Urteil
13 A 393/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0116.13A393.23.00
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Leitsätze
Einer Abschiebungsandrohung steht nicht § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen, weil dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. In Fällen, in denen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgeschlossen ist, ist die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) teleologisch zu reduzieren und nicht anwendbar.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Abschiebungsandrohung steht nicht § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen, weil dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. In Fällen, in denen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgeschlossen ist, ist die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Var. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) teleologisch zu reduzieren und nicht anwendbar.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. Ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der tatsächlichen Gefahr bei der Prüfung des Art. 3 EMRK orientiert (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urteil vom 28.02.2019 – 2 LB 28/18 –, juris Rn. 21 ff.). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dabei ist von dem Asylbewerber grundsätzlich der volle Nachweis asylbegründender Tatsachen zu fordern. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerstaat vielfach befinden, genügt jedoch für diese Vorgänge eine Glaubhaftmachung. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das gilt auch hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob aufgrund des im vorstehenden Sinn glaubhaften individuellen Schicksals des Asylsuchenden die Gefahr politischer Verfolgung droht. Auch wenn insoweit ein voller Beweis nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose politischer Verfolgung die volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlangt haben muss. Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Asylsuchenden jedenfalls hinsichtlich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein in sich stimmiger, nicht wechselnder Vortrag unter Angabe genauer Einzelheiten zu fordern. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens können dazu führen, dass der Vortrag im Ganzen nicht glaubhaft ist, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3; vgl. zum Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung in Asylverfahren BVerwG, Beschluss vom 17.09.2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 31; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 16 ff.; Beschluss vom 13.09.2017 – 1 B 118.17 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 14.07.2010 – 10 B 7.10 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3; Urteil vom 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16 f.). Gemessen daran erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht; das Gericht ist vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG nicht überzeugt i. S. v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Vortrag des Klägers zu der Bedrohungslage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – einschließlich der Angaben bei der Bundesamtsanhörung und der von der Beklagten angeforderten Unterlagen aus Griechenland – in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Die Unterlagen aus Griechenland wurden angefordert, um eine Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2024 – C-753/22 –, juris Rn. 79). Den klägerischen Schilderungen fehlt es an ausreichenden Realkennzeichen. Sie wirken trotz Aufforderung zu möglichst hoher Genauigkeit teilweise oberflächlich, detailarm und in sich nicht schlüssig. Zudem zeigen sich im Hinblick auf wichtige Aspekte des Kerngeschehens erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers in der Bundesamtsanhörung, seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben zu seinem Asylverfahren in Griechenland. Insbesondere passt der Kläger sein Verhalten bzw. seine Aussagen in den verschiedenen Anhörungen immer wieder an. Während der Kläger sich in der Bundesamtsanhörung ausschließlich auf Probleme mit der Familie seiner – nunmehr – Exfrau gestützt hat, gab er in der mündlichen Verhandlung zusätzlich und als ersten Grund auf die Frage, warum er den Irak erneut verlassen habe, an, dass seine Familie ihn massiv unter Druck gesetzt habe. Sie hätten verlangt, dass er sich von ihr scheiden lassen solle, weil seine Frau ihm nichts mehr nützen würde. Dass er von seiner eigenen Familie unter Druck gesetzt worden sei, hat er in der Bundesamtsanhörung nicht erwähnt. Bei seiner Anhörung in Griechenland hat er dies wiederum vorgetragen und angegeben, dass sein Vater ihm damit gedroht hätte, ihn zu enterben und ihn aus dem Haus zu werfen, wenn er sich nicht scheiden ließe. Derartige Angaben finden sich weder in der Bundesamtsanhörung, noch hat er hierzu auch auf explizite Nachfrage des Gerichts, wie er unter Druck gesetzt worden sei, in der mündlichen Verhandlung irgendwelche Angaben gemacht. Weiter sind die Angaben des Klägers in Bezug auf die Fotos seiner Frau vage, oberflächlich und widersprechen sich zudem in den verschiedenen Anhörungen. Während er in der mündlichen Verhandlung, auch auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts, weder Angaben dazu machen konnte, wer die Fotos gemacht