Urteil
15 A 128/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1010.15A128.22.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, folgende Informationen bezüglich ihrer Mitarbeiter in den von ihr betriebenen Einrichtungen gemäß § 45a SGB VIII anlasslos im Rahmen einer Personal- bzw. jährlichen Stichtagsmeldung weiterzugeben:
– Geburtsdatum der Beschäftigten (Formular „Stichtagsmeldung“),
– Arbeitszeit der Beschäftigten (Formular „Stichtagsmeldung“),
– Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung (Formular „Stichtagsmeldung“).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, folgende Informationen bezüglich ihrer Mitarbeiter in den von ihr betriebenen Einrichtungen gemäß § 45a SGB VIII anlasslos im Rahmen einer Personal- bzw. jährlichen Stichtagsmeldung weiterzugeben: – Geburtsdatum der Beschäftigten (Formular „Stichtagsmeldung“), – Arbeitszeit der Beschäftigten (Formular „Stichtagsmeldung“), – Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung (Formular „Stichtagsmeldung“). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Passivrubrum ist von Amts wegen dahin zu ändern gewesen, dass der Beklagte das Land Schleswig-Holstein und nicht das bislang im Passivrubrum geführte Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein ist. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz (LJG) liegt nicht vor, weil es sich vorliegend nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO handelt. II. Die Klage ist teilweise unzulässig. Der Klägerin fehlt das für ihre Klage als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie die Feststellung begehrt, nicht anlasslos zur Weitergabe krankheitsbedingter Ausfallzeiten ihrer Beschäftigten verpflichtet zu sein. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern und der Rechtsschutz damit für ihn von vornherein nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4.07 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 12 CS 24.1408 –, juris Rn. 5). Dies ist in Bezug auf das vorbezeichnete Feststellungsbegehren der Fall, weil bereits nicht zu erkennen ist, dass der Beklagte von einer dahingehenden anlasslosen Pflicht ausgeht. Die Klägerin bezieht sich insoweit alleine auf die Broschüre „Aufsicht und Beratung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ vom 10. Juni 2020, in der es heißt: „Bei einem längerfristigen Ausfall von Beschäftigten ist eine vollständige Abmeldung der betreffenden Person nicht notwendig. Um den tatsächlichen Betreuungsumfang in der Einrichtung abbilden zu können, ist es bei einer Ausfallzeit von mehr als 6 Wochen allerdings erforderlich, eine Änderung der bei uns hinterlegten Arbeitszeit auf 0 Stunden vorzunehmen. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit muss dann die Arbeitszeit wieder aktualisiert werden. Eine Abmeldung ist erst notwendig, wenn die Person nicht mehr in die Einrichtung zurückkehrt.“ Hierin liegt lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche (anlassbezogene) Meldepflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Diese Norm bezweckt die Gefahrenabwehr und erfasst damit beispielsweise Änderungen im Bestand der Betreuungskräfte. Eine Anordnung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, aber möglich (vgl. Janda/Schwedler, in: BeckOGK, 1. November 2024, SGB VIII § 47 Rn. 15; OVG A-Stadt, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 4 Bf 212/12.Z –, juris Rn. 24). Die Klage ist, soweit zulässig, nur teilweise begründet. Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet, das Geburtsdatum, die Arbeitszeit sowie die Bezeichnung der Tätigkeit ihrer Beschäftigten in der Einrichtung gemäß § 45a SGB VIII anlasslos im Rahmen einer jährlichen Stichtagsmeldung weiterzugeben (dazu 1.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu 2.). 1. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, dem Beklagten anlasslos im Rahmen einer jährlichen Stichtagsmeldung das Geburtsdatum, die Arbeitszeit sowie die Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung mitzuteilen. Für diese Vorgehensweise des Beklagten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Nr. 3, §§ 3, 18, 19 KJVO. Nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII hat der Träger der Einrichtung zur Prüfung der Voraussetzungen mit dem Antrag im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. Nach § 45 Abs. 7 SGB VIII ist die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. Der Beklagte ist danach nicht berechtigt, die