Urteil
12 A 64/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0805.12A64.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Festsetzung und Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht zur Seite, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Hierbei erfordert das Tatbestandsmerkmal „infolge“ einen doppelten Kausalzusammenhang. Dieser Kausalzusammenhang muss zum einen zwischen dem Dienstunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, die zu der Bewertung des Dienstherrn geführt haben, dass der betroffene Beamte als dauernd dienstunfähig einzustufen ist. Zum anderen muss ein Kausalzusammenhang auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung gegeben sein. Dies gilt in der Hinsicht, dass die Zurruhesetzung auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit beruhen muss (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris Rn. 10). Zur Feststellung dieser Kausalzusammenhänge ist neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtungsweise auch eine rechtliche Wertung angezeigt. Aus diesem Grund sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die im Rahmen einer natürlichen Betrachtungsweise wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wenn mehrere Ursachen zusammentreffen, ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 3 ZB 12.1708 –, juris Rn. 12). Der Beamte muss für das Vorliegen der Kausalität den vollen Beweis erbringen. Diese Kausalität muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht mehr aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 127.96 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2016 – 4 S 2467/15 –, juris Rn. 38; VG Schleswig, Urteil vom 15. Mai 2023 – 12 A 45/20 –, juris Rn. 24). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das erkennende Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der als Dienstunfall anerkannte Schienensuizid vom 18. November 2015 kausal für die Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen ist. Denn bereits der erste notwendige Kausalzusammenhang im Rahmen des § 36 Abs. 1 BeamtVG liegt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor. Hierfür wäre erforderlich, dass die sich infolge des Schienensuizids vom 18. November 2015 beim Kläger entwickelte posttraumatische Belastungsstörung die wesentliche Ursache der von Herrn XXX am 10. Juli 2020 festgestellten Erschöpfungssymptomatik im Bürodienst darstellt. Eine solche Feststellung kann die erkennende Kammer aber nicht treffen. Denn bereits die beiden Gutachten des BG Klinikums XXX vom 8. November 2016 und vom 13. November 2019 wecken erhebliche Zweifel an einem solchen Kausalzusammenhang. So habe ausweislich des ersten Gutachtens vom 8. November 2016 ein Leistungspotential des Klägers für Verweisungstätigkeiten außerhalb von Bahnanlagen bestanden. Zudem habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben schon zu diesem Zeitpunkt Bürotätigkeiten erfüllen können. Hiermit stimmt auch das Gutachten vom 13. November 2019 überein. Nach diesem Gutachten sei der Kläger zwar nicht mehr als Lokführer oder beispielsweise zur Reinigung von Zügen oder als Zugbegleitung einsetzbar gewesen. Ansonsten hätten aber keine Einschränkungen seiner dienstlichen Einsetzbarkeit bestanden. Diese gutachterlichen Einschätzungen werden dadurch gestützt, dass der Kläger seit dem Sommer 2016 bis zum Februar 2020 durchgehend im Bürodienst beschäftigt war. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger jahrelang nach dem Dienstunfall im Bürodienst arbeiten konnte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade die posttraumatische Belastungsstörung infolge des Schienensuizids vom 18. November 2015 die wesentliche Ursache der gutachterlich festgestellten Erschöpfungssymptomatik im Bürodienst darstellt. Darüber hinaus spricht auch der eigene Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren gegen einen solchen Kausalzusammenhang. Denn er trug selbst vor, dass er im Februar 2020 gerne weitergearbeitet hätte, sich aber wegen der Stellenbesetzungsprobleme „zur Vermeidung von Nachteilen“ fortdauernd habe krankschreiben lassen, bis er sich dann im Juli 2020 dem Bahnarzt habe vorstellen sollen. Ferner sei die Begutachtung durch Herrn XXX vollkommen unzureichend gewesen und dessen Diagnose könne nur auf einer Vermutung beruhen. Durch diesen Vortrag bringt der Kläger aber selbst zum Ausdruck, dass die aus dem Dienstunfall resultierende posttraumatische Belastungsstörung nicht die wesentliche Ursache der diagnostizierten Erschöpfungssymptomatik im Bürodienst darstellt, sondern vielmehr der Umstand, dass sein bisheriger Arbeitsplatz nicht länger zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang dringt der Kläger auch nicht durch, wenn er meint, dass der Dienstunfall vom 18. November 2015 zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe, weil