Beschluss
12 B 44/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0814.12B44.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ändern, da ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG vorliegt. Bei dem Rechtsbehelf in der Hauptsache handelt es sich nämlich um eine Verpflichtungsklage, da es sich bei der begehrten Versetzung um einen Verwaltungsakt handelt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dazu zu verpflichten, sie zum kommenden Schuljahr als Lehrerin gemäß ihrem Antrag zu versetzen – vorzugsweise an die Schule, welche im Verfahren zum Länderwechsel/Ländertausch zur Debatte stand, zumindest an eine Schule, für welche das regionale Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück, Niedersachsen zuständig ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Vorliegend gelten zusätzlich strengere Anforderungen: Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag auf (vorläufige) Versetzung eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die einstweilige Anordnung soll grundsätzlich nicht befriedigen oder endgültig regeln, sondern nur sichern oder tragbare Verhältnisse schaffen. Eine Ausnahme hiervon besteht im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nur dann, wenn der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und der im Hauptsacheverfahren verfolgte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 31. März 2010 – 1 B 272/10 –, juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 1 L 713/21 –, juris Rn. 6 ff.). Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Jedenfalls ist ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend wahrscheinlich. Gemäß § 15 Abs. 1 BeamtStG können Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG bestimmt, dass die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt wird. Der aufnehmende Dienstherr (der Beigeladene) ist grds. nicht verpflichtet, sein Einverständnis zur Übernahme zu erteilen. Er hat vielmehr seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Einverständnis kann aus denselben Gründen versagt werden, aus denen die Einstellung eines entsprechenden Bewerbers abgelehnt werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 33/84 – , juris Rn. 17). Der Dienstherr darf die Einstellung – und damit auch die Übernahme – eines Bewerbers beispielsweise bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen charakterlicher Eignung bestehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris Rn. 15). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beigeladene das Einverständnis ermessensfehlerhaft verweigert hat. Aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 14 d. BA A) wird deutlich, dass der Grund für die Verweigerung des Einverständnisses das gegen die Antragstellerin geführte und inzwischen bestandskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren ist. Mit einer Disziplinarverfügung vom 10. ...:... ist eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 auf 36 Monate verhängt worden, da die Antragstellerin im Sommer 2016 Geschlechtsverkehr mit ihrem damals 16-jährigen Schüler hatte. Die Begehung eines derartigen Dienstvergehens weckt grds. Zweifel an der charakterlichen Eignung einer Lehrkraft. Allein die Tatsache, dass seit dem Dienstvergehen einige Jahre vergangen sind und keine weiteren Dienstvergehen begangen wurden, zerstreut derartige Zweifel nicht. Dass die Antragstellerin die Verweigerung des Einverständnisses als „doppelte Bestrafung“ wahrnimmt, welche vom Disziplinarrecht nicht vorgesehen sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Grund für die Verweigerung des Einverständnisses des Beigeladenen liegt ersichtlich nicht darin, diese zu „strafen“. Vielmehr ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene die Übernahme der Antragstellerin im eigenen Interesse ablehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden war, kommt nicht in Betracht, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.