Urteil
15 A 193/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0517.15A193.22.00
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Leitsätze
1. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat das Bundesamt verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen. (Rn.28)
2. Das Gericht ist überzeugt, dass die gegenwärtige Lage im Gazastreifen die Schwelle des § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) überschreitet. (Rn.35)
3. Der Kläger kann sich nicht auf internen Schutz gemäß § 4 Abs 3 S 1, § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992) berufen. (Rn.38)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 – 6 des Bescheides vom 21. September 2022 (8389736 – 459) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat das Bundesamt verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zuzuerkennen. (Rn.28) 2. Das Gericht ist überzeugt, dass die gegenwärtige Lage im Gazastreifen die Schwelle des § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) überschreitet. (Rn.35) 3. Der Kläger kann sich nicht auf internen Schutz gemäß § 4 Abs 3 S 1, § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992) berufen. (Rn.38) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 – 6 des Bescheides vom 21. September 2022 (8389736 – 459) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat. Die Einzelrichterin konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Für den Kläger besteht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 21. September 2022 ist im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Insoweit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, 10 C 5.09, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2023 – 14 A 3322/20 – juris). Ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist dadurch gekennzeichnet, dass er die Schwelle von reinen Spannungen, Unruhen und Gewaltakten überschreitet und es zu Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen kommt (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 – juris). Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 – juris Rn. 21 ff., 32 ff.). Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. Denn das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, wenn die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C 285/12 – juris Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Voraussetzung hierfür, dass der Grad willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – juris Rn. 35, 43). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist daher der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13 f.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Betroffener Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2021 – 34 K 28.18 A –, juris Rn. 37). Liegen – wie hier – keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk") gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 19 ff. m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2023 – 14 A 3322/20 – juris). Dabei kann das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte zunächst eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) sowie darauf aufbauend eine wertende Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23 und vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 8 K 1199/18.A –, juris Rn. 76). Die zahlenmäßige Ermittlung der Opfer ist dabei nicht im Sinne eines starren quantitativen Schwellenwertes für die erforderliche Gefahrendichte zu verstehen, der unionsrechtlich unzulässig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 44). Vielmehr ist in einem nächsten Schritt auf Grundlage der quantitativen Ermittlung der Opferzahlen eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Einzelnen vorzunehmen (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2021 – 34 K 28.18 A –, juris Rn. 39). Bei dieser Gesamtbetrachtung sind u. a. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts zu berücksichtigen wie auch das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Schutzsuchenden bei Rückkehr in seine Herkunftsregion und die (zielgerichtete) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Falle des Klägers auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass ihm nach der Rückkehr in den Gazastreifen als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Am 7. Oktober 2023 durchbrachen ca. 3.000 Kämpfer der palästinensischen Terrororganisation Hamas und anderer bewaffneter palästinensischer Gruppen die Sperranlage zum Gazastreifen und griffen Israel an. Bei dem Terrorangriff und an den folgenden Tagen wurden mehr als 1.250 Israelis und ausländische Staatsangehörige getötet, etwa 250 Menschen, darunter sowohl Israelis als auch Ausländer und etwa 65 Frauen und 34 Kinder, wurden entführt und in den Gazastreifen verschleppt. Nach dem Terrorangriff verhängte das israelische Sicherheitskabinett den Kriegszustand und begann mittels Luftangriffen und mit dem Einmarsch von Bodentruppen eine umfassende Großoffensive im Gazastreifen (vgl. EUAA Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population vom 19. Februar 2024). Israelische Bombardements aus der Luft, vom Boden und von der See aus treffen den Großteil des Gazastreifens. Bodenoperationen sowie Gefechte zwischen israelischen Truppen und palästinensischen bewaffneten Gruppen wurden ebenfalls aus dem Großteil des Gebiets gemeldet (vgl. BFA Wien, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 24. Januar 2024). Am 12. Mai 2024 verkündete das Hamas-geführte Gesundheitsministerium, dass seit Kriegsbeginn mehr als 35.000 palästinensische Personen im Gazastreifen getötet worden seien. Das Ministerium unterscheidet nicht zwischen