Klägerin unterjährig anlasslos zur Mitteilung der vorbezeichneten Daten im Rahmen einer Stichtagsmeldung aufzufordern. Dieser Fall wird bereits vom Wortlaut von § 45 Abs. 3 SGB VIII tatbestandlich nicht erfasst, da er vielmehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII konkretisiert. Dies wird im Übrigen auch durch den Verweis des Beklagten auf § 2 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 Nr. 3 KJVO deutlich, der sich nach seiner Bezeichnung ausdrücklich auf das Betriebserlaubnisverfahren bezieht. Demgegenüber regelt Absatz 7 die Aufhebung von Betriebserlaubnissen und setzt insoweit anlassbezogen, insbesondere aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die Gefährdung sowie eine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit des Trägers zu deren Abwendung voraus (vgl. zum Begriff OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 –, juris Rn. 46). Die Vorschrift ermächtigt nach ihrem Wortlaut insofern nicht zu einer anlasslosen, stichtagsbezogenen Abfrage des Geburtsdatums, der Arbeitszeit sowie der Tätigkeit der Beschäftigten in der jeweiligen Einrichtung des Trägers nach Erteilung einer Betriebserlaubnis. Dies folgt systematisch auch daraus, dass in diesem Regelungszusammenhang mit § 46 SGB VIII eine eigenständige spezialgesetzliche Rechtsgrundlage besteht, nach der die zuständige Behörde nach den Erfordernissen des Einzelfalls prüfen soll, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. § 45 Abs. 7 SGB VIII), weiter bestehen (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1. August 2022, § 46 SGB VIII Rn. 11). Die Vorschrift erfasst nach ihrem Absatz 1 Satz 1 insofern das auf das Betriebserlaubnisverfahren folgende Betriebsüberwachungsverfahren, indem sich ihr Anwendungsbereich ausdrücklich auf den nach der Erteilung der Betriebserlaubnis liegenden Zeitraum bezieht. Da die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 darauf abzuzielen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen, kann der Gegenstand der Prüfung nur die Gewährleistung des Kindeswohls gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und das Vorliegen der Regelbeispiele nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII sein (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 46 Rn. 4). Daraus folgt, dass die zuständige Behörde im Betriebsüberwachungsverfahren lediglich nach dieser Maßgabe zu einer Überprüfung der Einrichtungen bzw. des Trägers berechtigt ist. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund auch nicht nach § 46 SGB VIII dazu berechtigt, die Klägerin unterjährig anlasslos zur Mitteilung der vorbezeichneten Daten im Rahmen einer Stichtagsmeldung aufzufordern. Denn nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird eine Überprüfung ausdrücklich nach den Erfordernissen des Einzelfalls in das (intendierte) Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Eine anlasslose bzw. routinemäßige Überprüfung von Einrichtungen – wie hier durch die Aufforderung des Beklagten, jährlich zu einem Stichtag die vorbezeichneten Daten mitzuteilen – ist bereits deshalb nicht verhältnismäßig, weil die darin liegende Überprüfung nicht auf den Erfordernissen des Einzelfalls beruht. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass generelle und regelmäßig durchgeführte Überprüfungen nicht erforderlich sind, sondern nur nach den Erfordernissen des Einzelfalles durchgeführt werden sollen. Dies beruht auf der Erwägung, dass bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens möglichen Gefährdungen der Minderjährigen präventiv entgegengewirkt werden soll. Daneben ist die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde vor allem auch durch Angebote allgemeiner Beratung und Unterstützung und nicht ausschließlich durch Aufsichtsmaßnahmen gekennzeichnet (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 46 Rn. 4b; Janda/Schwedler, in: BeckOGK, 1. November 2024, SGB VIII § 46 Rn. 11; Tillmanns, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, SGB VIII § 46 Rn. 2; Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 46 Rn. 3; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juli 2022, § 46 Rn. 2; s. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 10 ME 88/21 –, juris Rn. 31). Eine Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 47 Abs. 1 SGB VIII. Danach hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte (Nr. 1), Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (Nr. 2), sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung (Nr. 3) anzuzeigen. Änderungen der in Nr. 