Beschluss
2 M 73/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0829.2M73.23.00
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Leitsätze
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Scheune im Außenbereich, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet. (Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Mai 2023 - 2 B 274/22 HAL - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Scheune im Außenbereich, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet. (Rn.42) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Mai 2023 - 2 B 274/22 HAL - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller richtet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung. Im Jahr 2008 errichtete der Antragsteller auf seinem Grundstück J-Ring 24 in A-Stadt, OT S., Gemarkung S., Flur A, Flurstück 150, unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze zu dem Nachbargrundstück Am F. 4, Flurstück 151, ein Gebäude als Holzkonstruktion mit einer Breite von 15 m, einer Tiefe von 6,285 m und einer Grundfläche von 94,28 m2. Es handelt sich um einen Anbau an die Giebelwand der bereits vorhandenen Scheune Der Anbau besitzt als Wand nur die bereits vorhandene Wand der Scheune und ist ansonsten offen. Er ist eine an der Wand ansetzende Dachkonstruktion in der Art eines Schleppdachs, das mit Stelzen aus Holz mit dem Boden verbunden ist. Auf dem Dach befindet sich eine Photovoltaikanlage (Luftbilder: BA A Bl. 2, Bl. 135 und Bl. 136; Lageplan: BA A Bl. 18 und Bl. 19). Am 6. April 2018 reichte der Antragsteller hierfür erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Antragsgegnerin ein. Hierbei kündigte er an, dass die Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 151 eine Baulast übernähmen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 erklärte die Antragsgegnerin, der Antrag gelte als zurückgenommen, da der Antragsteller die von ihr nachgeforderten Unterlagen - Grundbuchauszüge von den Flurstücken 150 und 151 zur Eintragung der Baulast - nicht fristgerecht eingereicht habe (§ 68 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA). Am 9. Mai 2019 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für das bereits errichtete Gebäude. Die Antragsgegnerin war zunächst der Auffassung, dass die Eintragung einer Baulast für das Gebäude erforderlich sei. Obwohl eine solche nicht beigebracht wurde, erteilte sie mit Bescheid vom 18. Juli 2019 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung der „Bedingung“, dass die Gebäudeabschlusswand an der südlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 151 als Brandwand gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA auszuführen sei. Gegen diese Nebenbestimmung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. August 2019 Widerspruch ein. Im Dezember 2019 legte die Antragsgegnerin den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 10. August 2022 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Antragsgegnerin an, die Baugenehmigung gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen, da das Gebäude die gemäß § 6 Abs. 1 BauO LSA erforderliche Abstandsfläche nicht einhalte. Mit Schreiben vom 8. September 2022 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Rücknahme der Baugenehmigung wegen der „massiven Verletzung der Abstandsflächen durch die bauliche Anlage“ an. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 29. September 2022 und 3. November 2022 Stellung, wobei er geltend machte, dass wegen der vorherrschenden geschlossenen Bauweise in der näheren Umgebung ein Grenzabstand nicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2022 nahm die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 18. Juli 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die nach § 6 BauO LSA erforderliche Abstandsfläche werde nicht eingehalten. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA lägen nicht vor, denn eine durchgehend und deutlich von geschlossener Bauweise geprägte Umgebung sei nicht ersichtlich. Eine Erklärung zur Übernahme einer Baulast durch die Eigentümer des Nachbargrundstücks liege nicht vor. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Rücknahme nicht entgegen. Die Jahresfrist habe (erst) mit der Anhörung des Antragstellers am 8. September 2022 zu laufen begonnen. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung sei ihr nicht schon bei deren Erteilung bekannt gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass das Problem der Abstandsflächenverletzung durch die Bedingung der Errichtung einer Brandwand habe gelöst werden können. Dem sei jedoch leider nicht so gewesen. Bei positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit wäre die Baugenehmigung nicht erteilt worden. Sie habe erst durch das Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 10. August 2022 positive Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erhalten und sich dann mit den für die Rücknahme erheblichen Tatsachen beschäftigt. Erst mit der Rückäußerung des Antragstellers in den Schreiben vom 29. September 2022 und 3. November 2022 hätten ihr alle maßgeblichen Informationen vorgelegen. Schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers liege nicht vor. Der Anbau an die Scheune sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Dem Antragsteller sei wiederholt mitgeteilt worden, dass das Vorhaben ohne Einhaltung von Abstandsflächen bzw. ohne Eintragung einer Baulast nicht genehmigungsfähig sei. Als ihm dann eine Baugenehmigung erteilt worden sei, wo statt der Baulast nunmehr eine Brandwand gefordert worden sei, sei bereits eine gewisse Skepsis angebracht gewesen. Da der Antragsteller selbst skeptisch und mit der Auflage nicht einverstanden gewesen sei, sei er gegen den Bescheid in Widerspruch gegangen. Dies habe das Fehlen der erforderlichen Baulast bzw. den Abstandsflächenverstoß erst wieder zutage gefördert. Sie habe in Ausübung ihres Ermessens entschieden, dass die rechtswidrige Baugenehmigung vollumfänglich und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werde. Schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers liege nicht vor, da er das rechtswidrige Vorhaben ohne Baugenehmigung ins Werk gesetzt habe. Zudem verletze die erteilte Baugenehmigung die drittschützende Vorschrift des § 6 BauO LSA über Abstandsflächen. Würde die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, würde in dem Gebiet ein negativer Bezugsfall geschaffen, der nicht zu vertreten sei. Die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen vor. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände sei höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers an der Weiternutzung der rechtswidrigen Baugenehmigung, da es im öffentlichen Interesse liege, rechtmäßige Zustände wieder herzustellen und Nachahmungen zu verhindern. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würde der Baugenehmigung weiter eine Legalisierungswirkung zukommen. Dadurch würde sich der rechtswidrige Zustand weiter verfestigen, weil das rechtswidrige Gebäude weiterhin gegenüber anderen Bauherren einen Bezugsfall darstellen und von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgehen würde. Nur wenn bezüglich der Rücknahme der Baugenehmigung die sofortige Vollziehung angeordnet werde, könne im Anschluss eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung erlassen und der rechtswidrige Zustand beseitigt werden. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Dezember 2022 gegen den Rücknahmebescheid vom 6. Dezember 2022 wiederherzustellen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Rücknahmebescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin stütze diese darauf, dass ohne sie das rechtswidrig errichtete Gebäude formal legal erscheine, sich so der rechtswidrige Zustand weiter verfestige und eine negative Vorbildwirkung für andere Bauherren entfalte. Nur durch die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme könne im Anschluss eine Beseitigungsanordnung erfolgen und der rechtswidrige Zustand beendet werden. Rechtsgrundlage der Rücknahme sei § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Baugenehmigung vom 18. Juli 2019 sei insgesamt rechtswidrig. Der über die Außenwand des Scheunengebäudes, die sich in einer Flucht mit der Außenwand des Wohngebäudes Am F. 4 befinde, hinausragende Teil des insgesamt 15 m breiten Anbaus befinde sich im Außenbereich. Damit sei die gesamte bauliche Anlage nicht genehmigungsfähig. Der Bebauungszusammenhang ende an der Außenwand des letzten Baukörpers, der noch am Bebauungszusammenhang teilnehme. Dieser letzte Baukörper sei das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück Am F. 4. Das Scheunengebäude des Antragstellers nehme dagegen als nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienendes Gebäude grundsätzlich nicht am Bebauungszusammenhang teil. Da die Außenwand dieses Scheunengebäudes sich jedoch in einer Flucht mit der Außenwand des benachbarten Wohnhauses befinde, gehöre der Scheunenkomplex hier noch dem Innenbereich an. Das gelte auch für den streitgegenständlichen Anbau des Antragstellers an dieses Scheunengebäude, soweit er sich innerhalb der Breitenausdehnung der Scheune befinde. Der darüber hinausragende Teil sei dagegen dem Außenbereich zuzuordnen. Westlich der Außenwand des Wohngebäudes Am F. 4 befinde sich sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung kein weiteres Gebäude, das einen Bebauungszusammenhang vermitteln könnte. Soweit der Antragsteller davon ausgehe, dass auch Nebenanlagen auf den südlich gelegenen Grundstücken noch weiter ins Hinterland hineinragten als der Anbau, könne er daraus nichts für sich herleiten. Auch diese Nebenanlagen nähmen wie der Anbau nicht am Bebauungszusammenhang teil und befänden sich im Außenbereich. Soweit der Antragsteller meine, sein Anbau sei als bestehende bauliche Anlage für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zu berücksichtigen, treffe dies nicht zu. Einerseits gehe es um die baurechtliche Legalität dieser Anlage, andererseits sei sie für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs nicht maßstabsbildend. Der Anbau sei auch nicht als bauliche Anlage im Außenbereich genehmigungsfähig. Er sei weder ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB noch bestehe ein Ausnahmevorbehalt für ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Insbesondere könne der Antragsteller die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB nicht für sich in Anspruch nehmen. Zwar habe er auf dem Dach des Anbaus eine Solaranlage angebracht, die er auch selbst nutze. Der Anbau sei auch ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA. Solaranlage und Gebäude könnten gleichzeitig beantragt, genehmigt und errichtet werden. Allerdings müsse das bauliche Vorhaben für sich betrachtet im Außenbereich genehmigungsfähig sein und zulässigerweise errichtet werden können. Es könne seine Privilegierung nicht allein aus § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB herleiten. Die Zulässigkeit des Anbaus im Außenbereich folge nicht allein daraus, dass der Antragsteller eine Photovoltaikanlage auf dem Dach aufbringe. Eine Zulässigkeit im Außenbereich sei nicht ersichtlich, da durch den Anbau öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Mit dem Anbau entstehe eine unerwünschte Vorbildwirkung, die mit dem Schutz des Landschaftsbildes, der mit dem Außenbereich grundsätzlich verbunden sei, nicht im Einklang stehe. Es stehe im Gegenteil zu befürchten, dass eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein die Folge sei (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Baugenehmigung sei indessen nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller den Anbau grenzständig zum Nachbargrundstück Am F. 4 errichtet habe. Vorliegend sei nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil in dem Gebiet, in dem sich die streitgegenständliche bauliche Anlage befinde, aus bauplanungsrechtlichen Gründen an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Dies ergebe sich aus dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Finde sich in der Nachbarschaft