Beschluss
12 B 74/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1128.12B74.24.00
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Leitsätze
Nach dem Gesetzeswortlaut und -zweck der Ausnahmeentscheidung in § 5 Abs. 4 Satz 3 SVVO sind im Rahmen der Ausnahmeentscheidung lediglich örtliche und räumliche Besonderheiten eines atypischen Sachverhalts berücksichtigungsfähig. (Rn.22)
Das Einhalten der Abstandsregelungen stellt ein wichtiges Steuerungselement dar, da aus suchtfachlicher Sicht von Sportwetten ein besonderes Suchtrisiko ausgeht und auch der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Rücknahme streitet, wenn anderen Anbietern bei einer so wesentlichen Abstandsflächenunterschreitung auch keine Erlaubnis erteilt würde. (Rn.23)
Grob fahrlässig kennt ein Sportwettenvermittler die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Erlaubnis nicht, wenn er unrichtige Angaben bei Beantragung der Erlaubnis gemacht hat, weil er übersehen hat, dass in der Umgebung eine Suchtberatungsstelle ansässig ist. (Rn.23)
Dass auch die Behörde die Unterschreitung des Mindestabstands zunächst nicht bemerkt hat, spricht nicht gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Sportwettenvermittlers. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Gesetzeswortlaut und -zweck der Ausnahmeentscheidung in § 5 Abs. 4 Satz 3 SVVO sind im Rahmen der Ausnahmeentscheidung lediglich örtliche und räumliche Besonderheiten eines atypischen Sachverhalts berücksichtigungsfähig. (Rn.22) Das Einhalten der Abstandsregelungen stellt ein wichtiges Steuerungselement dar, da aus suchtfachlicher Sicht von Sportwetten ein besonderes Suchtrisiko ausgeht und auch der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Rücknahme streitet, wenn anderen Anbietern bei einer so wesentlichen Abstandsflächenunterschreitung auch keine Erlaubnis erteilt würde. (Rn.23) Grob fahrlässig kennt ein Sportwettenvermittler die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Erlaubnis nicht, wenn er unrichtige Angaben bei Beantragung der Erlaubnis gemacht hat, weil er übersehen hat, dass in der Umgebung eine Suchtberatungsstelle ansässig ist. (Rn.23) Dass auch die Behörde die Unterschreitung des Mindestabstands zunächst nicht bemerkt hat, spricht nicht gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Sportwettenvermittlers. (Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Rücknahme einer Erlaubnis zur stationären Vermittlung von Sportwetten. Mit Antrag vom 4. April 2024 beantragte die Antragstellerin zu 1. als Wettveranstalterin namens und im Auftrag des Antragstellers zu 2. gemäß § 4 Abs. 1, § 21a Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) in Verbindung mit § 2, § 13 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) sowie § 6 der Sportwettvermittlungsverordnung (SVVO) die Erlaubnis am Standort XXXXX, XXXX C-Stadt, Sportwetten stationär zu vermitteln. In den Antragsunterlagen befand sich auch das Dokument „Anlage 3 (zu § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO)) / Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten für natürliche Personen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SVVO“. Ziffer 5 dieser Erklärung besagt, dass „die von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten nicht unterschreiten.“ Diese Erklärung wurde vom Antragsteller zu 2. als Vermittler am 27. März 2024 unterzeichnet und eingereicht. Der Antragsgegner erteilte die begehrte Erlaubnis für die stationäre Vermittlung von Sportwetten unter dem 17. Juli 2024. Nach einem Hinweis der Gesellschaft „XXXX gGmbH“ und einer anschließenden Abfrage bei der Landeshauptstadt C-Stadt, stellte der Antragsgegner fest, dass der Standort der Wettvermittlungsstelle das Mindestabstandsgebot von 100 Metern mit einem Abstand von lediglich 23 Metern zu der im direkten Umkreis befindlichen Gesellschaft „XXX gGmbH“ unterschreitet. Diese Gesellschaft ist als anerkannte Suchtberatungsstelle für Glücksspiel tätig und seit dem Jahr 2018 dort ansässig. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 nahm der Antragsgegner die Erlaubnis zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 23. Oktober 2024 erhoben die Antragsteller unter dem Az.12 A 197/24 Klage gegen den Rücknahmebescheid. Die Antragsteller haben am 4. November 2024 einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2024 hinsichtlich der Erlaubnis vom 17. Juli 2024 für die stationäre Vermittlung von Sportwetten am Standort XXXXX, XXXX C-Stadt, wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Gericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde dagegen − wie hier − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 −, juris Rn. 3). Gemessen daran begegnet zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Die Begründung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO, § 80 Rn. 247). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung damit begründet, dass nur dadurch gewährleistet werden könne, dass die Schließung der Wettvermittlungsstelle sofort erfolge. Nur so könne eine weitere Gefährdung spielsüchtiger Personen verhindert werden. Zwar habe die Schließung für den Vermittler weitreichende wirtschaftliche Folgen. Es sei jedoch zu beachten, dass der rechtswidrige Zustand auf einer Falschangabe des Antragstellers zu 2. beruhe. Ohne die sofortige Vollziehung komme es zu einem Wertungswiderspruch. Im Falle eines Klageverfahrens und der Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung wäre der Antragsteller zu 2. bis zur Entscheidung des Gerichtes bessergestellt als andere Vermittler, die bei der Antragstellung richtige Angaben gemacht und wegen der zu geringen Entfernung eine Ablehnung erhalten hätten. Diese dürften nämlich auch nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zunächst einmal unter Verstoß gegen das Abstandsgebot eine Wettvermittlungsstelle eröffnen und betreiben. Im Ergebnis entstünde ein gewisser Anreiz, ein Unterschreiten des Abstandgebots bewusst zu verneinen. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters bewusst war. So hat er nicht nur von formelhaften Formulierungen abgesehen, sondern die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung auf einzelfallbezogene Gründe gestützt, die über die bloße Wiederholung der Voraussetzungen für die Rücknahme hinausgehen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Nach summarischer Prüfung ist die mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 ausgesprochene Rücknahme der Erlaubnis vom 17. Juli 2024 für die stationäre Vermittlung von Sportwetten am Standort XXXX, XXXX C-Stadt, vom 17. Juli 2024 offensichtlich rechtmäßig. Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht. Ob die Antragsteller vor Erlass des Rücknahmebescheids im Sinne von § 87 Abs. 1 LVwG angehört worden sind, was diese bestreiten, ist unerheblich. Der etwaige formelle Fehler ist jedenfalls gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 113 LVwG nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn, die erforderliche Anhörung einer oder eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Antragsteller haben im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens umfänglich zum Sachverhalt vorgetragen. Der Antragsgegner hat ausdrücklich erklärt, den Vortrag zur Kenntnis genommen zu haben und diesen in seinen Schriftsätzen gewürdigt. Eine etwaige unterbliebene Anhörung ist damit geheilt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 MA 4216/01 –, juris Rn. 5). Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 17. Oktober 2024 wird sich auch als materiell rechtmäßig erweisen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Erlaubnis vom 17. Juli 2024 ist rechtswidrig. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 2 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 AG SH dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen bedarf gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021. Gemäß § 13 Abs. 1 GlüStV 2021 AG SH bedarf die Vermittlung von Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen neben einer Erlaubnis nach § 4a GlüStV 2021 einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 für jeden einzelnen Standort in Schleswig-Holstein. Die Erlaubniserteilung ist in § 6 SVVO geregelt. Die Erlaubnis für die stationäre Sportwettvermittlung wird schriftlich erteilt (Erlaubnisbescheid) und ist nicht übertragbar und darf nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden, § 6 Abs. 1 SVVO. Der Veranstalter ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SVVO Adressat des Erlaubnisbescheides. Die Entscheidung über den Antrag ist sowohl gegenüber dem Veranstalter als auch gegenüber dem Vermittler bekanntzugeben, § 6 Abs. 2 Satz 2 SVVO. Die Entscheidung über den Antrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 SVVO gegenüber dem Vermittler in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Veranstalter bekannt gegeben wird. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 SVVO ist ein Abstand von 100 Metern Luftlinie zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen einzuhalten. Mit einem Abstand von nur 23 Metern wird hier der Mindestabstand gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 SVVO zur Suchtberatungsstelle der Gesellschaft „XXXXX gGmbH“ unterschritten. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Trotz Unterschreitung des Mindestabstands kann eine Erlaubnis nur rechtmäßig sein, wenn die zuständige Behörde ermessensfehlerfrei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 SVVO von der Maßgabe zum Mindestabstand abgewichen ist, was hier nicht der Fall ist. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf nach dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Eine solche Ermessensentscheidung hat sie hier nicht getroffen, da sie nicht bewusst eine Abweichung zugelassen hat, sondern vielmehr diese nicht erkannt hat. Auch im Hinblick auf die Rechtsfolge ist der Bescheid des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Er hat insbesondere das ihm in diesem Zusammenhang auferlegte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Ermessensausübung bezüglich der Rücknahme ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 –, juris Rn. 35). Gemessen daran lässt die Ermessensentscheidung der Antragsgegner keine Ermessensfehler erkennen, vgl. § 114 VwGO. Das öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände kann nicht durch eine für die Antragsteller positive Entscheidung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 SVVO erfüllt werden. In dem Rücknahmebescheid ist nämlich in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass hier aufgrund der erheblichen Unterschreitung des Mindestabstands von über 70 Metern keine Abweichung von dem Mindestabstand in Betracht komme. Die Ermessensentscheidung könne lediglich unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Gegebenheiten zu einer Abweichung von dem Mindestabstand kommen. Der Mindestabstand solle generell ein glückspielfreies Umfeld von Suchtberatungsstellen schaffen. Zutreffend weist der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ergänzend darauf hin, dass nach dem Gesetzeswortlaut und -zweck der Ausnahmeentscheidung in § 5 Abs. 4 Satz 3 SVVO lediglich örtliche und räumliche Besonderheiten eines atypischen Sachverhalts berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 26. September 2022 – Au 8 S 22.1578 –, juris Rn. 44). Solche liegen hier nicht vor. Vielmehr befindet sich der Eingang der Suchtberatungsstelle hier sogar in Sichtweite der Wettvermittlungsstelle. Dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme hier überwiegt, ist nicht zu bestanden. In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass das Einhalten der Abstandsreglungen ein wichtiges Steuerungselement darstelle, da aus suchtfachlicher Sicht von Sportwetten ein besonderes Suchtrisiko ausgehe und auch der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Rücknahme streite, da anderen Anbietern bei einer so wesentlichen Abstandsflächenunterschreitung auch keine Erlaubnis erteilt würde. Zutreffend hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 2. aufgrund der Erlaubnis die Wettvermittlungsstelle eröffnet hat und ihm insofern seine wirtschaftliche Grundlage entzogen werde. Es ist nicht zu bestanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Bewertung des Vertrauensschutzes der Antragsteller berücksichtigt hat, dass der Antragsgegner zu 2. im Antragsverfahren unrichtige Angaben gemacht hat. Das Gericht teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller zu 2. zumindest infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht gekannt hat. Zutreffend legt der Antragsgegner dar, dass der Antragsteller zu 2. die Umgebung sorgfältig hätte überprüfen müssen, da Suchberatungsstellen auf einen gewissen Grad von Anonymität angewiesen sind. Insofern müssen auch weniger offensichtliche Unternehmensschilder überprüft werden. Diese Sorgfaltsanforderungen sind hier nicht erfüllt worden. Zur Begründung verweist das Gericht auf die folgenden Ausführungen des Antragsgegners auf Bl. 3 des Schriftsatzes vom 14. November 2024, denen es sich vollumfänglich anschließt: „Hätte der Antragsteller zu 2) die Häuser/Gebäude in unmittelbarer Umgebung einer Luftlinienentfernung von 100m zu seiner Wettvermittlungsstelle tatsächlich sorgfältig abgelaufen und überprüft, hätte er festgestellt, dass im direkt gegenüberliegenden Gebäude eine Suchtberatungsstelle angesiedelt ist. Im Hauseingang des gegenüberliegenden Gebäudes befindet sich eine Hinweistafel mit den dort ansässigen Unternehmen. Die Hinweistafel weist u. a. die XXXXX gGmbH aus, deren Schild deutlich lesbar den Zusatz „Suchthilfe“ ausweist (vgl. Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs). Spätestens jetzt hätte der Antragsteller zu 2) über eine Internetrecherche herausfinden müssen, welches Tätigkeitsfeld die XXXXX gGmbH abdeckt. Aus der Startseite des Internetauftritts der XXXX gGmbH (XXXXX – XXXXX (XXXX)) ergibt sich, dass es sich um ein Sozialunternehmen handelt, dessen Angebot sich u. a. an suchterkrankte Menschen richtet. Unter dem Bereich Abhängigkeiten wird der Nutzer zur Suchtberatungs- und Behandlungsstelle für ratsuchende Menschen bei Missbrauch oder Abhängigkeiten von Alkohol, Medikamenten, Nikotin, Glücksspiel, Cannabis und Medien weitergeleitet. Zudem weist die Website daraufhin, dass das Sozialunternehmen eine Fachstelle Glücksspiel- und Medienabhängigkeit leitet (Abhängigkeiten – Angebote – XXXX (XXXXX.de)). Das Sozialunternehmen nennt als Anlaufstelle für ihre Suchtberatung jeweils immer den Standort XXXX, XXXX C-Stadt. Dies gilt in besonderem Maße für die Fachstelle Glücksspiel- und Medienabhängigkeit. Hier wird insbesondere auf die Selbsthilfegruppe für junge und junggebliebene Menschen mit problematischem Glücksspielverhalten hingewiesen. Diese findet immer montags von 17:30 bis 19.00 im XXXXX statt (vgl. Anlage 1). Hinzukommt, dass auch eine einfache Suche bei Google Maps mit dem Suchbergriff „Suchtberatungsstelle C-Stadt“ die betroffene Beratungsstelle ausweist (vgl. Anlage 2). Der vom Antragsteller zu 2) herangezogene Suchbegriff „Sucht“ erweist sich in Bezug auf das gewollte Suchergebnis als wenig hilfreich.“ Dass der Antragsgegner und die Stadt C-Stadt die Unterschreitung des Mindestabstands zunächst nicht bemerkten, spricht – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht gegen eine grobe Fahrlässigkeit des Antragstellers zu 2.. Hinzu kommt: Selbst wenn der Antragsteller zu 2. nicht grob fahrlässig die Unterschreitung des Mindestabstands übersehen hätte, hätte der Antragsgegner die Erlaubnis zurücknehmen müssen. Angesichts dessen, dass hier nicht nur der Mindestabstand erheblich unterschritten ist, sondern der Eingang zur der Suchtberatungsstelle sich in Sichtweite zu der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle befindet, war das Rücknahmeermessen des Angstgegners hier auf Null reduziert. Durch die hier vorliegenden örtlichen Gegebenheiten werden die in der Beratungsstelle Schutzsuchenden in nicht hinnehmbarer Weise mit der Wettvermittlungsstelle konfrontiert. Dies spiegelt sich auch in den Erfahrungen der betroffenen Suchtberatungsstelle wieder. Diese hat dem Antragsgegner mitgeteilt, die Klientinnen und Klienten, sowie die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden fühlten sich dort massiv beeinträchtigt und „getriggert“. Dies führe auch dazu, dass einzelne Personen die Beratungsstelle nicht mehr aufsuchen möchten. Dies ist mit dem Zweck des Mindestabstandsgebots, der gerade auf den Schutz dieser vulnerablen Gruppe vor einer Spiel- und Wettsucht gerichtet ist, nicht zu vereinbaren, sodass die Rücknahme der Erlaubnis sich hier als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellte, weil das Interesse der Öffentlichkeit hier zwingend überwiegt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Erlaubnis für die Antragsteller mit erheblichen wirtschaftlichen Interessen verbunden ist. Selbst wenn ihr Vertrauen in die Erlaubnis schutzwürdig gewesen ist – was hier keiner Entscheidung bedarf –, würde dies allenfalls dazu führen, dass etwaige Vermögensnachteile auszugleichen wären (vgl. § 116 Abs. 3 LVwG), nicht aber zu einem Überwiegen der Interessen der Antragsteller im Rahmen der Rücknahmeentscheidung führen. Die Rücknahme erfolgte auch fristgemäß. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme gemäß § 116 Abs. 4 LVwG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Der Antragsgegner erhielt erst durch eine E-Mail der Stadtmission vom 22. August 2024 Kenntnis von der Unterschreitung des Mindestabstands. Die Jahresfrist ist damit gewahrt. Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass die Erlaubnis erst am 17. Juli 2024 erteilt worden ist und damit zwischen Erlaubniserteilung in Rücknahme nur drei Monate liegen. Angesichts dessen, dass der Mindestabstand hier erheblich unterschritten wird und der Eingang der Wettvermittlungsstelle sich sogar in Sichtweite der Suchtberatungsstelle befindet und die Besucher der Suchtberatungsstelle damit unmittelbar mit den Gefahren der Spiel- bzw. Wettsucht konfrontiert werden, obwohl sie diese Stelle gerade aufsuchen, um sich diesbezüglich Hilfe zu holen, besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Durch den vorläufigen Weiterbetrieb bestünde das Risiko, dass der Beratungserfolg der beratungswilligen und beratungsbedürftigen Personen für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens akut gefährdet würden und die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls deutlich erhöht würde. Eine effektive Beratung durch die Suchtberatungsstelle würde insoweit deutlich eingeschränkt bzw. gefährdet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52. Abs. 1 GKG sowie Ziff. 54.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zu einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2024 – 3 K 8718/22 –, juris Rn. 186; vgl. zur Klage gegen die Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 10 LA 9/24 –, juris Rn. 19; vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz im Fall einer Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle: VG Augsburg, Beschluss vom 14. September 2022 – Au 8 S 22.1659 –, juris Rn. 93).