Beschluss
15 B 127/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1215.15B127.25.00
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
in Anordnungsgrund ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 15 B 89/25 , juris Rn. 4 m. w. N. und vom 9. Juli 2025 15 B 61/25 , juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei den hier vom Antragsteller durchweg begehrten, vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung bzw. Therapien als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 14 ME 128/23 , juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 12 B 582/01 , juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 W 3 E 22.1238 , juris Rn. 76-77, jeweils m. w. N.). Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 12 CE 12.2136 , juris Rn. 26).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig geeignete Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zur Teilhabe in der Schule und im häuslichen Lernumfeld zu gewähren, insbesondere a. eine Schulbegleitung in ausreichendem Stundenumfang zur Sicherstellung der Teilnahme am Unterricht, b. autismusspezifische Förderung/Autismustherapie durch einen geeigneten Fachträger oder – sofern eine zeitnahe Sachleistung nicht verfügbar ist – durch vorläufige Übernahme der Kosten der Selbstbeschaffung in angemessenem Umfang, c. sowie zusätzlich eine Lerntherapie, soweit diese zur Kompensation der durch die seelische Behinderung bedingten Lernbeeinträchtigung erforderlich ist, jeweils bis zur Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag vom März 2025 unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sind – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die zweifelhafte (alleinige) Prozessführungsbefugnis des Vaters des Antragstellers (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB) – jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist ein Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsgrund ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2025 – 15 B 89/25 –, juris Rn. 4 m. w. N. und vom 9. Juli 2025 – 15 B 61/25 –, juris Rn. 4 m. w. N.) insbesondere bei – den hier vom Antragsteller durchweg begehrten, vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO – Kostenübernahmebegehren für eine Schulbegleitung bzw. Therapien als Eingliederungshilfe dann nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 14 ME 128/23 –, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2001 – 12 B 582/01 –, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2022 – W 3 E 22.1238 –, juris Rn. 76-77, jeweils m. w. N.). Demnach muss bei der Geltendmachung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für entsprechende Jugendhilfeleistungen glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten sind und ob der Antragsteller bzw. die für ihn Unterhaltspflichtigen (nicht) in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen und so dem Betroffenen den Erhalt der begehrten Jugendhilfeleistung vorläufig (nicht) zu ermöglichen (vgl. z. B. auch VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 12 CE 12.2136 –, juris Rn. 26). Dem erneuten Antrag und den hierzu eingereichten Unterlagen fehlt hierauf bezogen jedwede Glaubhaftmachung, obwohl sich dies nicht nur vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung, sondern auch deshalb aufgedrängt hätte, weil jedenfalls die Mutter des mit Vehemenz Verfahren betreibenden Antragstellers, ausweislich des eigenen Lebenslaufs „seit September 2020 Junior Professorin [sic!] für Erziehungswissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der Methoden der empirischen Bildungsforschung an der Universität Hamburg“ ist (vgl. https://www.ew.uni-hamburg.de/ueber-die-fakultaet/personen/van-den-ham.html, letzter Aufruf am 15. Dezember 2025) und damit seit wenigstens fünf Jahren über ein nicht unerhebliches Einkommen verfügt. Nach alledem kann dahinstehen, ob der erhobene Hilfsantrag, mit dem in der Sache bloß eine vorwegnehmende Entscheidung binnen zwei Wochen des bereits erhobenen Hauptsacheverfahrens unter 15 A 191/25 erzwungen werden soll, überhaupt zulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.