Beschluss
15 B 89/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0923.15B89.25.00
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77).(Rn.4)
2. Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 12 CE 12.2136 , juris Rn. 26).(Rn.4)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77).(Rn.4) 2. Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 12 CE 12.2136 , juris Rn. 26).(Rn.4) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der zulässige und sinngemäße Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII im Wege der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zu gewähren, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist ein Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter Rechtsprechung – auch der Kammer (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2025 – 15 B 61/25 –, juris Rn. 4 m. w. N.) – insbesondere bei Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 14 ME 128/23 –, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 – 12 B 582/01 –, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 – W 3 E 22.1238 –, juris Rn. 76-77). Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 12 CE 12.2136 –, juris Rn. 26). Dem Antrag vom 3. September 2025 und den hierzu eingereichten Unterlagen fehlt hierauf bezogen jedwede Glaubhaftmachung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.