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Urteil

12 A 71/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0415.12A71.22.00
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Leitsätze
Aufwendungen für eine kieferorthopädische Leistung sind nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine schwere Kieferanomalie vorliegt. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen für eine kieferorthopädische Leistung sind nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine schwere Kieferanomalie vorliegt. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Bescheide vom 21. Oktober 2021 und 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe nicht zur Seite, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird. Vorliegend sind die streitgegenständlichen Aufwendungen ausweislich der Rechnungen am 30. September 2021 und 22. Dezember 2021. Die Beihilfefähigkeit ist somit anhand der seinerzeit geltenden Fassung der Beihilfeverordnung (BhVO) zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2017 – 5 C 6.16 – juris Rn. 8 m.w.N.). Rechtsgrundlage der Beihilfegewährung ist somit im vorliegenden Fall § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F., § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO (GVOBl. 2016, 863). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F. BhVO sind Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Der Begriff der Notwendigkeit wird in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO dahingehend konkretisiert, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen grundsätzlich beihilfefähig sind, wobei sich die Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Leistungen nach Nr. 2 der Anlage 3 a. F. richten. Nr. 2 der Anlage 3 zu § 9 BhVO a. F. regelte, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen dann beihilfefähig sind, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei die Altersbegrenzung nicht bei schweren Kieferanomalien gilt, die eine kieferorthopädische Behandlung erfordern. Das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie ist durch Vorlage eines Heil- und Kostenplans nachzuweisen. Die Aufwendungen der Klägerin sind nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht beihilfefähig, weil sie bei Behandlungsbeginn bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Die Beihilfefähigkeit ergibt sich zudem auch nicht aus der Ausnahmeregelung bezüglich einer schweren Kieferanomalie. Die Begriffsbestimmung der schweren Kieferanomalie ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu klären, da der Begriff der schweren Kieferanomalie in den Beihilfevorschriften selbst nicht näher definiert ist. Insoweit definieren auch die Richtlinien des G-BA in der Fassung vom 24. September 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 226 auf S. 24966) den Begriff der schweren Kieferanomalie nicht abschließend, obgleich sie einen ersten Anhaltspunkt geben können (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 19). So sind nach den Richtlinien unter dem Begriff der schweren Kieferanomalie angeborene Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettale Dysgnathien (Fehlentwicklungen) und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen zu verstehen, die kieferorthopädische kombiniert mit einer kieferchirurgischen Behandlung erfordern. Gemessen hieran liegt bei der Klägerin keine schwere Kieferanomalie vor, weil sie keine derartigen Befunde aufweist. Allerdings ist diese Definition nicht abschließend. Der hiesige Verordnungsgeber geht nämlich in der Nr. 2 der Anlage 3 a. F. anders als in den vorstehenden Richtlinien davon aus, dass schwere Kieferanomalien auch lediglich eine kieferorthopädische Behandlung erfordern können und verzichtet insoweit auf das Erfordernis einer Kombination mit einer kieferchirurgischen Behandlung. Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs der schweren Kieferanomalie ist vielmehr der Sinn und Zweck der Regelung der Altersgrenze. Denn die Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr trägt der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt (OVG Münster, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 3 A 2979/07 –, juris Rn. 27-30 m. w. N.; VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 18). Von daher ist die Beihilfebeschränkung inhaltlich hieran und an dem grundsätzlichen Anspruch auf Beihilfegewährung für notwendige medizinische Behandlungen auszurichten. Dementsprechend ist ein Ausschluss der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen erwachsener Beihilfeberechtigter dann gerechtfertigt, wenn mit der Behandlung vor Abschluss des Körperwachstums hätte begonnen werden können oder – was bei einer leichten Kieferanomalie typisierend unterstellt werden kann – dass die Behandlung vordergründig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgt. Bereits damit wird dem beihilferechtlichen