offene und geschlossene Bauweise, seien bauplanungsrechtlich grundsätzlich beide Bauweisen möglich. Vorliegend sei die nähere Umgebung des bereits errichteten Anbaus von gemischter Bauweise geprägt. Das Ortsgebiet weise allgemein eine Bebauung mit Wohn- und mehreren Nebengebäuden in Häusergruppen zum großen Teil in sog. Hofbebauung auf. Im Bereich der Straßen J-Ring und Am F. als unmittelbarer Umgebung des Vorhabens seien sowohl eine offene und halboffene als auch eine geschlossene Bauweise anzutreffen. Insbesondere die Gebäude und auch Nebengebäude entlang des J-Rings seien zum großen Teil zumindest an einer Seite grenzständig gebaut. Aufgrund dieser Gebietsprägung sei auch die grenzständige Bebauung durch den Antragsteller planungsrechtlich zulässig, so dass ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nicht das Abstandsflächengebot entgegengehalten werden könne. Zwar weise das direkt von der grenzständigen Bebauung durch den Antragsteller betroffene Nachbargrundstück Am F. 4 selbst keine Grenzbebauung auf. Das Nachbargrundstück sei jedoch kein ausreichender Rahmen für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Die Rücknahme der Baugenehmigung sei gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, zulässig. Der Lauf der Jahresfrist beginne in der Regel (erst) mit Abschluss des erforderlichen Anhörungsverfahrens. Vorliegend habe die Antragsgegnerin ein solches Anhörungsverfahren durchgeführt. Mit dem Rücknahmebescheid vom 6. Dezember 2022 habe sie die Jahresfrist gewahrt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bereits bei ihrer Erteilung bekannt gewesen sei. Die von den Nachbarn des Antragstellers verweigerte Eintragung einer Baulast bedeute nicht, dass die Erteilung einer Baugenehmigung von vornherein ausscheide oder eine dennoch erteilte Baugenehmigung zwingend rechtswidrig sei. Stattdessen habe die Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung erst dann annehmen müssen, als das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt sie mit Schreiben vom 10. August 2022 angewiesen habe, die Baugenehmigung zurückzunehmen. Erst mit dieser Weisung und dem durchgeführten Anhörungsverfahren habe für die Antragsgegnerin keine Notwendigkeit mehr bestanden, eine weitere Aufklärung oder irgendwelche weiteren Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme anzustellen. An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht aus einem Verstoß gegen das Abstandsflächengebot gemäß § 6 BauO LSA, sondern daraus ergebe, dass die Anlage ein unzulässiges Vorhaben im Außenbereich darstelle. Denn es verbleibe jedenfalls bei der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses. Dass dafür andere rechtliche Gründe maßgeblich seien, sei unerheblich. Die Rücknahme liege im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler der Antragsgegnerin seien nicht ersichtlich. Sie habe die Rücknahme der Baugenehmigung maßgeblich darauf gestützt, dass sich der Antragsteller nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in die erteilte Baugenehmigung berufen könne, weil er sein Bauvorhaben rechtswidrig bereits ohne Genehmigung ausgeführt habe. Die Baugenehmigung sollte damit lediglich der nachträglichen Legalisierung dienen. Da der Bauherr in einer solchen Situation nach der Rücknahme der Baugenehmigung genauso stehe wie vor ihrer Erteilung, sei nichts dagegen zu erinnern, wenn die Behörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Vorzug gebe und die erteilte Genehmigung zurücknehme. Dabei habe die Antragsgegnerin in ihre Ermessensentscheidung auch Überlegungen zu der vom Antragsteller auf dem Dach des Anbaus errichteten Photovoltaikanlage angestellt. Insoweit gebe es keinen Grund, einen Bauherrn, der ein Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet habe und dieses nutze, gegenüber dem rechtstreuen Bürger, der einen Bauantrag stelle und auf dessen Bescheidung warte, zu privilegieren. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung aus anderen Gründen rechtswidrig sei als von der Antragsgegnerin angenommen. Denn die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und ihre Ermessensentscheidung zur Rücknahme der im Zeitpunkt ihrer Erteilung jedenfalls rechtswidrigen Baugenehmigung zu Recht auf Überlegungen gestützt, für die es nicht darauf ankomme, aus welchen konkreten Gründen die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme liege vor. Aus der wirksam erteilten Baugenehmigung ergebe sich ein formeller Bestandsschutz für den vom Antragsteller rechtswidrig errichteten Anbau. Ohne die Anordnung einer sofortigen Vollziehung wäre ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erst nach einer unanfechtbaren Aufhebung der Baugenehmigung möglich. Insoweit bestehe das besondere Vollzugsinteresse darin, dass sich die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht bis zu ihrer bestandskräftigen Aufhebung weiter verfestige und der rechtswidrig errichtete Anbau nicht länger als Vorbild und Bezugsfall für andere Bauherren dienen solle. Es entspreche dem besonderen Vollzugsinteresse, und dies habe auch die Antragsgegnerin so dargelegt, weitere Nachahmungen so zügig wie möglich zu unterbinden, rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen und nicht wegen des formellen Bestandsschutzes, den auch eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung vermittele, den rechtswidrigen Zustand weiter zu verfestigen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 1. Der Antragsteller macht geltend, der streitgegenständliche Anbau liege nicht im Außenbereich, sondern sei Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Es sei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Es komme nicht darauf an, ob die Bauten formell und materiell baurechtmäßig seien. Ihm sei hinsichtlich der Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden, deren Rücknahme noch nicht bestandskräftig sei. Selbst wenn das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig wäre, sei es derzeit jedenfalls formell rechtmäßig. Zudem verwiesen die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem besonderen Vollzugsinteresse auf den Vorbildcharakter des Anbaus. Im Rahmen der Prüfung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils solle dieser jedoch außer Betracht bleiben. Dies sei widersprüchlich. Entweder sei der Vorbildcharakter und somit auch das besondere Vollzugsinteresse in Abrede zu stellen oder die Anlage sei im Rahmen der Betrachtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einzubeziehen. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass insbesondere in ländlichen Orten zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich Nebenanlagen gelegen seien, die je nach der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet seien. Beispiele seien Gartenhäuser, Hühnerställe, Schuppen, Spiel- oder Sportanlagen. Dieser durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereich gehöre ebenfalls zum Innenbereich. Anderenfalls würden sich fast alle Nebenanlagen (z.B. ein Pool oder ein Gartenhaus) im rückwärtigen Bereich zum Wohnhaus an einem Ortsrand als baurechtswidrig, weil im Außenbereich gelegen, darstellen. Das Verwaltungsgericht bestätige die Zugehörigkeit der an den streitgegenständlichen Anbau angrenzenden Scheune zum Innenbereich und verweise insoweit auf eine faktische hintere Innenbereichsgrenze ausgehend vom Wohnhaus des Nachbargrundstücks Am F. 4. Dass die Scheune dem Innenbereich zuzuordnen sei, ergebe sich jedoch nicht aus einer faktischen hinteren Grenze. Vielmehr grenze die streitgegenständliche Anlage unmittelbar an die Scheune an, sei in die Betrachtung des Bebauungszusammenhangs einzubeziehen und somit dem Innenbereich zuzurechnen. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen. § 34 BauGB setzt nach seinem ersten Absatz für seine Anwendbarkeit voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich. Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs reichen stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. In aller Regel endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 11 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2023, § 34 Rn. 25) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11). Maßgeblich für die Frage, welche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - a.a.O. Rn. 14). „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - a.a.O. Rn. 15; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 34 Rn. 19). Gemessen daran gehört der streitgegenständliche Anbau - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht als „Bebauung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch zum Bebauungszusammenhang. Es handelt sich nicht um ein Bauwerk, das dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, sondern lediglich um eine Nebenanlage, die kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellt. Damit gehört der Anbau nicht als „Bebauung“ noch zum Bebauungszusammenhang. Der Anbau liegt vielmehr - jedenfalls teilweise - hinter dem letzten Baukörper in S., hinter dem der Bebauungszusammenhang endet, und damit im Außenbereich. Soweit die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der von dem Anbau ausgehenden negativen Vorbildwirkung begründet, liegt darin kein Widerspruch. Die Frage, ob von einem genehmigten, aber materiell illegalen Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgeht, hat mit der Frage, ob das Vorhaben zu der für die Abgrenzung des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten maßstabsbildenden Bebauung gehört, nichts zu tun. 2. Der Antragsteller wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter ein, der Anbau sei gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig, ggf. unter Modifizierung der Baugenehmigung, jedoch ohne deren Aufhebung. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannte Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolge den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Deshalb sollten bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd seien. Wesensfremd seien alle baulichen Anlagen, die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der allgemeinen Erholung dienten. Eine Beeinträchtigung sei jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht für die naturgegebene Bodennutzung eigne oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt habe. Dies sei hier der Fall, weil das Vorhabengrundstück bereits eine umfangreiche bauliche Nutzung erfahren habe, hinter welcher die streitgegenständliche Anlage zurücktrete. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass zu befürchten sei, dass eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein die Folge sei (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), verfange dies ebenfalls nicht. Der Anbau würde zumindest unmittelbar an den Innenbereich angrenzen. Der Anbau selbst führe nicht zu einer Splittersiedlung und eine weitere Ausdehnung der Bebauung hätte allenfalls die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs zur Folge. Zudem sei die Photovoltaikanlage nicht - wie für die Splittersiedlung erforderlich - zumindest dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt. Er sei bereit, auf eine Nutzung des Bereichs unterhalb der Dachfläche zu verzichten, auch durch eine Tekturplanung. Da die bauliche Anlage dann nicht mehr dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sei, könne mit ihr weder eine Splittersiedlung entstehen noch eine vorhandene Splittersiedlung erweitert werden. Hiernach könne die materielle Baurechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anlage durch eine geringfügige Anpassung der Baugenehmigung (keine Nutzung als Garage, Unterstand o.Ä.) herbeigeführt werden. Diese Möglichkeit werde ihm durch die Rücknahme der Baugenehmigung genommen. Diese Einwände greifen nicht durch. Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange beeinträchtigt, denn jedenfalls lässt es die Entstehung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 19). Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 1984 - 4 B 188.84 - juris Rn. 2). Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - a.a.O. Rn. 19; Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6). Mit „Entstehung“ ist die erstmalige Bildung einer Splittersiedlung gemeint (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 153). Die Entstehung einer Splittersiedlung ist im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „zu befürchten“, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - a.a.O. Rn. 21). Mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will das Gesetz einer Zersiedelung des Außenbereichs entgegentreten, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung. Diese nimmt in mehr oder weniger willkürlicher und zusammenhangloser Verteilung über das vertretbare Maß hinaus Außenbereichsflächen in Anspruch. Eine Bebauung, die derartige Mängel aufweist, widerspricht dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 - a.a.O. Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden. Das dringende Bedürfnis nach einer gesunden Siedlungsstruktur lässt im Allgemeinen eine nicht der Funktion des Außenbereichs zugeordnete Bebauung als eine zu missbilligende Zersiedelung erscheinen (BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 - juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab lässt das Vorhaben des Antragstellers die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Seiner Zielsetzung entsprechend, die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern, erfasst § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB auch einen im Außenbereich an einer Scheune angebrachten Anbau, der jedenfalls zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Mit einem solchen Anbau ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten, weil hiermit ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet wird. Der Außenbereich wird durch einen solchen Anbau durch eine nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeit in Anspruch genommen. Der Umstand, dass der Anbau unmittelbar an den Innenbereich angrenzt, ist insoweit ohne Belang. Auch ein Verzicht des Antragstellers auf die Nutzung des Bereichs unterhalb der Dachfläche würde nichts an dem Befund ändern, dass die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017 - 1 A 117/16 - führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht angenommen, die Errichtung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage im Außenbereich lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung nicht i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Der vorliegende Fall ist damit jedoch deshalb nicht vergleichbar, da in dem dort entschiedenen Fall die Photovoltaikanlage weder dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt war noch in einem funktionellen Zusammenhang mit einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage stand (SächsOVG, Urteil vom 6. Juli 2017 - 1 A 117/16 - juris Rn. 41). Demgegenüber geht es vorliegend um einen aus einer Holzkonstruktion bestehenden Anbau an eine Scheune, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet. 3. Der Antragsteller trägt weiter vor, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung bereits mit deren Erteilung am 18. Juli 2019 bekannt gewesen sei. Die zuständige Sachbearbeiterin habe ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch im Kontext des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 9. Mai 2019 zunächst eine Baulast gefordert, dann jedoch „bürgernah“ bzw. „unbürokratisch“ die Baugenehmigung erteilt, obwohl eine Baulast nicht habe beigebracht werden können. Die zuständige Sachbearbeiterin hätte unter Zugrundelegung der durch die Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht erteilen dürfen, was der zuständigen Sachbearbeiterin auch bereits vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung bekannt gewesen sei. Im Falle der Versagung der Baugenehmigung hätte es keiner vorhergehenden Anhörung bedurft. Den Beginn der Jahresfrist nun an eine solche Anhörung zu knüpfen, stehe mit dem Regelungszweck des § 48 VwVfG nicht in Übereinstimmung. Zumindest sei vor diesem Hintergrund von einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis auszugehen. Diese Überlegungen greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 - juris Rn. 17 ff.). Erkennt eine Behörde nachträglich, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - juris Rn. 10). Die Jahresfrist beginnt nicht schon mit dem Erlass des Verwaltungsakts zu laufen, und zwar auch dann nicht, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt, mit der dem Begünstigten ein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 - a.a.O. Rn. 23). Wird der Betroffene angehört, beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelmäßig erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - juris Rn. 13). Hiernach war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides vom 6. Dezember 2022 noch nicht abgelaufen. Die Jahresfrist begann vielmehr erst mit Abschluss der Anhörung des Antragstellers, mithin erst mit Eingang seiner (letzten) Stellungnahme vom 3. November 2022 zu laufen, denn erst zu diesem Zeitpunkt konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass ihr auch die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ihr bereits bei Erteilung der Baugenehmigung am 18. Juli 2019 deren Rechtswidrigkeit bekannt war, weil der Antragsteller die von ihr für erforderlich gehaltene Baulast nicht beibringen konnte, oder ob diese Kenntnis erst mit dem Zugang der Weisung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10. August 2022 zur Rücknahme der Baugenehmigung anzunehmen ist. Auf den Umstand, dass bei Versagung der Baugenehmigung keine Anhörung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre, kommt es nicht an, denn entscheidend für den Beginn des Laufs der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist dessen Eigenschaft als Entscheidungsfrist, was zur Folge hat, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein müssen. Das setzt regelmäßig - so auch hier - das Abwarten einer Äußerung des Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung voraus. Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist ebenfalls nicht anzunehmen. Eine Verwirkung setzt voraus, dass zusätzlich Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - juris Rn. 27 m.w.N.). Diese Voraussetzungen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Der Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin lässt auch keine Ermessensfehler erkennen, die zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers führen. Der Antragsteller macht geltend, ein Ermessensfehlgebrauch liege vor, wenn die Behörde ihre Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stütze, mithin etwas eingestellt habe, was nicht hätte eingestellt werden dürfen, bzw. wichtige Aspekte unberücksichtigt lasse. Dem streitgegenständlichen Bescheid lasse sich entnehmen, dass eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 6 BauO LSA in die Ermessensüberlegungen eingestellt worden sei. Mit dem Verwaltungsgericht sei jedoch davon auszugehen, dass § 6 BauO LSA nicht verletzt werde. Die Annahme der Antragsgegnerin sei daher ermessensfehlerhaft gewesen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten habe, dass keine Maßnahmen ersichtlich seien, welche zu einer Legalisierung der baulichen Anlage führen könnten. Grundlage dieser Überlegungen sei der angebliche Verstoß gegen § 6 BauO LSA und die angeblich fehlende Baulast. Vor diesem Hintergrund sei er im Rahmen der Anhörung lediglich diesen Aspekten entgegengetreten. Die Lage im Außenbereich sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen. Selbst wenn sich die streitgegenständliche Anlage im Außenbereich befinden sollte, sei es möglich, durch eine Anpassung der Baugenehmigung rechtmäßige Zustände zu schaffen. Diese Möglichkeit werde ihm durch die Aufhebung der Baugenehmigung genommen. Auch dieser Aspekt habe im Rahmen der Ermessenserwägungen keine Berücksichtigung gefunden. Schließlich werde seitens der Antragsgegnerin einerseits ausgeführt, die zuständige (sachkundige) Sachbearbeiterin sei davon ausgegangen, die fehlende Genehmigungsfähigkeit durch die Bedingung der Errichtung einer Brandwand lösen zu können. Demgegenüber werde ihm entgegengehalten, ihm sei die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bekannt gewesen bzw. er hätte skeptisch sein müssen, weshalb er keinen Vertrauensschutz genieße. Diese Ausführungen seien gänzlich lebensfremd. Ihm seien die Vorgaben des Baugesetzbuchs und der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bei weitem nicht so bekannt wie der zuständigen Sachbearbeiterin. Er sei auch nicht juristisch vorgebildet. Die Nachbarn des angrenzenden Grundstücks hätten ihre Zustimmung zu der Grenzbebauung bestätigt. Dies habe er zum Anlass genommen, um auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu vertrauen. Wäre er von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ausgegangen, hätte er sich nicht mittels Widerspruch gegen die Bedingung gewandt und die Baugenehmigung insoweit zur Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde gestellt. Im Übrigen sei die Baugenehmigung bestandskräftig geworden. Das Verwaltungsgericht beschränke sich darauf, einen Aspekt, welchen die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung angeführt habe, isoliert zu betrachten und eine hierauf gestützte Rücknahme als ermessensfehlerfrei zu deklarieren. Weder prüfe das Verwaltungsgericht, ob die Ermessenserwägungen insgesamt zutreffend seien, noch, ob alle maßgeblichen Aspekte Berücksichtigung gefunden hätten. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach Ermessensfehler vorliegend nicht ersichtlich seien, sei vor diesem Hintergrund fehlerhaft. Diese Einwände greifen nicht durch. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören. Von Bedeutung für den Vertrauensschutz des Bauherrn ist insbesondere, ob er im Vertrauen auf die Baugenehmigung (Investitions-)Entscheidungen getroffen hat (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 2 S 74.14 - juris Rn. 5; Burzynska/Mann, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage 2020, § 70 Rn. 131 ff.). Gemessen daran lässt die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin keine Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der Rücknahme nicht entgegenstehen, da der Antragsteller den Anbau nicht im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung, sondern vielmehr bereits zuvor ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hat, während diese lediglich der nachträglichen Legalisierung der Anlage dienen sollte. Gründe, weshalb gleichwohl überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der Rücknahme der Baugenehmigung entgegenstehen sollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mögliche Maßnahmen zur Legalisierung der Anlage, die wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegengehalten werden könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Auch der Umstand, dass die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist, steht deren Rücknahme nicht entgegen. Der Umstand, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, weil dem Bauvorhaben andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, als von der Antragsgegnerin zunächst angenommen, weil es nicht im - im Zusammenhang bebauten - Innenbereich liegt, sondern im Außenbereich, steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung hier nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin ist nicht gehindert, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dieses Begründungselement aufzugreifen und die Rücknahme der Baugenehmigung darauf zu stützen. Sie kann gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen entsprechend ergänzen. Zwar ist die Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen, nachzuschieben oder auszutauschen begrenzt. Unzulässig ist etwa die vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - juris Rn. 46). Auch sind strenge Anforderungen an Form und Handhabung der Ergänzung der Ermessenserwägungen zu stellen. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 18). Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, die Behörde werde die von der angefochtenen Entscheidung abweichende gerichtliche Argumentation - etwa im Widerspruchsverfahren - schon aufgreifen. Eine solche Annahme verstieße gegen das Gewaltenteilungsprinzip (OVG Saarl, Urteil vom 23. September 1988 - 2 R 498/85 - juris Rn. 55). Gemessen daran kommt dem Umstand, dass sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht - wie von der Antragsgegnerin angenommen - aus einer Verletzung des § 6 BauO LSA, sondern aus der Lage des Anbaus im Außenbereich ergibt, keine Bedeutung zu. Selbst wenn die Rücknahme einer Baugenehmigung ermessensfehlerhaft sein sollte, wenn der von der Behörde zum Anlass für die Rücknahme genommene Gesetzesverstoß nicht vorliegt, die Rechtswidrigkeit aber aus einem mit dem Gesichtspunkt sachlich nicht zusammenhängenden anderen Grund folgt (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 1 MB 27/19 - juris Rn. 19), würde dies im vorliegenden Verfahren nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen, da eine Aufhebung des Rücknahmebescheides wegen dieses Fehlers nicht zu erwarten ist. Die Antragsgegnerin kann ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO noch ergänzen und hat bereits im Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 zu erkennen gegeben, dass sie inzwischen mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben im Außenbereich befindet und damit ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zur Rücknahme der Baugenehmigung führt. Dieser Verstoß hängt mit dem von der Antragsgegnerin zunächst angenommenen Verstoß gegen die im Rahmen des § 34 BauGB zu prüfenden Abstandsvorschriften sachlich hinreichend zusammen. Daneben bleiben die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen Ermessenserwägungen bestehen und tragen die Entscheidung zur Rücknahme der Baugenehmigung weiter. 5. Der Antragsteller meint, es fehle sowohl an einer ordnungsgemäßen Begründung als auch an den Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Begründung des Sofortvollzugs setze die Darstellung der Besonderheit des Einzelfalls voraus, welche nach dem Dafürhalten der Behörde ausnahmsweise den Sofortvollzug erforderten. Dies und auch die (bei baulichen Anlagen) erforderliche Gefahrenlage sei innerhalb der Begründung darzustellen. Dem werde die Begründung des angefochtenen Sofortvollzugs nicht gerecht. Darüber hinaus fehle ein besonderes Vollzugsinteresse. Der streitgegenständliche Anbau sei bereits im Jahre 2008 errichtet worden. Dessen Existenz sei der Antragsgegnerin bereits seit ca. zehn Jahren bekannt. Vor 4,5 Jahren habe er erstmals eine Baugenehmigung für das Gebäude beantragt. Mithin seien seit der Errichtung 14 Jahre, seit der Kenntnisnahme durch die Antragsgegnerin ca. zehn Jahre und für die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Antragsgegnerin ca. 4,5 Jahre vergangen, ohne dass diese das Verfahren hinreichend befördert oder eine Eilbedürftigkeit gesehen habe. Von Dringlichkeit könne vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus wohne jeder rechtswidrigen Bebauung eine negative Vorbildwirkung inne. Gleichwohl habe der Gesetzgeber davon abgesehen, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung oder gegen eine Beseitigungsverfügung generell entfallen zu lassen. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht mehr gewährleistet, wenn vor der Ausschöpfung des Rechtswegs bereits vollendete Tatsachen durch Beseitigung der baulichen Anlage geschaffen würden. Dies sei allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn von der baulichen Anlage eine Gefahr ausginge, die ein sofortiges Einschreiten erfordere, sofern der Gefahr für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht durch andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden könne. Seitens der Antragsgegnerin werde darauf verwiesen, dass es des Sofortvollzugs des Rücknahmebescheides bedürfe, um eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung erlassen zu können. Zwar setze eine Beseitigungsanordnung eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Rücknahme der Baugenehmigung voraus, jedoch müsse sich der Sofortvollzug der Rücknahme an den soeben dargestellten Kriterien orientieren. Hinzu trete, dass das Verwaltungsgericht einerseits auf eine negative Vorbildwirkung verweise, andererseits den Nebenanlagen im Außenbereich - wozu nach dessen Auffassung auch der streitgegenständliche Anbau gehöre - jegliche prägende Wirkung abspreche. Entweder fehle es dem Anbau an der prägenden Wirkung mit der Folge, dass kein besonderes Vollzugsinteresse bestehe, oder der Anbau sei dem Innenbereich zuzurechnen. Hiermit wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. a) Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Es genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind (Beschluss des Senats vom 2. September 2014 - 2 M 41/14 - juris Rn. 7). Gemessen daran ist die in dem angefochtenen Rücknahmebescheid vom 6. Dezember 2022 angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, der Baugenehmigung komme andernfalls weiter eine Legalisierungswirkung zu und der rechtswidrige Zustand würde sich dadurch weiter verfestigen, weil das Gebäude weiterhin gegenüber anderen Bauherren einen Bezugsfall darstellen würde. Nur wenn bezüglich der Rücknahme der Baugenehmigung die sofortige Vollziehung angeordnet werde, könne im Anschluss eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung erlassen und der rechtswidrige Zustand beseitigt werden. Damit hat sie - mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall - auf eine negative Vorbildwirkung hingewiesen, der sie mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenwirken will. Diese Überlegungen sind für das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung war auch zur Verhinderung einer negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch, sondern geht darüber hinaus (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 759). Das besondere öffentliche Interesse ist mit dem gegenläufigen Interesse