Urteil
12 A 258/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1017.12A258.19.00
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Leitsätze
1. Dem Kläger steht für die für einen Verfall in Betracht kommenden Urlaubsjahre ein auf Gutschrift der begehrten zusätzlichen Urlaubstage gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu, falls die Beklagte ihm den begehrten zusätzlichen Urlaub rechtswidrig verweigert hätte und er diesen deshalb nicht in Anspruch genommen hätte.(Rn.34)
2. Die Berechnungsformel für die Berücksichtigung von Feiertagen und Arbeitszeit ist in der arbeitsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.(Rn.42)
3. Durch Darstellung eines Verhältnisses zwischen Tagen, an denen Dienst geleistet wurde und solchen, an denen eigentlich Dienst zu leisten gewesen wäre, wird fiktiv errechnet, welchen Urlaubsanspruch der Kläger hätte, wenn er das ganze Jahr hinweg Schichtdienst geleistet hätte.(Rn.45)
4. Einer pauschalierenden Umrechnung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Kläger steht für die für einen Verfall in Betracht kommenden Urlaubsjahre ein auf Gutschrift der begehrten zusätzlichen Urlaubstage gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu, falls die Beklagte ihm den begehrten zusätzlichen Urlaub rechtswidrig verweigert hätte und er diesen deshalb nicht in Anspruch genommen hätte.(Rn.34) 2. Die Berechnungsformel für die Berücksichtigung von Feiertagen und Arbeitszeit ist in der arbeitsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.(Rn.42) 3. Durch Darstellung eines Verhältnisses zwischen Tagen, an denen Dienst geleistet wurde und solchen, an denen eigentlich Dienst zu leisten gewesen wäre, wird fiktiv errechnet, welchen Urlaubsanspruch der Kläger hätte, wenn er das ganze Jahr hinweg Schichtdienst geleistet hätte.(Rn.45) 4. Einer pauschalierenden Umrechnung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klage nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Begehren sich durch Zeitablauf erledigt hätte. Der Zulässigkeit dieser Klage steht insofern die Regelung des § 7 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) nicht entgegen. Nach dieser Regelung entfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Unabhängig von der Frage eines für den Verfall erforderlichen hinreichenden Hinweises der Beklagten auf den Verfall des Erholungsurlaubs (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az. C-619/16 (Kreuziger), Rn. 52, und C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften), juris Rn. 45) steht dem Kläger für die für einen Verfall in Betracht kommenden Urlaubsjahre jedenfalls ein auf Gutschrift der begehrten zusätzlichen Urlaubstage gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu, falls die Beklagte ihm den begehrten zusätzlichen Urlaub rechtswidrig verweigert hätte und er diesen deshalb nicht in Anspruch genommen hätte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. März 2019, Az. 6 A 2122/17, Rn. 98 ff. m.w.N.; VG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2023, Az. 6 K 1767/19, Rn. 24; jeweils juris). Aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes gilt dies auch dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 C 4.05, Rn. 9, juris). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubescheidung zu. 1. Die Festsetzung des Erholungsurlaubs erfolgt auf Grundlage von § 5 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 EUrlV. Nach § 5 Abs. 1 EUrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV, dass der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund seines Schichtbetriebes der Fall, so dass eine Umrechnung zu erfolgen hat. 2. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen lediglich gegen die Berechnung seines Erholungsurlaubs und nicht gegen die Gewährung seines Zusatzurlaubes. Diesbezüglich sind auch keine Berechnungs- oder sonstige Fehler ersichtlich. Insofern beschränken sich die Ausführungen des Gerichts auf die Berechnung des Erholungsurlaubs. 