Beschluss
6 B 1135/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1126.6B1135.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am M. -F. -Berufskolleg N. ausgeschriebene Stelle einer Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) - Zuweisungsnummer 34/2015 - mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, da die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden aktuellen Beurteilungen wegen erheblich voneinander abweichender Beurteilungszeiträume nicht hinreichend vergleichbar seien. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 15. Dezember 2017 umfasse den Zeitraum von Mai 2013 bis Juni 2017. Dagegen beziehe sich die Beurteilung der Antragstellerin vom 14. Dezember 2017 auf den - durch Auslegung hinreichend zu ermittelnden - Zeitraum von März 2010 bis Dezember 2017. Die Länge des lediglich im Endzeitpunkt identischen Beurteilungszeitraums weiche danach um über drei Jahre und damit um mehr als einen Regelbeurteilungszeitraum voneinander ab. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf vorläufige Freihaltung der am M. -F. -Berufskolleg ausgeschriebenen Stelle ist unbegründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen unter dem 8. März 2018 zugestimmt; die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Schreiben vom 16. Februar 2018 ebenfalls beteiligt worden. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 19 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ein besser qualifizierter Bewerber darf nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 = juris Rn. 10, m. w. N. Ein Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle ist zu bejahen, wenn das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die erfolgte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl des abgelehnten Bewerbers führt. Der Antragsgegner ist rechtsfehlerfrei von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen. Die dieser Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 14. bzw. 15. Dezember 2017 sind in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar; ferner hat der Antragsgegner die im Gesamtergebnis gleichlautenden Beurteilungen ermessensfehlerfrei ausgeschöpft. Der im Rahmen einer Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Beurteilungszeiträume, die die Beurteilungen erfassen, müssen dabei so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen hingegen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - 6 B 1358/15 -, juris Rn. 17, vom 30. Oktober 2015 - 6 B 865/15 -, juris Rn. 6 ff., vom 1. Oktober 2015 - 6 B 1027/15 -, juris Rn. 5 f., vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, DÖD 2012, 137 = juris Rn. 5 f., jeweils mit weiteren Nachweisen; Hamb. OVG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 5 Bs 111/17 -, NordÖR 2018, 113 = juris Rn. 86, und vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263 = juris Rn. 4. Ob die genannten Voraussetzungen für eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen vorliegen, ist eine Frage, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, a. a. O., Rn. 5, mit weiteren Nachweisen; Thür. OVG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 -, juris Rn. 9. Gemessen an den genannten Vorgaben bildeten die unter dem 15. Dezember 2017 für die Beigeladene und unter dem 14. Dezember 2017 für die Antragstellerin erstellten Anlassbeurteilungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung. Zunächst stimmt der Senat in diesem Zusammenhang mit der Annahme des Verwaltungsgerichts überein, dass sich der der Beurteilung der Antragstellerin zugrunde liegende Zeitraum - vom 23. März 2010 bis zum 14. Dezember 2017 - durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt, und damit keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Erkennbarkeit des Beurteilungszeitraums bestehen. Zur weiteren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 5 der Beschlussabschrift) Bezug genommen. Objektive Anhaltspunkte, die Anlass für eine abweichende Auslegung geben könnten, benennt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen waren, da die Beurteilungszeiträume im Juni bzw. Dezember 2017 enden, zum Zeitpunkt der im März 2018 getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend aktuell. Der Umstand, dass sich die Anlassbeurteilung der Antragstellerin auf einen erheblich längeren Beurteilungszeitraum (März 2010 bis Dezember 2017) als die Anlassbeurteilung der Beigeladenen (Mai 2013 bis Juni 2017) erstreckt, schließt ihre Eignung, jeweils ein aussagekräftiges Bild über die fachlichen Leistungen und die Befähigung der Bewerber zu liefern, und einen daran anknüpfenden sachgerechten Qualifikationsvergleich, nicht aus. Die divergierenden Beurteilungszeiträume resultieren zunächst im Wesentlichen aus den (deutlich) voneinander abweichenden Anfangszeitpunkten; die in der Beurteilung der Antragstellerin erfassten, länger zurückliegenden Zeiträume fallen indes nur in geringem Maße ins Gewicht. Die abweichenden Anfangszeitpunkte lassen sich hier zudem damit erklären, dass die streitgegenständlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils zeitlich an die vorangegangenen, aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellten Beurteilungen anknüpfen. Der Senat verkennt nicht, dass sich hier insbesondere aus den um über drei Jahre variierenden Anfangszeitpunkten für die Antragstellerin ein nahezu doppelt so langer Beurteilungszeitraum ergibt. Dies ist hier indessen noch hinnehmbar, da sich die Beurteilungszeiträume - soweit möglich - überschneiden; der der Beurteilung der Beigeladenen zugrunde liegende Zeitraum liegt vollständig innerhalb des der Beurteilung der Antragstellerin zugrunde liegenden Zeitraums. Hinzu kommt, dass der deckungsgleiche Zeitraum über drei Jahre umfasst und damit noch über das hinausgeht, was in § 92 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW grundsätzlich als Regelbeurteilungszeitraum vorgesehenen ist. Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen werden umso mehr an Bedeutung verlieren, je mehr sich der vergleichsweise kürzere Beurteilungszeitraum dem Regelbeurteilungszeitraum annähert, diesem entspricht oder darüber hinausgeht. Thür. OVG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 -, a.a.O., Rn. 10. Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund der Entscheidung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015 - 1 WB 44.14 -, juris Rn. 40 ff., veranlasst. Darin hat der Senat - ohnehin auf der Grundlage des insoweit einschlägigen Soldatenrechts - Sonderbeurteilungen nicht als vergleichbar angesehen, die Beurteilungszeiträume von etwa zwei Jahren und acht Monaten und (nur) etwa einem Jahr und drei Monaten erfassten und damit um rund 17 Monate differierten. In der zeitlich nachfolgenden Entscheidung vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14 u.a. -, juris Rn. 45 ff., hat der Senat hingegen eine Divergenz von 22 Monaten im Hinblick auf den Beginn der Beurteilungszeiträume akzeptiert, obgleich eine der dort streitgegenständlichen Beurteilungen nur 14 Monate erfasste. Der Senat hat dabei - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorstehenden - betont, entscheidend für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei, dass das Ende der Beurteilungszeiträume nicht zu weit auseinander falle. Dass es insoweit bei Sonderbeurteilungen - anders als bei planmäßigen Beurteilungen - typischerweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Beginns der jeweiligen Beurteilungszeiträume kommen könne, sei im System der Beurteilungsvorschriften angelegt. Dieser Umstand begründe für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Sonderbeurteilungen und sei in einem Konkurrentenstreit hinzunehmen, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Eignungs- und Leistungsvergleich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG möglich sei und die Beurteilungszeiträume zum gleichen Zeitpunkt endeten. Die vorgenannte Entscheidung vom 26. März 2015, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, hat der Senat ausdrücklich als eine solche zu einer besonderen und insofern offenbar nicht verallgemeinerungsfähigen Konstellation bezeichnet. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind ferner nicht rechtswidrig, weil sie auf Unterrichtsbesuche im Herbst/Winter 2016 zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen im Dezember 2017 bereits länger als ein Jahr zurück lagen. Entsprechendes ergibt sich weder aus den im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen anzuwendenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 122-1.18.07.03-15026/02, ABl. NRW. S. 7; im Folgenden: BRL) noch aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf Nr. 4.3 Satz 1 BRL verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Danach soll sich die Beurteilung mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch beziehen. Das zeige, so die Antragstellerin, dass den Unterrichtsbesuchen maßgebliche Bedeutung zukomme. Letzteres unterstellt, folgt aus der genannten Regelung, die selbst gerade keine zeitlichen Anforderungen benennt, indessen nicht, dass ihr nur dann hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der letzte Unterrichtsbesuch weniger als ein Jahr zurück lag. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch vorgetragen, dass seit dem letzten Unterrichtsbesuch gravierende Änderungen in Bezug auf diesen Beurteilungsaspekt eingetreten sind, die einer zwingenden Berücksichtigung in der Beurteilung bedürften. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass das in Nr. 4.3 Satz 1 BRL ebenfalls ausdrücklich genannte schulfachliche Gespräch erst Ende April 2017 stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es unter dem Beurteilungsmerkmal „Leistung als Lehrerin“ auch keiner separaten Schilderung und Bewertung der einzelnen - insgesamt drei - Unterrichtsbesuche. Insbesondere liegt darin keine Überschreitung des dem Beurteiler insoweit zustehenden Ermessens. Er kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Vgl. grundlegend dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20. Schließlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner hinsichtlich der jeweils mit dem Gesamturteil „Die Leistung übertrifft die Anforderungen“ beurteilten Konkurrentinnen die Einzelfeststellungen der Beurteilungen inhaltlich näher ausgeschöpft und dabei einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Denn der Dienstherr ist grundsätzlich bei im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen Beurteilungen zunächst zu einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen durch Würdigung der Einzelfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, DÖD 2015, 38 = juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 6 B 967/15 -, juris Rn. 5 ff., mit weiteren Nachweisen. Allerdings ermöglicht die Auswertung von Einzelfeststellungen - jedenfalls dann, wenn die Beurteilungsverfasser personenverschieden sind - regelmäßig keine Ermittlung eines Vorsprungs, wenn die dienstlichen Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert werden, weil die Feststellungen in einem solchen Fall von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben der jeweiligen Verfasser sowie ihrer Schwerpunktsetzung geprägt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 24 ff., und vom 2. Oktober 2015 - 6 B 794/15 -, juris Rn. 12 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die hier streitgegenständlichen - frei formulierten - Beurteilungen sind indessen beide von derselben Beurteilerin, Oberstudiendirektorin E. als Schulleiterin, verfasst worden. Danach überschreitet der Dienstherr hier den ihm bei der Würdigung von Einzelfeststellungen zukommenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum nicht, wenn er die Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzieht. Dass ihm bei der konkreten Auswertung rechtliche Fehler unterlaufen sind, etwa weil er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).