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Urteil

12 A 62/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0805.12A62.24.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 verpflichtet, über den Antrag des Klägers, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum Ablauf des 30.09.2027 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 verpflichtet, über den Antrag des Klägers, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum Ablauf des 30.09.2027 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Bescheid vom 13.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Hinausschieben des Ruhestandes ist der für Professoren wie dem Kläger spezielle § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG. Dieser geht der allgemeinen Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG vor. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Abweichend hiervon kann gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag eines Professors hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann seine Befugnis zum Hinausschieben des Ruhestands gem. § 35 Abs. 4 Satz 2 LBG auf die Hochschulen übertragen. Hiervon hat das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Erlass vom 19.04.2021 Gebrauch gemacht, sodass die Entscheidung der Beklagten oblag. Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers liegt im dienstlichen Interesse der Beklagten. Im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG, nach der es Aufgabe des Dienstherrn ist, nachzuweisen, dass dienstliche Interessen der Verlängerung des Dienstverhältnisses entgegenstehen, muss ein dienstliches Interesse bei Professoren positiv festgestellt werden. Ohne das Vorliegen eines dienstlichen Interesses ist das Ermessen der Beklagten nicht eröffnet. Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 17.06.2025 – 6 B 467/25 –, juris Rn. 8; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 9). Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei von dem Beamten (mit-) betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 – 1 B 202/13 –, juris Rn. 12). Für die Annahme eines dienstlichen Interesses genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungspflichtige Ausnahme (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 – 2 MB 35/17 –, juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 14, 17, m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zur Bewertung der Frage, ob ein dienstliches Interesse der Beklagten vorliegt, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: OVG Münster, Beschluss vom 26.03.2014 – 6 A 228/14 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2015 – 2 L 2745/15 –, juris Rn. 14). Daher sind die im Laufe des Klageverfahrens neu bekannt gewordenen Umstände in der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die von der Beklagten inzwischen ausgewählte Nachfolge des Klägers sowie die weitere noch offene Professur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten, ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit des Klägers zu verneinen, in rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar, da sie auf sachfremden Erwägungen beruht und die Grenze des Organisationsermessens der Beklagten überschreitet. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung auf eine Abwägung der vom Kläger vorgetragenen Gründe mit den öffentlichen Belangen in Form der übergeordneten Ziele des Landes Schleswig-Holstein für seine Hochschulen, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung, strategische Weiterentwicklung und Internationalisierung sowie der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses. Unabhängig davon, dass der Begriff des dienstlichen Interesses objektiv-rechtlicher Natur ist und eine Interessenabwägung in diesem Zusammenhang nicht angezeigt ist (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 21.12.2021 – B 5 E 21.1195 –, juris Rn. 32), sind die allgemeinen öffentlichen Belange, auf welche sich die Beklagte bezieht, nicht dazu geeignet, ein dienstliches Interesse pauschal und generalisierend abzulehnen. Denn für keinen der aufgezählten Gründe nennt die Beklagte konkrete Umsetzungsvorstellungen bzw. -pläne. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme, dass kein dienstliches Interesse besteht, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2025 – 5 ME 10/25 –, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.06.2018 – 4 S 1359/18 –, juris Rn. 12). So wird zwar auch in der Gesetzesbegründung des § 118 LBG ausgeführt, dass etwa eine inhaltliche Neuausrichtung bzw. Neujustierung des jeweiligen Forschungsfeldes grundsätzlich im dienstlichen Interesse der Hochschule stehen kann (vgl. LT-Drs. 19/3541, S. 79). Dementsprechend führt die Beklagte als übergeordnete Ziele die strategische Weiterentwicklung und Internationalisierung des Lehrstuhls an. Es kann hierbei jedoch nicht genügen, pauschale, völlig unkonkrete Zielvorhaben zu benennen, ohne dabei konkret darzulegen, weshalb die Weiterbeschäftigung des Klägers diesen Zielen nicht entspricht. Im Hinblick auf das Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist eine entsprechende Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation durch die Beklagte zwingend geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2021 – 5 ME 5/21 –, juris Rn. 21; VG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2023 – 12 B 70/22 –, juris Rn. 13). Denn wie der Kläger – unwidersprochen – vorgetragen hat, hat die Beklagte keine Neuausrichtung des klägerischen Lehrstuhls geplant. Die Professur wurde mit unveränderten Profil ausgeschrieben. Mit den Argumenten des Klägers – insbesondere auch seinen zahlreichen internationalen Verbindungen und Veröffentlichungen – hat sich die Beklagte indes nicht auseinandergesetzt. Hierzu führt sie im Widerspruchsbescheid lediglich aus, dass die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben – insbesondere in Forschung und Lehre – nicht ausschließlich durch die Weiterbeschäftigung des Klägers, sondern auch durch eine Nachbesetzung der Professur sichergestellt werden könne. Davon ist die Kammer bei Würdigung der aktuellen Sachlage allerdings nicht überzeugt. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat die Nachfolgerin des Klägers den Ruf der Universität zwar inzwischen – etwa eine Woche vor der mündlichen Verhandlung – angenommen. Sie habe bereits zugesichert, dass sie für das kommende Semester mit einem Beschäftigungsanteil von 25% zur Verfügung stehe. In Bezug auf die bevorstehende Geburt ihres Kindes kannte die Beklagte jedoch schon den geplanten Entbindungstermin nicht und konnte dementsprechend auch keine Aussage darüber treffen, in welchen Zeitraum die Mutterschutzzeit der Nachfolgerin des Klägers fallen wird. Dies ist für die Kammer von Relevanz, da die Schutzfristen nach § 3 MuSchG zu einem mindestens achtwöchigen Beschäftigungsverbot führen, was nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers mitten in das kommende Wintersemester fallen dürfte. Die Beklagte habe mit dem Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gesprochen und dort in Erfahrung gebracht, dass die Lehre auch mit einem Beschäftigungsanteil der Nachfolgerin von 25% sichergestellt werden könne. Dies stellt aus Sicht der Kammer keinen Widerspruch zu dem Vortrag des Klägers dar, wonach der Dekan dem Kläger gegenüber die Auskunft erteilt habe, dass von ihm verlangt werde, eine externe Vertretung vorzuschlagen, um die Lücken in der Rechtswissenschaftlichen Lehre zu schließen. Denn angesprochen auf die Notwendigkeit externer Vertretungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie nicht ausschließen könne, dass solche eingesetzt werden müssten. Auch bezüglich der weiteren offenen Professorenstelle, für welche inzwischen ein Ruf an den Zweitplatzierten erteilt worden sei, sei noch offen, wie sich die Situation entwickeln werde, insbesondere wann der etwaige Nachfolger seinen Dienst antreten könne. Unter Würdigung dieser aktuellen Sachlage hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die strafrechtliche Lehre im kommenden Semester ohne die Weiterbeschäftigung des Klägers tatsächlich ohne Einschränkungen sichergestellt ist (vgl. aber zu diesem Erfordernis: LT-Drs. 19/3541, S. 80). Zum