Beschluss
6 B 26/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1112.6B26.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270,99 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zur Erstattung der Kosten der Bestattung seines Vaters durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin. Am 2. August 2021 verstarb der Vater des Antragstellers, der zuletzt im Gebiet der Antragsgegnerin wohnhaft war und neben dem Antragsteller eine Tochter hinterließ (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs, im Folgenden: VV). Der Antragsteller schlug das Erbe aus (Bl. 106 des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck – Az. S 31 SO 174/25 –, im Folgenden: VV SG). Nachdem die Antragsgegnerin zunächst keine zur Bestattung verpflichteten Angehörigen ermittelt hatte, beauftragte sie am 12. August 2021 das Bestattungsinstitut .... mit der Bestattung (Bl. 5 VV). Mit Schreiben vom 30. August 2021 (Bl. 17 VV) informierte sie den Antragsteller über die Auftragserteilung und teilte ihm mit, dass er als Angehöriger des Verstorbenen verpflichtet sei, diesen zu bestatten und die Kosten dafür zu tragen. Sollte er keinen Vertrag mit dem Bestattungsinstitut schließen, werde die Antragsgegnerin die Bestattungskosten von ihm zurückfordern. Ein gleichlautendes Schreiben ging an die Schwester des Antragstellers (Bl. 16 VV). Am 2. September 2021 beantragte der Antragsteller bei dem Bereich Soziale Sicherung der Antragsgegnerin (Sozialhilfeträger) schriftlich die Übernahme der Kosten der Bestattung seines Vaters nach § 74 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) (Bl. 1 ff. VV SG). Gegenüber der Schwester des Antragstellers bewilligte der Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 19. November 2021 (Bl. 35 VV) die Übernahme der Hälfte der erforderlichen und angemessenen Bestattungskosten. Ein privatrechtlicher Vertrag über die Bestattung kam nicht zustande, woraufhin die Antragsgegnerin die Bestattungskosten verauslagte (vgl. Bl. 24 ff. VV). Mit Schreiben vom 6. September 2022 (Bl. 33 f. VV) hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Heranziehung zu den ihr angefallenen Bestattungskosten in Höhe von 2.044,94 € zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 123,00 € an. Der Antragsteller sei als Sohn des Verstorbenen nach § 13 Abs. 2, § 2 Nr. 12 lit. c) des Bestattungsgesetzes (BestattG) verpflichtet, die Bestattung rechtzeitig zu regeln. Da dies nicht erfolgt sei, habe sie die Bestattung in Gestalt der Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzugs nach § 13 BestattG, § 238 Abs. 1, § 230 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) veranlassen müssen. Von einer Androhung der Ersatzvornahme habe sie nach § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG abgesehen, da bei verzögerter Bestattung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hätte. Der Betrag sei von dem Antragsteller und seiner Schwester nach § 13 Abs. 2, § 2 Nr. 12c BestattG gesamtschuldnerisch bis zum 11. Oktober 2022 zu erstatten. Die Verwaltungsgebühr beruhe auf Tarifstelle 11.6 der Verwaltungsgebührensatzung der Antragsgegnerin. Ein gleichlautendes Anhörungsschreiben ging an die Schwester des Antragstellers (Bl. 31 f. VV). Daraufhin wies der Antragsteller die Antragsgegnerin am 16. September 2022 telefonisch auf seinen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten hin und bat darum, eine Kopie des Leistungsbescheids an den Sozialhilfeträger zu schicken (vgl. Bl. 38, 42 VV). Mit Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2022 (Bl. 41 ff. VV, Erledigungsvermerk Bl. 1 VV) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller als Gesamtschuldner auf, den Betrag von 2.167,94 € bis zum 21. November 2022 zu erstatten. Rechtsgrundlage sei § 20 Abs. 1 Nr. 8 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO) i. V. m. § 13 BestattG. Für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Erstattung der Beerdigungskosten sei es unbeachtlich, ob der Antragsteller das Erbe ausgeschlagen habe. Bei dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten handele es sich um einen separaten Vorgang. Für den ordnungsrechtlichen Bestattungsfall des Gesundheitsamts bleibe der Antragsteller der Bestattungspflichtige. Der Briefkopf des Bescheids enthält die E-Mail-Adresse „orb@luebeck.de“. In der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Gesundheitsamt, Sophienstraße 2 – 8, 23560 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendervariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de erhoben werden.“ Die Antragsgegnerin leitete den Leistungsbescheid an den Sozialhilfeträger weiter (Bl. 125 ff. VV SG). Ein im Wesentlichen gleichlautender Bescheid erging an die Schwester des Antragstellers (Bl. 43 f. VV). Mit Bescheid vom 26. April 2023 (Bl. 241 ff. VV SG) lehnte der Sozialhilfeträger den Antrag des Antragstellers auf Übernahme der Bestattungskosten ab. In der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich 2.500 Soziale Sicherung, 23539 Lübeck erhoben werde.