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Beschluss

15 B 73/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0731.15B73.25.00
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Leitsätze
1. Eine vorläufige Unterbringung im betreuten Wohnen nach § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) kommt nur in Betracht, wenn eine Beendigung der Unterbringung schwerwiegende Folgen für die Lebensführung des Antragstellers hätte (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2025 2 B 30/25 , juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 29. April 2025 M 18 E 25.2396 , juris Rn. 34).(Rn.6) 2. Schwerwiegende Folgen für die Lebensführung des Antragsstellers liegen beispielsweise dann vor, wenn dieser glaubhaft macht, dass bis zu einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einer wesentlichen Gefährdung seiner selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung oder aber drohender Obdachlosigkeit zu rechnen ist.(Rn.7) 3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2015 12 A 1350/14 , juris Rn. 91; VGH München, Beschluss vom 31. März 2004 12 CE 03.3431 , juris Rn. 14; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 15 A 81/23 , juris Rn. 20 f.).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorläufige Unterbringung im betreuten Wohnen nach § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) kommt nur in Betracht, wenn eine Beendigung der Unterbringung schwerwiegende Folgen für die Lebensführung des Antragstellers hätte (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2025 2 B 30/25 , juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 29. April 2025 M 18 E 25.2396 , juris Rn. 34).(Rn.6) 2. Schwerwiegende Folgen für die Lebensführung des Antragsstellers liegen beispielsweise dann vor, wenn dieser glaubhaft macht, dass bis zu einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einer wesentlichen Gefährdung seiner selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung oder aber drohender Obdachlosigkeit zu rechnen ist.(Rn.7) 3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2015 12 A 1350/14 , juris Rn. 91; VGH München, Beschluss vom 31. März 2004 12 CE 03.3431 , juris Rn. 14; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 15 A 81/23 , juris Rn. 20 f.).(Rn.10) Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 31. Juli 2025 hinaus bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners über die zu gewährende Jugendhilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII vorläufig den Verbleib in der betreuten Wohnform zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung, gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N). Dies zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine vorläufige Unterbringung im betreuten Wohnen nach § 41 SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn eine Beendigung der Unterbringung schwerwiegende Folgen für die Lebensführung des Antragstellers hätte (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 2025 – 2 B 30/25 –, juris Rn. 52; VG München, Beschluss vom 29. April 2025 – M 18 E 25.2396, juris Rn. 34). Der Antragsteller hat ausgeführt, ein Auszug zum 1. August 2025 würde ihn in seiner derzeitigen psychischen und sozialen Situation stark belasten. Seine ab dem 1. August 2025 beginnende Ausbildung wäre durch die plötzliche Wohnungslosigkeit gefährdet. Er hat jedoch weder glaubhaft gemacht, dass bis zu einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einer wesentlichen Gefährdung seiner selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung oder aber drohender Obdachlosigkeit zu rechnen wäre noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, nicht bei Freunden oder Bekannten unterkommen zu können oder keine finanziellen Mittel zu haben, um eine Unterkunft für einen Übergangszeitraum bezahlen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beiakte entnehmen lässt, dass dem Antragsteller durch seinen Betreuer bereits frühzeitig geraten wurde, einen Antrag beim Jobcenter zu stellen, damit er ab dem 1. Juli 2025 (dem Datum zu dem die Heimunterbringung zunächst ursprünglich enden sollte) finanziell abgesichert sein würde, der Antragsteller gegenüber dem Betreuer aber erklärte, dass er das Geld nicht brauche (vgl. B. 595 d. BA II). Zudem lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass der Ausbildungsbetrieb eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt (vgl. Bl. 590 d. BA II). Darüber hinaus lehnte der Antragsteller eine Wohnung, die er mit seinem Betreuer besichtigt hat, am 17. Juli 2025 ab, da dort keine Küche eingebaut und kein Bodenbelag vorhanden gewesen sei, obwohl er darüber aufgeklärt wurde, dass das Jobcenter ihm Gelder für die notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellen würde (vgl. Bl. 652 d. BA II). Des Weiteren hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch zusteht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten nach § 41 Abs. 2 SGB VIII u.a. § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 89 f., Beschlüsse vom 25. August 2015 – 12 B 598/15 –, juris Rn. 2 ff., vom 22. Januar 2015 – 12 B 1483/14 –, juris Rn. 2 f. jeweils m. w. N.; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 – 15 A 81/23 – juris Rn. 20 f.). Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 91; VGH München, Beschluss vom 31. März 2004 – 12 CE 03.3431 –, juris Rn. 14; VG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2025 – 15 A 81/23 – juris Rn. 20 f.). Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller keine weitere Hilfe für junge Volljährige zu bewilligen, nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden – verwaltungsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraums allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht beachtet hätte oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidung für die eine bzw. gegen die andere Maßnahme eingeflossen wären. Vielmehr hat sich für das Gericht aufgrund des Vortrags des Antragsstellers im Verwaltungsverfahren der Eindruck verstärkt, dass das vorherrschende Motiv des Antragstellers für den weiteren Verbleib in der Unterkunft weniger das Bedürfnis nach konkreter Unterstützung im Alltag, sondern vielmehr der – zwar nachvollziehbare aber nicht vom Sinn und Zweck der Hilfen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gedeckte – Wunsch nach einer einfachen Wohnmöglichkeit liegt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen vom 22. Juni 2025, er bemühe sich aktiv, eine Wohnung zu finden, aber die Zeit […] sei sehr knapp (vgl. Bl. 592 f. d. BA II). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.