einen ist der Beklagten nicht bekannt, wann die Nachfolgerin des Klägers in den gesetzlichen Mutterschutz geht. Zum anderen bestehen auch im Hinblick auf den angekündigten Beschäftigungsanteil von 25% gerade vor dem Hintergrund, dass auch die weitere offene Professorenstelle (als eine von insgesamt vier Professorenstellen im strafrechtlichen Bereich) noch nicht sicher besetzt ist, erhebliche Bedenken an der Aufrechterhaltung des Betriebs der strafrechtlichen Lehre. Denn sollte sich das Nachbesetzungsverfahren der weiteren Professur weiter verzögern, müsste die Nachfolgerin des Klägers die Unterbesetzung im strafrechtlichen Bereich zusammen mit ihren beiden Kollegen tragen. Hierzu dürfte sie mit einem Teilzeitanteil von 25% und unter Einarbeitung in ihren neuen Arbeitsplatz nicht in der Lage sein. Die Kammer hat ernstliche Zweifel, dass dieser Arbeitskraftanteil tatsächlich ausreicht, um die Lehre im Strafrecht angemessen abzudecken. Diese resultieren auch daraus, dass ein nicht unerheblicher Anteil an strafrechtlichen Vorlesungen und Seminaren betreut werden muss. Denn der strafrechtliche Schwerpunkt bildet den größten an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten. Überdies wurde die strafrechtliche Ausbildung im Rahmen der erst im Jahr 2023 erfolgten Novellierung der JAVO insoweit gestärkt, als dass Prüflinge der Ersten Prüfung nunmehr zwei strafrechtliche Klausuren anfertigen müssen. Soweit sich die Beklagte der Hilfe externer Vertretungen bedienen möchte, könnte sie das Ziel der Sicherstellung der Lehre einfacher und effektiver durch die Weiterbeschäftigung des Klägers erreichen. Für solche Konstellationen ist die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandeintritts gerade geschaffen worden. Ferner geht die Kammer davon aus, dass sich die Beklagte von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. So begründet sie ihren Widerspruchsbescheid auch damit, dass es für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als gesetzliche Aufgabe der Hochschule notwendig sei, Anträge auf das Hinausschieben des Ruhestandseintritts abzulehnen. Hierbei verkennt die Beklagte, dass es zwar zutreffend ist, dass die Beweislast für den Nachweis der dienstlichen Interessen in § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG auf Seiten des Professors liegt, dies allerdings keinen Automatismus zur Folge hat, der dazu führt, dass derartige Anträge stets abzulehnen wären. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, sich mit den Argumenten des Klägers auseinanderzusetzen und diese ihrerseits zu entkräften, wenn sie der Überzeugung ist, dass ein dienstliches Interesse nicht gegeben ist. Denn anders als die Beklagte kennt der Kläger die internen Abläufe, Zielsetzungen und Organisationsentscheidungen der Universität nicht, sodass die Beklagte verpflichtet ist, diese ihrerseits substantiiert darzulegen (vgl. zur sekundären Darlegungslast im Grundsatz: BGH, Urteil vom 17.11.2022 – VII ZR 623/21 –, juris Rn. 20). Nur so ist der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Dies führt auch dazu, dass es nicht ausreicht, sich in den ablehnenden Bescheiden darauf zu berufen, dass die vom Kläger vorgetragenen Gründe abgewogen worden wären. Die konkrete Abwägung hat im Bescheid selbst zu erfolgen, damit der Kläger in der Lage ist, die Erwägungen der Beklagten nachvollziehen zu können und zugleich die Möglichkeit bekommt, diese zu entkräften. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte ihre Entscheidung primär auf die interne Leitlinie des Präsidiums gestützt hat. Diese Leitlinie war nicht veröffentlicht und wurde dem Kläger erstmals im Klageverfahren vorgelegt. Der ablehnende Beschluss des Präsidiums folgt im Wesentlichen der Stellungnahme des Referats für Strukturentwicklung vom 14.09.2023. In dieser heißt es, dass sich die Argumente des Klägers nicht in der internen Leitlinie des Präsidiums wiederfinden ließen. Einige Aktivitäten könnten auch aus dem Ruhestand durchgeführt oder an andere Professoren übertragen werden. Ferner wird ausgeführt, dass eine Anpassung der Stellungnahme zum Antrag des Prof. Heinrich, dem