des Betroffenen am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzuwägen, wobei dessen Rechtsschutzanspruch umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. Rn. 761). Die Feststellung, ob solche Umstände vorliegen, erfolgt im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts, in der das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützte Interesse des Betroffenen an einem effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (VGH BW, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 3 S 542/22 - juris Rn. 21). Im Baurecht besteht u.a. dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung, wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon vor dem Eintritt der Bestandskraft der Beseitigungsverfügung befürchten lässt (OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 - juris Rn. 12; Beschluss vom 20. April 2016 - 3 M 51/16 - juris Rn. 16; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 5; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. Rn. 782). Hierbei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass bereits der äußere Anschein des Nichteinschreitens, der durch das Vorhandensein der Anlage vermittelt wird, die Vorbildfunktion auslöst (OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 - a.a.O. 14). Ein überwiegendes öffentliches Interesse setzt dabei nicht zwingend die formelle Illegalität des ausgeführten Vorhabens voraus, gegen das sich das behördliche Einschreiten richtet. Eine negative Vorbildwirkung, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, kann vielmehr auch von Zuständen oder Vorgängen ausgelöst werden, die zwar genehmigt, aber offensichtlich materiell rechtswidrig sind. Auch hierdurch können Fehlvorstellungen über die Rechtslage oder über die Bereitschaft der zuständigen Behörde, gegen Rechtsverstöße einzuschreiten, und damit eine Nachahmungsgefahr ausgelöst werden (Beschluss des Senats vom 2. September 2014 - 2 M 41/14 - a.a.O. Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen geht von dem mit der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2019 genehmigten Anbau an die vorhandene Scheune auf dem Grundstück des Antragstellers eine negative Vorbildwirkung aus, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung rechtfertigt. Die örtlichen Verhältnisse in S. lassen eine Nachahmung als nicht fernliegend erscheinen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin seit längerer Zeit Kenntnis von dem Anbau hat, ist für das besondere Vollzugsinteresse wegen der negativen Vorbildwirkung ohne Belang. Die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der negativen Vorbildwirkung der (rechtswidrigen) baulichen Anlage führt auch nicht zu einer Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 80 VwGO, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG MV, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 M 51/16 - a.a.O. Rn. 16). Die Schaffung vollendeter Tatsachen droht durch die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung nicht. Die Frage, ob von einem genehmigten, aber materiell illegalen Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgeht, hat - wie ausgeführt - mit der Frage, ob das Vorhaben zu der für die Abgrenzung des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten maßstabsbildenden Bebauung gehört, nichts zu tun. 6. Der Antragsteller beruft sich schließlich auf die Fehlerhaftigkeit der Anhörung. Aus rechtsstaatlichen Gründen müsse die Behörde bei der Anhörung im Verwaltungsverfahren in ihrer Anhörungsmitteilung die - ggf. pauschale, nicht notwendig exakte und vollständige - Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen mit der Mitteilung der nach ihrer Einschätzung maßgeblichen wesentlichen Rechtsgrundlagen für den beabsichtigten eingreifenden Verwaltungsakt verbinden. Dem sei seine Anhörung nicht gerecht geworden, da die Rechtsgrundlage der Ermessensentscheidung ausgewechselt worden sei. Die Anhörung sei daher fehlerhaft mit der Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei. Auch dies greift nicht durch. Zwar dürfte die Behörde verpflichtet sein, bei der Anhörung eines Beteiligten nach § 28 Abs. 1 VwVfG auch die Rechtsgrundlage der beabsichtigten Entscheidung anzugeben. Jedoch macht eine unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage die Anhörung nicht zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten Verwaltungsakt nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (Kallerhoff/Mayer, in. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 41). Gemessen daran ist die von der Antragsgegnerin durchgeführte Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Rücknahmebescheides rechtlich nicht zu beanstanden. Die von ihr angegebene Rechtsgrundlage - § 48 VwVfG - war auch Grundlage des Rücknahmebescheides. Dass die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Baugenehmigung nicht - wie von der Antragsgegnerin ursprünglich angenommen - aus einer „massiven Verletzung der Abstandsflächen“, sondern daraus folgt, dass das Vorhaben des Antragstellers als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, verleiht dem Rücknahmebescheid keine derart andere rechtliche Bedeutung, dass die Anhörung als gegenstandslos und damit fehlerhaft angesehen werden müsste. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob ein Anhörungsmangel zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führt, obwohl eine fehlerhafte Anhörung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachgeholt und der Fehler damit geheilt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 - juris Rn. 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm im Falle einer Rückbauverfügung ein finanzieller Schaden in Höhe von ca. 27.000 € drohe, ist dies nicht maßgeblich. Vorliegend geht es nicht um eine Beseitigungsverfügung, sondern um die Rücknahme einer Baugenehmigung. Das Interesse des Antragstellers an der Baugenehmigung bemisst der Senat mit 5.000 €. Dieser Betrag ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 € zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).