Beschluss
15 B 107/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1029.15B107.25.00
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Leitsätze
Eine vorläufige Gewährung bzw. Erhalt von Wohngeld kommt nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschlüsse der 15. Kammer vom 23. Oktober 2025 15 B 103/25 , in Veröffentlichung begriffen; 10. Juli 2025 15 B 59/25 , juris Rn. 11 und vom 6. August 2024 15 B 63/24 , juris Rn. 4; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 14 ME 66/24 , juris Rn. 6 m. w. N.).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die im Wege der einstweiligen Anordnung wörtlich gestellten Anträge der Antragstellerin, 1. den Antragsgegner zu verpflichten [sic!] ihr das Wohngeld/Lastenzuschuss für die Zeit 01.09.2023 - 01.03.2024 auszuzahlen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten [sic!] ihr den Lastenzuschuss für die Zeit 01.03.2024 - 01.03.2025 auszuzahlen, 3. den Antragsgegner zu verpflichten [sic!] ihr den Lastenzuschuss für die Zeit 01.03.2025 - bis heute auszuzahlen und weiter bis 01.03.2026 zahlen, sind unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung, gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m. w. N). In Ansehung dessen hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Eine vorläufige Gewährung bzw. Erhalt von Wohngeld kommt nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschlüsse der 15. Kammer vom 23. Oktober 2025 – 15 B 103/25 –, in Veröffentlichung begriffen; 10. Juli 2025 – 15 B 59/25 –, juris Rn. 11 und vom 6. August 2024 – 15 B 63/24 –, juris Rn. 4; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 – 14 ME 66/24 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass im Zeitpunkt einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist, noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.