der Beklagte ihm ab Februar 2020 keinen Arbeitsplatz im Bürodienst mehr habe zuweisen können und ihm deshalb keine ausführbare Tätigkeit außerhalb von Bahnanlagen mehr zur Verfügung gestanden habe. Hierauf kommt es nämlich nicht an. Denn maßgeblich ist angesichts des obigen Prüfungsmaßstabes allein die Frage des Vorliegens des beschriebenen Kausalzusammenhanges. Im Übrigen kann die Kammer schon nicht nachvollziehen, woher der Kläger den Schluss zieht, dass er ab dem Februar 2020 ausschließlich als Lokführer beim Beklagten hätte arbeiten können. Denn wegen seiner von ihm selbst herbeigeführten fortdauernden Krankschreibung „zur Vermeidung von Nachteilen“ lässt sich nicht mehr aufklären, wie sich seine berufliche Situation im Jahre 2020 entwickelt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Festsetzung und Gewährung von Unfallruhegehalt. Der am XXX geborene Kläger ist verbeamteter Lokomotivbetriebsinspektor in der Besoldungsgruppe A9 nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Er hatte hierbei in den Jahren 1990, 1995, 2002 und 2012 jeweils einen Personenunfall. Bei insgesamt drei dieser Unfälle handelte es sich um Schienensuizide. Den letzten Personenunfall in Form eines Schienensuizids erlebte der Kläger am 18. November 2015. Hierbei erlitt er Schocksymptome. Der Beklagte erkannte das Ereignis mit Schreiben vom 30. November 2015 als Dienstunfall mit einem Körperschaden in Form einer akuten Belastungssituation an und gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2016 ein dreiwöchiges Heilverfahren. Der Kläger war seit Sommer 2016 im Bürodienst beschäftigt. Im Herbst 2016 erteilte der Beklagte dem BG Klinikum in XXX den Auftrag, den Kläger hinsichtlich der Feststellung der Unfallfolgen und zur Festsetzung des Grades der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu untersuchen. Nach Untersuchung des Klägers am 27. Oktober 2016 kam das psychiatrische Gutachten vom 8. November 2016 zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die sich infolge der akuten Belastungssituation in voller Ausprägung entwickelt habe. Die berufliche Prognose des Klägers hinsichtlich einer etwaigen Wiederaufnahme des Dienstes als Lokführer werde negativ eingeschätzt, jedoch bestehe ein Leistungspotential für Verweisungstätigkeiten. Insbesondere könne der Kläger nach eigenen Angaben Bürotätigkeiten erfüllen. Infolge dieses Gutachtens erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 auch eine posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge an. Ein erneutes psychiatrisches Gutachten des BG Klinikums XXX vom 13. November 2019 auf Veranlassung des Beklagten befand, dass der Kläger weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er sei nicht mehr als Lokführer oder beispielsweise zur Reinigung von Zügen oder als Zugbegleitung einsetzbar. Ansonsten bestünden aber keine Einschränkungen seiner dienstlichen Einsetzbarkeit. Für den Fall einer möglichen Zurruhesetzung erfolge diese überwiegend aufgrund von Folgen des Dienstunfalls vom 18. November 2015. Der leitende Arzt des ärztlichen Dienstes der Dienststelle Nord des Beklagten, Herr XXX, stimmte in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 den gutachterlichen Feststellungen grundsätzlich zu. Der Kläger könne aber selbstverständlich außerhalb des Lokfahrdienstes und außerhalb von Bahnanlagen uneingeschränkt eingesetzt werden. Deshalb bestehe ein ausreichendes Restleistungsvermögen, sodass über eine Zurruhesetzung des Klägers nur spekuliert werden könne. Seit Februar 2020 war der Kläger krankgeschrieben. In einer ärztlichen Begutachtung der Dienstfähigkeit nach § 48 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 10. Juli 2020 führte der Gutachter Herr XXX nach vorheriger Untersuchung des Klägers aus, dass es bei diesem auch im Bürodienst zu zunehmenden Erschöpfungszuständen und einer herabgesetzten Belastbarkeit gekommen sei. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und seines Lebensalters halte Herr XXX eine Zurruhesetzung für sinnvoll. Der Kläger sei aus medizinischer Sicht dauerhaft dienstunfähig, eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit bestehe nicht. Er könne nicht beurteilen, ob dies aus einem Dienstunfall resultiere. