Beschluss
12 B 10011/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0505.12B10011.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme derjenigen der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 29.728,65 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme derjenigen der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 29.728,65 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R6 für das Amt der Generalstaatsanwältin/des Generalstaatsanwalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Beizuladenden zu besetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch, das heißt ihre materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren kann effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden. Ein Anordnungsanspruch ist daher in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sein Bewerbungsverfahrensanspruch nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16, jeweils juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht festzustellen. Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt haben zwar keinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dabei dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). Dieser Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist es erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, Rn. 46, juris). Ist aufgrund des wertenden Vergleichs der aktuellen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen (sog. Leistungsgleichstand) auszugehen, muss für die Auswahlentscheidung sodann auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückgegriffen werden, ehe die Heranziehung nichtleistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium daher die Beurteilungen zunächst – etwa im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil – umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. ausschärfende Betrachtung). Sind die Bewerber auch danach als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf weitere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. Weitere leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen oder im Wege einer „ausschärfenden Betrachtung“ aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil, ein Leistungsunterschied ergibt. Als leistungsbezogenes Auswahlkriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, Rn. 35, juris). Sofern - wie hier - von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der Bewerber auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zusteht und sie insbesondere nicht gehalten ist, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 212/11 –, Rn. 9, juris). Mit diesen Grundsätzen steht die Auswahlentscheidung im Einklang. Der Antragsgegner war im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berechtigt, angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller und die Beigeladene in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich bewertet anzusehen sind, ausschlaggebend auf das Ergebnis des mit den Bewerbern geführten Auswahlgespräches abzustellen. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe es unterlassen, die seiner Auffassung nach vorhandenen qualitativen Unterschiede in seiner dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu derjenigen der Beigeladenen zu berücksichtigen. Die Beigeladene ist aufgrund ihrer bisherigen Dienststellung als Leitende Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 4 mit dem zusammenfassenden Gesamturteil „hervorragend geeignet“, also mit der Bestbewertung beurteilt worden. Für den Antragsteller erfolgte die identische Bewertung aus dem Statusamt R 3 mit Zulage. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner - zu Gunsten des Antragstellers - insoweit davon ausgegangen ist, dass allein aus dem höheren statusrechtlichen Amt der Beigeladenen kein Eignungsvorsprung hergeleitet werden muss, weil der Grundsatz vom höheren Statusamt nicht ausnahmslos gilt und nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz angewendet werden kann. Auch hinsichtlich der Einzelmerkmale wurde sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene sämtlich mit „die Anforderungen werden hervorragend übertroffen“ bewertet. Soweit der Antragsteller ausführt, dass lediglich die Noten im Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen gleich seien, die Begründungen dagegen aus seiner Sicht qualitativ verscheiden seien und er dies insbesondere an dem Beispiel des Attributes „ weit herausragende Fach- und Spezialkenntnisse“ in seiner Beurteilung im Gegensatz zu der Beurteilung der Beigeladenen, in welcher von „ausgezeichnete Fachkenntnissen“ die Rede ist und die Beigeladene als „vorzügliche Juristin“ bezeichnet wird, festmacht und dies mit den Schulnoten „1- und 1+“ vergleicht, so sind seine Ausführungen nicht überzeugend. Aus diesem Beispiel folgt für die Kammer kein entscheidender Wertungsunterschied. Es handelt sich hierbei letztlich um unterschiedliche Formulierungen, ohne dass hierbei ein entscheidender qualitativer Unterschied in der Wertung vorgenommen worden ist. Auch aus der Argumentation des Antragstellers zu seiner umfangreichen Veröffentlichungstätigkeit, auf die auch in der Anlassbeurteilung des Antragstellers hingewiesen wird, lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Vorrang für das angestrebte Amt herleiten. Der Antragsgegner hat diese im Übrigen auch nicht verkannt, sondern in ihrer Gesamtheit ausdrücklich berücksichtigt. So stellte die Auswahlkommission im Rahmen des Auswahlvermerks in Bezug auf den Antragsteller ausdrücklich fest (Bl. 29-30 BA Auswahlverfahren), dass dessen juristische Expertise zweifellos herausragend sei und seine zahlreichen rechtswissenschaftlichen Publikationen davon ein beeindruckendes Zeugnis ablegen. Der Antragsgegner hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Dementsprechend kann – anders als der Antragsteller dies meint – dem antragsgegnerischen Land nicht vorgehalten werden, dass es von einer Bewertung der Qualität der Veröffentlichungen der Bewerber abgesehen hat. Aus dem gleichen Grund war es auch nicht notwendig, die Mitautorenschaft der Beigeladenen bei Gutachten des Deutschen Richterbundes mit der Co-Autorenschaft des Antragstellers in strafrechtlichen Kommentaren gegeneinander abzuwägen. Entscheidend ist, dass sich aus der jeweiligen publizistischen Tätigkeit eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Rechtsstoff entnehmen lässt.“ Auf die Anzahl der Veröffentlichungen kommt es dabei gerade nicht an. Im Gesamturteil selbst ergeben sich ebenfalls keine entscheidenden qualitativen Wertungsunterschiede in etwaigen Formulierungen. Auch der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner zur Begründung der Auswahl einen Umstand herangezogen habe, der von der Ausschreibung als Anforderungsprofil für die Stelle einer Generalstaatsanwältin/ eines Generalstaatsanwaltes nicht gefordert werde, dringt nicht durch. Dabei führt der Antragsteller aus, dass die Bewertung des Antragsgegners nur auf einer Gegenüberstellung seines und des beruflichen Werdegangs der Beigeladenen fuße, da im Auswahlgespräch die Thematik „Personalführung und Behördenleitung“ nicht angesprochen worden sei. Explizit sei die langjährige Tätigkeit der Beigeladenen bei der Staatsanwaltschaft C-Stadt seit 2016 als Behördenleiterin erwähnt und dass die Beigeladenen dort ihre Befähigung und Eignung im Zusammenhang mit Organisation und Personalführung unter Beweis gestellt habe. Diese Ausführungen lassen seiner Auffassung nach besorgen, dass insbesondere die fünfjährige Dienstzeit als Behördenleiterin ausschlaggebend für die Auswahl der Beigeladenen gewesen sei. In der Ausschreibung selbst heißt es hierzu: „Die Stelle ist mit einer herausragenden Persönlichkeit aus der schleswig-holsteinischen Staatsanwaltschaft zu besetzen, die sich in besonderer Weise bewährt und darüber hinaus umfangreiche Erfahrungen in einer Leitungsfunktion innerhalb einer Staatsanwaltschaft erworben hat.“ Zutreffend hat der Antragsgegner hierzu ausgeführt: „Soweit der Antragsteller hiergegen auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 19.01.2022 einwendet, dass das Innehaben des Amtes einer Behördenleiterin durch die Ausschreibung nicht gefordert sei, verkennt er, dass es auf dieser Ebene der Prüfung nicht darum geht, in einer Ausschreibung vorgegebene Mindestanforderungen zu erfüllen. Vielmehr hat das antragsgegnerische Land bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, die Auswahlentscheidung auf letztlich entscheidende Wertungskriterien zu fokussieren und auf der Grundlage dieser Kriterien unter Berücksichtigung der Beurteilungen und des Eindruckes aus den Auswahlgesprächen eine wertende Entscheidung zu treffen.