Beschluss
15 B 78/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1017.15B78.25.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2025 aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2025 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin begehrt die weitere Bewilligung von Leistungen nach dem gesetz (UhVorschG) von dem Antragsgegner. Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin jeweils mit Bescheiden vom 31. Mai 2023 für ihre Kinder monatliche Leistungen nach dem UhVorschG ab dem 1. Mai 2023 bis zum Entfallen einer Anspruchsvoraussetzung. Die Antragstellerin teilte auf eine Abfrage des Antragsgegners vom 15. Mai 2025 am 28. Mai 2025 mit, dass ihre Kinder in ihrem Haushalt leben würden und der Kindesvater die fünf minderjährigen Kinder täglich von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei ihr im Haus betreue. Eine Regelung für die Ferien gebe es aufgrund der Berufstätigkeit des Kindesvaters nicht. In einem Vermerk vom 24. Juni 2025 stellt der Antragsgegner fest, dass der Kindesvater angegeben habe, die Kinder würden ihn besuchen, weshalb er um Anerkennung der Miete für eine 2,5-Zimmer-Wohnung bitte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin sowie den Kindesvater zu der konkreten Betreuungssituation an und wies darauf hin, dass die Konten der Kinder bis zu einer Rückmeldung für weitere Auszahlungen gesperrt bleiben würden. Die Antragstellerin sowie der Kindesvater teilten hierauf am 30. Juni 2025 bzw. 1. Juli 2025 mit, dass zwischen ihnen ein Umgangsrecht vereinbart sei und er – der Kindesvater – die Kinder immer sehen dürfe, wenn er es wolle und es ihm passe. Die Kinder besuchten den Vater auch in den Ferien, allerdings gebe es keine festen Zeiten, da dies von seinem Urlaub abhängig sei. Mit Wirkung zum 1. August 2025 stellte der Antragsgegner die Leistungen gemäß § 9 Abs. 4 UhVorschG vorläufig ein. Mit Schreiben vom 7. August 2025 teilte die Antragstellerin mit, dass der Kindesvater auf ihrem Hof eine Werkstatt habe, in der er sich regelmäßig aufhalte und dabei seine Kinder sehe. Ein Umgang mit den Kindern in seinem Haushalt sei aufgrund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer selten. Bei einer Betreuungszeit von rd. 720 Stunden pro Monat entfielen hiervon rd. 90 Stunden auf den Kindesvater. Wenn er sich in der Werkstatt aufhalte, beteilige er sich nicht an den Kosten bzw. der Verpflegung der Kinder und betreue sie nicht. Die Antragstellerin würde durch ihn nicht entlastet werden und sei insofern weiterhin alleinerziehend. Unter dem 8. August 2025 bat der Antragsgegner um nochmalige Erläuterung und wies darauf hin, dass Leistungen für alleinbetreuende Elternteile bewilligt würden. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass durch die tägliche Präsenz des Vaters eine faktisch vollständige Familie vorliege. Die Antragstellerin hat am 19. August 2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass sie seit 2023 von dem Kindesvater räumlich getrennt lebe und die Kinder alleine erziehe. Die Antragstellerin verweist insofern auf ihre sowie eine eidesstattliche Versicherung des Kindesvaters, wonach er die Kinder nur ca. zwei bis drei Mal im Monat in seinem Haushalt betreue, nicht aber, wenn er sich in seiner Werkstatt aufhalte. Sie habe gegenüber dem Antragsgegner auch alle Angaben gemacht und erhalte vom Kindesvater keine Unterhaltszahlungen. Ein Elternteil sei bereits alleinerziehend sei, wenn dieser mehr als 60 % der Betreuung eines Kindes übernehme, was in Bezug auf sie der Fall sei. Eine faktisch vollständige Familie scheide bereits aus, weil keine häusliche Gemeinschaft mit dem Kindesvater gegeben sei, da er sich nur in seiner Werkstatt, nicht aber im Haus der Antragstellerin aufhalte. Er halte sich maximal 15 Stunden pro Woche in seiner Werkstatt auf. Hierbei versorge oder erziehe er seine Kinder nicht. Diese würden meist lediglich zum „Hallo sagen“ vorbeikommen und gingen anschließend wieder zur Antragstellerin. Er melde sich bei der Kindesmutter hierfür weder an noch ab. Es komme insofern alleine auf den prozentualen Betreuungsanteil an. Der Kindesvater habe die Kinder in den Monaten Mai bis Juli an jedem zweiten Wochenende alleine betreut, wobei die Freitage und Sonntage lediglich halbe Tage gewesen seien. Mit Bescheid vom 30. September 2025 hat der Antragsgegner die Leistungen nach dem UhVorschG mit Wirkung zum 1. August 2025 eingestellt und die Bewilligungsbescheide vom 31. Mai 2023 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 1. Oktober 2025 Widerspruch eingelegt. Sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem UhVorschG für die Kinder A., geboren am 5. August 2011, A., geboren am 17. August 2012, A., geboren am 8. Januar 2017, A., geboren am 2. März 2019, A., geboren am 14. November 2020 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er sei in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragstellerin bislang nicht ausreichend mitgewirkt habe. Es sei nach ihren Angaben nicht erkennbar, ob eine faktische Familie liege, die neben den zeitlichen Verhältnissen der Betreuungssituation zu prüfen sei. Es sei zu prüfen, ob die Kindeseltern nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspreche oder ob unter Berücksichtigung der vielfältigen Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktischen Familie auszugehen sei. Hierfür genüge es, wenn der nicht betreuende Elternteil auch einen Lebensmittelpunkt bei der Familie habe. Die Angaben der Antragstellerin seien insoweit nicht konsistent, da sie zunächst angegeben habe, der Kindesvater sei in der Vergangenheit täglich zwei Stunden zu Hause gewesen, während sie nunmehr zwischen Haus und Werkstatt unterscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte A) verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2025 begehrt. