OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 59/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0710.15B59.25.00
2mal zitiert
10Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld kommt nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der vom Antragsteller gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm umgehend wieder Wohngeld in Höhe von 102,00 EUR monatlich zu zahlen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller darüber hinaus erstmals mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 vorträgt, ihm stehe „möglicherweise“ ein „Schadensersatzanspruch“ zu, lassen diese hypothetischen Ausführungen schon nicht auf ein unbedingtes Rechtschutzbegehren schließen und stellen somit keinen anhängigen Streitgegenstand dar. Der wohl zulässige Antrag ist derzeit jedenfalls unbegründet. Anders als die Antragstellerin meint, dürfte dem Antrag das Rechtschutzbedürfnis nicht bereits deshalb fehlen, weil bisher kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Bei einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 5 MB 4/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 123, Rn. 121b m.w.N. – beck-online). Ausnahmen werden insbesondere für den Fall erkennbarer Aussichtslosigkeit eines Antrags bei der Behörde und bei besonderer Dringlichkeit des Rechtsschutzanliegens anerkannt (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 123, Rn. 121b m.w.N. – beck-online). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. Januar 2025 einen Antrag auf Weitergewährung von Wohngeld gestellt. Insoweit dürfte die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt mit der Sache befasst gewesen sein. Dass die Antragsgegnerin den Antrag auf Wohngeld dann zunächst mit Bescheid vom 19. Mai 2025 ablehnte, diesen Bescheid aufgrund der zwischenzeitlichen Klärung der (Nicht-) Einbeziehung einer Rente zurücknahm und dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Mai 2025 für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2026 Mietzuschuss in Höhe von 38,- Euro gewährte, dürfte nicht zu einer fehlenden Vorbefassung führen. Insbesondere kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch bereits vor der Erhebung eines Widerspruchs gestellt werden. Die weitere Frage, ob dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund einer etwaigen Bestandskraft des Bescheids vom 21. Mai 2025 fehlt, weil der Antragsteller gegen diesen keinen Widerspruch erhoben hat, oder ob der Bescheid noch anfechtbar ist, weil für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist gemäß § 58 VwGO gilt, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht über die Form der Anbringung des Widerspruchs belehrt, vgl. § 36 Satz 1 SGB X, (bejahend hinsichtlich des inhaltsgleichen § 66 SGG vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2023 – B 7 AS 10/22 R –, juris Rn. 16) kann letzthin offenbleiben. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung, gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m.w.N). In Ansehung dessen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld kommt nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschluss der 15. Kammer vom 6. August 2024 – 15 B 63/24 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 – 14 ME 66/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Antragsteller hat jedoch weder vorgetragen, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist, noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.