“ Soweit der Antragsteller einwendet, dass der Antragsgegner sich von der Beurteilungsgrundlage entfernt habe, indem er die Bewertung des Beurteilers hinsichtlich seiner – des Antragstellers – Qualität und Erfahrung mit organisatorischen Aufgaben und der Personalführung negiere, ohne dass das Auswahlgespräch dazu Anlass gegeben habe, so ist dies nicht überzeugend. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da der unterlegene Bewerber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat, obliegt ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Zudem eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Durch eine unzureichende Dokumentation wird daher gerichtlicher Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 212/11 –, Rn. 12, juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Auswahlkommission nach Durchführung der Auswahlgespräche dafür entschieden hat, die Kompetenzfelder der ausgeprägten Qualitäten und Erfahrungen mit organisatorischen Aufgaben und der Personalführung sowie der herausgehobenen juristischen und justizpolitischen Expertise als die entscheidenden Kriterien zu benennen. Bei beiden Kompetenzfeldern handelt es sich um Kernbereiche der Anforderungen an das angestrebte Amt des Generalstaatsanwaltes bzw. der Generalstaatsanwältin. Beide Kompetenzfelder wurden auch bereits in der Ausschreibung gefordert. Ausweislich der Protokolle der Auswahlgespräche sind beide Kompetenzfelder – entgegen der Auffassung des Antragstellers – im Rahmen der Auswahlgespräche angesprochen worden. Dabei ist zu beachten, dass Auswahlgespräche nur einen punktuellen Eindruck von den Bewerbern bieten („Momentaufnahme“). Die dienstlichen Beurteilungen umfassen dagegen einen mehrjährigen Zeitraum. Insofern können Auswahlgespräche lediglich ergänzend zu weiteren Leistungskriterien herangezogen werden (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 12 B 22/21, Rn. 22 m.w.N., juris). Daraus folgt aber auch, dass die Auswahlgespräche die dargestellten Kompetenzfelder nicht erstmalig begründen, sondern lediglich ergänzend hierzu herangezogen wurden und auch werden können. Beide entscheidenden Kompetenzfelder waren Thema in den jeweiligen Auswahlgesprächen. Soweit das Kompetenzfeld der „organisatorischen Fragestellung und der Personalführung“ betroffen ist, so wurden die Bewerber betreffend die örtliche Konzentration von Verfahrensarten, zur Personalausstattung der Staatsanwaltschaften, zur Resteentwicklung bei den Staatsanwaltschaften und möglicher Wünsche an die Zusammenarbeit mit dem Justizministerium befragt und erhielten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme. Auch das Kompetenzfeld der juristischen und justizpolitischen Expertise wurde angesprochen, indem die Bewerber zu einer möglichen Einschränkung des Weisungsrechts und zur Legalisierung von Cannabis befragt wurden. Auch hier erhielten die Bewerber jeweils Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme. Bei der endgültigen Auswahlentscheidung selbst handelt es sich um ein Werturteil des Antragsgegners, welches lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Die Gründe für die Entscheidung für die Beigeladene wurden im Rahmen des Auswahlvermerks vom 5. November 2021 (Bl. 29-30 BA Auswahlverfahren) dokumentiert. Darin hat die Auswahlkommission die bereits genannten beiden Kompetenzfelder herausgearbeitet und festgestellt, dass nur die Beigeladene beide Kompetenzfelder gleichermaßen herausragend abdecke. Zur Begründung heißt es: „Sie hat durch ihre langjährige Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft in C-Stadt, zunächst als Abteilungsleiterin und ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, seit 2016 als Behördenleiterin ihre Befähigung und Eignung im Zusammenhang mit Organisation und Personalführung unter Beweis gestellt. Sie steht jedoch auch für eine herausragende Expertise in juristischen und justiziellen Fragen, was nicht zuletzt durch ihre nebenamtlichen Tätigkeiten als Vorsitzende der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes und als Vizepräsidentin des Verkehrsgerichtstags eindrucksvoll belegt ist. Fachlich und justiziell ist sie bestens vernetzt und durch ihre jahrelange Verantwortung für zahlreiche Verfahren mit herausgehobener politischer Bedeutung mit parlamentarischen Abläufen und rechtspolitischen Implikationen der Strafverfolgungstätigkeit vertraut.