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Urteil

12 A 45/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0515.12A45.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Unfallruhegehalt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zunächst liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) vor. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er keine Gelegenheit bekommen habe, sich mit der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn xxx auseinandersetzen zu können und deshalb nicht in die Lage versetzt worden sei zu beurteilen, ob es notwendig und sinnvoll sei, noch im Widerspruchsverfahren die Unfallschilderung gegenüber seiner Haftpflichtversicherung nachreichen zu können, dringt er damit nicht durch. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 24.07.2019 ausdrücklich Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. xxx vom 07.05.2019. Sie hat sich dessen Ausführungen voll umfänglich angeschlossen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt hat. Dieses Gutachten ist dem Kläger zugänglich gemacht worden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Gelegenheit erhalten, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. abweichende ärztliche Aussagen sowie aus seiner Sicht andere relevante Dokumente einzureichen. Dies hat der Kläger jedoch noch nicht getan. Seine Widerspruchsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen in eigenen Bewertungen und Vermutungen („Es entsteht insgesamt der Eindruck … „… es wird bezweifelt …“; „… erscheint es ausgeschlossen…“; „… zu vermuten steht…“; „… lässt sich nicht nachvollziehen …“). Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Grund für das Auswechseln des Gutachters nicht ersichtlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass der (ursprünglich beauftragte) Chefarzt Dr. xxx mit Schreiben vom 08.05.2018 ausdrücklich um die Neuvergabe des Gutachtenauftrages und zwar an Herrn B. xxx, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gebeten hat. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts unschädlich, dass der Gutachter keinen Grund für einen Wechsel des Sachverständigen angegeben hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger durch Schreiben vom 04.07.2018 von dem BG-Klinikum darüber informiert worden ist, dass nunmehr Herr xxx das Gutachten erstatten wird. Einwände gegen den Gutachter sind vom Kläger in diesem Zusammenhang und zu jenem Zeitpunkt nicht geäußert worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Unfallruhegehalt; die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Vorschrift des § 36 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Das Tatbestandsmerkmal „infolge“ setzt – jeweils gemessen am Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts – einen „doppelten“ Kausalzusammenhang voraus. Ein solcher Zusammenhang muss zum einen zwischen dem Dienstunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, die zu der Bewertung des Dienstherrn geführt haben, dass der betroffene Beamte als dauernd dienstunfähig einzustufen ist. Zum anderen muss ein Kausalzusammenhang auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung gegeben sein und zwar in dem Sinne, dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit beruhen muss (vgl. etwa: OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2022 – 1 A 1666/20 – Juris Rn. 10). Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs bedarf es nicht allein einer kausalen Verknüpfung im Sinne einer rein naturwissenschaftlichen oder zeitlichen und örtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität auch einer rechtlichen Wertung. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte, wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2013 – 2 B 34/12 – Juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 09.10.2015 – 3 ZB 12.1708 – Juris Rn. 12). Die Prüfung der Kausalität erfolgt in zwei Schritten. Ausgangsbasis ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2011 – 2 B 72/11 – Juris Rn. 11). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, dass ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist etwa dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998 – 2 B 81/97 – Juris Rn. 2). Für das Vorliegen der Kausalität ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (vgl. BVerwG Beschluss vom 11.03.1997 – 2 B 127/96 – Juris Rn. 5). Nach diesen Maßgaben ist zwar festzustellen, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Das Gericht kann jedoch nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden ist. Diesem erforderlichen Ursachenzusammenhang dürfte bereits die in dem Schreiben des Klägers vom 13.06.2019 enthaltene Rücknahme seines Antrages auf Bewilligung von Unfallruhegehalt entgegenstehen. Denn der Kläger hat in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „kaum mehr unfallbedingte Folgen des Dienstunfalles zurückgeblieben sind“. Diese Aussage hat er in Kenntnis des Gutachtens des BG-Klinikums gemacht, welches ihm mit Schreiben vom 17.05.2019 von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden war. Wenn der Kläger nunmehr ausdrücklich angibt, dass keine – wesentlichen – Folgen des Dienstunfalles mehr vorhanden sind, erscheint es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn er gleichwohl im Anschluss daran den (von Amts wegen erlassenen) Bescheid vom 24.07.2018 angreift. Unabhängig von dem Insoweit widersprüchlichen Verhalten des Klägers ergibt sich die fehlende unfallrechtliche Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit