Leitsatz: Nimmt das Bundesamt - anders als in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorgesehen - trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylbegehrens vor, wie es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geboten ist, wenn der zweite Mitgliedstaat ein neues Asylverfahren durchführt, weil er von der Möglichkeit, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf und er - zulässigerweise - keine automatische Anerkennung der von dem ersten Mitgliedstaat getroffenen Anerkennungsentscheidung vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 56 ff., Rn. 74 ff.), ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen und nicht anwendbar. Dafür sprechen Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sowie ihre zwei Söhne, die in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Kläger zu 3. und 4., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten sie im März 2017 gemeinsam mit ihren zwei Töchtern bzw. Schwestern N. D. O. (*0000) und Z. O. (*0000) (BAMF-Az. 0000000‑0-438) aus dem Irak aus und nach einem mehr als vierjährigen Aufenthalt in Griechenland im Dezember 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. bzw. 13. September 2021 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (förmliche) Asylanträge. Im Rahmen ihrer Anhörungen durch das Bundesamt am 14. und 17. Dezember 2021 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, dass sie in Griechenland im Jahr 2021 anerkannt worden seien. Sie hätten Griechenland verlassen, da sie nach der Schutzzuerkennung keine Unterstützung mehr erhalten hätten, keine Wohnung gehabt hätten und ihren Lebensunterhalt insgesamt nicht hätten sichern können. Den Irak – sie stammten aus der Provinz G. – hätten sie wegen eines Konfliktes mit den Brüdern der Klägerin zu 1. verlassen. Die Familie der Klägerin zu 1. sei streng religiös. Sie seien mit der Lebensweise des Klägers zu 2. nicht einverstanden gewesen, etwa damit, dass dieser Alkohol trinke. Außerdem hätten die Brüder der Klägerin zu 1. gewollt, dass die Töchter bzw. Schwestern der Kläger sich verschleierten und beschnitten würden. Die Klägerin zu 1. sei selbst als Kind beschnitten worden und hierdurch immer noch belastet. Die Kläger zu 1. und 2. hätten eine Beschneidung ihrer Töchter abgelehnt. Aus diesem Grund seien sie im Januar 2017 von den Brüdern der Klägerin zu 1. angegriffen worden. Die Klägerin zu 1. sei hierbei im Gesicht verletzt worden, der Kläger zu 2. habe sich einen Finger gebrochen. Anschließend hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt bei Verwandten des Klägers zu 2. aufgehalten. Eine im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Auskunft aus dem Eurodac-System ergab, dass die griechischen Migrationsbehörden den Klägern am 2. Juli 2021 internationalen Schutz zuerkannt hatten. Mit Vermerken vom 4. und 5. Mai 2022 stellte das Bundesamt fest, dass trotz bereits erfolgter Schutzgewährung in Griechenland keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen werde, weil im Fall der Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen sei. Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung der Klägerin zu 1. als Asylberechtigte ab (Ziffern 1 und 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Klägerin zu 1. die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse, drohte das Bundesamt ihr die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5). Ferner ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde der Klägerin zu 1. am 18. Juli 2022 zugestellt. Mit Bescheid vom 14. September 2022 lehnte das Bundesamt auch den Asylantrag der Töchter bzw. Schwestern der Kläger ab und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, nachdem das hiergegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geführte Klageverfahren im Januar 2023 eingestellt wurde (Az. 20 K 7025/22.A). Mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung der Kläger zu 2. bis 4. als Asylberechtigte ab (Ziffern 1 und 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Kläger zu 2. bis 4. die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verließen, drohte das Bundesamt ihnen die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5). Ferner ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Dieser Bescheid wurde mit Schreiben vom 2. Januar 2023 an die Kläger zu 2. bis 4. übersandt. Die Klägerin zu 1. hat am 25. Juli 2022 Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2022 erhoben. Die Kläger zu 2. bis 4. haben am 11. Januar 2023 Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2022 erhoben (Az. ursprünglich 19 K 233/23.A). Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 hat das Gericht die Verfahren der Kläger zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger haben ihre Klagen nicht begründet. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 19. Mai 2022 und vom 23.Dezember 2022 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte Dokumente der griechischen Behörden aus dem dortigen Asylverfahren der Kläger nebst Übersetzungen vorgelegt. Es handelt sich hierbei insbesondere um Protokolle der Anhörungen der Kläger zu 1. und 2. sowie den Bescheid vom 2. Juli 2021, mit dem den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich die Kläger zu 1. und 2. im griechischen Asylverfahren im Wesentlichen ebenfalls auf eine Gefährdung durch einen Konflikt mit Familienangehörigen der Klägerin zu 1. berufen haben. Das Bundesamt hat mitgeteilt, dass es auch nach Auswertung der Unterlagen der griechischen Asylbehörden an den streitgegenständlichen Bescheiden festhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Verfahren der Töchter bzw. Schwestern der Kläger, sowie der beigezogenen Gerichtsakte 20 K 7025/22.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschlüssen vom 15. April 2024 und vom 10. Juni 2025 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) sind die Bescheide des Bundesamtes vom 19. Mai 2022 und vom 23. Dezember 2022 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu; auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Asylantrag der Kläger ist zunächst zulässig, obwohl ihnen bereits in Griechenland Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht anzuwenden, da der Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig Art. 4 EU-GRCh i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU entgegenstehen, deren Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU ist dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verboten ist, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 83 ff. In einem solchen Fall darf ein Antrag auf internationalen Schutz nicht wegen der Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt werden. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17 u.a., juris, Rn. 34 ff.; Urteil vom 18. Juni 2024, C-753/22, juris, Rn. 52 m.w.N. Vor diesem Hintergrund kommt eine Unzulässigkeit des Asylantrags der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Denn die Lebensverhältnisse in Griechenland würden die Kläger der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren. Davon, dass die Lebensverhältnisse in Griechenland die Kläger einer solchen Gefahr aussetzen würden, gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Insbesondere hat das Bundesamt dies in zwei in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerken vom 4. und 6. Mai 2022 (Beiakte Heft 1 Bl. 191; Beiakte Heft 4 Bl. 262) ausdrücklich festgestellt. Zur mündlichen Verhandlung sind weder die Kläger noch die Beklagte erschienen. Eine Pflicht für das erkennende Gericht zur vertieften Ermittlung besteht vor diesem Hintergrund vorliegend nicht. Denn das Gericht hat keine Anhaltspunkte für entgegenstehende Erkenntnisse. Jedenfalls für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge mit erhöhtem Schutzbedarf ist auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen, allerdings nur auf männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., nach wie vor davon auszugehen, dass die Lebensverhältnisse in Griechenland eine solche Gefahr ernsthaft begründen. Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1132/24.A -, juris, Rn. 178. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern ist zunächst nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, weil ihnen mit Bescheid vom 2. Juli 2021 durch Griechenland internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden ist. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 (Az. X-000/00) hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft allein deshalb zuzuerkennen, weil dieser zuvor durch die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats als Flüchtling anerkannt worden war, wenn der weitere Asylantrag des Antragstellers – wie hier – nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, da er in dem anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh ausgesetzt wäre. Vielmehr muss in diesem Fall eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen, wobei die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen. Dazu muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 78 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 14 A 445/22.A -, juris, Rn. 69. Dieser Informationsaustausch kann auch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2024 - 14 A 445/22.A -, juris, Rn. 71; VG Schleswig, Urteil vom 16. Januar 2025 - 13 A 393/23 -, juris, Rn. 35. Das Bundesamt hat hier einen entsprechenden Informationsaustausch mit den griechischen Behörden vorgenommen und dem Gericht die von den griechischen Behörden übermittelten Unterlagen des dortigen Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes vorgelegt. Zugleich hat das Bundesamt selbst eine aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen, indem es mitgeteilt hat, auch unter Würdigung der Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland an den