hat, noch, wie diese in den Irak gelangt sind, gab er in der Bundesamtsanhörung an, dass seine Schwiegereltern die Fotos seiner Frau ohne Schleier bei facebook gesehen hätten. Bei seiner Anhörung in Griechenland hat er weiter angegeben, dass die Fotos von dem Cousin seiner Frau gemacht worden seien, während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass keiner wisse, wer die Fotos gemacht habe. Auch stützt der Kläger die eigene Bedrohung lediglich auf Mutmaßungen. Er selbst hat in der Bundesamtsanhörung immer wieder vorgetragen, dass – was er im Übrigen nach eigenen Angaben selbst auch lediglich durch seine Schwiegereltern erfahren habe – die Cousins seiner Frau damit gedroht hätten, diese umzubringen. Erst auf gezielte Nachfrage hat er angegeben, dass er deswegen die gleichen Probleme hätte. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er persönlich auch bedroht worden sei, gab er lediglich pauschal an, dass sie ihm etwas angetan hätten, wenn er geblieben wäre. Auch bei seiner Anhörung in Griechenland hat er angegeben, dass er den Irak zum zweiten Mal verlassen habe, damit seine Frau nicht getötet werden würde; erst auf explizite Nachfrage hat er dort mitgeteilt, dass sie ihn vielleicht töten würden, weil er derjenige sei, mit dem sie ausgereist sei. Im Übrigen erfolgten die Ausführungen des Klägers emotionslos. Angesichts dessen, dass er befürchte, dass ihm die Familie seiner Exfrau im Irak etwas antue, wäre eine Vielzahl von verschiedenen Emotionen zu erwarten gewesen. Von Einblicken in das Innenleben des Klägers sowie von sonstigen Emotionen bleibt sein Vortrag allerdings völlig frei. Er schildert seine Geschichte vielmehr als ein Unbeteiligter. Alles in allem weckt der Vortrag des Klägers den Eindruck, dass es sich nicht um tatsächlich Erlebtes handelt. Dem Kläger ist auch nicht deswegen der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, weil er diesen Status in Griechenland erhalten hat. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge (EuGH, Urteil vom 18.06.2024 – C-753/22 –, juris) ist einem Asylantragsteller nicht bereits deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er zuvor durch die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats als Flüchtling anerkannt worden ist, wenn sein weiterer Asylantrag nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abgelehnt werden kann. Vielmehr muss in diesem Fall eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen, wobei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen. Dazu muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18.06.2024 – C-753/22 –, juris Rn. 63, 65, 74, 76, 78, 80, 81). Dies kann auch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, sodass die der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zugrundeliegenden Anhaltspunkte zwar nicht vom Bundesamt, aber dennoch im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens berücksichtigt werden. Denn im Rahmen ihrer Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsnormen und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Behörde diese bereits geprüft hat; gegebenenfalls hat das Tatsachengericht eine Prüfung auch erstmals vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 – 1 C 9.16 –, juris Rn. 10). Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG der entscheidungserhebliche Zeitpunkt derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ist, treten im Asylrecht regelmäßig im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens weitere Tatsachen oder Erwägungen zutage, die im Verwaltungsverfahren keinen Niederschlag gefunden haben. Insbesondere liegt in der vorliegenden Konstellation – anders als etwa bei einer Untätigkeitsklage (vgl. hierzu die Frage des „Durchentscheidens“ ausdrücklich offenlassend BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 10) – bereits eine behördliche Entscheidung vor, die lediglich einen bestimmten Aspekt unberücksichtigt lässt. Insofern verliert der Kläger in diesem Fall genauso wenig eine Tatsacheninstanz wie in den Fällen, in denen er erst nach Klagerhebung für die Entscheidung wesentliche Asylgründe vorträgt oder Beweismittel vorlegt. Dem Kläger ist nach Auskunft der griechischen Behörden am 11.01.2019 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die Entscheidung Griechenlands und die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte wurden in den obigen Ausführungen zur individuellen und aktualisierten Prüfung des Asylantrags berücksichtigt, führten aber im Ergebnis nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. II. Weiter hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ob die vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, ist am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff.). Aufgrund der obigen Ausführungen im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG ist das Gericht auch vorliegend nicht vom Vorliegen stichhaltiger Gründe für das Drohen eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG überzeugt im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO. Zudem besteht für den Kläger im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für den Kläger besteht. Gefahrerhöhende Umstände sind für den Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine qualitative Beurteilung der derzeitigen Lage vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. EUGH, Urteil vom 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43) führt nach den zugrundeliegenden Erkenntnismitteln nicht zu einem anderen Ergebnis. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. 1. Zunächst besteht kein Anspruch auf Feststellung eines solchen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Das ist dann der Fall, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich – NVwZ 2012, 681 (685) Rn. 278 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers ergeben sich für diesen im Irak auch unter Berücksichtigung der nicht durchgehenden Grundversorgung der Bürger (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: 04.2024, S. 28) und der verschärften Lage auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Stand: 28.03.2024, S. 261 ff.) keine derartigen zwingenden Gründe. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, dass der Kläger bei seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK-widrigen Verelendung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht davon aus, dass es ihm auch bei einer Rücker im Familienverbund zusammen mit seinen minderjährigen Kindern – wie auch zuvor – gelingen würde, ein Existenzminimum für sich und seine Kinder zu erwirtschaften. Hierbei ist eine gemeinsame Rückkehr des Klägers und seiner Kinder in den Irak zugrunde zu legen. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer im Falle einer Rückkehr in den Zielstaat drohen, ist zwar eine notwendige, aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1992 – 9 C 8.91 –, juris Rn. 13 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 02.05.2024 – Au 9 K 23.30782 –, juris Rn. 49 m. w. N.). Ist der Ausländer Teil eines sich in Deutschland aufhaltenden Familienverbandes (Kernfamilie; Eltern und ihre minderjährigen Kinder), ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Ausländer nur gemeinsam im Familienverbund oder – mangels freiwilliger Trennung von der Familie und Rückkehr in den Zielstaat sowie angesichts eines einer isolierten Abschiebung entgegenstehenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes – gar nicht zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 49.18 –, juris Rn. 15). Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen den einzelnen Familienmitgliedern – wie vorliegend beim Kläger und den bei ihm lebenden Kindern der Fall – eine bereits im Bundesgebiet tatsächlich gelebte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht, da nur in diesem Fall die typisierte Prognose gerechtfertigt ist, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort auch fortgesetzt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 49.18 –, juris Rn. 18). Unter Verweis auf das Gebot der realitätsnahen Prognose ist die Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund der Gefährdungsprognose selbst dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 49.18 –, juris Rn. 18). Dies muss also erst recht gelten, wenn das Asylgesuch der anderen Familienmitglieder – wie vorliegend das der Kinder des Klägers – in Gänze bestandskräftig abgelehnt worden ist. Bei einer gemeinsam unterstellten Rückkehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erwerbsfähig ist. Er war bereits im Irak berufstätig; er war dort nach eigenen Angaben für den Kauf und Verkauf von Hardware zuständig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er auch in Deutschland u. a. für Amazon und in der Fleischherstellung gearbeitet hat. Es kann daher angenommen werden, dass es ihm gelingen wird, auch bei einer Rückkehr, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Soweit er sich darauf beruft, dass er seit einer Explosion im Jahre 2006 oder 2007 Probleme mit seinen Armen und Händen habe und ihm in Deutschland gesagt worden sei, dass er nicht arbeiten solle, hat er dies nicht weiter belegt. Zudem trägt er selbst weiter vor, dass er trotzdem arbeite. Auch leben noch seine Eltern und seine Geschwister im Irak, zu denen er nach eigenen Angaben Kontakt pflegt, sodass davon auszugehen ist, dass er auf ein familiäres und unterstützungsbereites Netzwerk zurückgreifen kann. Darüber hinaus sind auch existenzsichernde Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen für die Frage der Sicherung des Existenzminimums zu berücksichtigen (vgl. zu Art. 4 GRC: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 25 f.). So gibt es unter anderem finanzielle Hilfeleistungen aus dem REAG/GARP-Programm (vgl. www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/) sowie durch die von den GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil und Bagdad zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: 04.2024, S. 29). Und auch über das Frontex-JRS-Programm werden individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende angeboten (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/frontex-reintegration-programme-frp/). 2. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Erkrankung“ des Klägers i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Soweit der Kläger sich darauf beruft, Probleme mit seinen Armen und Händen zu haben, hat er dies in keiner Weise belegt, sodass den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Sätze 2 bis 4 AufenthG nicht Genüge getan wurde. IV. Zudem ist die nach Maßgabe der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 1. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) genannten Umstände – Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand –, die nunmehr auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 20) und gegebenenfalls dazu führen, dass das Bundesamt auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung verzichten und dies einer späteren Prüfung der Ausländerbehörde überlassen muss (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 20). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein gesichertes Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen des Klägers besteht. Insbesondere sind die (Folge-) Asylanträge der Kinder des Klägers mit Bescheid vom 29.06.2023 bestandskräftig abgelehnt worden. 2. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Abschiebungsandrohung § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe, weil ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und er damit eine „zumindest beschränkte Bindungswirkung der ausländischen Schutzanerkennung“ geltend macht, kann er damit nicht gehört werden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus einem der dort genannten asylrelevanten Verfolgungsgründe bedroht ist. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG auch für Asylberechtigte und Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. In Fällen, in denen – wie hier – eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, ist die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG allerdings teleologisch zu reduzieren und nicht anwendbar. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beruht auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat, welcher den internationalen Schutz zuerkannt hat, weiterhin oder erneut der für den Ausländer verantwortliche Mitgliedstaat ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Von dieser Prämisse ist nicht auszugehen, wenn die Behandlung international Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht in Einklang mit den Anforderungen der Grundrechte-Charta steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 41.20 –, juris Rn. 31). Droht dem Ausländer im Falle einer Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, so bedarf es der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet, wobei eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylantrags vorzunehmen ist (EuGH, Urteil vom 18.06.2024 – C-753/22 –, juris Rn. 80). Mit dieser Durchbrechung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dennoch mit der Folge anzuwenden, dass die Bundesrepublik zwar zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und zur eigenständigen materiellen Prüfung verpflichtet ist, auf der anderen Seite dann aber aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG trotzdem an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gebunden wäre. Denn damit würde verkannt werden, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und auf derselben Prämisse beruhen. Auch die vom Klägervertreter angeführte obergerichtliche Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage, ob eine ausländische Flüchtlingsanerkennung auch dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist; vielmehr wird dies teilweise sogar ausdrücklich offengelassen (vgl. ausdrücklich etwa BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.09.2022 – 1 C 26.21 –, juris Rn. 15). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vom Klägervertreter angeführte Rechtsprechung zeitlich vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 18.06.2024 – C-753/22 –, juris) liegt, in der es ausdrücklich heißt, dass im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen des Antrags auf Gewährung des internationalen Schutzes zu erfolgen hat, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates – wie hier – von der Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 18.06.2024 – C-753/22 –, juris Rn. 80). IV. Gegen die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate zu befristen ist seitens des Klägers nichts zu erinnern, da keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Es sind insbesondere keine Aspekte vorgetragen, die zu seinen Gunsten zu einer kürzeren Befristung als 30 Monate oder gar Absehen von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen müssten. Aufgrund der obigen Ausführungen haben auch die vom Kläger gestellten Hilfsanträge zu 4. und 5. keinen Erfolg. Vom Vorstehenden abgesehen folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 12.12.2022 (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der vollständigen Ablehnung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte. Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger aus XXX, arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben bereits am 06.11.2016 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein; sie stellten am 27.04.2016 Asylanträge. Nach vollständiger Ablehnung ihrer Asylanträge mit Bescheid vom 18.11.2016, nahmen sie die zunächst erhobene Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (XXX) zurück; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 01.09.2017 eingestellt. Der Kläger reiste im Mai 2017 gemeinsam mit seinen Kindern in den Irak zurück, seine Frau folgte ihnen kurz darauf. Sie verließen den Irak gemeinsam im gleichen Jahr wieder und reisten Ende 2017 nach Griechenland ein. Ihnen wurde dort am 11.01.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 22.06.2021 reiste der Kläger mit seinen Kindern dann erneut nach Deutschland ein und stellte am 27.07.2021 einen (Asyl-) Folgeantrag. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 17.08.2021 als unzulässig abgelehnt (Nr. 1); weiter wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18.11.2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Nr. 2). Mit Bescheid vom 24.09.2021 hob die Beklage den Bescheid vom 17.08.2021 auf. Das anhängige Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (6 A 202/21) wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch die Beteiligten mit Beschluss vom 08.10.2021 eingestellt. Am 24.08.2022 erfolgte durch die Beklagte im Rahmen des Folgeantrags eine Anhörung des Klägers. Bei dieser Anhörung gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in XXX Probleme mit der irakischen Community gehabt hätte. Seine Frau habe ihren Schleier abgelegt. Die Community aus XXX habe dies der Familie im Irak erzählt, sodass es zu Problemen gekommen sei. Es seien Bilder von seiner Frau ohne Schleier in den Irak geschickt worden. Außerdem habe der Ehemann der Cousine seiner Frau, welcher ebenfalls in XXX wohne, gewollt, dass er für ihn arbeite und mit Drogen handele. Er habe dies jedoch abgelehnt. Weil er Angst vor ihm und der Community in XXX gehabt habe, sei die Familie wieder in den Irak zurückgekehrt. Als er erfahren habe, dass die Nachricht über seine Frau im Irak angekommen sei, hätten seine Schwiegereltern ihm gesagt, dass die Onkel seiner Frau diese töten wollten. Er, der Kläger, habe Angst um seine Frau gehabt. Er habe sich eine Wohnung in der Nähe von XXX gesucht, bevor er wieder aus dem Irak ausgereist sei. Mit Bescheid vom 12.12.2022 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak oder in einen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, dazu aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Eine Ablehnung des Antrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nahm die Beklagte mit der Begründung der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland und der damit verbundenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 EU-GRCh) nicht vor, sondern entschied den Asylantrag des Klägers in der Sache. Wegen der weiteren Begründung wird auf den bei den Akten befindlichen Bescheid Bezug genommen. Der (Asyl-) Folgeantrag der Kinder des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.06.2023 vollständig abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 12.12.2022 hat der Kläger am 22.12.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland zwingend zumindest eine beschränkte Bindungswirkung entfalte. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Für die nationale Prüfung ergebe sich aus der internationalen Schutzgewährung in Griechenland zwingend die Feststellung, dass er nicht in sein Heimatland abgeschoben werden dürfe. Darüber hinaus sei ihm schon aufgrund seines Verfolgungsschicksals internationaler Schutz zuzuerkennen. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid vom 12.12.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und den Bescheid vom 12.12.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, 3. äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen und den Bescheid vom 12.12.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, 4. weiter hilfsweise, Ziff. 4., 5. und 6. des Bescheides vom 12.12.2022 aufzuheben, 5. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Die Beklagte hat am 01.10.2024 ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die griechischen Behörden übersandt. Am 23.10.2024 haben die griechischen Behörden dieses Ersuchen durch Mitteilung des Ergebnisses ihrer Entscheidung sowie Übersendung ihrer Entscheidung vom 11.01.2019 und des Protokolls der Anhörung vom 05.02.2018 und vom 31.07.2018 beantwortet. Diesen Unterlagen zufolge hat der Kläger in Griechenland insbesondere angegeben, dass er ein Demokrat sei und seine Frau ein Recht habe, kein Kopftuch zu tragen. Der Cousin seiner Frau aus Deutschland, mit dem er Streit gehabt habe, habe ihn bedroht; der Mann habe Fotos von ihm und seiner Frau gemacht. Über facebook habe er diese Fotos an seine Schwester geschickt. Seine Schwester habe die Fotos bei seiner Rückkehr in den Irak seinen Eltern gezeigt. Er habe sich dann von seiner Frau scheiden lassen, weil sein Vater dies gewollt habe. Er habe ihm damit gedroht, ihn sonst zu enterben, aus dem Haus zu werfen und, dass er ihn nicht mehr kennen würde. Er habe daraufhin ein Haus in der Gegend von XXX angemietet, in welchem er seine Frau und seine Kinder untergebracht habe. Er habe sie weiter besucht und mit seiner Frau weiter eine Beziehung geführt. Als sein Vater dies herausgefunden habe, habe dieser die Fotos an seinen Schwiegervater geschickt, welcher ihn dazu gebracht habe, den Irak mit seiner Familie erneut zu verlassen. Der Stamm, dem er angehöre, würde Frauen töten, die kein Kopftuch tragen. Vor allem die Onkel seiner Frau und ihr Vater würden seine Frau töten. Damit seine Frau nicht getötet werden würde, habe er erneut mit seiner Familie den Irak verlassen. Ihm und seiner Familie wurde wegen ihrer begründeten Furcht, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aufgrund ihrer religiösen und politischen Überzeugung, in ihrem Herkunftsland verfolgt zu werden, in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs, sowie auf die im Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zum Irak.