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 46 SGB VIII die Voraussetzungen, unter denen es der Aufsichtsbehörde möglich ist, auch nach Erteilung der Betriebserlaubnis die notwendigen Kontroll- und Beratungsaufgaben im Interesse des Schutzes der in Einrichtungen untergebrachten Kinder und Jugendlichen zu erfüllen. Die Meldung besonderer Vorkommnisse in diesem Sinne versetzt die zuständige Behörde in die Lage, beurteilen zu können, ob Maßnahmen zur Abwendung oder zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohls der in einer Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen geboten sind, und gewährleistet damit, dass die Behörde ihren Beratungs- und Aufsichtspflichten nachkommen kann (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 4 Bf 212/12.Z –, juris Rn. 22). Die Vorschrift hat ihre Funktion damit ausschließlich im Bereich der Nachkontrolle, sodass sie nicht herangezogen werden kann, um noch nicht abgeschlossene Voraussetzungen der Betriebserlaubnis zu ersetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2007 – 12 A 4697/06 –, juris Rn. 73; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 13. Februar 2025, § 47 SGB VIII Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 47 Rn. 3). Die Vorschrift enthält in Absatz 1 Anzeige- und Meldepflichten des Trägers einer erlaubnispflichtigen Einrichtung. Die bei Betriebsaufnahme und -schließung zu übermittelnden Angaben können insbesondere Anhaltspunkte für die Notwendigkeit liefern, Überprüfungen nach § 46 SGB VIII entweder an Ort und Stelle oder nach Aktenlage durchzuführen (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Juli 2022, § 47 Rn. 1). Hiervon ausgehend ermächtigt § 47 Abs. 1 SGB VIII den Beklagten ebenfalls nicht, die Klägerin unterjährig anlasslos zur Mitteilung der vorbezeichneten Daten im Rahmen einer Stichtagsmeldung aufzufordern. Losgelöst davon, dass sich dem Wortlaut der Norm ein entsprechender Tatbestand nicht entnehmen lässt, folgt dies im Umkehrschluss auch aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII, wonach lediglich die Zahl der belegten Plätze, nicht jedoch das Geburtsdatum, die Arbeitszeit sowie die Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung jährlich einmal (anlasslos) zu melden ist. Im Übrigen differenziert § 47 Abs. 1 SGB VIII demgegenüber lediglich zwischen anlassbezogen Meldepflichten des Einrichtungsträgers, namentlich der Erstmeldung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sowie den Änderungsmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 13. Februar 2025, § 47 SGB VIII, Rn. 14). Davon unabhängig ist insbesondere die Aufforderung zur Angabe des Geburtsdatums der Beschäftigten im Formular „Stichtagsmeldung“ nicht von § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII erfasst. Dieser nennt insoweit lediglich den Namen des Leiters und der Betreuungskräfte. Dass diese Einschränkung der Intention des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus einem Vergleich zur Vorgängervorschrift. Denn vor dem Inkrafttreten des SGB VIII waren die Melde- und Anzeigepflichten in §§ 78, 78a Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) geregelt. Nach § 78 Abs. 4 Nr. 1 JWG hatte der Träger der Einrichtung dem Landesjugendamt die Personalien und Art der Ausbildung des Leiters und der Erzieher der Einrichtung zu melden. Damit ist diese Vorschrift gegenüber § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII weiter gefasst gewesen, da der Begriff der Personalien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch über den Namen einer Person hinaus weitere personenbezogene Daten, insbesondere das Geburtsdatum, erfasst (vgl. Gerhold, in: BeckOK OWiG, 47. Ed. 1. Juli 2025, OWiG § 111 Rn. 17). Der Gesetzgeber hat sich insofern mit § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII bewusst entschieden, diese Information nicht (mehr) vorauszusetzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Beklagten auf § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 KJVO. Danach hat der Träger zur Prüfung, ob die Einrichtung entsprechend der Konzeption betrieben wird und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 weiterbestehen, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach § 2 Abs. 3 KJVO hat der Träger mit der Antragstellung den Nachweis zu führen, dass die dem Zweck und der Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen unterstützt werden und zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Während § 2 KJVO das Betriebserlaubnisverfahren betrifft (s. oben), regelt § 3 Abs. 3 KJVO die Prüfung der Konzeption der Einrichtung sowie die Meldepflichten ihres Trägers. Der Verordnungsgeber hat insoweit bewusst zwischen Meldepflichten einerseits (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KJVO) und der Erteilung von Auskünften auf Anforderung der zuständigen Behörde andererseits (§ 3 Abs. 3 KJVO) unterschieden. Dabei korrespondiert § 3 Abs. 2 Satz 1 KJVO mit § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und erfasst in der Folge – wie ausgeführt – nicht die anlasslose Erhebung der vorbezeichneten Daten. Demgegenüber betrifft § 3 Abs. 3 KJVO das Betriebsüberwachungsverfahren und konkretisiert insoweit lediglich die Anforderungen an einzelfall- und anlassbezogene Überprüfungen gemäß § 46 SGB VIII (s. dazu oben; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 KN 5/17 –, juris Rn. 181; Winkler, BeckOK SozR, 78. Ed., 1. September 2025, SGB VIII § 49 Rn. 2). Ebenfalls ergibt sich eine Rechtsgrundlage für die Aufforderung, dem Beklagten anlasslos im Rahmen einer jährlichen Stichtagsmeldung das Geburtsdatum, die Arbeitszeit sowie die Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung mitzuteilen nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 19, 21 KJVO. Denn § 18 Abs. 1 Satz 2 KJVO bestimmt, dass die fachlichen Qualifikationen der Beschäftigten entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen sind, während § 18 Abs. 2 KJVO Anforderungen an die Eignung von Beschäftigten sowie die Verpflichtung des Trägers zur Vorlage von Führungszeugnissen verhält. Dagegen treffen §§ 19, 21 KJVO Vorgaben für die Eignung des in der Einrichtung beschäftigten Personals und die Personalbemessung. Ein Regelungsgehalt in Bezug auf eine anlasslose Abfrage der vorbezeichneten Daten ist den Vorschriften demgegenüber nicht zu entnehmen. Soweit sich die Klägerin gegen die Weitergabe von Eintragungen im Führungszeugnis ihrer Beschäftigten wendet, kommt es hierauf in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese Angabe im Formular „Stichtagsmeldung“ bereits nicht gefordert wird. Ebenfalls kommt es in diesem Zusammenhang damit nicht darauf an, ob § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einer Weitergabe der Daten entgegensteht. 2. Demgegenüber ist die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten im Rahmen einer Personalmeldung das Geburtsdatum, die Arbeitszeit, die Bezeichnung der Tätigkeit in der Einrichtung sowie Eintragungen im Führungszeugnis der Beschäftigten mitzuteilen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin keine anlasslose Aufforderung zur Mitteilung der vorbezeichneten Daten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 Abs. 1 SGB VIII. Danach soll die zuständige Behörde nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Die Vorschrift stellt das Prüfungsintervall sowie den Prüfungsumfang nach den Erfordernissen des Einzelfalls in das Ermessen der Aufsichtsbehörde. Ob und wann diese von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch macht, richtet sich insofern nach den individuellen Umständen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Überprüfung nach § 46 Abs. 1 SGB VIII soll frühzeitig Änderungen der Verhältnisse aufzeigen (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1. August 2022, § 46 SGB VIII Rn. 12). Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 hat darauf abzuzielen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen, weshalb der Gegenstand der Prüfung nur die Gewährleistung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und das Vorliegen der Regelbeispiele nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII sein kann (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 46 Rn. 4). Unzulässig sind regelmäßige, unabhängig von konkreten Anlässen vorgenommene Kontrollen (vgl. BT-Drs. 19/26107, 103; Janda/Schwedler, in: BeckOGK, Stand: 1. November 2024, SGB VIII § 46 Rn. 11). Der Beklagte ist danach im Rahmen einer Personalmeldung über die Mitteilung des sich jeweils veränderten Umstands hinaus auch zur Auskunft über die vorbezeichneten Daten berechtigt. Dabei ergibt sich das tatbestandlich erforderliche Erfordernis für die Abfrage der Daten im Einzelfall aus der mit der Personalmeldung mitgeteilten Veränderung selbst. Dies