Beschluss
12 B 17/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0429.12B17.25.00
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Leitsätze
1. Rein fiskalische Interessen am Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes überwiegen nur unter besonderen Umständen das Aussetzungsinteresse des Adressaten des Verwaltungsaktes.(Rn.6)
2. Als ein Fall des – ausnahmsweise – Überwiegens des öffentlichen fiskalischen Interesses ist anerkannt, dass die Verwirklichung eines Leistungsbescheides erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 12 A 120/24) gegen den Bescheid vom 24. April 2024 (Gz.: B III 3 – 1612713) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2024 (Gz.: BIII3_W-0445/2024) wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz des vorläufigen Rechtschutzverfahrens Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt XXX, B-Stadt, zu den Kosten eines im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes bewilligt.
Der Streitwert wird auf 57.405,78 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rein fiskalische Interessen am Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes überwiegen nur unter besonderen Umständen das Aussetzungsinteresse des Adressaten des Verwaltungsaktes.(Rn.6) 2. Als ein Fall des – ausnahmsweise – Überwiegens des öffentlichen fiskalischen Interesses ist anerkannt, dass die Verwirklichung eines Leistungsbescheides erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint.(Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 12 A 120/24) gegen den Bescheid vom 24. April 2024 (Gz.: B III 3 – 1612713) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2024 (Gz.: BIII3_W-0445/2024) wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz des vorläufigen Rechtschutzverfahrens Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt XXX, B-Stadt, zu den Kosten eines im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes bewilligt. Der Streitwert wird auf 57.405,78 Euro festgesetzt. 1.) Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers vom 22. April 2025, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 10. Juli 2024 (Az.: 12 A 120/24) gegen den Aufhebungs- , Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 24. April 2024 (Gz.: B III 3 – 1612713) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2024 (Gz.: BIII3_W-0445/2024) wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin (Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides vom 24. April 2024) im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 10. Juli 2024 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen Klage (Az.: 12 A 120/24) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der im Übrigen zulässige Antrag ist zudem begründet. Vorliegend fällt die im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem behördlichen Vollzugsinteresse zugunsten des Antragstellers aus, da es an dem für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse mangelt. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die übrigen für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang an, dass sich im Hauptsacheverfahren noch eine Reihe von offenen Fragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides stellt, deren abschließende Beantwortung im Eilverfahren nicht erfolgen kann. Das besondere öffentliche Vollzuginteresse ist mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch. Vielmehr stellt es ein qualitativ anderes Interesse dar und muss grundsätzlich über jenes Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Denn effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) hat auch die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, so weit wie möglich auszuschließen. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts einer Klage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 – , Rn. 36 f., vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 – , Rn. 20 f., und vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 – , Rn. 22; alle juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit setzt daher eine besondere Dringlichkeit voraus, aufgrund derer eine letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2018 – 3 VR 1.18 – , Rn. 24, und vom 13. Dezember 2021 – 4 VR 2.21 – , Rn. 11, 27; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 4 B 1116/23 – , Rn. 42 f.; VGH München, Beschluss vom 21. April 2021 – 12 CS 21.702 – , Rn. 41 f., m. w. N.; alle juris). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – , Rn. 29 mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 1996 – 2 BvR 2718/95 – , Rn. 19; beide juris). Ein solch besonderes öffentliches Interesse an der für diesen Einzelfall angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne einer besonderen Dringlichkeit ist hingegen weder dargetan noch ersichtlich. Bei dem vorliegenden Interesse der Antragsgegnerin handelt es sich um ein rein fiskalisches Interesse. Rein fiskalische Interessen am Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes überwiegen nur unter besonderen Umständen das Aussetzungsinteresse des Adressaten des Verwaltungsaktes (OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 2 KM 880/17 – , Rn. 26; OVG Münster Beschluss vom 6. Juli 2010 – 13 B 663/10 – , Rn. 2 m. w. N.; beide juris). Dies ergibt sich schon aus dem Umkehrschluss zu der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch weitere öffentliche fiskalische Interessen sofort vollziehbar wären, hätte er dies gesetzlich angeordnet; die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fiskalischer Interessen stellt insoweit einen besonderen Ausnahmefall dar. Als ein Fall des – ausnahmsweise – Überwiegens des öffentlichen fiskalischen Interesses ist anerkannt, dass die Verwirklichung eines Leistungsbescheides erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint (OVG Greifswald, a. a. O.). Dass ein solcher Fall hier vorliegen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand der Krebserkrankung des Antragstellers lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. Vor allem lässt sich hieraus nicht ableiten, weshalb sich die sofortige Rückforderung besser durchsetzen ließe als eine Rückforderung nach Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache. Auch die Höhe des Rückforderungsbetrages von insgesamt 114.811,55 Euro als solche begründet für sich genommen und unter Berücksichtigung des Bundesgesamthaushaltes kein besonderes behördliches Vollzugsinteresse. Vielmehr sind auch die drangsalierenden Wirkungen für den Antragsteller zu berücksichtigen, die mit einer sofortigen Vollziehbarkeit einer Rückforderung in dieser erheblichen Forderungshöhe einhergehen. Ein besonderes Vollzugsinteresse an der Rückforderung ergibt sich entgegen der Antragsgegnerin auch nicht daraus, dass der Antragsteller nach Rechtsauffassung der Antragsgegnerin Beihilfeleistungen aufgrund deliktischen Verhaltens zu Unrecht erlangt haben solle. Zum einen erweckt diese Begründung den Eindruck, als würde die Antragsgegnerin der Aufhebung des Beihilfebescheides einen Sanktionscharakter beimessen, den weder die Rechtsgrundlage der Aufhebung nach § 116 f. Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) noch die entsprechende Fallgruppen der sofortigen Vollziehbarkeit aufzählende Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwGO allgemein oder gar für das dem Antragsteller unterstellte Verhalten vorsieht. Zum anderen ergibt sich aus dieser recht abstrakt gehaltenen Annahme der Antragsgegnerin nicht, dass die Verwirklichung der Rückforderung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernstlich gefährdet erscheint. Denn die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Gegenerklärung im Verfahren der Hauptsache offenbart, dass dem Antragsteller kein vorsätzliches täuschendes Verhalten vorgehalten werden könne und ihm auch keine arglistige Täuschung hinsichtlich der streitgegenständlichen gewährten Beihilfeleistungen unterstellt werde. Der Antragsteller habe die gewährten Beihilfen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, indem er gefälschte Rezepte eingereicht habe. Ob der Antragsteller von den Fälschungen gewusst hat, lässt die Antragsgegnerin als unerheblich offen (vgl. Bl. 137 d. GA des Verfahrens mit dem Az.: 12 A 120/24). Dem Antragsteller können bisher auch nicht ohne Weiteres entsprechende Vorsatztaten unterstellt werden. Denn er ist im Zusammenhang mit dem hiesigen Sachverhalt bisweilen nicht strafrechtlich verurteilt worden. Vielmehr dauert das unter dem Aktenzeichen 794 Js 10178/21 von der Staatsanwaltschaft XXX geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger noch an, ohne dass überhaupt Anklage erhoben worden ist. Gerade derartige strafrechtliche Feststellungen könnten das öffentliche Vollzugsinteresse nach Ansicht der Kammer aber deutlich erhöhen. Ohne einen dargelegten entsprechenden Vorsatz des Antragstellers begründet sein Verhalten – selbst wenn man darin einen Grund für den Ausschluss des Vertrauens auf den Erhalt der gewährten Beihilfe im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 3 LVwG erkennen würde – noch kein Interesse, das über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt in Gestalt der Aufhebung der Beihilfe selbst rechtfertigt. Aus diesem Verhalten als solches lässt sich nicht schließen, dass eine Rückforderung nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ernstlich gefährdet wäre. Warum etwa ein Erlangen von Beihilfen aufgrund von fremdem strafrechtlichen Handeln ohne entsprechenden eigenen Täter- oder Teilnahmewillen ein besonderes Vollzugsinteresse begründen soll, verbleibt unklar. 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3.) Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Seine Rechtsverteidigung bietet nach den obenstehenden, hier in Bezug genommenen Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. 4.) Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).