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, und begründet, weil ein Fall der sog. faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts gegeben ist. In den Fällen, in denen die Behörde einen mit Widerspruch und ggf. nachfolgender Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakt vollzieht, dessen behördlicher Vollzug droht oder zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob der eingelegte Widerspruch bzw. die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (sog. faktischer Vollzug), ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 – 6 VR 3.19 –, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. November 2024 – 9 S 1315/24 –, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall, weil der Widerspruch der Antragstellerin vom 1. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2025 aufschiebende Wirkung hat, der Antragsgegner die Zahlung der laufenden Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG jedoch mit Wirkung vom 1. August 2025 eingestellt hat. Es liegt insoweit kein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO vor, insbesondere handelt es sich bei der vorläufigen Einstellung der Zahlung einer laufenden Unterhaltsleistung nach § 9 Abs. 4 UhVorschG nicht um einen Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Realakt, der der Vorbereitung eines Aufhebungsbescheides dienen soll, welcher den Rechtsgrund für eine endgültige Leistungseinstellung bilden kann. Mit der Vorschrift soll eine Überzahlung bis zur eigentlichen Aufhebung des Bewilligungsbescheides verhindert werden (vgl. Buchheister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, 1. Auflage, Stand: 19. Dezember 2024, § 9 UhVorschG Rn. 66; Engel-Boland, in: BeckOK SozR, 78. Edition, 1. September 2025, § 9 UhVorschG Rn. 49 ff.). Eine vorläufige Einstellung gemäß § 9 Abs. 4 UhVorschG erlaubt es damit nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht, über den Erlass eines Aufhebungsbescheides hinaus Leistungen nach dem UhVorschG einzubehalten, sofern die Behörde – anders als der Antragsgegner – nicht daneben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihres Aufhebungsbescheids angeordnet hat. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO ist insofern nur im Zeitraum zwischen einer vorläufigen Einstellung und dem Erlass eines Aufhebungsbescheids statthaft (vgl. Engel-Boland, a.a.O., § 9 UhVorschG Rn. 52). Davon unabhängig liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 31. Mai 2023 mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2025 auch inhaltlich nicht vor. Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Es handelt sich bei der Bewilligung von Leistungen nach dem UhVorschG zwar um einen Dauerverwaltungsakt in diesem Sinne (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 5 A 76/24 –, juris Rn. 25). Allerdings ist in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass der Bewilligungsbescheide vorlagen, keine wesentliche Änderung eingetreten. Es besteht weiterhin ein Anspruch auf Leistungen. Die Antragstellerin kann Ansprüche und Rechtsverletzungen aus dem recht als sorgeberechtigter Elternteil, bei dem ihre im Antrag bezeichneten Kinder leben, im eigenen Namen geltend machen, § 9 Abs. 1 UhVorschG. Es liegen auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von nach § 1 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2a UhVorschG vor. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht nach § 1 Abs. 3 UhVorschG ausgeschlossen. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG besteht gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Festsetzung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Hiervon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass sich die Antragstellerin in diesem Sinne geweigert hätte, Angaben zu der tatsächlichen Betreuungssituation ihrer Kinder im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG zu machen. Eine Weigerung zur Erteilung von Auskünften ist anzunehmen, wenn der auskunftspflichtige Elternteil es ablehnt, sein Wissen der zuständigen Stelle auf deren Aufforderung hin mitzuteilen. Er muss damit nicht nur über die Informationen, die er weitergeben soll, verfügen, sondern die Auskunftserteilung auch bewusst, also vorsätzlich, verwehren. Eine Nichtauskunft aufgrund bloßer Nachlässigkeit genügt nicht. Die Form der Weigerung kann unterschiedliche Ausprägungen haben, wie z.B. eine ausdrücklich formulierte Ablehnung der Auskunftserteilung oder die Verweigerung jeglicher Reaktion (Untätigbleiben trotz nachweislichem Erhalt von Aufforderungen, Nichtzurücksendung oder Nichtausfüllung übersandter Fragebögen) oder auch die Abgabe völlig unverwertbarer oder offensichtlich unsinniger Antworten (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 23. April 2008 – 3 A 307/07 –, juris Rn. 128 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. März 2025 – 12 C 25.403 –, juris Rn. 3; s. auch Engel-Boland, in: BeckOK SozR, 78. Edition, 1. September 2025, UhVorschG § 1 Rn. 91). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Antragstellerin nicht vor. Diese hat vielmehr im Rahmen der jährlichen Überprüfung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mitgewirkt, indem sie den am 15. Mai 2025 übersandten Fragebogen ausgefüllt. Hierbei hat sie insbesondere wiederholt die die Fragen zur Betreuungssituation durch den Kindesvater beantwortet und diese, auch in diesem Verfahren, im Einzelnen beschrieben (Bl. 83, 98, 101 f. Beiakte A, Bl. 3, 68, 78 f., 90 f. Gerichtsakte). Ebenfalls hat sie die mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. August 2025 gestellten Fragen zu den konkreten Betreuungszeiten, beispielhaft für die Monate Mai, Juni und Juli 2025, mit Schriftsatz vom 5. September 2025 beantwortet. Es ist insofern nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin Informationen vorsätzlich zurückhalten würde. Hiergegen spricht auch, dass der Antragsgegner selbst nicht davon auszugehen scheint, wenn er schreibt, dass sie jeweils „aneinander vorbeireden“ würden (vgl. Bl. 88, 93 Gerichtsakte). Daneben ist auch nicht erkennbar, welche konkreten Fragen aus Sicht des Antragsgegners bislang unbeantwortet geblieben sind. Er verweist insofern lediglich wiederholt darauf, dass er anhand der Angaben der Antragstellerin nicht prüfen zu können, ob im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG eine „faktisch vollständige Familie“ nach der Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 24. Mai 2016 – 12 A 157/15 –, juris Rn. 24) vorliege, ohne dass erkennbar ist, welche Informationen ihm hierzu fehlen. Es handelt sich insoweit auch nicht um Auskünfte i.S.v. § 1 Abs. 3 UhVorschG, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Denn es kommt für die Beantwortung der Frage, ob ein Kind i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG bei einem seiner Elternteile lebt, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt bzw. ob ein Anspruchsausschluss bei zusammenlebenden Elternteilen nach § 1 Abs. 3 UhVorschG vorliegt, nicht darauf an, ob eine faktisch vollständige Familie gegeben ist (insofern kommt § 1 Abs. 3 UhVorschG gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG kein gesonderter Regelungsgehalt zu, vgl. VG Hamburg Urteil vom 20. November 2023 – 13 K 4357/22 –, juris Rn. 26). Für die Gewährung von bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil ist vielmehr alleine maßgeblich, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d.h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den beantragenden Elternteil liegt. Die Bemessung der (Mit-) Betreuungsanteile der Elternteile und damit der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln. Die auf die Elternteile entfallenden Zeitanteile sind nicht monatsweise, sondern für längere Zeiträume zu ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 C 9.22 –, juris Rn. 10 ff.). Gegen den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Maßstab einer faktisch vollständigen Familie spricht zudem, dass das recht als Sozialleistung (vgl. § 68 Nr. 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ) auf eine umgehende Hilfe in einer aktuellen Notlage ausgerichtet ist. Dieser Zweck der Leistungen gebietet es, deren Leistungsvoraussetzungen und insbesondere das Merkmal des Lebens bei einem Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG möglichst schnell, unkompliziert und verlässlich festzustellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der nach diesem Zweck gebotenen möglichst praktikablen Handhabung sowohl für die Eltern als auch für die Verwaltung ist daher für die Ermittlung der Betreuungsanteile allein auf die Zeitanteile abzustellen, in denen der eine oder der andere Elternteil Betreuung und Versorgung des Kindes gewährleistet. Dieses Kriterium setzt lediglich eine Auflistung der Betreuungszeiten voraus, die im Bedarfsfall ohne allzu großen Aufwand rechtssicher überprüft werden kann. Im Unterschied zu einer auf den Entlastungseffekt einzelner Betreuungsleistungen bezogenen qualitativen Bewertung ist es weniger streitanfällig und vermeidet unterschiedliche Bewertungen vergleichbarer Sachverhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 C 9.22 –, juris Rn. 14). Dass der Betreuungsanteil der Antragstellerin den hiernach maßgeblichen Umfang nicht erreichen bzw. der Betreuungsanteil des Kindesvaters 40 vom Hundert erreichen oder überschreiten würde, wendet der Antragsgegner jedoch bereits nicht ein und ist auch nach ihren sowie den Angaben des Kindesvaters in diesem Verfahren nicht zu erkennen, zumal die Antragstellerin den auf sie entfallenden Betreuungsanteil auch im Vorjahr entsprechend gegenüber dem Antragsgegner angegeben hat, ohne dass dieser die Zahlungen eingestellt hätte (vgl. Bl. 75 ff. Beiakte A). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.