Urteil
6 A 2122/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit über mehr als fünf Tage i.S.v. § 23 Abs.1 FrUrlV NRW kann bereits aus einer Jahresvorplanung und der ihr zugrundeliegenden organisatorischen Dienstanweisung folgen.
• Für die Berechnung zusätzlichen Erholungsurlaubs nach § 23 FrUrlV NRW sind die Verordnungsvorgaben (30 Tage Grundurlaub, 1/260 je zusätzlichem Arbeitstag, Rundungsregelung) maßgeblich; 13 bzw. mehr zusätzlichen Arbeitstagen ergeben zwei Zusatzurlaubstage.
• Ein aufgrund rechtswidriger Verweigerung nicht genußter zusätzlicher Urlaub kann verfallen sein; besteht jedoch weiter eine fortdauernde Rechtsverletzung, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (Gutschrift der verfallenen Urlaubstage) zu.
Entscheidungsgründe
Dienstplanmäßige Wochenenddienste begründen Zusatzurlaub; Gutschrift verfallener Urlaubstage • Dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit über mehr als fünf Tage i.S.v. § 23 Abs.1 FrUrlV NRW kann bereits aus einer Jahresvorplanung und der ihr zugrundeliegenden organisatorischen Dienstanweisung folgen. • Für die Berechnung zusätzlichen Erholungsurlaubs nach § 23 FrUrlV NRW sind die Verordnungsvorgaben (30 Tage Grundurlaub, 1/260 je zusätzlichem Arbeitstag, Rundungsregelung) maßgeblich; 13 bzw. mehr zusätzlichen Arbeitstagen ergeben zwei Zusatzurlaubstage. • Ein aufgrund rechtswidriger Verweigerung nicht genußter zusätzlicher Urlaub kann verfallen sein; besteht jedoch weiter eine fortdauernde Rechtsverletzung, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (Gutschrift der verfallenen Urlaubstage) zu. Der Kläger, vollzeitbeschäftigter Kriminalhauptkommissar im KK 11, leistete 2015 neben seiner regulären Montag–Freitag-Tätigkeit wiederholt Bereitschafts- und Frühdienste in der dem KK 22 zugeordneten Kriminalwache. Das KK 11 erstellte Ende 2014 eine Jahresvorplanung für Bereitschaftsdienste 2015, in der dem Kläger sieben Bereitschaftswochen zugewiesen wurden. Der Kläger beantragte für 2015 zwei Zusatzurlaubstage nach § 23 FrUrlV NRW mit Blick auf die an Wochenenden/Feiertagen geleisteten Dienste; die Behörde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Arbeitszeit dienstplanmäßig/regelmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage verteilt war und ob entstandener Zusatzurlaub verfallen ist. • Anwendbare Normen: § 23 Abs.1, Abs.3, § 19 Abs.2 FrUrlV NRW; § 18 FrUrlV NRW; Arbeitszeitregelungen (AZVOPol). • Maßgebliches Kriterium ist das für das Kalenderjahr geltende Arbeitszeitmodell; anhand dieses Modells ist zu Beginn des Urlaubsjahres der (voraussichtliche) Urlaubsanspruch zu ermitteln. • Die Jahresvorplanung zusammen mit der Dienstanweisung, wonach Bereitschaftskräfte des KK 11 an Wochenenden Frühdienste der Kriminalwache stellen, begründet eine dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage im Durchschnitt des Urlaubsjahres; kurzfristige Planänderungen ändern diese Dienstplanmäßigkeit nicht. • Zur Berechnung des Zusatzurlaubs sind die Verordnungsvorgaben maßgeblich: Grundurlaub 30 Tage, Erhöhung um 1/260 des Urlaubs je zusätzlichem Arbeitstag, Rundungsregelung nach § 23 Abs.3 FrUrlV NRW. • Beim Kläger führten die vierzehn in der Kriminalwache geleisteten Wochenenddienste zu vierzehn zusätzlichen Arbeitstagen; daraus ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 30/260 x 14, was zwei zusätzliche Urlaubstage ergibt. • Der entstandene Anspruch auf Gewährung der zwei Zusatzurlaubstage ist nach § 19 Abs.2 FrUrlV NRW verfallen, weil der Urlaub nicht innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen wurde; die bloße Unmöglichkeit der Inanspruchnahme wegen behördlicher Nichtgewährung ändert nichts am Verfall. • Wegen der fortdauernden rechtswidrigen Verletzung besteht jedoch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung: Die Behörde hat dem Kläger die zustehenden Urlaubstage zu gutzuschreiben, da durch die rechtswidrige Verweigerung ein andauernder rechtswidriger Zustand begründet wurde. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen; das Land ist verpflichtet, dem Urlaubskonto des Klägers zwei Erholungsurlaubstage gutzuschreiben. Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 FrUrlV NRW für 2015 vorgelegen und zwei Zusatzurlaubstage entstanden sind, diese aber nach § 19 Abs.2 FrUrlV NRW verfallen sind. Wegen der fortdauernden rechtswidrigen Verletzung des Anspruchs hat der Kläger jedoch einen Anspruch auf Folgenbeseitigung; das Land muss den rechtmäßigen Zustand durch Gutschrift der zwei Urlaubstage wiederherstellen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision wurde getroffen.