3. Die von der Beklagten verwandte Umrechnung des Erholungsurlaubs anhand der Formel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat weder aus der Erholungsurlaubsverordnung selbst noch aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf eine andere Berechnungsmethode, als von der Beklagten verwendet. Auch wenn der Kläger geltend macht, sich nicht gegen die konkrete Formel zu wenden, rügt er doch eine nicht ausreichende Berücksichtigung von insbesondere Feiertagen und seiner konkreten Arbeitszeit. Insofern wendet er sich indirekt doch gegen die Formel, denn sinngemäß begehrt er deren entsprechende Anpassung. Letztendlich beruhen alle Kritikpunkte des Klägers auf der Anwendung der Formel. a) Diese ist in der arbeitsgerichtlichen (vgl. bspw. eine ähnliche Formel in BAG, Urteil vom 19. Januar 2016, Az. 9 AZR 608/14) und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. August 2009, Az. 10 K 2043/07, Rn. 22 ff.;VG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2023, Az. 6 K 1767/19, Rn. 30, juris) anerkannt. Die Beklagte kann einen pauschalen Berechnungsfaktor von 260 für die Anzahl der Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche anlegen. Während die Sätze 1 und 2 des § 5 Abs. 5 EUrlV a.F. eine genaue Berechnungsweise für die Fälle aufzeigten, in denen die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt sind, legt § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV in der hier anzuwendenden Fassung legt einzig fest, dass der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen ist. Die Berechnungsmethode für eine solche entsprechende Umrechnung muss geeignet sein, eine sachgerechte Relation von Urlaubstagen und Arbeitstagen bei ungleichen Arbeitszeiten festzulegen. Im Rahmen der vom Kläger angegriffenen Formel wird der Tagesdienst in gewissem Sinne „herausgerechnet“, jedoch im Rahmen der Minderung der grundsätzlichen Anzahl der Arbeitstage im Jahr um die Anzahl der Tage, an denen Tagesdienst geleistet wurde, wieder berücksichtigt. An diesen Tagen kann kein Schichtdienst geleistet werden, sodass sich die Anzahl der sonst maßgeblichen 260 Arbeitstage im Jahr als Bezugsgröße im Nenner um die Tage vermindert, an denen Tagesdienst geleistet wurde. Durch Darstellung eines Verhältnisses zwischen Tagen, an denen Dienst geleistet wurde und solchen, an denen eigentlich Dienst zu leisten gewesen wäre, wird fiktiv errechnet, welchen Urlaubsanspruch der Kläger hätte, wenn er das ganze Jahr hinweg Schichtdienst geleistet hätte (vgl. VG Hannover, Urteil vom 29. August 2017, Az. 2 A 6538/16, Bl. 80 (87) d. GA). b) Es ist auch unschädlich, dass die Formel die ungleichen Arbeitszeiten nicht berücksichtigt. Dies ist Folge der Anwendbarkeit einer Formel. Es lassen sich nicht alle Gegebenheiten und Eventualitäten berücksichtigen. Derartige pauschalisierende und typisierende Regelungen sind in § 5 Abs. 5 EUrlV angelegt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 EUrlV, wonach die regelmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Eine derart pauschalierende und typisierende Regelung schließt ein, dass im Einzelfall auch gewisse Abweichungen von dem Ergebnis, zu dem eine spitze Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen führen würde, hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988, Az. 2 C 3/86, Rn. 22, juris). Der Gesetzgeber hat durch gesetzliche Regelung der anwendenden Behörde einen Auslegungsspielraum eröffnet, ob und in welcher Form sie pauschaliert, so dass auch nach der Wortlautänderung in § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV unterschiedliche Berechnungsmethoden mit unterschiedlichem Grad der Pauschalierung und Typisierung möglich sind (vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Band I, 88. AL, September 2016, § 5 Rn. 186). c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass bei den Arbeitstagen die Feiertage unberücksichtigt bleiben. Der Verordnungsgeber darf der rechtsanwendenden Verwaltung schon aus Gründen der Praktikabilität die Möglichkeit eröffnen, die Umrechnung der für das