewerbern ein im Wesentlichen gleicher und ausreichend großer Zeitraum eingeräumt wird, in dem sie ihre Vorstellungen darlegen können. Außerdem sind jeweils zumindest vergleichbare Fachthemen zur Beantwortung oder Diskussion zu stellen. Dies ermöglicht einen Vergleich zwischen den Bewerbern. Schließlich müssen die gestellten Themen sowie die Antworten in den Grundzügen protokolliert werden, um eine Nachprüfbarkeit und eine eventuell gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.05.2018 – 6 B 88/18 – juris Rdnr. 9 ff m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2017 – 5 Bs 11/17 – juris Rdnr. 95; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2017 – OVG 10 S 38.16 – juris Rdnr. 23). Auch wenn dem Dienstherrn ein aus seinem Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Auswahlkommission eingeräumt ist, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einfließen dürfen, muss er darauf achten, dass der Auswahlkommission nicht solche Vertreter angehören, bei denen die Gefahr von Interessen- bzw. Pflichtenkollisionen besteht. Eine derartige Gefahr ist anzunehmen, wenn über dieselbe Angelegenheit von derselben Person in verschiedenen Gremien entschieden wird, die nach ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung unterschiedliche oder gar gegensätzliche Ziele verfolgt. Für den objektiven Betrachter ist dann nicht erkennbar, wessen Interessen diese Person tatsächlich vertritt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25.11.2019 – 12 B 59/19 – juris RdNr. 26 und vom 21.04.2020 – 12 B 13/20 – juris RdNr. 28 jeweils m.w.N.). Eine solche Interessen- bzw. Pflichtenkollision hat die Kammer a. a. O. bei der (aktiven) Teilnahme von Personalratsmitgliedern, denen ein Stimmrecht bei der Auswahlentscheidung zusteht, angenommen. Die dortigen Erwägungen können indes nicht auf die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten übertragen werden. Dagegen steht schon die gesetzliche Regelung. Nach der Bestimmung des 20 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im Öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz – GstG) ist die Gleichstellungsbeauftragte bei Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren nicht nur teilnahme-, sondern ausdrücklich auch stimmberechtigt, wenn eine Personalentscheidung von einem Gremium, dessen Zusammensetzung nicht durch Gesetz geregelt ist – was hier der Fall ist – durch Abstimmung getroffen wird. Zudem – darauf weist der Antragsgegner in seiner Erwiderung zu Recht hin – ist die Gleichstellungsbeauftragte im Unterschied zum Personalrat nicht zu einer Beteiligung bei allen die Dienststelle betreffenden Maßnahmen im Sinne von § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG) berufen. Sie hat nur die Aufgabe, bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes hinzuwirken. Ihre Einbeziehung in die Auswahlkommission dient damit der Umsetzung dieser Ziele (vgl. § 1 GstG). Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG fördert der Staat zudem die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Im Gegensatz zur aktiven Beteiligung des Personalrates in Form der Stimmberechtigung besteht bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eine Entscheidungsbefugnis auf gleicher Ebene zur Dienststelle. Die Gleichstellungsbeauftragte hat ebenso wie die Dienststellenleitung ihre Aufgaben im Rahmen der aus Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen der Bestenauslese folgenden Pflichten wahrzunehmen.Insoweit ist es zulässig, auch der Beantwortung rein fachlicher Fragen durch die Bewerber grundsätzlich Gleichstellungsrelevanz beizumessen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch ihre Stimmberechtigung ((vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 09.01.2013 – 6 B 1125/12 – juris Rdnr. 12, wonach sich (nicht einmal) aus dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, in dem im Gegensatz zum GstG nur von „Mitwirkung“ der Gleichstellungsbeauftragten bei Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen die Rede ist, kein die Form ihrer Mitwirkung begrenzender Charakter ergebe)). Letztlich hat das Oberverwaltungsgericht das aus dem Organisationsrecht abgeleitete Ermessen des Dienstherrn, auf welche Art und Weise er die Auswahlentscheidung trifft und mit welchen Mitgliedern er eine Auswahlkommission besetzt, nur durch den – hier nicht verletzten – Willkürgrundsatz (die organisatorischen Entscheidungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen) - begrenzt angesehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.01.2013 a.a.O. und Beschluss vom 20.04.2020 – 6 B 101/20 – juris Rdnr. 33). Gegen die die Dokumentation der Auswahlgespräche, ihre Dauer und die Anzahl der Fragen sind ebenfalls keine Bedenken zu erheben. Um die gebotene Nachprüfbarkeit zu gewährleisten, muss das Verfahren hinreichend dokumentiert sein. Dies erfordert kein detailliertes Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2017 – OVG 1 S 38.16 – juris Rdnr. 23). Diesen Anforderungen entsprechen die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen (Protokolle zu den Gesprächen mit der Beigeladenen und dem Antragsteller unter Wiedergabe der Fragen und Antworten). Alle Bewerber hatten darüber hinaus die gleiche Zeit (45 Minuten) bekommen, um sich vorzustellen und um Fragen der Auswahlkommission zu beantworten. Dass die Anzahl der Fragen bei den Bewerbern variiert (Antragsteller: 11 Fragen, Beigeladene: 8 Fragen) begründet keinen Mangel. Entscheidend ist, dass – wie hier – im Wesentlichen gleiche Inhalte erörtert worden sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der dokumentierten Fragen und Antworten und bei dem abschließenden prognostischen Urteil, welcher Bewerber für das angestrebte Amt am besten geeignet ist, dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Seine Auswahlentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar und im Wesentlichen dann zu beanstanden, wenn er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten– und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rdnr. 56). Dies gilt auch für die Auswahl auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 – juris RdNr. 12). Die Auswahlkommission ist in der Gestaltung der Gespräche frei, soweit damit dem Zweck des Auswahlverfahrens entsprochen wird, Erkenntnisse zu gewinnen, die im Rahmen der Bestenauslese relevant sind. Die Fragen und Themen, mit denen die Bewerber konfrontiert werden, müssen daher grundsätzlich geeignet sein, Rückschlüsse auf ihre Leistungsfähigkeit und Eignung für das angestrebte Amt zu ermöglichen, und sich an den dafür notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen orientieren (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im Öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rdnr. 150). Eine Verletzung dieser Vorgaben ist hier nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller Unterschiede in den Fragestellungen der Auswahlkommission rügt, ergibt sich bereits aus dem Auswahlvermerk und wird auch aus der Erwiderung des Antragsgegners deutlich, dass dies (lediglich) darauf beruht, dass sich aufgrund der Vorstellung der Kandidaten sowie einzelner Antworten gewisse Nachfragen ergeben haben, die von den Kommissionsmitgliedern vertieft worden sind. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Auswahlkommission für ihre Entscheidung, wer letztlich der am besten geeignete Kandidat für den Dienstposten einer Generalstaatsanwältin/eines Generalstaatsanwaltes ist, die Erfüllung der Voraussetzungen von zwei Kompetenzbereichen, namentlich ausgeprägte Qualitäten und Erfahrungen hinsichtlich organisatorischer Aufgaben und Personalführung sowie eine herausragende juristische und justizpolitische Expertise als maßgeblich angesehen hat. Dies liegt innerhalb ihres Beurteilungsermessens und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Auswahlgremium ist dann zum nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller das erste Kompetenzfeld in gleicher, herausragender Weise abdecken, die Beigeladene hingegen im Ergebnis gegenüber dem Antragsteller im Rahmen des Auswahlgesprächs ihre juristischen Fähigkeiten und justizpolitische Expertise etwas besser darzustellen vermochte als der Antragsteller. Soweit der Antragsteller dies anders sieht, so verkennt er, dass – wie bereits ausgeführt – die Bewertung und Würdigung des Inhalts der Auswahlgespräche ein Akt wertender Erkenntnis ist, der allein den Mitgliedern des Auswahlgremiums obliegt. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, objektive oder objektivierbare Umstände darzutun, die geeignet wären, das Ergebnis und die vorangegangene Würdigung des Inhalts des Auswahlgespräches in einem zu seinen Gunsten erscheinenden Licht darzustellen. Dies hat der Antragsgegner auch auf S. 22 ff. seiner Erwiderung vom 27.01.2022 zutreffend dargestellt. Darauf nimmt die Kammer Bezug und macht sich die dortigen Erwägungen zu eigen. Soweit er nochmals darauf hinweist, dass ein Vorrang der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller insbesondere in dem Umstand begründet lag, das Erstere Vorsitzende der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes und Vizepräsidentin des Verkehrsgerichtstages sei und deshalb eine besondere Vernetzung und darüber hinaus im Vergleich zum Antragsteller erkennbar länger Verantwortung für zahlreiche Verfahren mit herausgehobener politischer Bedeutung aufweise, ist nicht erkennbar, warum das Auswahlgremium sein Auswahlermessen fehlerhaft, insbesondere willkürlich, ausgeübt haben soll. Vielmehr ist diese Einschätzung von der Beurteilungsermächtigung der Kommission gedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 162 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, Abs. 6 Satz 4 iVm Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (R 6) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2019 – juris Rdnr. 90 m.w.N.)