Anliegen der Beschränkung von Beihilfeleistungen auf notwendige Behandlungen, die Beihilfeleistungen auf möglichst erfolgversprechende Therapien zu beschränken und Konstellationen wenig erfolgversprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen sowie etwaiger Lifestyle-Operationen auszuschließen, Genüge getan. Von daher ist eine schwere Kieferanomalie dann gegeben, wenn eine sog. sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde, behandlungsbedürftig ist und die Behandlung ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht und nicht die Verbesserung der Ästhetik im Vordergrund steht. Das Erfordernis des Vorliegens einer sekundären Anomalie trägt dem Umstand hinreichend Rechnung, dass – wie erwähnt – eine kieferorthopädische Behandlung in der Regel kostengünstiger ist und deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr möglichst vor Abschluss des Körperwachstums begonnen wird. Dieses Argument greift indessen nur beim Vorliegen von sog. primären Zahnstellungsfehlern, die in der Jugend nicht oder nur unzureichend behandelt wurden oder bei denen es nach Behandlung zu einem Rezidiv gekommen ist. Nur bei solchen wäre eine erfolgreiche Behandlung im Kindes- oder Jugendalter möglich gewesen. Demgegenüber ist dies bei sekundären Anomalien, die erst im Erwachsenenalter erworben worden sind, denknotwendig nicht der Fall (VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 18). In Anbetracht dessen ist es der Klägerin trotz der ihr vorliegend auferlegten Beweislast nicht gelungen, den Nachweis darüber zu führen, dass bei ihr eine schwere Kieferanomalie in Form einer sekundären Anomalie vorliegt. Das Risiko eines „non liquet“ trägt im hiesigen Fall nämlich die Klägerin. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast trägt, nur aus dem jeweils anzuwendenden Rechtssatz beantworten. Sofern der anzuwendende Rechtssatz selbst keine Regelung der Feststellungs- oder Beweislast enthält, ist nach dem Grundsatz des Normbegünstigungsprinzips davon auszugehen, dass jeder Beteiligte die Feststellungs- oder Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnorm trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 41). Das hier anzuwendende materielle Recht hat eine solche Regelung der Feststellungslast getroffen. Denn nach Nr. 2 der Anlage 3 zu § 9 BhVO a. F. muss die Klägerin das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie durch Vorlage eines Heil- und Kostenplan nachweisen. Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. So legte sie einen kieferorthopädische Behandlungsplan vom 25. Februar 2021 sowie einen kieferorthopädischen Befund vom 26. Februar 2021 und jeweils eine Stellungnahme der behandelnden Kieferorthopädin vom 23. November 2021 und der behandelnden Zahnärztin vom 12. Januar 2022 vor. Zwar besagen diese Schreiben übereinstimmend, dass die Invisalign-Behandlung der Klägerin medizinisch notwendig und erforderlich sei. Aus diesen ergibt sich aber nicht, dass die Anomalie der Klägerin erst im Erwachsenenalter entstanden ist. Es wird nämlich in den vorgelegten Schreiben keine medizinisch gesicherte Feststellung zum erstmaligen Auftauchen der Anomalie getroffen. Im Übrigen kann auch die erkennende Kammer im Rahmen der Amtsermittlung nicht mehr aufklären, ob bei der Klägerin eine sekundäre Anomalie besteht oder diese eine im Kindes- oder Jugendalter mögliche Behandlung ins Erwachsenenalter nicht vielmehr „verschleppt“ hat (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 20. November 2014 – 6 A 1692/12 –, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Beihilfe. Die am XXX geborene Klägerin ist Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins und mit einem Satz von 50 % beihilfeberechtigt. Sie stellte im Jahr 2021 eine Anfrage beim Beklagten, inwiefern ihre Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen beihilfefähig seien. Hierzu legte sie einen kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 25. Februar 2021 vor, wonach bei ihr ein distaler Zwangsbiss des Unterkiefers mit Kompression beider Kiefergelenke bestehe. Die vorgesehene kieferorthopädische sog. Invisalign-Behandlung zur Dekompression der Kiefergelenke und Vermeidung weiterer Attrition (Anmerkung der Kammer: Abrieb) der Frontzähne sei zur Wiederherstellung der Kaufunktion bzw. zur Verhütung von Entwicklungen aus karies-, parodontalprophylaktischen und funktionellen Gründen medizinisch erforderlich und indiziert. Zudem legte die Klägerin ihrer Anfrage den kieferorthopädischen Befund vom 26. Februar 2021 bei, wonach der distale Zwangsbiss durch den Steilstand der mittleren oberen Frontzähne bedingt sei. Mit Schreiben vom 10. März 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die angefragten Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Zur Begründung bezog er sich auf Nr. 2 der Anlage 3 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO (in der damals gültigen Fassung vom 30. Juni 2020). Nach dieser Vorschrift seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Altersbegrenzung gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kieferorthopädische Behandlung erforderten, was durch Vorlage eines Heil- und Kostenplans nachzuweisen sei. Der Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass der Nachweis einer schweren Kieferanomalie von der Klägerin nicht geführt worden sei. Die Klägerin machte mit Antrag vom 10. Oktober 2021 beim Beklagten Aufwendungen in Höhe von 1.928,49 € wegen der bereits angefragten kieferorthopädischen Behandlung aus einer Rechnung vom 30. September 2021 geltend. Der Beklagte gewährte ihr mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 eine Beihilfe in Höhe von 28,80 € und lehnte im Übrigen den Antrag mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Die Klägerin legte hiergegen unter dem 28. Oktober 2021 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch begründete Sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 damit, dass sich im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der anteiligen Behandlungskosten durch die Beihilfe eine ähnliche Auffassung wie im Bereich der privaten Krankenversicherungen etabliert habe. Nach der Rechtsprechung seien in aller Regel die Kosten für eine Invisalign-Behandlung von den Krankenversicherungen wegen dessen medizinischer Notwendigkeit zu übernehmen. Eine medizinisch notwendige Behandlung i. S. d. § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung liege hier vor, da die Behandlung aus ihrer ex-ante-Perspektive anzuraten gewesen sei. Die Ansprüche auf Beihilfe seien auch von der Rechtsprechung bestätigt worden. Der Widerspruchsbegründung fügte die Klägerin ein Schreiben der behandelnden Kieferorthopädin vom 23. November 2021 bei, nach dem die Behandlung medizinisch notwendig sei. Auch den kieferorthopädischen Behandlungsplan vom 25. Februar 2021 sowie kieferorthopädischen Befund vom 26. Februar 2021 übersandte sie erneut, ebenso mehrere Röntgenbilder und Lichtbilder des Kiefers. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Zur Begründung führte er aus, dass für die Definition des Begriffs der schweren Kieferanomalie die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für kieferorthopädische Behandlungen (im Folgenden: G-BA) in der Fassung vom 24. September 2003 maßgeblich seien. Hiernach liege eine Kiefernanomalie vor bei angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, skelettalen Kieferfehlstellungen im Generellen und unfallbedingten skelettalen Kieferfehlstellungen, die jeweils nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen behandelbar seien. Der vorgelegte Heil- und Kostenplan und der Befund wiesen keine dieser Diagnosen aus. Die Klägerin stellte beim Beklagten mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 einen weiteren Antrag auf Beihilfe in Höhe von 295,49 € wegen einer weiteren kieferorthopädischen Rechnung vom 22. Dezember 2021. Der Beklagte gewährte ihr mit Schreiben vom 17. Januar 2022 eine Beihilfe in Höhe von 84,79 € und lehnte im Übrigen den Antrag ab, wogegen die Klägerin unter dem 26. Januar 2022 ebenfalls Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022, der die Widersprüche vom 28. Oktober 2021 und 26. Januar 2022 zur gemeinsamen Entscheidung zusammenfasste, half der Beklagte den Widersprüchen insofern ab, als dass er eine weitere Beihilfe in Höhe von 160,97 € gewährte. Im Übrigen wies er die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Schreiben vom 28. Dezember 2021. Die Klägerin hat am 3. Juli 2022 Klage erhoben. Sie legt zusätzlich eine Stellungnahme der behandelnden Zahnärztin vom 12. Januar 2022 vor, wonach der Klägerin eine notwendige kieferorthopädische Behandlung angeraten worden sei, da aufgrund der Zahnstellung erhebliche parodontale und mechanische Schäden der Unterkieferfrontzähne zu erwarten gewesen wären. Zudem trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, dass schwere Kieferanomalien Abweichungen von der normalen Ausbildung des Gebisses seien und die Beihilfefähigkeit dann gegeben sei, wenn diese Anomalien durch eine kieferorthopädische Behandlung beseitigt werden könnten und sollten. Diese Nachweise habe Sie mit dem vorgelegten Heil- und Kostenplan vom 25. Februar 2021 sowie den Befund vom 26. Februar 2021 erbracht. Denn hieraus ergebe sich, dass die Klägerin über einen Steilstand der Oberkieferfrontzähne (Deckbiss) und damit über einen vom normalen Gebiss abweichenden Zahnstatus leide. Die behandelnde Kieferorthopädin habe bestätigt, dass die Behandlung medizinisch erforderlich und gerade keine bloß kosmetische Behandlung sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 837,43 € zu gewähren, und die Bescheide vom 21. Oktober 2021 und 17. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A) des Beklagten verwiesen.