gesamte Bundesgebiet einschlägigen Erholungsurlaubsverordnung in pauschalierter Form vorzunehmen. Andernfalls müsste die Beklagte nicht nur aufgrund der wechselnden Wochenfeiertage für jedes Urlaubsjahr einen unterschiedlichen Umrechnungsfaktor verwenden, sondern auch wegen teilweise verschiedener Feiertage in den einzelnen Bundesländern auch insoweit nochmals differenzieren (VG Karlsruhe, Urteil vom 19. August 2009, Az. 10 K 2043/07, Rn. 27; VG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2023, Az. 6 K 1767/19, Rn. 35, jeweils juris). Art. 3 Abs. 1 GG ist weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EUrlV noch durch die vorgenommene Berechnung mit Blick darauf verletzt, dass der Kläger regelmäßig an Feiertagen seinen Dienst versehen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitszeitverordnung (AZV) verkürzt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Nach Satz 2 dieser Regelung wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, im selben Umfang verkürzt (VG Karlsruhe, Urteil vom 19. August 2009, Az. 10 K 2043/07, Rn. 28; VG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2023, Az. 6 K 1767/19, Rn. 35, jeweils juris). d) Zudem ist es auch unschädlich, dass der voraussichtliche Urlaubsanspruch zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt wird und dann nachträglich korrigiert und angepasst wird (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Band I, 88. AL, September 2016, § 5 Rn. 184, 198). 4. Dem stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber. Einer pauschalierenden Umrechnung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieser gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, Rn. 110, juris). Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verletzt das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. st. Rspr. des BVerfG, vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, Rn. 110 ff., juris). Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist grundsätzlich berechtigt und auch darauf angewiesen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Er muss insbesondere nicht allen Besonderheiten im Rahmen seiner Regelung Rechnung tragen, sondern hat realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerfG vom 21. Juni 2006, Az. 2 BvL 2/99, Rn. 75, juris). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, Az. 8 N 3.93, Rn. 11, juris). Dies ist hier nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt eine Neuberechnung seiner Urlaubstage im Schichtdienst. Der Kläger ist Beamter des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Er gehört der Laufbahn des höheren Dienstes an. Er ist Diplom-Meteorologe und versieht seinen Dienst im Marinekommando, Dienstort XXX. Dort ist er für die meteorologische Beratung der Flotte zuständig. Der Dienstbetrieb muss deshalb 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr aufrechterhalten werden. Da die meteorologische Beratung der Flotte jederzeit sichergestellt sein muss, wird jeweils für das kommende Jahr ein Rahmendienstplan prognostisch aufgestellt. In diesem Rahmendienstplan werden unter den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern die sicherzustellenden Schichten so verteilt, dass eine gleichmäßige Arbeitsbelastung aller Mitarbeiter erreicht wird und dass zugleich ein durchgängiger Betrieb der Dienststelle sichergestellt ist. Auf der Grundlage dieses Rahmendienstplanes wird dann auch der Jahresurlaub geplant. Es ist erforderlich, dass der Kläger für einen Tag, an dem er zu einer Schicht eingeteilt ist, einen Tag Erholungsurlaub nehmen muss. Das bedeutet, dass der Kläger 26 Schichten Urlaub nehmen muss, wenn er auf die ihm zustehenden insgesamt sechs Wochen Erholungsurlaub kommen möchte. Daher stehen dem Kläger auch abweichend von § 5 Abs. 1 EUrlV nur 26 Urlaubstage zu und nicht 30 Tage. Die Beklagte betrachtet für jedes Kalenderjahr noch einmal retrospektiv den geplanten und genommenen Erholungsurlaub und berechnet den Anspruch anhand einer Formel neu. Dafür zieht die Beklagte die tatsächlich begangenen Schichten heran. Die Formel lautet: Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 (Bl. 8 d. A.) wurde dem Kläger die Nachberechnung seines Erholungsurlaubs für die Urlaubsjahr 2017 mitgeteilt. Ihm wurde für das Kalenderjahr 2017 ein Jahresgrundanspruch in Höhe von 23 Schichten nachberechnet. Zudem wurden ihm 7 Schichten Zusatzurlaub gewährt. Darüber hinaus wurde der Resturlaub aus dem Jahr 2016 umgerechnet. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er nach Verrechnung des gewährten Urlaubs mit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs insgesamt einen verbleibenden Grundanspruch für 2017 von 23 Schichten und noch restlichen Zusatzurlaub von 4 Schichten habe. Dagegen legte der Kläger am 27. Februar 2019 Widerspruch ein. Die verwendeten Zahlen seien willkürlich und er könne das Verfahren nicht nachvollziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 (Bl. 11 d. A.), zugestellt am 18. November 2019, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Da der Kläger überwiegend Dienst nach einem Schichtdienstplan leiste, sei der gesetzlich vorgegebene Urlaubsanspruch entsprechend der Dienstleistung umzurechnen. Die Dauer des Erholungsurlaubs sei abhängig von der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche im Durchschnitt. Ziel sei es, den Beamten einen zusammenhängenden Urlaub von sechs Wochen im Kalenderjahr zu ermöglichen. Personen, die nicht jeden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet seien, benötigten für einen sechswöchigen Urlaub weniger Urlaubstage als Personen, die an fünf Wochentagen zur Dienstleistung verpflichtet seien. Sei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Urlaubsjahr entsprechend dem Dienstplan auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Woche verteilt, vermindere sich der Urlaubsanspruch für jeden zusätzlichen freien Arbeitstag um 1/260 bzw. erhöhe sich für jeden zusätzlichen Arbeitstag um 1/260 im jeweiligen Urlaubsjahr. Werde der Schichtdienst durch das Ableisten von Diensten im Tagesdienst unterbrochen, würden die angefallenen Diensttage, die ebenfalls auf einer Verteilung auf fünf Tage wöchentlich beruhen, von der Anzahl der Arbeitstage im Durchschnitt eines Jahres (260 Arbeitstage) entsprechend abgezogen. An den Tagen, an denen Tagesdienst geleistet werde, könne kein Schichtdienst geleistet werden, so dass sich die Anzahl der sonst maßgeblichen 260 Arbeitstage im Jahr als Bezugsgröße im Nenner um die Tage vermindere, an deren Tagesdienst geleistet worden sei. Auf diesem Wege werde fiktiv errechnet, welchen Urlaubsanspruch der Beamte hätte, wenn er das ganze Jahr hindurch ausschließlich Schichtdienst geleistet hätte (Vorausberechnung). Da sich gewisse Abweichungen zu dem voraussichtlichen Dienstplan regelmäßig ergäben, werde für das abgeschlossene Urlaubsjahr der Erholungsurlaub schließlich anhand der tatsächlich geleisteten Dienste erneut festgesetzt (Nachberechnung). Die pauschalisierende und typisierende Berechnung sei zulässig und folge aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 wurde dem Kläger seine Berechnung des Erholungsurlaubs für die Urlaubsjahre 2018 mitgeteilt. Nach Anwendung der Formel zur Umrechnung des Schichtdienstes wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er einen Jahresgrundanspruch von 24 Schichten für das Jahr 2018 habe. Der Restanspruch 2017 sei umgerechnet worden, so dass er 24 Schichten habe. Nach Addition des Zusatzurlaubes aus 2017 und 2018 und Abzug des genommenen Erholungsurlaubes im Jahr 2018 habe er einen verbleibenden Grundanspruch für das Jahr 2018 von 24 Schichten und restlichen Zusatzurlaub von 3 Schichten. Dagegen legte der Kläger am 19. Juni 2019 Widerspruch ein und verwies auf sein vorheriges Widerspruchsschreiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2019, zugestellt am 18. November 2019, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019. Mit Bescheid vom 21. Januar 2020 wurde dem Kläger der Erholungsurlaubsanspruch für das Jahr 2019 