OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 62/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0711.15B62.25.00
1mal zitiert
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anträge und der Hilfsantrag des Antragstellers vom 7. Juli 2025, mit denen ausdrücklich keine Entscheidung über die Leistung der Eingliederungshilfe selbst, sondern allein die verfahrensrechtliche Sicherung der Hilfeplanung begehrt wird, sind unzulässig. Sie betreffen eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung, vgl. § 44a VwGO(Rn.1)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anträge und der Hilfsantrag des Antragstellers vom 7. Juli 2025, mit denen ausdrücklich keine Entscheidung über die Leistung der Eingliederungshilfe selbst, sondern allein die verfahrensrechtliche Sicherung der Hilfeplanung begehrt wird, sind unzulässig. Sie betreffen eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung, vgl. § 44a VwGO(Rn.1) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Anträge und der Hilfsantrag des Antragstellers vom 7. Juli 2025 mit denen ausdrücklich keine Entscheidung über die Leistung der Eingliederungshilfe selbst, sondern allein die verfahrensrechtliche Sicherung der Hilfeplanung begehrt wird, sind unzulässig. Sie betreffen eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung, vgl. § 44a VwGO. Hiernach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (§ 44a Satz 1 VwGO), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (§ 44a Satz 2 VwGO); die Regelung gilt insbesondere auch für Anträge nach § 123 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 4 VR 1.19 –, juris Rn. 16). So liegt es hier. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Rahmen einer begehrten Leistungsentscheidung über eine Eingliederungshilfe und unterfällt damit § 44a Satz 1 VwGO. Auch handelt es sich hier weder um eine vollstreckbare Entscheidung, noch ist der Antragsteller Nichtbeteiligter im Sinne dieser Norm, vgl. § 44a Satz 2 VwGO. Die einzig zum Streitgegenstand gemachte Hilfeplanung unterliegt selbst keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung; der Leistungsberechtigte bzw. Personensorgeberechtigte muss die auf einen Hilfeplan aufbauende Leistungsentscheidung der Antragsgegnerin mit Widerspruch und Klage angreifen (vgl. von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 36 SGB VIII (Stand: 11. April 2025), Rn. 32 - juris; vgl. Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage 2022, § 36 Rn. 43, beck-online; vgl. auch VG München, Urteil vom 18. Februar 2009 – M 18 K 08.1445 –, juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.