Beschluss
10 ME 73/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer unangekündigten Überprüfung belegte erhebliche bauliche und hygienische Mängel können eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 45 Abs. 7 SGB VIII begründen.
• Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage müssen sich Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkret mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
• Wiederholte, über Jahre dokumentierte Mängel und nur teilweise oder nicht nachhaltige Abhilfemaßnahmen rechtfertigen die Prognose, dass der Leiter einer Einrichtung nicht willens oder nicht in der Lage ist, das Kindeswohl zu sichern.
Entscheidungsgründe
Unangekündigte Prüfung: erhebliche Mängel rechtfertigen Untersagung der Neuaufnahme (§ 45 SGB VIII) • Bei einer unangekündigten Überprüfung belegte erhebliche bauliche und hygienische Mängel können eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 45 Abs. 7 SGB VIII begründen. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage müssen sich Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkret mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Wiederholte, über Jahre dokumentierte Mängel und nur teilweise oder nicht nachhaltige Abhilfemaßnahmen rechtfertigen die Prognose, dass der Leiter einer Einrichtung nicht willens oder nicht in der Lage ist, das Kindeswohl zu sichern. Der Betreiber einer Jugendhilfeeinrichtung begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine mündliche Untersagungsanordnung des Trägers nach einer unangekündigten Prüfung am 27.11.2017. Der Antragsteller betreibt die Einrichtung seit 2010; die Betriebserlaubnis war auf drei Plätze beschränkt. Bei der Prüfung wurden erhebliche bauliche, hygienische und organisatorische Mängel festgestellt; die in der Einrichtung lebenden Kinder wurden in Obhut genommen. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab mit der Begründung, eine Kindeswohlgefährdung liege vor und der Betreiber sei nicht in der Lage oder nicht bereit, Abhilfe zu schaffen. Der Antragsteller rügt in der Beschwerde, die Feststellungen seien unrichtig oder bereits behoben; er verweist auf frühere Kontrollen ohne Beanstandung und legt neue Lichtbilder sowie finanzielle Nachweise vor. Der Antragsgegner hält vorgebrachte Ergänzungen für unzulässig und verweist auf zahlreiche, über Jahre dokumentierte Mängel, Auflagen und Beratungen. • Zulässigkeit: Beschwerde ist statthaft; fehlender ausdrücklicher neuer bestimmter Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, da Rechtsschutzziel erkennbar ist. • Darlegungsanforderungen (§146 Abs.4 S.3 VwGO): Die Beschwerdebegründung muss sich konkret mit den tragenden Erwägungen des Ersturteils auseinandersetzen; bloße Wiederholung oder pauschale Gegenbehauptungen genügen nicht. • Beweissituation in Eilverfahren: Es sind vorrangig präsente, zum Prüfungszeitpunkt vorliegende Feststellungen und Beweismittel heranzuziehen; die vom Antragsgegner gefertigten Lichtbilder und Prüfberichte sind maßgeblich. • Tatsächliche Feststellungen: Die Fotos und Berichte vom 27.11.2017 belegen erhebliche Verwahrlosung, hygienische Mängel und bauliche Gefahren (z. B. Kothaufen, verschmutztes Schwimmbecken, herausstehende Eisen, verschmutzte Matratzen). • Persönliche Eignung und Prognose: Wiederholte und langjährige Mängelanzeigen, mangelhafte oder verzögerte Umsetzung von Auflagen sowie unzureichende Dokumentation zeigen fehlende dauerhafte Gewähr für die ordnungsgemäße Führung der Einrichtung; daraus folgt fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit, die Gefährdung abzuwenden (§ 45 Abs.2, Abs.7 SGB VIII). • Rechtsfolge: Vor diesem Hintergrund war die Untersagung der Neuaufnahme bis auf Weiteres (gestützt auf § 45 Abs.4 S.2 SGB VIII, ggf. auch § 45 Abs.7 SGB VIII) nachvollziehbar und verhältnismäßig; die vom Antragsteller vorgebrachten Nachbesserungen und ergänzenden Angaben änderten die summarische Gefährdungseinschätzung im Eilverfahren nicht. • Prozessuale Bewertung neuer Vorbringen: Spätere oder erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Angaben konnten die Entscheidung nicht durchdringen, weil sie nicht fristgerecht substantiiert und nicht geeignet waren, die vorgelegten präsenten Beweismittel zu erschüttern. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12.01.2018 wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt, weil die am 27.11.2017 dokumentierten baulichen, hygienischen und organisatorischen Mängel eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung begründen und aus der langjährigen Vorgeschichte sowie unzureichenden, nicht nachhaltigen Abhilfemaßnahmen zu prognostizieren ist, dass der Leiter der Einrichtung nicht in der Lage oder nicht willens ist, diese Gefährdung dauerhaft zu beseitigen. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten ergänzenden Behauptungen und Nachbesserungen sind nicht substantiiert genug, um die auf den Prüfungsbericht und die Lichtbilder gestützte Entscheidung zu widerlegen; neue bzw. verspätete Vorbringen bleiben unberücksichtigt. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.