maßgeblich aus dem Gutachten des Herrn xxx vom 07.05.2019. Denn dort wird zu den diagnostizierten Unfallfolgen schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass sich Hinweise für persistierende, spezifisch-phobische Störungsanteile, die im Unfallzusammenhang zu stehen, nicht ergeben hätten. Es sei zwar davon auszugehen, dass tatsächlich leichte Fahrängste beim Kläger bestünden. Dieses seien jedoch aufgrund ihrer geringen Schwere mit sehr wenig Leidensdruck und Funktionsbeeinträchtigungen verbunden. Die Diagnosekriterien für das Vorliegen einer spezifischen Phobie oder einer posttraumatischen Belastungsstörung seien zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Eine PTBS sei bereits aufgrund des fehlenden Eingangskriteriums A (welches fordert, dass der Betroffene einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt war, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde) ausgeschlossen. Beschriebene Symptome wie Unruhe, Träume, intrusives Wiedererleben und Ängste seien nach einem Unfall nicht zwingend pathologische Folgen. Es handle sich dabei oft um die normale Reaktion auf ein ungewöhnliches Ereignis. Der Gutachter hat die von der Beklagten gestellten Fragen dahingehend beantwortet, dass keine der in den ausgewerteten Akten aufgeführten Krankheiten (PTBS, Depressionen) wesentlich dem Dienstunfall anzulasten und die Diagnose posttraumatische Belastungsreaktion ausgeschlossen sei. Soweit dies in der Vergangenheit angenommen worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an einer solchen Diagnose. Der als Dienstunfall anerkannte Verkehrsunfall des Klägers vom 26.05.2016 sei als Gelegenheitsursache zu werten. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei von dem Vorliegen einer anhaltenden affektiven Störung sowie einer fortbestehenden (beruflichen) Belastung de facto auszugehen. Als unabhängige Erkrankung sei eine Dysthymia festzustellen, wobei es sich um eine unfallunabhängige Erkrankung handele. Insgesamt sei der Dienstunfall nicht als wesentliche Ursache für die festgestellte Dienstunfähigkeit anzusehen. Eine anhaltende psychopathologische Verschlechterung als Reaktion auf den Dienstunfall sei vor dem Hintergrund der beschriebenen Symptomatik und der Art des Unfalls nicht nachvollziehbar. Das Gutachten vom 07.05.2019 stellt auch eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Kausalität zwischen Unfall und der vom Kläger geltend gemachten PTBS dar. Der Gutachter hat die maßgeblichen ärztlichen Befundberichte, Stellungnahmen und Gutachten, die bereits vorlagen, in seine Begutachtung einbezogen. Widersprüchlichkeiten, gegen die Logik verstoßende Schlussfolgerungen oder ähnliche Mängel sind vom Kläger nicht substantiiert dargetan worden und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Auch wenn das Gutachten am Anfang formale Fehler aufweist (falscher Auftraggeber und falscher Vorname sowie falsches Geburtsdatum des Klägers) macht dies das Gutachten nicht unverwertbar. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.11.2019 ausdrücklich bestätigt, dass er sich von der Identität des Klägers wie im Gutachten angegeben, überzeugt habe. Nochmals bestätigt hat er, dass der Verkehrsunfall des Klägers nicht dazu geeignet gewesen sei, eine psychische Störung vom Ausmaß einer PTBS hervorzurufen. Diese Feststellungen des Gutachters sind vom Kläger – etwa durch neue, abweichende ärztliche Aussagen – nicht erschüttert worden. Soweit der Kläger auf die amtsärztliche Aussage vom 24.02.2017 abstellt, ist dazu Folgendes auszuführen: Zwar kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten grundsätzlich eine vorrangige Bedeutung zu. Weicht die Medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung eines behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel in der Sachkunde des Amtsarztes bestehen und die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachen und Grundlagen beruhen, sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 1 D 2.05 – Juris Rn. 34 f.). Letztere Voraussetzungen liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Gutachten des Klinikums, obwohl Parteigutachten, nicht allein um eine bloße Aussage eines Privatarztes in dem geschilderten Sinne handelt und die amtsärztliche Aussage in zeitlicher Hinsicht durch das BG-Gutachten inzwischen auch überholt sein dürfte, beruht die medizinische Beurteilung der Amtsärztin in ihrem Schreiben vom 24.02.2017 nicht auf ausreichenden Tatsachengrundlagen und ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zum einen ist die Frage nach einer Kausalität nicht in dem der Amtsärztin übermittelten Fragenkatalog der Beklagten vom 24.01.2017 enthalten. Vielmehr ist die Frage nach einer Ursächlichkeit (nur) in dem Anschreiben an die Amtsärztin enthalten. Nach Eindruck des Gerichts ist dabei eher beiläufig nach der Ursächlichkeit gefragt und dies auch – beiläufig – von der Amtsärztin beantwortet worden. Entscheidend ist darüber hinaus, dass die Stellungnahme der Amtsärztin nicht auf ausreichenden – objektiven – Grundlagen basiert, sondern allein auf der Aussage des Klägers („… gibt hierzu schlüssig und nachvollziehbar typische Symptome an …“) beruht. Dies reicht indes nicht aus, um die ausführlichen Erwägungen im Gutachten des BG-Klinikums in Frage zu stellen. Denn bei einer behaupteten PTBS ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt, auch ein Amtsarzt, zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit dann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 13.06.2018 – 13 