ablehnenden Bescheiden festzuhalten. Vorliegend haben die Kläger nach einer selbständigen Prüfung ihres Vorbringens auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in Griechenland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die diesbezüglichen Feststellungen und die Begründung in den angegriffenen Bescheiden vom 19. Mai 2022 und vom 23. Dezember 2022. Das Gericht folgt diesen, da sie auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage Gültigkeit haben. Die Kläger sind ihnen zudem in diesem Verfahren nicht entgegengetreten. Sie haben ihre Klage nicht begründet und sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Auch insofern nimmt das Gericht aus den vorstehend dargelegten Gründen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die diesbezüglichen Feststellungen und die Begründung in den angegriffenen Bescheiden vom 19. Mai 2022 und vom 23. Dezember 2022. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Bescheiden ist jeweils rechtmäßig auf der Grundlage von §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ergangen. Der Abschiebung der Kläger in den Irak stehen nicht das Kindeswohl oder familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Kläger in den Irak zu einer auch nur vorübergehenden Trennung von ihrer 14-jährigen Tochter bzw. Schwester Z. O. führen würde. Diese ist vielmehr aufgrund des bestandskräftigen ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 14. September 2022 ebenfalls ausreisepflichtig. Der Androhung der Abschiebung in den Irak steht auch nicht entgegen, dass die Kläger in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Dies ergibt sich weder aus Unionsrecht noch aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Einer Abschiebung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Schutzberechtigten in den Herkunftsstaat steht europäisches Recht nicht entgegen, wenn diese – wie hier – in einem zweiten Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, dieser Mitgliedstaat den Antrag nicht als unzulässig ablehnen konnte, weil im ersten Mitgliedstaat die Gefahr einer Art. 4 EU-GRCh widersprechenden Behandlung bestand und die Prüfung des Antrags durch den zweiten Mitgliedstaat unter voller Berücksichtigung der Entscheidung des ersten Mitgliedstaates ergeben hat, dass ein Anspruch auf internationalen Schutz nicht besteht. So auch VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris, Rn. 89 ff.; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2024 - 4 K 441/23.A -, juris, Rn. 153 ff.; a.A. VG Hannover, Urteil vom 14. August 2025 - 3 A 4909/22 -, juris, Rn. 61 ff. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen. Jedoch folgt aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und dem in Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Verpflichtung zu einem Informationsaustausch mit dem anderen Mitgliedstaat und zur vollen Berücksichtigung der dortigen Entscheidung. Damit soll auch so weit wie möglich sichergestellt werden, dass die von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, kohärent sind. Dieser Informationsaustausch soll die Behörde des mit dem neuen Antrag befassten Mitgliedstaats in die Lage versetzen, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 56 ff., Rn. 76 ff. Kommt der zweite Mitgliedstaat bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf internationalen Schutz besteht, ist keine Norm europäischen Rechts ersichtlich, die wegen der Anerkennung als Flüchtling im ersten Mitgliedstaat einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Insbesondere stehen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der loyalen Zusammenarbeit nicht entgegen. Denn aus diesen ergibt sich in der genannten Konstellation nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gerade (nur) die Verpflichtung, die Erkenntnisse beider Mitgliedstaaten bei dem zweiten Mitgliedstaat zusammenzuführen. Auch der in Art. 21 Abs. 1 der RL 2011/95/EU genannte und als Grundrecht in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 EU-GRCh gewährleistete Grundsatz der Nichtzurückweisung („Refoulement-Verbot“) steht nicht entgegen. Inhalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ist zum einen nach Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Art. 18 EU-GRCh, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Weiterer Inhalt des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach europäischem Recht ist, dass nach Art. 19 Abs. 2 EU-GRCh niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Darüber, dass beides nicht der Fall ist, hat sich in der vorliegenden Konstellation der zweite Mitgliedstaat – hier also die Bundesrepublik Deutschland – bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vergewissert. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris, Rn. 90 f. Der Abschiebungsandrohung steht ferner auch nicht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen. In Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention darf ein Ausländer nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Vorliegend hat das Bundesamt trotz der Schutzzuerkennung durch Griechenland ein neues Asylverfahren für die Kläger durchgeführt, weil diese in Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt haben, der jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, C-540/17 u.a., juris, Rn. 34 ff. und Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, juris, Rn. 83 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris, Rn. 31, – wie dargelegt – nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte, weil die Aufnahmebedingungen für die Kläger in Griechenland nicht Art. 4 EU-GRCh entsprechen. In einem solchen Fall findet § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG keine Anwendung. Eine Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in dieser Konstellation ebenfalls ablehnend VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2021 - 16 K 1148/21.A -, juris, Rn. 98 ff.; VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2025 - 4 K 2020/23.A -, juris, Rn. 149 ff.; VG Bremen, Urteil vom 5. Juni 2025 - 5 K 1793/22 -, juris, Rn. 56 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris, Rn. 101 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 5. Februar 2024 - RO 13 K 22.30883 -, juris, Rn. 60 ff.; VG Trier, Urteil vom 19. August 2022 - 5 K 2104/22.TR -, juris, Rn. 54 ff.; a.A. VG Köln, Urteil vom 18. August 2025 - 27 K 3863/22.A -, juris, Rn. 30 ff.; VG Hannover, Urteil vom 14. August 2025 - 3 A 4909/22 -, juris, Rn. 47 ff.; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 C 26.21 -, juris, Rn. 15; ohne abschließende Stellungnahme auch BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 -, juris, Rn. 13 und vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris, Rn. 11; vgl. dazu auch Keller, jurisPR-BVerwG 15/2025 Anm. 4: Frage der Folgerungen im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung noch nicht im Einzelnen beantwortet. Nimmt das Bundesamt – anders als in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorgesehen – trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylbegehrens vor, wie es nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geboten ist, wenn der zweite Mitgliedstaat ein neues Asylverfahren durchführt, weil er von der Möglichkeit, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf und er – zulässigerweise – keine automatische Anerkennung der von dem ersten Mitgliedstaat getroffenen Anerkennungsentscheidung vorsieht, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 56 ff., Rn. 74 ff., ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen und nicht anwendbar. Eine teleologische Reduktion einer Vorschrift ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris, Rn. 22. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für eine Nichtanwendbarkeit der Vorschrift in der dargelegten Konstellation spricht in systematischer Hinsicht die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Denn dieser geht davon aus, dass das Bundesamt in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kein Asylverfahren durchführt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da dem Bundesamt im Fall der Kläger trotz der Schutzzuerkennung in Griechenland aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwehrt war und es daraufhin – im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – eine vollständige aktualisierte Prüfung des Asylbegehrens vorgenommen hat. Das Ergebnis dieser Prüfung sind die streitgegenständlichen Bescheide vom 19. Mai 2022 und 23. Dezember 2022. Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anwendung finden soll, wenn in Deutschland nach der Schutzzuerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 51 Abs. 2 AuslG 1990 als Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht davon ausging, die Vorschrift erfasse auch Fälle, in denen das Bundesamt trotz der ausländischen Schutzzuerkennung eine erneute vollständige Prüfung des Asylbegehrens vornimmt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen ein Verbot der Abschiebung in den Herkunftsstaat gewollt hätte, insbesondere wenn eine Rückführung in den anerkennenden Staat – wie hier – nicht möglich ist. In diesem Sinne auch VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris, Rn. 103 f.; a.A. VG Hannover, Urteil vom 14. August 2025 - 3 A 4909/22 -, juris, Rn. 57. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der auf § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG 1990) in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zurückgeht, ist lange vor der zunehmenden unionsrechtlichen Überformung des Asylrechts in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorschrift ist durch die fortlaufend in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weiter ausdifferenzierte Konkretisierung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des nationalen Rechts und die Ausfüllung der unionsrechtlichen Spielräume durch die nationalen Behörden gewissermaßen „überholt“ worden. In der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 AuslG 1990 heißt es: „Absatz 2: Im geltenden Recht bereitet die Anwendung des § 14 AuslG 1965 keine Schwierigkeiten, wenn auf Grund des formellen Status des Ausländers feststeht, daß er den Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung genießt. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen sich die Frage der politischen Verfolgung erstmals im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung stellt. Nach bisherigem Recht hat die Ausländerbehörde in diesen Fällen in eigener Verantwortung die materielle Frage zu entscheiden, ob dem Ausländer in dem Aufnahmestaat politische Verfolgung droht. Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend, weil er neben dem Asylverfahren einen weiteren Verfahrensweg zur Feststellung politischer Verfolgung eröffnet, der anders ausgestaltet ist. Einerseits werden dadurch die Ausländerbehörden überfordert und andererseits ist die rechtliche Gleichbehandlung der Ausländer, die im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung suchen, nicht mehr gewährleistet. Die Frage der politischen Verfolgung soll deshalb künftig ausschließlich im Asylverfahren entschieden werden. Dementsprechend formalisiert Absatz 2 den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte. Die Ausländerbehörde hat bei der Anwendung des § 51 nicht mehr die materielle Frage zu prüfen, ob der Ausländer politisch Verfolgter ist, sondern allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären .“ (Hervorhebung durch das Gericht) Vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 74. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwei Zwecke verfolgt, nämlich einerseits die Entlastung der Ausländerbehörde von der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und andererseits die Konzentration des Verfahrens hinsichtlich der Bestimmung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf das behördliche Asylverfahren, das durch das Bundesamt geführt wird. Vgl. zur Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der Norm auch VG Trier, Urteil vom 19. August 2022 - 5 K 2104/22.TR -, juris, Rn. 60 ff. Zudem ergibt sich aus der zitierten Gesetzesbegründung, dass der Einführung des § 51 Abs. 2 AuslG 1990 die Intention zugrunde lag, Konstellationen zu erfassen, in denen allein der formelle Status eines Ausländers festzustellen ist. Dies sollte durch die Ausländerbehörde erfolgen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 21 A 4014/98 -, juris, Rn. 4, wonach § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausschließlich an formale Kriterien anknüpfe. Für den Regelfall ist hingegen dem Bundesamt die Aufgabe zugewiesen worden, im Asylverfahren über die Frage der politischen Verfolgung eines Ausländers zu entscheiden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 AufenthG). Hiervon sollte nur in den Fällen des Satzes 2 abgewichen werden, wenn eine solche Entscheidung des Bundesamtes nicht ergeht bzw. im Fall der Variante 1 zu einer bestandskräftigen Zuerkennung geführt hat und aus diesem Grund keine weitere Prüfung erforderlich ist. So liegt der Fall hier jedoch – wie dargelegt – nicht, da das Bundesamt im Fall der Kläger gerade eine erneute vollständige Prüfung des Asylbegehrens durchgeführt hat. Diese Annahmen zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, insbesondere die Beschränkung der Vorschrift auf Fälle einer bloßen Feststellung eines formalen Status, stehen schließlich auch im Einklang damit, wie § 60 Abs. 1 AufenthG in der Vergangenheit in der Rechtsprechung verstanden worden ist. So ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus dem Gesetz, dass das Bundesamt in Fällen einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zu einer eigenen Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 10 B 28.10 -, juris, Rn. 5; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 29, das auch den Zusammenhang mit dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU thematisiert (juris, Rn. 29 a.E.). Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat dies dahingehend formuliert, dass das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht verpflichtet sei, noch tätig zu werden. Denn es bedürfe insofern nicht der besonderen Sachkunde des Bundesamtes dazu, ob politische Verfolgung vorliegt, weil dieses in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits feststehe. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 11 LB 193/04 -, juris, Rn. 38. Bezüglich der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots jeweils in Ziffer 6 der Bescheide nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Einwände werden von den Klägern insofern auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b, § 83c AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.