“ Hinsichtlich des Antragstellers kommt die Auswahlkommission dagegen zu dem Schluss, dass dessen juristische Expertise zweifellos herausragend sei und sein beruflicher Werdegang und seine zahlreichen rechtswissenschaftlichen Publikationen davon ein beeindruckendes Zeugnis ablegten. Im Rahmen des Kompetenzfeldes „Organisation und Personalführung“ hingegen sei für die Auswahlkommission deutlich geworden, dass der Antragsteller insoweit den Generalstaatsanwalt bisher gelegentlich begleitet habe, aber wenig eigene Verantwortung getragen und Erfahrungen gesammelt habe. Diese Einschätzung ist ein wertendes Urteil im Vergleich zu der Beigeladenen und bewegt sich innerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners. Dieser hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Dass das antragsgegnerische Land die etwa 15monatige Zeit der Wahrnehmung der Position eines ständigen Vertreters des Generalstaatsanwalts dabei im Vergleich zu der langjährigen Leitung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt durch die Beigeladene nachrangig gewertet hat, ist nicht zu beanstanden. Genauso wenig zu beanstanden ist, dass der Umstand, dass der Antragsteller Leiter der Abteilung II, der sog. Rechtsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft gewesen ist, bei der bewertenden Entscheidung von dem antragsgegnerischen Land im Hinblick auf das Kompetenzfeld der ausgeprägten Qualität und Erfahrung mit organisatorischen Aufgaben und in der Personalführung nicht als gegenüber der Beigeladenen gleichwertig anerkannt wurde. Die Leitung einer Rechtsabteilung mag dazu berechtigen und befähigen, juristisch-fachliche Vorgaben zu geben. Zu Recht verweist der Antragsteller insoweit auf die Funktion der Fachaufsicht, auch wenn diese stets im Auftrag des Generalstaatsanwaltes erfolgt. Mit seiner Behauptung, dass er als „Leiter der Rechtsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft die Fachaufsicht über sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land (ausübe) und insoweit auch unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beigeladenen sei“ (vgl. S. 4 der Antragsbegründung), vermengt er wesentliche Unterschiede von Fach- und Dienstaufsicht und verkennt zudem, dass er gerade nicht Leiter einer Staatsanwaltschaft ist. (…) Tatsächlich hat der Antragsteller mit Ausnahme weniger Monate gerade keine organisatorischen Aufgaben und Organisationsverantwortung wahrgenommen und auch kaum – und allenfalls vertretungsweise – Erfahrungen als Dienstvorgesetzter von Staatsanwälten sammeln können. Seine Annahme, er sei Dienstvorgesetzter der Beigeladenen beruht dementsprechend auf einer Verkennung der Rechtslage und ist tatsächlich unzutreffend. Die Funktion der Fachaufsicht – im Auftrag des Generalstaatsanwalts – führt insgesamt – und bei der Auswahlentscheidung zutreffend erkannt – nicht zu einer mit einer Behördenleitung vergleichbaren Verantwortung in der Staatsanwaltschaft und qualifiziert damit auch nicht in vergleichbarer Weise für das Amt des Generalstaatsanwaltes.“ Soweit der Antragsteller seine fachlichen und persönlichen Leistungen in Bezug auf das Kompetenzfeld „Organisation und Personalführung“ jedenfalls als gleichwertig mit der der Beigeladenen einschätzt, kann er hiermit nicht durchdringen. Es obliegt nicht dem Antragsteller, sondern allein dem Dienstherrn (hier der Auswahlkommission) eine Bewertung der Eignung der Bewerber vorzunehmen. Die eigene Leistungseinschätzung des zu Beurteilenden kann nicht die Werturteile des Dienstherrn ersetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 S. 4 in Verbindung mit S. 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe R 6 SHBesO R) in Ansatz gebracht worden. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 29.728,65 Euro (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 6: 9.909,55 Euro x 12: 4 = 29.728,65 Euro).