Kollegen des Klägers, welcher ebenfalls in den gesetzlichen Ruhestand eintritt, im vorliegenden Fall nicht notwendig sei. Schon aus der Formulierung „einige Aktivitäten“ geht hervor, dass dies nicht sämtliche Tätigkeiten des Klägers betrifft. Insbesondere zur Rolle des Klägers im Zentrum für Gesundheitsrecht verhält sich die Stellungnahme nicht. Dass die Stellungnahme auf eine andere Stellungnahme zum Hinausschieben des Ruhestandeintritts des XXX verweist und eine Anpassung für nicht notwendig hält, macht wiederum deutlich, dass der spezifische Einzelfall des Klägers keine eigene Prüfung erfahren hat. Dies entbehrt gerade vor dem Hintergrund, dass die ursprünglichen Argumente des Klägers (einziger Vertreter des Gesundheitsstrafrechts, Bibliotheksbeauftragter und Vorsitzender des Vereins doctores iuris) nicht auf seinen Kollegen XXX zutreffen, jeglicher Grundlage. Die Stellungnahme des Referats für Strukturentwicklung ist unsubtantiiert und basiert auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage. Der Kläger setzt sich im gerichtlichen Verfahren ausführlich und subtantiiert mit den Voraussetzungen der internen Leitlinie des Präsidiums auseinander. Hierbei legt er insbesondere seine besonderen Qualifikationen und Leistungen dar, welche nach der „Checkliste“ der internen Leitlinie des Präsidiums dienstliche Interessen der Hochschule an der Verlängerung der Dienstzeit begründen. Auf diesen Vortrag geht die Beklagte nicht ein, obwohl gerade dies von ihr zu erwarten war. Dasselbe gilt für den Strategie- und Entwicklungsplan (STEP). In der Stellungnahme des Referats für Strukturentwicklung wird bemängelt, dass der Kläger keine Verbindungen zum KLS habe und dass die Professur sich verstärkt der Forschung auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht widmen möge. Der Kläger legt in seiner Widerspruchsbegründung ausführlich dar, dass er sowohl eine enge Verbindung zum KLS pflege als auch schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrecht forsche. Auch hierzu verhält sich die Beklagte wider Erwarten nicht. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertritt, dass sie die Dienstzeit des Klägers nicht verlängern könne, da seine Planstelle bereits an seine Nachfolgerin vergeben sei, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Die Beklagte kann nicht das Ergebnis der Überprüfung ihrer Verwaltungsentscheidung vorwegnehmen, indem sie die Planstelle des Klägers noch im laufenden gerichtlichen Verfahren an eine Nachfolgerin vergibt. Dies würde den effektiven Rechtsschutz des Klägers ins Leere laufen lassen. Daran ändert auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktualisierte Richtlinie des Präsidiums der CAU über das Verfahren für die Antragstellung auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Professor*innen nichts. Aus § 3 der Richtlinie ergibt sich, dass die bereits erfolgte oder eingeleitete Nachbesetzung der betreffenden Professur gegen ein dienstliches Interesse spricht. Es unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung, ob in dem Stellenplan der Beklagten tatsächlich keine freien Planstellen vorhanden sind oder absehbar frei werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.11.2006 – 1 A 777/05 –, juris Rn. 63). Vorliegend hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass sie über keinerlei Planstellen mehr in ihrem Organisationsbereich verfügt. Die Kammer versteht den Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vielmehr so, dass nur vier Planstellen für Strafrechtprofessoren im Stellenplan vorgesehen sind, sodass eine Beschäftigung des Klägers neben seiner Nachfolgerin nicht möglich sei. Grundsätzlich eröffnet das Organisationsermessen der Beklagten als Dienstherrin die Möglichkeit, den Stellenplan im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben folgend, frei zu gestalten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.11.2006 – 1 A 777/05 –, juris Rn. 67). Die Beklagte musste daher im Rahmen ihres Organisationsermessens berücksichtigen, dass dem Kläger im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache eine Planstelle freigehalten werden muss. Sollten alle vier Planstellen für Strafrechtsprofessoren vergeben sein, ist sie gehalten sich vorläufig einer anderen Planstelle in ihrem Organisationsbereich zu bedienen oder andere Möglichkeiten zu finden. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten, da die Entscheidung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 LBG im Ermessen der Behörde steht. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die Ablehnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt, da sie bereits das Vorliegen des dienstlichen Interesses auf Tatbestandsseite verneint hat. Damit liegt ein Ermessensausfall vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt das (weitere) Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand. Er ist derzeit im Statusamt eines Universitätsprofessors (Besoldungsgruppe C 4) bei der Beklagten beschäftigt und ist Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Er ist im Jahr XXX geboren und hätte die Regelaltersgrenze mit Vollendung seines 66. Lebensjahres, mithin bereits am 30.09.2024, erreicht. Mit Schreiben vom 21.02.2023 beantragte der Kläger das Hinausschieben seines Ruhestandes um drei Jahre, also zum Ablauf des 30.09.2027. Die Verlängerung seiner Dienstzeit liege im dienstlichen Interesse der Beklagten. Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Innerhalb des Lehrkörpers der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sei er der einzige Professor, der Gesundheitsstrafrecht vertrete und zwar sowohl in der Lehre und universitären Prüfungen als auch in der Forschung, in fakultätsübergreifenden Institutionen sowie innerhalb des im November 2020 gegründeten fakultätsinternen Zentrums für Gesundheitsrecht. Angesichts der Bewerberlage sei es keineswegs wahrscheinlich, einen Nachfolger mit entsprechender Expertise im Gesundheitsstrafrecht zu finden. Darüber hinaus sei er als Bibliotheksbeauftragter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, als Mitglied im Leitungsgremium der Zentralbibliothek und als wissenschaftlicher Leiter der Fachbibliothek des Juristischen Seminars zuständig für die Weiterentwicklung und Umgestaltung der Bibliotheken. Zudem sei er gewählter Vorsitzender des Vereins der XXX XXX, eines gemeinnützigen Alumni-Vereins, dessen Zweck in der finanziell tatkräftigen Förderung von Forschung und Lehre an der XXX Rechtswissenschaftlichen Fakultät bestehe. Es habe sich in der Vergangenheit stets als sinnvoll erwiesen, dass der Vorsitzende des Vereins im aktiven Dienst an der Fakultät stehe, da dieser aus eigener Anschauung wisse, welche konkreten Förderungsbedarfe jeweils am dringlichsten empfunden würden. An der Rechtwissenschaftlichen Fakultät seien nur sehr wenige Professoren tätig, die als sein Nachfolger in Frage kämen. Der Kläger verwies außerdem auf das Protokoll des Fachbereichskonvents der XXX Rechtswissenschaftlichen Fakultät über dessen Sitzung vom 18.01.2023, woraus sich ergebe, dass der Konvent den Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandes einstimmig unterstütze, da gerade in der noch andauernden Aufbauphase des Zentrums für Gesundheitsrecht auf die Expertise des Klägers nicht verzichtet werden könne. Mit Schreiben vom 13.09.2023 nahm das Institut für Kriminalwissenschaften der Beklagten Stellung zum Antrag des Klägers. Die curriculare Ausbildung im Strafrecht im Studiengang Rechtswissenschaft sei nicht mehr gewährleistet, sollte der Antrag des Klägers abgelehnt werden. Der Schwerpunktbereich „Kriminalwissenschaften“ sei der größte Schwerpunktbereich im juristischen Schwerpunktstudium. Außerdem sei das Fach „Strafrecht“ erst jetzt durch die neu gefasste Juristenausbildungsverordnung (JAVO) gestärkt worden, indem im Staatsexamen künftig eine weitere strafrechtliche Klausur geschrieben werde. Die Lehre könne nicht mehr sichergestellt werden, wenn das Dienstverhältnis des Klägers nicht verlängert werde. Durch Bescheid vom 13.10.2023 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand seien mit dem dienstlichen Interesse der Universität und den damit unmittelbar verbundenen öffentlichen Belangen in Form der übergeordneten