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2020 mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 30. September 2020 in den Ruhestand zu versetzen. Herr XXX teilte auf Anfrage des Beklagten am 26. August 2020 mit, dass sich die Dienstunfähigkeit nicht auf den Dienstunfall zurückführen lasse. Denn der Kläger sei seit 2016 im Bürodienst tätig und die zwei psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2016 und vom 13. November 2019 hätten übereinstimmend ein volles Leistungsvermögen außerhalb der Lokfahrtätigkeit bescheinigt. Die beschriebene Erschöpfungssymptomatik lasse sich daher nicht zweifelsfrei auf den Dienstunfall zurückführen. In einem Vermerk vom 8. September 2020 hielt der Beklagte fest, dass der Kläger keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung erhoben habe. Deshalb werde er mit Ablauf des 30. September 2020 nach § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 17. September 2020 setzte der Beklagte den Versorgungsbezug des Klägers mit dessen Eintritt in den Ruhestand zum 1. Oktober 2020 wegen Dienstunfähigkeit fest, ohne hierbei ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2020 Widerspruch ein. Der Beklagte verwies zur Begründung mit Schreiben vom 25. September 2020 auf die Stellungnahme von Herrn XXX vom 26. August 2020 und führte ergänzend an, dass auch das Gutachten von Herr XXX vom 10. Juli 2020 eine Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit nicht bejaht habe. Da der Kläger seit mehreren Jahren nicht im Bahnanlagebereich tätig sei, sich psychische Unfallfolgen im Laufe der Zeit verbesserten und nicht verschlechterten und gutachterlich eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit im Bürobereich festgestellt worden sei, könne die Dienstunfähigkeit aufgrund der Erschöpfungssymptomatik nicht überwiegend auf den Dienstunfall vom 18. November 2015 zurückgeführt werden. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 30. September 2020, dass im Mai 2019 ein besonderer Arbeitsplatz für ihn im Service Center eingerichtet worden sei, da im BEM-Verfahren (Anmerkung der Kammer: Betriebliches Eingliederungsmanagement) kein Arbeitsplatz für ihn gefunden worden sei. Nachdem er vom Oktober 2019 bis zum Januar 2020 in der Bauplanung XXX ausgeholfen habe, sei dieser Arbeitsplatz in der Bauplanung im Februar 2020 anderweitig besetzt worden. Jedoch sei auch sein ehemaliger Arbeitsplatz zwischenzeitig neu besetzt worden, sodass man ihm auf absehbare Zeit keinen neuen Arbeitsplatz im Bürobereich habe zuweisen können. Deswegen sei er zum Hausarzt gegangen und habe sich krankschreiben lassen, obwohl er gerne weitergearbeitet hätte. Ferner verstehe er nicht, wie Herr XXX zu seiner Diagnose gekommen sei, da er mit ihm weder über den Grund seiner Krankschreibung noch über den Dienstunfall gesprochen habe. Die diagnostizierte Erschöpfungssymptomatik sei ebenfalls nicht zur Sprache gekommen und beruhe wahrscheinlich auf einer Vermutung. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Schreiben vom 18. März 2021 unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags zurück. Der Kläger hat am 7. April 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die zunehmenden Erschöpfungszustände und die herabgesetzte Belastbarkeit Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien. Die Gutachten hätten übereinstimmend ausgeführt, dass er als Lokführer und im Bereich der Bahnanlage nicht mehr einsetzbar gewesen sei. Da der Beklagte ihm ab Februar 2020 keinen Arbeitsplatz mehr habe zuweisen können, habe keine für ihn ausführbare Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Deshalb habe der Dienstunfall zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt. Im Übrigen habe er sich ab Februar 2020 „zur Vermeidung von Nachteilen“ krankschreiben lassen, da der Beklagte ihm mitgeteilt habe, für ihn keinen Arbeitsplatz im Bürodienst mehr zu haben. Da er auch in Folge der Corona-Pandemie nicht berücksichtigt worden sei, habe er sich weiter krankschreiben lassen. Daraufhin habe er sich dem Bahnarzt vorstellen sollen, der ihm in einem fünfminütigen Gespräch die Frühverrentung empfohlen habe. Hierbei habe es keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Symptomen des Klägers gegeben. Das ganze Vorgehen sei unrechtmäßig, weil eine vollkommen unzureichende Begutachtung stattgefunden habe, aus der nun eine „neue“ Krankheit mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung abgeleitet werden solle. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2021, soweit der Beklagte kein Unfallruhegehalt festgesetzt hat, zu verpflichten, ein Unfallruhegehalt festzusetzen und ihm zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass nach Angaben des Klägers die Krankschreibung durch den Hausarzt aufgrund dienstlicher Stellenbesetzungsprobleme erfolgt sei. Die Erkrankung, die zur Zurruhesetzung geführt habe, resultiere daher nicht aus der nach dem Dienstunfall aufgenommenen Bürotätigkeit, sondern durch den Verlust dieser Beschäftigung und könne deshalb nicht überwiegend auf den Dienstunfall vom 18. November 2015 zurückgeführt werden. Die Folgen des Dienstunfalles seien nicht überwiegend für die Dienstunfähigkeit des Klägers verantwortlich. Der Kläger habe aber nach der Rechtsprechung für das Vorliegen der Kausalität den vollen Beweis zu erbringen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakten A und B) des Beklagten verwiesen.