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Beschluss

12 B 36/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0807.12B36.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben, die Vergabe einer nebenamtlichen Schulstudienleitung für das Fach Pädagogik Region Nord zu unterlassen, bevor über ihren Widerspruch/ ihre Klage und die Ablehnung bestandskräftig entschieden ist, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihr ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung im Falle einer Beförderungskonkurrenz. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 27). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zum einen war die Antragstellerin die einzige Bewerberin auf die ausgeschriebene Stelle, womit es bereits keinen Konkurrenten gibt, der durch seine Ernennung die Stelle endgültig besetzen könnte. Zum anderen begehrt die Antragstellerin mit ihrem Antrag einzig die Freihaltung eines Dienstpostens für eine Teilabordnung. Es handelt sich damit vorliegend nicht um eine statusverändernde Ernennung im beamtenrechtlichen Sinne (Beförderungskonkurrenz), sondern um eine Dienstpostenbesetzung. Geht es nur um die Besetzung eines Dienstpostens werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, wenn der Dienstposten nach erfolgloser Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. Denn diese Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Unterlegene im Hauptsacheverfahren obsiegt (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3.11 –, juris Rn. 19). Zwar kann auch im Fall einer Dienstpostenbesetzung, insbesondere wenn eine reine Dienstpostenkonkurrenz vorliegt, ein Anordnungsgrund bestehen, wenn es sich um einen sog. Beförderungsdienstposten handelt, dessen Übertragung der Erprobung für eine spätere Beförderung dient und so die Auswahl für die Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 10 ff.) oder ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen erheblichen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2022 – 6 B 694/22 –, juris Rn. 16). Die streitgegenständliche Stelle einer nebenamtlichen Studienleitung stellt jedoch keinen Beförderungsdienstposten dar. Die Antragstellerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die dazu führen könnten, dass ein etwaiger Bewährungsvorsprung (eines anderen Bewerbers) zu befürchten wäre. Wenn die Antragstellerin zum Anordnungsgrund ausführt, dass sie damit rechnen müsse, dass die Stelle ggf. aus anderen Bereichen besetzt werden könnte, führt auch dies nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes. Da der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers nicht getroffen hat, zielt der Einwand der Antragstellerin auf vorbeugenden Rechtsschutz ab. Diesbezüglich ist es der Antragstellerin zuzumuten, ein neues Auswahlverfahren abzuwarten und erst im Falle ihres Unterliegens um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 30.08.2022 – 12 B 42/22 –, juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.09.2022 – 4 MB 33/22 –, juris Rn. 28 m. w. N.).