A 1080/18.A – Juris Rn. 13; grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 25.07.2012 – 10 B 21/12 – Juris Rn. 7). Im Übrigen – darauf hat der Gutachter zutreffend hingewiesen – setzte die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium zwingend nach ICD-10 ein – hier nicht gegebenes – Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.11.2016 – 3 A 3648/15.A – Juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Da sich aufgrund der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen eine unfallbedingte Kausalität nicht feststellen lässt, sieht das Gericht keinen Anlass oder gar eine Rechtspflicht aus § 86 VwGO für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Das dem Gericht bei der Bestimmung der Art und der Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen würde nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dass ist dann der Fall, wenn sich das Gericht auf ein Erkenntnismittel stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Gründen zu vermitteln, etwa weil es offen erkennbare Mängel aufweist, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2010 – 2 B 72/09 – Juris Rn. 6). Für alle diese genannten Gesichtspunkte bestehen vorliegend – gerade im Hinblick auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Herrn xxx vom 07.05.2019, ergänzt am 29.11.2019, – keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Unfallruhegehalt. Der Im Jahr 1953 geborene Kläger war Regierungsdirektor beim xxx. Er war am 26.05.2016 in einen Verkehrsunfall verwickelt, welcher die Beklagte als Dienstunfall anerkannte (Bescheid vom 15.09.2016). Nachdem sich Anhaltspunkte für eine mögliche Dienstunfähigkeit des Klägers aufgrund längerer Krankheitszeiten ergeben hatten, forderte die Beklagte eine diesbezügliche amtsärztliche Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde die Amtsärztin um Mitteilung gebeten, inwieweit ein Ursachenzusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und dem Verkehrsunfall vorliege. Die Amtsärztin kam in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2017 zum Ergebnis, dass von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden müsse. Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die vom Kläger geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung sei auf den Dienstunfall zurückzuführen. Der Kläger habe dazu schlüssig und nachvollziehbar typische Symptome angegeben, die sich auch durch die stationäre Maßnahme nicht gebessert hätten. Der Kläger wurde daraufhin mit Ablauf des 31.05.2017 in den Ruhestand versetzt. Mit Antrag vom 13.06.2017 begehrte der Kläger die Gewährung von Unfallruhegehalt. Zur Begründung verwies er auf die durch den Verkehrsunfall bei ihm verursachte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des BG-Klinikums in xxx ein. Der Gutachter kam in seinem Zusammenhangsgutachten auf psychiatrischem Fachgebiet vom 07.05.2019 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine Kausalität zwischen Verkehrsunfall und der vom Kläger geltend gemachten PTPS nicht bestehe. Mit Schreiben vom 13.06.2019 erklärte der Kläger die Rücknahme seines Antrages auf Gewährung von Unfallruhegehalt und teilte mit, dass kaum noch unfallbedingte Folgen zurückgeblieben seien. Mit Bescheid vom 24.07.2018 lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht antragsgebunden sei, den klägerischen Antrag vom 13.06.2017 ab. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten vom 07.05.2019. In seinem dagegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass das Gutachten insgesamt mängelbehaftet und nicht verwertbar sei. Der Auftrag sei an den Chefarzt des Neurotraumatologischen Zentrums des BG-Klinikums, Dr. xxx, gegangen. Verfasst sei das Gutachten aber von einem Herrn cxxx. Ein Grund für das Auswechseln des Gutachters sei nicht ersichtlich. Es sei zweifelhaft, ob das Gutachten sich überhaupt auf ihn beziehe. Am Anfang des Gutachtens seien nämlich falsche Personenangaben gemacht worden und ein falscher Auftraggeber genannt worden. Darüber hinaus habe die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2017 eine Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und der PTBS bestätigt. Insgesamt sei diese Aussage nicht erschüttert worden. Auf Anforderung der Beklagten ergänzte der Gutachter sein Gutachten mit Stellungnahme von 29.01.2019. Er gab zu, dass der Auftraggeber des Gutachtens falsch bezeichnet worden sei. Auch der der Vorname des Klägers sowie sein Geburtsdatum seien falsch benannt worden. Im Übrigen halte er aber an den Feststellungen in seinem Gutachten vom 07.05.2019 fest. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 13.02.2020 zurück. Sie verwies im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Verkehrsunfall wesentliche Ursache für die von ihm heute geklagte PTBS sei. Im Übrigen verwies sie auf das Gutachten vom 07.05.2019, ergänzt durch Stellungnahme vom 29.11.2019, und teilte mit, dass sie dieses für überzeugend halte. Der Kläger hat unter dem 12.03.2020 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, verweist nochmals auf die Stellungnahme der Amtsärztin vom 24.02.2017 und macht geltend, dass bei sich widersprechenden ärztlichen Aussagen der amtsärztlichen Aussage grundsätzlich der Vorzug zu geben sei. Im Übrigen rüg er die Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Unfallruhegehalt sowie Zinsen auf das ab Rechtshängigkeit zu gewährende Unfallruhegehalt in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 03.04.2023 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.