entspricht dem Normzweck, Änderungen der Verhältnisse aufzuzeigen und der Behörde die Möglichkeit zu geben, hierauf frühzeitig reagieren zu können. Insofern ist es anerkannt und auch von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 ausgeführt worden, dass das Erfordernis einer Überprüfung im Einzelfall unter anderem durch Anfragen, Meldungen, Beschwerden oder Hinweise auf mögliche Gefährdungen, aber auch durch geplante bauliche, konzeptionelle oder – wie hier – personelle Veränderungen sowie durch eine hohe Fluktuation von Fachkräften oder erhebliche Veränderungen in der Belegung indiziert wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2007 – 12 A 4697/06 –, juris Rn. 73; Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 46 Rn. 3; Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 46 Rn. 3; Tillmanns, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, SGB VIII § 46 Rn. 2). Die Abfrage der vorbezeichneten Daten ist auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Liegt das Erfordernis des Einzelfalles – wie hier – vor, soll die Behörde eine Prüfung durchführen, d.h. sie kann nur in besonderen Ausnahmefällen von einer Prüfung absehen (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1. August 2022, § 46 SGB VIII Rn. 20; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juli 2022, § 46 Rn. 4). Die Mitteilung einer Personalveränderung begründet insoweit keinen besonderen Ausnahmefall, der ein Absehen von einer Prüfung rechtfertigt. Im Übrigen ist die Abfrage der Daten nach ihrer Häufigkeit, Art und ihrem Umfang zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung auch geeignet, indem sie den vom Gesetzgeber intendierten Zweck fördert, Gefahren, die aus einer Änderung der Verhältnisse nach Erlaubniserteilung resultieren, frühzeitig erkennen zu können (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1. August 2022, § 46 SGB VIII Rn. 12). Die Abfrage ist auch erforderlich, da es sich bei den von ihr erfassten Daten um Informationen handelt, die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII, insbesondere Satz 2 Nr. 2, für das Betriebserlaubnisverfahren (Gewährleistung der personellen Voraussetzungen für den Betrieb im Hinblick auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen) erheblich sind, indem ihre Abfrage eine frühzeitige einzelfallbezogene Prüfung ermöglicht, ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen und Meldepflichten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entsprochen wird bzw. wurde, ohne dass hierfür ein gleich geeignetes, weniger eingriffsintensives Mittel gegeben ist. Denn während die Abfrage des Geburtsdatums geeignet ist, Personen, z.B. bei Mitteilungen in Strafsachen, genauer zuzuordnen, erlaubt die Abfrage der Arbeitszeit im Verhältnis zu den nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jährlich zu meldenden belegten Plätzen die Prüfung, ob der Betreuungsumfang gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der Tätigkeit in der Einrichtung, indem hierdurch eine Überprüfung der Qualifikation ermöglicht wird, sofern nicht bereits unmittelbar eine änderungsbezogene Mitteilungspflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII besteht. Demgegenüber ermöglicht die Abfrage, ob dem Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt, es dem Beklagten, zu prüfen, ob der Träger seiner Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 SGB VIII bzw. § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nachkommt, Führungszeugnisse in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. Liegen Eintragungen in diesem vor, ist der Träger darüber hinaus bereits nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII eigenständig zur Mitteilung verpflichtet, damit die Behörde die Relevanz für die persönliche Eignung der betroffenen Person im Hinblick auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen bewerten kann (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Juli 2022, § 47 Rn. 8a; Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, Handlungsleitlinien zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Arbeitsfeld der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, 8. November 2023, S. 8 f.). Daneben ermöglicht die Abfrage der Behörde gegenüber dem im Formular Personalmeldung darüber liegenden Feld die Prüfung, ob eine andere als der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten vorliegt, die ggf. auf die Ungeeignetheit einer Person