nachberechnet. Die Nachberechnung habe 23 Schichten für 2019 ergeben. Der Restanspruch aus dem Jahr 2019 ergebe nach der Umrechnung 23 Schichten. Zudem bestehe für 2018 ein Zusatzurlaub von 3 Schichten und für 2019 von 8 Schichten. Nach Abzug der 40 Schichten für die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes verbleibe ein Grundanspruch für 2019 von 17 Schichten. Dagegen legte der Kläger am 7. Februar 2020 Widerspruch ein. Es sei ihm nicht möglich, den ihm innerhalb eines Kalenderjahres zustehenden Erholungsurlaub von sechs Wochen zu realisieren, da ihm nach der Nachberechnung des streitgegenständlichen Bescheides weniger Schichten Urlaub zustünden als für die Beantragung auf Grundlage des Rahmendienstplanes notwendig seien. Weiterhin sei es ungerechtfertigt, dass im Rahmen der Nachberechnung anstelle der Schichten laut Rahmendienstplan nunmehr ein Mittelwert tatsächlich geleisteter Schichten verwendet werde. Überdies seien die im Rahmendienstplan geplanten Schichten von unterschiedlicher Dauer, weshalb eine Gleichsetzung dieser Schichten mit den im Rahmen der Nachberechnung angeführten Schichten nicht rechtens sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2021, zugestellt am 10. März 2021, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit denen der anderen Widerspruchsbescheide. Entgegen seines Vortrags seien die für die Berechnung des Erholungsurlaubs nach der genannten Berechnungsformel verwendeten Zahlen kein nachberechneter Mittelwert, sondern stellten tatsächliche, dem von der Beschäftigungsdienststelle übersandten Erfassungsbogen entnommene Werte dar. Der Kläger hat am 18. Dezember 2019 hinsichtlich der Bescheide vom 24. Januar 2019 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2019 und vom 6. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2019 Klage erhoben. Gegen den Bescheid vom 21. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2021 hat der Kläger am 22. März 2021 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14. April 2023 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Krankheits-, Urlaubs- und Lehrgangstage (sowohl die eigenen als auch die der Kollegen) würden den Schichtrhythmus und damit die mittlere Schichtdauer beeinflussen und auf diesem Weg die für den sechswöchigen Urlaub notwendige Anzahl von Schichten verändern. Für die in der Nachberechnung verwendete Anzahl der begangenen Schichten werde eine Summe aus tatsächlich begangenen Schichten und den während einer etwaigen Erkrankung theoretisch begangenen Schichten verwendet, wogegen Lehrgangstage als Tagesdienst berechnet würden und sich als solche auch in der Berechnungsformel der Beklagten wiederfinden würden. Der Fehler liege also bei der Nachberechnung nicht darin, dass die Krankheits- und Lehrgangstage generell einbezogen würden, sondern darin, dass die Schichten unterschiedlicher mittlerer Dauer gleichgesetzt würden. In der Vorausberechnung bzw. bei der Beantragung von Urlaubstagen werde eine Schicht von 9,46 Stundendauer zu Grunde gelegt, während bei der Nachberechnung eine Schicht 10,7 Stunden dauere. Die Schichten würden zwischen 7 und 12,30 h betragen. Ganz grundsätzlich leide der Ansatz der Beklagten daran, dass eine Nachberechnung überhaupt nicht notwendig sei, weil bereits der Rahmendienstplan eine genaue und objektive Zuordnung der notwendigen Schichten je Urlaubstag festschreibe. Die Art und Weise der Nachberechnung benachteilige ihn, weil sich aus der Nachberechnung regelmäßig ergebe, dass zu viel Erholungsurlaub genommen worden sei. Die Benachteiligung liege darin, dass der vermeintlich zu viel genommene Erholungsurlaub durch Freizeitausgleich für geleistete Nachtdienst kompensiert werden müsse oder bei der Vorausplanung des Urlaubs für das kommende Jahr abgezogen werde. Es werde die von der Beklagten angewendete Formel zur Nachberechnung des Urlaubsanspruchs nicht beanstandet, sondern ihre fehlerhafte Anwendung. Es würden auch Feiertage nicht als Tage mit Arbeitsleistung in die Formel eingestellt werden. Wechselschichtgänger würden um diese Wochenfeiertage mehr Dienst pro Jahr leisten. Zudem könne ein Beamter im Tagesdienst einen Freizeitausgleich für mehr geleistete Dienste nehmen, ohne dass sich dadurch sein Urlaubsanspruch verändere. Bei einem Beamten im Schichtdienst mit wechselnden Diensttagen habe der Freizeitausgleich aber zur Folge, dass in die von der Beklagten angewandte Formel weniger Diensttage eingestellt würden, was wiederum aus mathematischen Gründen zur Folge habe, dass sich der in der Nachberechnung festgestellte Urlaubsanspruch reduziere. Das sei aber eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und zudem eine Verletzung des gesetzlich garantierten Urlaubsanspruchs. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, Abteilung V 2.2.1, vom 24. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Oktober 2019 – zugestellt am 18. November 2019 –, 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, Abteilung V 2.2.1 vom 6. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. November 2019 – zugestellt am 18. November 2019 –, 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2021 zu verpflichten, über seinen Urlaubsanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Umrechnung des Urlaubsanspruchs sehe die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV keine Vorgaben vor. Dem Dienstherrn stehe bei der Berechnung daher ein gewisser Spielraum zu, sodass jede sachgerechte Berechnungsmethode herangezogen werden könne. Eine zwingende spitze Urlaubsumrechnung sei nicht erforderlich. Entsprechende Pauschalisierungen seien letztendlich auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten gerechtfertigt. Die in Rede stehende Berechnungsmethode führe zu einer sachgerechten Relation von Urlaubs- und Arbeitstagen bei ungleichen Arbeitszeiten. Die Formel führe nicht immer dazu, dass stets zuerst zu viel Urlaub berechnet werde, bei vielen Krankheitsvertretungen oder anderen Notfällen, die zu vielen Schichten führen würden, würde die Formel einen höheren Urlaubsanspruch berechnen. Der Kläger dringe auch nicht mit dem Einwand durch, es sei fehlerhaft, dass Schichten unterschiedlicher mittlerer Dauer gleichgesetzt würden. Der den Schichtdienst leistenden Beamten zustehende Erholungsurlaubsanspruch werde zum Anfang eines jeden Jahres vorausberechnet und für das abgeschlossene Urlaubsjahr anhand der tatsächlich geleisteten Dienste nachberechnet. Dass sich hierbei ggf. Abweichungen ergeben könnten, liege in der Natur der Sache und begründe keine Rechtsfehlerhaftigkeit. Die fehlende Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage ergebe sich aus der zulässigen pauschalisierenden und typisierenden Regelungen in § 5 Abs. 5 EUrlV. Anderenfalls müsste die Beklagte nicht nur aufgrund der wechselnden Wochenfeiertage für jedes Urlaubsjahr einen unterschiedlichen Umrechnungsfaktor verwenden, sondern auch wegen teilweise verschiedener Feiertage in den einzelnen Bundesländern auch insoweit nochmals differenzieren. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber sei grundsätzlich berechtigt und auch darauf angewiesen, generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelungen zu treffen. Da der Kläger überwiegend Dienst nach einem Schichtdienstplan leiste, sei der gesetzlich vorgegebene Urlaubsanspruch entsprechend der Dienstleistung umzurechnen. Die Dauer des Erholungsurlaubs sei abhängig von der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche im Durchschnitt eines Jahres. Ziel sei es, den Beamten einen zusammenhängenden Urlaub von sechs Wochen im Kalenderjahr zu ermöglichen. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger angeführte Vergleich eines Schichtgängers mit einem Tagedienstleistenden, greife deswegen nicht durch, weil Personen, die nicht jeden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet seien, für einen sechswöchigen Urlaub weniger Urlaubstage benötigten als Personen, die an fünf Wochentagen zur Dienstleistung verpflichtet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.