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Beschluss

12 B 18/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0325.12B18.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die mit Schreiben vom 22. Februar 2024 zugegangene Abbruchentscheidung zu verpflichten, das Auswahlverfahren anlässlich der Ausschreibung zur Besetzung der Schulleitungsstelle an der XXXX-Schule in A-Stadt (Nachrichtenblatt 0X/20XX) fortzusetzen. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Die Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens ist eingehalten (vgl. zur Monatsfrist BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antrag ist aber unbegründet. Zwar folgt der erforderliche Anordnungsgrund aus dem Umstand, dass im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären ist, ob die betreffende Stelle doch in dem vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahren zu vergeben ist oder die Stelle dauerhaft auf andere Weise besetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris m. w. N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris Rn. 20). Diese Anforderungen sind erfüllt. Im Vermerk vom 5. Februar 2024 sind die Gründe des Abbruchs schriftlich dokumentiert. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe mit Schreiben vom 22. Februar 2024 über den Abbruch informiert. Mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang war die Antragstellerin damit in der Lage, vollständige Kenntnis von den Gründen der Abbruchentscheidung zu erlangen. Hiervon hat sie im gerichtlichen Verfahren auch Gebrauch gemacht. Bezüglich der materiellen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wird zunächst auf die Ausführungen des OVG Bautzen im Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 2 B 210/23 –, juris Rn. 10 ff. verwiesen, denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt. Dort hat das OVG wie folgt ausgeführt: „Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 –, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). Der Abbruch des Besetzungsverfahrens bedarf jedoch eines sachlichen Grundes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 29. November 2012 – 2 C 6.11 –; Urt. v. 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –; Beschl. v. 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, alle juris) kann der Abbruch des Auswahlverfahrens in materieller Hinsicht sowohl aus Gründen gerechtfertigt sein, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden, als auch aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Das Besetzungsverfahren kann zum einen beendet werden, wenn der Dienstherr die (unverändert bleibende) Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf dann jedoch eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren aufgrund seines Beurteilungsspielraums abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder weil das bisherige Stellenbesetzungsverfahren nach seiner Einschätzung fehlerbehaftet ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, juris Rn. 18; Beschl. v. 10. Mai 2016 a. a. O. Rn. 18; Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 19; Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 17, 20; BVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 a. a. O. Rn. 22). Unsachlich sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Februar 2023 – 2 B 314/22 –, juris). Zum anderen kann der Abbruch eines Auswahlverfahrens aus der dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. So kann der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn er sich entschieden hat, das ausgeschriebene Amt nicht zu vergeben, weil die dem Statusamt unterlegte Planstelle wegfallen oder die Organisationseinheit, bei der der Dienstposten eingerichtet ist, aufgelöst werden soll. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, den Dienstposten und dessen Aufgabenprofil neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16, 26; Urt. v. 29. November 2012 a. a. O. Rn. 16; Beschl. v. 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 15). Entsprechendes gilt, wenn sich der Dienstherr entschließt, das Statusamt oder den höherwertigen Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich und folglich mit einem Beamten zu besetzen, der bereits das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende Statusamt innehat. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein Auswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran gehindert, seine Organisationsgrundentscheidung, das Statusamt oder den Dienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 36 bis 39; Urt. v. 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 –, juris Rn. 32). Da die Entscheidung, einen bereits ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr wie ursprünglich geplant besetzen zu wollen, der personalwirtschaftlichen Entscheidung darüber gleichgestellt ist, ob und welche Ämter geschaffen und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, ist die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 17).“ Hier ist die letztgenannte Konstellation einschlägig. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle nunmehr im Wege der ämtergleichen Versetzung mit der Oberstudiendirektorin XXXX zu besetzen und das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren aus diesem Grund abgebrochen hat (vgl. zum rechtmäßigen Abbruch zwecks amtsangemessener Beschäftigung eines anderen Beamten auch: OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. November 2015 – 1 B 151/15 –, juris Rn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch rechtsmissbräuchlich oder willkürlich ist, bestehen nicht. Insbesondere ist es nicht willkürlich, dass der Antragsgegner sich entschieden hat, das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren statt das Stellenbesetzungsverfahren der Schulleitungsstelle der xxx-Schule in XXXX abzubrechen. Bereits die Tatsache, dass der Dienstort A-Stadt für die in XXXX wohnende Oberstudiendirektorin XXXX deutlich schneller zu erreichen ist als XXXX, stellt einen sachlichen Grund für diese Auswahl dar. Zudem stellt auch der Einwand im Abbruchvermerk, dass für die Stelle der XXXX bereits ein Termin des Schulleiterwahlausschusses unmittelbar bevorgestanden habe und damit das Stellenbesetzungsverfahren in Schleswig weiter vorangeschritten gewesen sei, einen sachlichen Grund dafür dar, das Verfahren in A-Stadt statt in XXX abzubrechen. Dass die beabsichtigte ämtergleiche Versetzung der Oberstudiendirektorin XXX nur einen sachlichen Grund für den Abbruch darstellen kann, wenn von der Durchführung des Schulleiterwahlverfahrens nach den §§ 37 ff. SchulG abgewichen werden darf, trifft nicht zu, weil es auch unter Anwendung der §§ 37 ff. SchulG grundsätzlich möglich ist, diese auf die Stelle zu versetzen. Es ist insbesondere zulässig, die gem. § 39 Abs. 1 SchulG grundsätzlich erforderliche Ausschreibung auf Versetzungsbewerber zu beschränken. Ebenso ist es möglich, dass der Schulleiterwahlausschuss die Oberstudiendirektorin XXXX wählen wird. Auf die Anwendung der §§ 37 bis 39 SchulG kann jedoch nach summarischer Prüfung ohnehin verzichtet werden. Gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SchulG kann nach Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums auf die Anwendung der §§ 37 bis 39 SchulG in den Fällen verzichtet werden, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auflösungen von Schulen. Ein dringender dienstlicher Grund liegt jedenfalls vor, wenn die ämtergleiche Versetzung eines Beamten auf die zu besetzende Stelle erforderlich ist, um dessen amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Dies kann unter anderem in dem im Gesetz beispielhaft aufgeführten Fall einer Schulauflösung der Fall sein. Ein dringender dienstlicher Grund kann aber auch vorliegen, wenn der Dienstherr – wie hier – die Wegversetzung eines Schulleiters aus anderen Gründen für angezeigt hält und daher ein neuer amtsangemessener Dienstposten benötigt wird. Ob eine Wegversetzung angezeigt ist, entscheidet der Dienstherr im Rahmen seines weiten Organisationsermessens. Auch dahingehend ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die beabsichtigte Wegversetzung rechtsmissbräuchlich oder willkürlich ist. Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Abbruchvermerk angeführt, eine Einzelperson am Schulzentrum XXX habe massiv gegen Frau XXX agiert. Nach weitgehend ergebnislosen frühen Mediationsversuchen sowie Vermittlungsversuchen stelle sich die Situation vor Ort inzwischen als so verfahren dar, dass eine Neubesetzung der Schulleiterposition erforderlich sei, um die bestehende Belastungslage für Frau XXXX und das Schulzentrum aufzulösen. In der jüngeren Vergangenheit hätten die Konflikte noch an Häufigkeit und Intensität zugenommen. So habe sich seit Sommer 2023 auch das Verhältnis zum Schulträger, das vorher sehr gut gewesen sei, als schwierig dargestellt. Auch unter beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten sei es dringend geboten, Frau XXXXX den gewünschten Neuanfang an einer anderen Schule zu ermöglichen. Aufgrund ihrer Position als Schulleiterin und angesichts der persönlichen Dimension des Konflikts sei sie durch die andauernden Auseinandersetzungen und Anfeindungen besonders stark belastet gewesen. Hinzu komme, dass Frau XXXX aufgrund einer Erkrankung ihres Ehemanns inzwischen mehr Flexibilität für die Vereinbarkeit dienstlicher und privater Belange benötige. Eine Versetzung an einen Schulstandort auf dem Festland mit guter Infrastruktur und Verkehrsanbindung sei geeignet, die Bewältigung dieser Herausforderungen zu erleichtern. In der Antragserwiderung hat der Antragsgegner den Konflikt am Schulzentrum XXXX noch weiter konkretisiert. Im Herbst 2023 habe sich ein polizeilich verfolgter Übergriff eines Elternteils gegenüber Frau XXX ereignet. Hinzu kämen anonyme Briefe und Schreiben, die durch den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden seien, eine öffentlich rufschädigende Kommunikation einer abgeordneten Lehrkraft und negativ anmutende Presseartikel über das Schulzentrum. Vor dem Hintergrund des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes war es nicht notwendig, die Konflikte noch weiter zu konkretisieren. Die dargelegten Umstände machen bereits hinreichend deutlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Wegversetzung der Oberstudiendirektorin sei notwendig, auf sachlichen Gründen beruht. Ob die Einschätzung der Antragstellerin, es gäbe andere Möglichkeiten auf die dargestellten Konflikte zu reagieren, zutrifft, ist unerheblich, weil, selbst wenn dies der Fall wäre, die anderweitige Einschätzung des Antragsgegners jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass auch die Erkrankung des Ehemanns der Oberstudiendirektorin XXXX mit dazu beigetragen hat, dass der Antragsgegner eine Versetzung aus Fürsorgegründen für angezeigt hält. Dass eine Versetzung der Oberstudiendirektorin auf das Festland für diese eine persönliche Erleichterung darstellt, ist nachvollziehbar, da sich die Anreise zum Dienstort so deutlich flexibler gestalten lässt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.