schließen lässt. Die Abfrage der Daten ist auch angemessen, weil der damit für die Klägerin verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. In der Abfrage liegt nur eine beschränkte Überprüfung der Mindestanforderungen an eine Einrichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2022 – OVG 6 I 3/22 –, juris Rn. 7). Ihr kommt dadurch lediglich eine vorbereitende bzw. ergänzende Funktion mit einer bloß geringen Eingriffsintensität zu. Demgegenüber überwiegt das berechtigte Interesse des Beklagten, infolge personeller Veränderungen etwaigen Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen frühzeitig begegnen bzw. diesen vorbeugen zu können. Die Erfassung und Aufbewahrung dieser Daten durch den Träger stellt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht als eingriffsintensiv dar, weil er bereits nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen hat. Dabei ist im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität bei dieser nach Aktenlage erfolgenden Prüfung zu berücksichtigen, dass demgegenüber örtliche Prüfungen, die sich vergleichsweise – etwa im Hinblick auf die Außenwirkung einer Einrichtung bzw. eines Trägers – als eingriffsintensiver darstellen können, nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jederzeit unangemeldet zulässig sind. Eine Überprüfung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insofern weniger als eine eingreifende Maßnahme zu verstehen, vielmehr hat sie den Charakter von fachlicher Beratung und Unterstützung (vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 46 Rn. 3; Smessaert/Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 46 Rn. 3; Tillmanns, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, SGB VIII § 46 Rn. 2). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die Die Beteiligten streiten über den Umfang von Melde- bzw. Mitteilungspflichten nach §§ 45 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Klägerin ist freie Trägerin mehrerer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen u.a. in Schleswig-Holstein. Dem Beklagten obliegt als Landesjugendamt die Aufsicht über und Beratung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 SGB VIII. Der Beklagte weist in der Broschüre „Aufsicht und Beratung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ vom 10. Juni 2020 (Bl. 43 ff. Gerichtsakte) darauf hin, dass der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 SGB VIII unverzüglich die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte (Personalmeldung; Nr. 1), Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (Meldung besonderer Vorkommnisse; Nr. 2), sowie die bevorstehende Schließung der Einrichtung (Nr. 3) anzuzeigen hat. Daneben seien Änderungen der in Nr. 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze jährlich einmal zu melden (Stichtagsmeldung; Satz 2). Wegen des Inhalts des Formulars „Personalmeldung“ wird auf Blatt 191 bis 193, für das Formular „Stichtagsmeldung“ auf Blatt 194 f. Gerichtsakte verwiesen. Die Meldungen konnten bis zum 17. Januar 2023 entweder in den hierfür jeweils vorgesehenen PDF-Formularen eingetragen und dem Beklagten über sein Meldeportal (https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/) digital übermittelt werden. Zum 18. Januar 2023 stellte der Beklagte das Verfahren dahingehend um, dass ein Träger sich mit seinen Zugangsdaten im Meldeportal anmelden und die erforderlichen Veränderungen dort direkt vornehmen kann. Daneben können die Formulare weiterhin auch postalisch an den Beklagten übermittelt werden. Die Klägerin wendete sich mit Beschwerde vom 29. November 2019 an die Landesbeauftragte für Datenschutz und beanstandete, dass der Beklagte in seinem Meldeportal für die Personalmeldung nach § 47 SGB VIII über den Namen und die berufliche Ausbildung hinaus weitere personenbezogene Daten fordere, für deren Erhebung es an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 23. August 2019 entgegengehalten, gesetzliche Meldepflichten nach § 47 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 4 Nr. 3 Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen zu sein. Der Beklagte teilte hierzu mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Bl. 16 ff. Gerichtsakte) mit, dass er die sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ergebende Verpflichtung der Träger, jährlich einmal die Zahl der belegten Plätze zu melden, mit der Aufforderung verbinde, den zu dem jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Personalbestand zu übermitteln. Hintergrund hierfür sei, dass eine Vielzahl der Träger ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, den Personalbestand bei ihm aktuell zu halten, unterjährig nicht zuverlässig nachkomme. Hierdurch könne der Beklagte den Personalbestand jedenfalls einmal jährlich aktualisieren. Die Landesbeauftragte für Datenschutz stellte das Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 9. März 2021 ein, da ein datenschutzrechtlicher Verstoß nicht zu erkennen sei. Die Klägerin hat am 8. Juli 2022 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig sei und sie insbesondere ein Feststellungsinteresse habe, da der Beklagte mit Schreiben vom mit Schreiben vom 23. August 2019 in Aussicht gestellt habe, einen Verstoß gegen eine aus seiner Sicht bestehende Meldepflicht nach § 47 SGB VIII als „Unzuverlässigkeit“ zu bewerten. Die Klage sei auch nicht gegenüber einer Gestaltungsklage subsidiär, da sie geeignet sei, einer Aufhebung ihrer Betriebserlaubnisse nach § 45 Abs. 1, Abs. 7 SGB VIII und der Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vorzubeugen. Die Klage sei auch begründet, da die Klägerin in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht dazu verpflichtet sei, dem Beklagten das Geburtsdatum, die Arbeitszeit, die krankheitsbedingten Ausfallzeiten, die Bezeichnung der Tätigkeit in der Einrichtung sowie Eintragungen im Führungszeugnis der Beschäftigten zu übermitteln. Das Gesetz sehe eine laufende Überwachung des Personaleinsatzes nicht vor; insoweit verstoße der Beklagte gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Die Träger hätten staatliche Aufsichtsmaßnahmen nur hinzunehmen, wenn besondere Ereignisse oder Entwicklungen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorlägen. Der Beklagte sei gemäß § 46 Abs. 1 SGB VIII nach Erteilung einer Betriebserlaubnis nur noch nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu einer Überprüfung befugt, wobei für eine solche Einzelfallprüfung Änderungsmitteilungen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII Grundlage sein könnten. Im Übrigen sei die Befugnis des Beklagten auf eine anlassbezogene Aufsicht beschränkt. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Mitteilung der Arbeitszeit sowie der Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung folge daraus, dass das Formular des Beklagten diese Information nicht als Pflichtfeld vorsehe. Daneben seien die streitgegenständlichen Informationen auch nicht von § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfasst. Dieser sei abschließend, weshalb die Informationen auch nicht über den Verweis in § 47 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SGB VIII erfasst seien. Eine Pflicht ergebe sich ebenfalls nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, da der Beklagte die Informationen anlasslos erhebe, was nicht dem Anwendungsbereich der Norm entspreche. Ebenfalls ergebe sich keine Pflicht aus § 45 SGB VIII. Der Beklagte unterscheide nicht zwischen der Mitteilungspflicht für die Betriebsaufnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sowie der Aufsicht über den laufenden Betrieb. Er verkenne dabei auch die Regelungssystematik der §§ 45 ff. SGB VIII. Sofern er meine, auch nach Erteilung einer Betriebserlaubnis fortlaufend Daten über die personelle Ausstattung erheben zu dürfen, schließe er in unzulässiger Weise von seiner Aufsichtsfunktion auf die Zulässigkeit des Mittels. Aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII folge, dass im laufenden Betrieb lediglich die dort bezeichneten Informationen mitzuteilen seien. Es fehle insoweit an einer eigenständigen Rechtsgrundlage für die Datenerhebung. Dies folge auch aus dem Vergleich zu § 46 SGB VIII, der Rechtsgrundlage für Überwachungsmaßnahmen im Betriebsverlauf sei. Eine Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der KJVO. Sofern sich der Beklagte hierzu auf § 2 Abs. 4 Nr. 3, § 20 Abs. 1 KJVO beziehe, handele es sich dabei um Vorschriften, die lediglich die Erteilung einer Betriebserlaubnis beträfen. Daneben dürften die Landesgesetze nur für den Vollzug Ergänzungen treffen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KJVO seien lediglich die dort genannten Informationen meldepflichtig. Eine präventive Datenerhebung könne auch nicht auf § 3 Abs. 3 KJVO gestützt werden, da dieser lediglich eine anlassbezogene Datenerhebung zulasse. Die Norm beziehe sich auf § 46 Abs. 1 SGB VIII, der eine Überprüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls vorsehe. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nach § 21 Abs. 1 Satz 3 KJVO bereits in der Personalbemessung zu berücksichtigen, weshalb lediglich erhebliche personelle Ausfälle meldepflichtig seien. Eine anlasslose Mitteilung über Eintragungen im Führungszeugnis folge nicht aus § 18 Abs. 2 KJVO i.V.m. § 72a SGB VIII, da der Beklagte auch insoweit nur anlassbezogen zu einer Datenerhebung berechtigt sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet ist, folgende Informationen bezüglich ihrer Mitarbeiter in denen von ihr betriebenen Einrichtungen gemäß § 45a SGB VIII anlasslos im Rahmen von Personal- bzw. jährlichen Stichtagsmeldungen weiterzugeben: – Geburtsdatum der Beschäftigten, – Arbeitszeit der jeweiligen Beschäftigten sowie – krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten, – Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung, – Eintragungen im Führungszeugnis. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die Klägerin ihre Personalmeldungen seit 2020 postalisch übermittele. Ihre Angaben seien zum Teil unzureichend, weil sie die konkrete Bezeichnung der von den Beschäftigten erlangten Berufsabschlüsse und die ausgeübten Tätigkeiten in der Einrichtung nicht angebe. Dies sei notwendig, um zu überprüfen, ob eine Person für ihre Tätigkeit geeignet sei. Die stichtagsbezogene Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis weiterhin vorliegen, stelle eine niederschwellige Prüfungsmaßnahme dar, die ggf. weitere Prüfungsmaßnahmen nach § 46 Abs. 1 SGB VIII veranlassen könne. Dies sei nach § 49 SGB VIII i.V.m. § 3 Abs. 3 KJVO zulässig. Die Berechtigung zur Erhebung der Geburtsdaten der Beschäftigten der Klägerin folge aus der Pflicht des Beklagten, nach Erteilung einer Betriebserlaubnis überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dies ergebe sich aus §§ 45, 47 SGB VIII i.V.m. §§ 2, 3, 18 und 19 KJVO. Für die Überprüfung der personellen Ausstattung sei die eindeutige Identifikation des eingesetzten Betreuungspersonals maßgeblich. Da aufgrund von 16.858 gemeldeten Personen in Schleswig-Holstein im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die Gefahr von Verwechslungen bestehe, sei das Geburtsdatum zur eindeutigen Identifizierung erforderlich. Es sei dabei unschädlich, dass § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII das Geburtsdatum nicht nenne, da ein Träger nach § 49 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 KJVO sowohl mit der Antragstellung als auch im weiteren Verlauf den Nachweis zu führen habe, dass u.a. die personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt seien. Dies setze die eindeutige Identifizierbarkeit der Beschäftigten voraus. Die Erforderlichkeit zur Erhebung der Arbeitszeiten der Beschäftigten ergebe sich aus § 3 Abs. 2 und 3 KJVO. Es sei nach Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich, die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu überprüfen, um festzustellen, ob die Betreuung der Kinder- und Jugendlichen in einer Einrichtung gesichert sei und dem in der Konzeption der Einrichtung vorgegebenen Umfang entspreche. Die Erhebung krankheitsbedingter Ausfallzeiten von Beschäftigten folge aus § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 45 SGB VIII sowie § 21 Abs. 1 KJVO. Sie sei ebenfalls erforderlich, um die Sichererstellung des genehmigten Betreuungsumfangs zu gewährleisten. Hierbei verzichte der Beklagte jedoch auf Krankheitsmeldungen ab dem ersten Krankheitstag und sehe stattdessen vor, dass krankheitsbedingte Ausfallzeiten erst ab sechs Wochen mitzuteilen seien. Die Bezeichnung der Tätigkeit der Beschäftigten in der Einrichtung sei erforderlich, um zu überprüfen, ob der nach § 21 KJVO geforderte Personalbedarf entsprechend der Konzeption der Einrichtung tatsächlich vorgehalten werde. Die Prüfung der Umsetzung und Einhaltung des Konzeptes setze voraus, dass die fachliche Qualifikation ders Personals bekannt sei. Darüber hinaus müsse erkennbar sein, ob die Beschäftigten in den Bereichen eingesetzt werden, in denen die Qualifikation nach der Konzeption erforderlich sei. Die Mitteilung von Eintragungen in das Führungszeugnis sei gemäß § 72a SGB VIII bzw. § 18 Abs. 2 KJVO erforderlich, um präventiv sicherzustellen, dass einschlägig vorbestrafte Personen nicht in einer Einrichtung tätig werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) verwiesen.