Ziele des Landes Schleswig-Holstein für seine Hochschulen, insbesondere im Bereich Gleichstellung, strategische Weiterentwicklung und Internationalisierung sowie Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses abgewogen worden. Nach ausführlicher Beratung habe das Präsidium in seiner Sitzung am 26.09.2023 entschieden, dass ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit des Klägers nicht vorliege. Für die Umsetzung der vom Kläger beabsichtigten Projekte, Tätigkeiten und Funktionen bestehe die Möglichkeit, über den Abschluss eines Gestattungsvertrages nach dem Eintritt in den Ruhestand auch weiterhin bei ihr – der Beklagten – tätig zu sein. Zugleich wurde dem Kläger mit Schreiben vom 13.10.2023 das Angebot unterbreitet, seinen Ruhestand um ein Jahr bis zum Ablauf des 30.09.2025 hinauszuschieben. Die dienstlichen Gründe hierfür seien insbesondere in der Sicherung der Lehre des Instituts für Kriminalwissenschaften und der Regelung des Nachbesetzungsverfahrens der Professur begründet. Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 27.10.2023 an. Unter dem 08.11.2023 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein. Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da er nur floskelhaft und nicht auf den Einzelfall bezugnehmend begründet worden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Bezüglich des Arguments der Gleichstellung sei es schon verfassungsrechtlich zweifelhaft, ob damit pauschal und einzelfallunabhängig die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Dienstzeit eines männlichen Stelleninhabers begründet werden könne. Die Ablehnung des Präsidiums beruhe wesentlich auf einer Stellungnahme des Referats Strukturentwicklung vom 14.09.2023, in welcher vor allem auf den Strategie- und Entwicklungsplan (STEP) verwiesen wird. Entgegen der Auffassung des Referats Strukturentwicklung erfülle er aber die Anforderungen des STEP. So habe er zahlreiche Verbindungen zum XXX Life Science (KLS) und arbeite eng mit dem Sprecher des KLS zusammen. Weiterhin betreibe er verstärkte Forschung auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Er sei alleiniger für das Steuerstrafrecht zuständiger Herausgeber und Mitautor eines Standardkommentars zum Steuerrecht. Er betreue auch zahlreiche Dissertationen auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Bezüglich einer etwaig geplanten Neuausrichtung der Professur zum Grundlagenfach Kriminologie sei er schon nicht betroffen. Das Fach Kriminologie sei einer anderen Professur zugeordnet und eine Neuausrichtung sei seitens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät nicht beabsichtigt. Was das Ziel der Internationalisierung betreffe, leiste er schon längere Zeit einen wesentlichen Beitrag für den internationalen Forschungsaustausch. Er könne dabei nicht nur auf zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge in Polen, Spanien, Portugal, Mexiko und Peru verweisen, er stehe auch in einem kontinuierlichen Austausch mit Strafrechtswissenschaftlern aus Polen, Spanien und Argentinien. Das Argument der Nachwuchsförderung gehe ebenfalls ins Leere, da das Referat Strukturentwicklung selbst in seiner Stellungnahme vom 14.09.2023 angegeben habe, dass derzeit noch keine Planungen oder vorgezogene Nachfolgeregelungen für diese Professur bestünden. Die Beklagte habe sich insgesamt nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Der Verweis auf die Möglichkeit eines Gestattungsvertrages sei nicht tragfähig. Es bedürfe im Hinblick auf das Zentrum für Gesundheitsrecht einer Einbindung in die universitäre Organisation, um an fakultätsinternen und –übergreifenden Entscheidungsprozessen mitzuwirken. Auch der Digitalisierungsprozess der Fachbibliothek des Juristischen Seminars setze Weisungsbefugnisse gegenüber Beschäftigten voraus sowie die Einbindung in Leitungsgremien, die über die Mittelverteilung und fachliche Ausrichtung entscheiden. Die interne Leitlinie bzw. „Checkliste“, anhand derer das Präsidium seinen Antrag abgelehnt hat, liege ihm nicht vor und sei daher intransparent. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2024 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Dienstzeit des Klägers könne schon aus dem Grund nicht festgestellt werden, dass die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben – insbesondere in Forschung und Lehre – nicht ausschließlich durch die Weiterbeschäftigung des Klägers, sondern vielmehr auch durch eine Nachbesetzung der Professur sichergestellt werden könne. Für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als gesetzliche Aufgabe der Hochschule sei es nötig, Anträge auf das Hinausschieben des Ruhestandseintritts abzulehnen. Nur so sei es möglich, Neueinstellungen zu gewinnen, die eine ausgewogene Altersstruktur und damit die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gewährleisten würden. Der Kläger hat am 11.04.2024 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung. Das Zentrum für Gesundheitsrecht befinde sich noch im Aufbau, da ein fakultätsübergreifendes Großprojekt wie das Zentrum für Gesundheitsrecht einen längeren Zeitraum benötige, um eine von der Person seiner Gründer unabhängige Struktur zu bilden. Darüber hinaus sei die Arbeit des Zentrums erst am 29.04.2022 wegen der Verzögerungen während der Corona-Pandemie aufgenommen worden. Bezüglich der im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegten internen Leitlinie sei sein Beitrag zur Lehre und Lehrentwicklung und zur Studierendenbetreuung nicht berücksichtigt worden. Dies sei aber gerade ein im Rahmen der internen Leitlinie zu berücksichtigender Aspekt gewesen. Hier seien seine hervorragenden Evaluationsergebnisse sowie sein Einsatz für die Weiterentwicklung der strafrechtlichen Lehre ausgeblendet worden. Die Beklagte hätte auch seinen Bekanntheitsgrad auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft – namentlich auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts – nicht übergehen dürfen. Im Laufe des Klageverfahrens sei eine weitere Entwicklung eingetreten, die ein dienstliches Interesse der Beklagten belege: Es stehe inzwischen fest, dass seine Professur, ebenso wie eine weitere freiwerdende Professur, mindestens im kommenden Wintersemester 2025, absehbar aber auch im kommenden Sommersemester 2026, nicht so besetzt werden könne, dass die Lehre im gebotenen Umfang gesichert werde. Die als seine Nachfolgerin ausgewählte Bewerberin habe den Ruf zwar inzwischen angenommen. Sie habe aber angekündigt, dass sie wegen der zu erwartenden Geburt ihres Kindes im September 2025 allenfalls einen kleinen Teil des Lehrangebots werde wahrnehmen können. Bei der zweiten offenen Professur sei ebenfalls ein Ruf an eine Nachfolgerin erteilt worden. Die betroffene Bewerberin habe den Ruf jedoch noch nicht angenommen und stehe zusätzlich mit der Universität XXX in Verhandlungen. Da sie aber ebenfalls schwanger sei und die Geburt für den Oktober 2025 prognostiziert werde, sei auf absehbare Zeit die Lehre nicht sichergestellt. Dies habe nachteilige Folgen für das Zentrum für Gesundheitsrecht, für Schwerpunktprüfungen und die Examensvorbereitung und die digitale Umsteuerung der rechtswissenschaftlichen Fachbibliothek. Die Beklagte weigere sich weiterhin seine Dienstzeit zu verlängern und verlange von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät nunmehr, ihr eine externe Vertretung vorzuschlagen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2024 zu verpflichten, seinen Antrag, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum Ablauf des 30.09.2027 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, der Kläger habe kein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Ruhestands dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Aufbauphase des Zentrums für Gesundheitsrecht noch nicht abgeschlossen sei. Die Lehre könne im kommenden Wintersemester gesichert werden, da die Nachfolgerin des Klägers einen Beschäftigungsanteil von 25 % leisten werde. Das Zentrum sei 2020 eingerichtet worden und es sei nicht dargetan worden, warum die Etablierung des Zentrums noch ausstehe. Im Verein der XXX könne der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand noch Mitglied sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.