Beschluss
15 B 74/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0925.15B74.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der mit Schriftsatz vom 19. September 2024 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Anträge zu 1., 3. und 4.), zudem fehlt ihrem Ansinnen im Antrag zu 2.) die erforderliche Eilbedürftigkeit. Im Einzelnen: Ziel des Verfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung war es, eine (vermeintlich) avisierte Inobhutnahme zu verhindern. Eine Inobhutnahme ist jedoch nach Aktenlage (noch) nicht konkret beabsichtigt, geschweige denn beschieden. Vielmehr ist zuletzt nach Vorbringen der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg als Familiengericht zum Aktenzeichen 24 F 591/24 im Wege der einstweiligen Anordnung gestern eine Ergänzungspflegerin im Einverständnis mit der Kindesmutter mit den Aufgaben Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Recht auf Beantragung von Jugendhilfe und das Umgangsbestimmungsrecht bestimmt worden, die abgemilderte jugendhilferechtliche Maßnahmen eröffnet. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in dem Fall, in dem die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, unverzüglich (wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht) das Kind herauszugeben oder – wie hier – eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII legitimiert lediglich den „ersten Zugriff“ in nicht anders lösbaren Notsituationen. Die Inobhutnahme muss zur Gefährdungsabwendung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sein, d. h. die dringende Gefahr darf nicht anders als durch die Inobhutnahme abwendbar sein. Sie ist aber nur zulässig, wenn entweder die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (Nr. 2 a) oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (Nr. 2 b). Vorrangig ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG zunächst die elterliche Sorgeverantwortung und dann (in dieser Reihenfolge) ggf. die sorgerechtliche Eingriffskompetenz des Familiengerichts (vgl. Trenczek/ Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 42 Rn. 20, beck-online). § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII sieht demnach die Entscheidung des Familiengerichts als vorrangig gegenüber einem Tätigwerden des Jugendamtes an. Der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII angelegte Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen vor einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt steht weder zur Disposition des Jugendamtes noch des Familiengerichts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2023 - 3 LB 7/23 -, juris Rn. 69 m. w. N.). Vorliegend fehlt nicht nur ein solcher Verwaltungsakt, sondern bereits die Aussicht hierauf. Zudem hat das Familiengericht nach dem jüngsten Vorbringen der Antragstellerin bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen. Damit hat sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt, da der Antragstellerin das für eine Fortführung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (st. Rspr. der Kammer, vgl. z. B. Beschluss vom 6. März 2023 - 15 B 8/23 -, n. v.). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Kontrolle des Jugendamtes bei derartigen Maßnahmen nur (zeitlich) eingeschränkt besteht. Ein Anordnungsgrund im Hinblick auf den Antrag zu 2. ist nicht glaubhaft dargetan oder ersichtlich. Ferner wird auf obige Ausführungen verwiesen. Nach alledem war der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzulehnen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – die nach §§ 114 ff. ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind.