Beschluss
15 B 50/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0725.15B50.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichteten sinngemäßen Anträge, 1. eine Kindeswohlgefährdungseinschätzung i. S. d. § 88a Abs. 1 SGB VIII unter Hinzuziehung einer (insofern erfahrenen externen) Fachkraft und unter Beteiligung der Eltern durchzuführen und hierzu i.S.d. § 18 Abs. 3 SGB VIII für ein Gespräch zur Anamnese und Diagnose unter Einbeziehung der Ombudsstelle Schleswig-Holstein und des Kinderschutzbundes, der (externen) Fachkräfte, sowie ggf. weiterer Personen zur Verfügung zu stehen, 2. bei Feststellung und Überprüfung über den Bedarf einer zu gewährenden Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen i. S. d. § 36 Abs. 5 SGB VIII, beide Eltern zu beteiligen, 3. das Partizipationsrecht i. S. d. § 81 SGB VIII und insbesondere das Wahlrecht i. S. d. § 85 Abs. 1, 2 SGB VIII zu berücksichtigen und entsprechend des explizit geäußerten Wahlrechts und dem Wunsch den Kinderschutzbund (in Person Frau, Psychologin und „insofern erfahrene Fachkraft“, Fachliche Leitung Kinderschutz-Zentrum ) anstatt Hr. (Coolnesstrainer und Streetworker, Schlagfertig GbR) als Umgangsbegleiter auszuwählen, 4. es zu unterlassen, zusätzliche Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangsrechts bzw. der Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, den Eltern aufzuerlegen, welche nicht explizit in dem jeweils aktuellen Umgangsbeschluss aufgeführt sind, sowie es zu unterlassen, anderen Verpflichteten (exempl. Umgangsbegleiter) zusätzliche Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich Ausgestaltung des Umgangs den Eltern aufzuerlegen, 5. die im Frühjahr 2022 ergangene Schutzvereinbarung, welche auf Seite 3 explizit ausführt: „Der vereinbarte Schutzplan gilt solange, bis er von allen Unterschreibenden für erledigt erklärt wird oder ein neuer Schutzplan aufgestellt ist.“ hinsichtlich Einhaltung und Wirksamkeit sowie ggf. Änderungsbedarfen zu überprüfen und das Ergebnis den Unterschreibenden bekannt zu machen, 6. einen Schutz- und Hilfeplan den Eltern anzubieten, welcher dem Gesamtkonzept, vgl. Anhang AA, S. 2 Nr. Ill entspricht. haben keinen Erfolgt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht endgültig vorweggenommen (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Edition, Stand 1. Juli 2024, § 123 VwGO, Rn. 151 – beck-online). In diesem Fall gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N). Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Kontaktabbruch zu der Tochter des Antragstellers beruht auf dessen eigenverantwortlicher Entscheidung. Es wäre ihm ohne weiteres bis zu einer etwaigen – allerdings familiengerichtlich zu erwirkenden – Änderung der Umgangsmodalitäten möglich, sein Umgangsrecht wahrzunehmen. Zudem wird ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28. April 2025 (13 F 168/24) gegenwärtig im Kontext der bestmöglichen Wahrung des Wohls der Tochter des Antragstellers ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten durch Herrn Dip.-Psych. erstellt, sodass es auch aus diesem Grund einer parallelen verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Regelung nicht bedarf. Hinsichtlich der Anträge zu 1.,2., 5. und 6. hat der Antragsteller mangels ihm zur Seite stehender und ihm ein subjektives Recht vermittelnder Anspruchsgrundlage, auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl für die begehrte Erstellung einer aktuellen Kindeswohlgefährdungseinschätzung als auch die in § 36 Abs. 5 SGB VIII vorgesehene Beteiligung des Antragstellers als nicht sorgeberechtigter Elternteil im Hilfeplanverfahren sowie das Verfahren des Schutz- und Hilfeplans nach § 8a SGB VIII. Sie betreffen zum einen nicht selbstständig justiziable Verfahrenshandlungen, vgl. § 44a VwGO. Hiernach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (§ 44a Satz 1 VwGO), es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (§ 44a Satz 2 VwGO); die Regelung gilt insbesondere auch für Anträge nach § 123 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 4 VR 1.19 –, juris Rn. 16). So liegt es hier. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen im Rahmen einer begehrten Leistungsentscheidung über eine Eingliederungshilfe und unterfällt damit § 44a Satz 1 VwGO. Auch handelt es sich hier weder um eine vollstreckbare Entscheidung, noch ist der Antragsteller Nichtbeteiligter im Sinne dieser Norm, vgl. § 44a Satz 2 VwGO. Sowohl die zum Streitgegenstand gemachte Erstellung einer Kindeswohlgefährdungseinschätzung unter Beteiligung des Antragstellers sowie der Kindsmutter als auch das Begehr einer Überprüfung des Schutz- und Hilfeplans aus dem Jahr 2022 bzw. die Verpflichtung zum Angebot eines neuen Schutz- und Hilfeplans unterliegen selbst keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung; der Leistungsberechtigte bzw. Personensorgeberechtigte muss die auf einen Hilfeplan aufbauende Leistungsentscheidung der Antragsgegnerin mit Widerspruch und Klage angreifen (vgl. zur Hilfeplanung: Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2025 – 15 B 62/25 –, juris Rn. 1 m.w.N.). Ungeachtet dessen, hätten diese Verfahrenshandlungen nicht im subjektivem Interesse des Antragstellers als Kindsvater zu erfolgen, sondern im Interesse des Kindes (der Tochter des Antragstellers) zum Zweck der Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und der dafür erforderlichen Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer, sodass der Antragsteller hieraus ohnehin keinen subjektiven Anspruch ableiten kann. Hinsichtlich seines Antrages zu 3. vermochte der Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Zwar kann das Verwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII den Antragsgegner verpflichten, den Antragsteller bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu beraten und zu unterstützen, wozu auch die Vermittlung und Hilfestellung bei der Umsetzung familiengerichtlich begründeter Umgangskontakte gehört. Die konkrete Umsetzung einer bereits erlassenen familiengerichtlichen Umgangsregelung (hier zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts vom 17. April 2025 – 13 F 159/24) bzw. deren etwaige Abänderung (etwa im Hinblick auf den familiengerichtlich bestimmten Umgangsbegleiter) kann jedoch grundsätzlich nur vor dem Familiengericht erreicht werden. Eine Modifikation der darin getroffenen Regelungen ist dem Antragsgegner im hiesigen Verfahren indes verwehrt. Zuletzt hat der Antragsteller auch hinsichtlich seines Antrages zu 4. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Ungeachtet der Frage einer einschlägigen Anspruchsgrundlage für die begehrte Unterlassung, ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner entsprechend agiert bzw. dies beabsichtigt. Vielmehr entspricht das Verhalten – wie bereits vorstehend dargestellt – der familiengerichtlichen Regelung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. April 2025 (13 F 159/24). Insbesondere die Beteiligung der vom Antragseller gewünschten Personen an den Umgangskontakten mit seiner Tochter sind in diesem jedoch gerade nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedurfte es auch keiner erweiterten Anforderung der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.