Kombattanten und Zivilpersonen. Das israelische Militär gab an, dass mehr als 13.000 der Getöteten Kämpfer gewesen seien (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 13. Mai 2024). Mehr als 76.214 weitere Personen sollen darüber hinaus verwundet worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 15. April 2024). Durch die Kämpfe kommt es im Gazastreifen zu großflächigen Zerstörungen. Insbesondere ist die relevante Infrastruktur (Stromversorgung, Behausung, Kommunikation, Wasserversorgung, Krankenhäuser etc.) zerstört oder nachhaltig beschädigt. Es sollen einer Untersuchung von Satellitenbildern durch das UN-Bildungscluster zufolge etwa 73 % der Bildungseinrichtungen im Gazastreifen entweder vollständig zerstört oder erheblich beschädigt worden sein. Darüber hinaus sollen 65 % der als Unterkünfte für Binnengeflüchtete genutzten Schulen direkt durch Angriffe getroffen oder im Verlauf des Krieges beschädigt worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 29. April 2024). UN-Warnungen zufolge sähen sich Krankenhäuser und Krankenwägen aufgrund des Treibstoffmangels bald gezwungen, ihre Dienste einzustellen (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 13. Mai 2024). Eine Untersuchung der UN kam zu dem Schluss, dass ein Wiederaufbau der im Gazastreifen zerstörten Wohngebäude unter der Voraussetzung, dass mit der fünffachen Geschwindigkeit vergangener Wiederaufbauunternehmungen gearbeitet werden könnte, bis mind. bis 2040 dauern würde. Bei ähnlichen Wiederaufbaukapazitäten, wie sie nach vergangenen militärischen Auseinandersetzungen zu beobachten waren, würde die Dauer etwa 80 Jahre betragen. Mehr als 370.000 Wohneinheiten sollen mindestens beschädigt worden sein, 79.000 von ihnen gelten als zerstört. Der UN-Bericht geht darüber hinaus von einem Gesamtopferanteil von 5 % der 2,3 Mio. Palästinenserinnen und Palästinenser im Gazastreifen aus (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 6. Mai 2024). Die Vereinten Nationen befürchten eine humanitäre Katastrophe und warnten vor einer drohenden Gefahr von Hungersnot, Krankheit und Vertreibung für die Menschen im Gazastreifen (vgl. EUAA Security situation in the Gaza Strip and impact on the civilian population vom 19. Februar 2024). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen kündigte an, dass die drei Hungersnotmarker (Lebensmittelunsicherheit, Unterernährung, Sterblichkeit) innerhalb der nächsten sechs Wochen im Gazastreifen erreicht werden würden (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 29. April 2024). Vor einer angekündigten Militäroffensive auf die sich im Süden des Gazastreifens befindende überbevölkerte Ortschaft, rief das israelische Militär die etwa 1,4 Mio. sich dort aufhaltenden Personen am 6. Mai 2024 dazu auf, den östlichen Teil der Stadt an der Grenze zu Ägypten zu verlassen und sich in das an der Küste gelegene Lager zu begeben. In der Ortschaft sollen mehr als eine Million Palästinenserinnen und Palästinenser aus anderen Teilen des Gazastreifens Schutz gesucht haben (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 6. Mai 2024). Das israelische Militär begann die Militäroffensive am 7. Mai 2024. Mehr als 300.000 Personen sollen UNRWA zufolge bereits aus geflohen sein. Das durch Israel als „humanitäre Zone“ ausgewiesene Gebiet um, in das sich die Menschen begeben sollten, ist bereits überbevölkert und Wasser und Vorräte nicht ausreichend vorhanden. Zahlreiche Flüchtende machten sich daher auch auf den Weg in die in großen Teilen zerstörte Stadt und weiter nördlich, um dort Schutz zu suchen. In mangelt es an Sanitäranlagen, Unterkünften und Trinkwasser. Gelbsucht, mutmaßlich verursacht durch Hepatitis, breitet sich dort aus. Am 11. Mai 2024 ordnete das israelische Militär weitere Evakuierungen aus dicht bevölkerten Teilen an. Schätzungsweise sollen weitere 40.000 Personen von den neuen Anweisungen betroffen sein. Am darauffolgenden Tag weitete das israelische Militär seine Offensive auf diese Gebiete aus (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 13. Mai 2024). Vor diesem Hintergrund überschreitet die gegenwärtige Lage im Gazastreifen die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt zwischen den israelischen Streitkräften und der palästinensischen Terrororganisation Hamas. Ob es sich dabei um einen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt handelt, kann offenbleiben (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 27. September 2021 – 34 K 28.18 A –, juris Rn. 22). Ferner geht die Einzelrichterin – wie auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 20. November 2023 – 3 L 82/23 –, juris) und das Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 14. November 2023 – 14 A 3322/20 – juris) – davon aus, dass sich im Gazastreifen die Gefahr, Kriegsopfer zu werden, innerhalb eines kurzen Zeitraums realisieren kann. Dies gilt auch dann, wenn die Angaben zu den Todesopfern und Verletzten im Gazastreifen nicht unabhängig überprüfbar sind und übertrieben sein können. Es liegt auf der Hand, dass die großflächigen Zerstörungen durch die zahlreichen Luftangriffe und die intensiven Kampfhandlungen im gesamten Gebiet des Gazastreifens eine (auch rechtlich) erhebliche Anzahl an Opfern in der Zivilbevölkerung gefordert haben (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2023 – 14 A 3322/20 –, juris). Hinzu kommt der völlige Zusammenbruch der Infrastruktur, insbesondere der medizinischen Versorgung sowie die Einstellung der Zahlungen an das UNRWA-Hilfswerk. Es sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Krieg alsbald enden wird oder es zu einer nachhaltigen Feuerpause kommen könnte, die gegebenenfalls in ein Ende des Krieges münden würde (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 7. März 2024 – A 5 K 1560/22 –, Rn. 43, juris). Die Einschätzung der Beklagten zur derzeit (aus der Sicht der Beklagten) fehlenden Spruchreife der Sache wegen der Volatilität der Lage im Gazastreifen teilt die Einzelrichterin nicht. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass im Gazastreifen „eine vorübergehend ungewisse Lage“ im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG bestehe, „sodass eine Entscheidung über einen Asylantrag vernünftigerweise nicht erwartet werden“ könne. Die Regelung ermöglicht, die Entscheidung über den Asylantrag bei einer „vorübergehend ungewissen Lage“ im Herkunftsland über die in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Fristen hinaus aufzuschieben. Eine weitergehende Bedeutung – insbesondere für die gerichtliche Beurteilung der subsidiären Schutzberechtigung – lässt sich der Regelung jedoch nicht entnehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2023 – 3 L 82/23 –, juris, Rn. 9). Der Kläger kann auch nicht auf einen internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG verwiesen werden. Nach § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e AsylG wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für ihn in einem Teil seines Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Für den Kläger bestehen keine zumutbaren internen Schutzmöglichkeiten (vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2023 – 3 L 82/23 –, juris). Ein Ausweichen innerhalb des Gazastreifens ist nicht möglich, da der Krieg seit Monaten im gesamten Gebiet des Gazastreifens stattfindet. Nach wie vor kommt es sowohl im Norden als auch im Süden des Gazastreifens zu schweren Kämpfen und Gefechten. Eine Ausreise in das Westjordanland bzw. Israel (inklusive der von Israel verwalteten Teile des Westjordanlands) ist ohne eine Erlaubnis Israels nicht möglich und derartige Erlaubnisse werden nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt (VG Hamburg, Urteil vom 14. November 2023 – 14 A 3322/20 – juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 7. März 2024 – A 5 K 1560/22 –, Rn. 45, juris m. w. N). Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. Da der Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist über die gegenüber § 4 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden, die im Übrigen auch nur hilfsweise beantragt wurden. Ferner sind die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6) hinsichtlich des Klägers aufzuheben (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger, ein 28-jähriger staatenloser Palästinenser aus der Stadt im Gazastreifen, begehrt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Im Rahmen eines Asylantragsverfahrens in Griechenland wurde dem Kläger internationaler Schutz i. S. v. Art. 2 Buchst. i) der Richtlinie 2013/32/EU gewährt. Er reiste am 18. Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. März 2021 einen Asylantrag. In seiner Anhörung bei der Beklagten am 7. April 2021 gab der Kläger an, dass er den Gazastreifen aufgrund der ständigen Kriegssituation sowie der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Man habe ständig mit Bomben- oder Raketenangriffen rechnen müssen. Auch habe es zwischen den israelischen Soldaten und der Hamas immer wieder kleine kriegerische Auseinandersetzungen gegeben. Aufgrund der Auseinandersetzungen lebe man ständig in Gefahr. Mit Bescheid vom 21. September 2022 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab und verneinte auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Sie drohte die Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Kläger habe keine Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, denen er in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal ausgesetzt war. Vielmehr beschränke sich das Vorbringen auf die schlechte wirtschaftliche Situation und auf die allgemeine prekäre Sicherheitslage infolge der Kriegshandlungen im Gazastreifen zwischen der Hamas und den Israelis. Dies gelte umso mehr, als der Kläger explizit eingeräumt habe, nie persönlich vor der Ausreise verfolgt oder bedroht worden zu sein. Aber selbst bei Bejahung einer maßgeblichen Vorverfolgung und einer wahrscheinlich eintretenden asylrechtlich relevanten Gefährdung bei Rückkehr sei der Kläger auf interne Schutzmöglichkeiten innerhalb des Gazastreifens zu verweisen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes würden nicht vorliegen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass dem Kläger bei Rückkehr in seine Herkunftsregion ein ernsthafter Schaden drohe. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe neun Jahre die Schule besucht und bereits einige Jahre auf einem Geflügelhof gearbeitet, ehe er sich als Schlachter selbständig gemacht habe, weshalb ihm eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor Ort in jedem Fall möglich sein dürfe, so dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keinesfalls in eine aussichtslose Lage geriete. Auch könne er auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Der Kläger hat am 6. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist er auf seine Angaben im behördlichen Verfahren. Ursprünglich hat er zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2022 zu verpflichten, ihn als politischen Flüchtling gem. § 3 AsylG anzuerkennen. Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt er zuletzt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2022 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 9. April 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.