“ Mit E-Mail vom 7. Juni 2023 (Bl. 249 VV SG) erklärte der Antragsteller gegenüber dem Sozialhilfeträger, er habe die Ablehnung der Bestattungskostenübernahme am 14. Mai 2023 zur Kenntnis genommen und lege „fristgerecht zu diesem Beschluss Widerspruch ein“. Dabei gab er das Aktenzeichen seines Antrags nach § 74 SGB XII an. Der Sozialhilfeträger wies den Antragsteller mit E-Mail vom 15. Juni 2023 (Bl. 251 VV SG) darauf hin, dass die Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail nicht zulässig sei und bat ihn, diesen nochmals als eigenhändig unterschriebenes Schriftstück per Post einzureichen und zu begründen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (Bl. 257 VV SG), eingegangen bei dem Sozialhilfeträger am 30. Juni 2023, erläuterte der Antragsteller unter erneuter Angabe des Aktenzeichens die Gründe für den Widerspruch. Hierzu führte er im Wesentlichen aus, dass auch die Kosten für die Bestattung seiner Mutter übernommen worden seien, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt noch kinderlos gewesen sei. Nunmehr befinde er sich in der Privatinsolvenz und habe auch das Erbe ausgeschlagen. Seine Partnerin sei bei der Übernahme der Kosten der Bestattung der Mutter unberücksichtigt geblieben. Sie sei auch im hiesigen Verfahren nicht einzubeziehen, da er mit ihr nicht verheiratet sei und sie seinen Vater nicht gekannt habe. Bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung würde auch zwischen unverheirateten Paaren und Eheleuten unterschieden. Von dem Tod seines Vaters habe er erst nach Wochen erfahren. Die Beerdigung habe er nicht in Auftrag gegeben und auch von dem Bestattungsinstitut ... keine Auskunft erhalten. Schließlich sei er für seinen Vater nicht unterhaltspflichtig gewesen. Im Übrigen heiße es in dem Schreiben über die Ablehnung der Bestattungskosten, dass der Widerspruch auch elektronisch erfolgen könne. Trotzdem reiche er das Schreiben wunschgemäß per Post nach. Mit Schreiben vom 5. September 2023 (Bl. 47 VV) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund des Leistungsbescheids vom 17. Oktober 2022 zur Zahlung des noch offenen Restbetrags in Höhe von 1.083,97 € bis zum 6. Oktober 2023 auf. Mit E-Mail vom 8. November 2023 (Bl. 53 VV) teilte das Gesundheitsamt der Vollstreckungsbehörde mit, dass der Antragsteller sie telefonisch kontaktiert habe. Er habe eine Mahnung wegen der Rückforderung der Bestattungskosten erhalten, gegen den Ablehnungsbescheid auf Übernahme der Bestattungskosten von 2.500,41 € aber Widerspruch erhoben. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin bat darum, bis zur Bearbeitung des Widerspruchs durch den Sozialhilfeträger eine Mahn- und Vollstreckungssperre zu setzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2025 (Bl. 277 ff. VV SG), zugestellt am 22. Juli 2025 (Bl. 284 VV SG), wies der Sozialhilfeträger den Widerspruch des Antragstellers zurück. Die Vollstreckungsbehörde der Antragsgegnerin kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2025 (Bl. 3 GA) die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17. Oktober 2022 an. Zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach den §§ 262 – 322 LVwG habe der Antragsteller den zum 6. Oktober 2023 fälligen Betrag in Höhe von 1.083,97 € zuzüglich einer Mahngebühr in Höhe von 19,00 € bis zum 28. August 2025 zu begleichen. Am 20. August 2025 erhob der Antragsteller bei dem Sozialgericht Lübeck zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage gegen die Antragsgegnerin mit dem Antrag, deren Bescheid vom 26. April 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2025 aufzuheben und sie zu verurteilen, die Bestattungskosten für den verstorbenen Vater des Antragstellers zu übernehmen (Bl. 1 der Gerichtsakte zum Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck – Az. S 31 SO 174/25 –). Mit Schriftsatz vom 5. September 2025 an das Sozialgericht (Bl. 1 f. der Gerichtsakte, im Folgenden: GA) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin aufgefordert, kurzfristig innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Schreibens die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid zu bestätigen und die Vollstreckungsbehörde hiervon zu unterrichten, damit bis zur Rechtskraft des angegriffenen Bescheides keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet würden. Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 56 f. VV) informierte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Vollstreckungsbehörde der Antragsgegnerin über die Klageerhebung bei dem Sozialgericht und forderte sie auf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage anzuerkennen. Die Vollstreckungsbehörde leitete das Schreiben am 25. September 2025 an das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin weiter und teilte mit, die Vollstreckung werde nicht fortgesetzt (Bl. 55 VV). Das Sozialgericht hat den Antragsteller aufgrund der Verfügung vom 9. September 2025 darauf hingewiesen, dass es den Schriftsatz vom 5. September 2025 als neues gerichtliches Eilverfahren eintrage (Bl. 5, 7 GA). Auf die Rüge der Unzuständigkeit durch die Antragsgegnerin (Bl. 12 GA) hat sich das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten (Bl. 13 ff. GA) mit Beschluss vom 22. September 2025 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen (Bl. 19 f. GA). Auf den Hinweis des Sozialgerichts vom selben Tag haben die Beteiligten erklärt, auf Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss zu verzichten (Bl. 25, 33 GA). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (Bl. 63 f. VV) teilte die Antragsgegnerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2022 nicht angefochten worden sei, sondern lediglich der Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers. Aus Kulanz sei bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Beitreibung der angefallenen Kosten ruhend gestellt worden. Über die Klageerhebung sei das Gesundheitsamt nicht informiert worden, sodass das Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei. Da es sich um zwei unterschiedliche Rechtsgebiete handele, entbinde die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Sozialhilfeträgers nicht von einer Zahlungspflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Der Antragsteller könne aber eine Stundung beantragen. Die von dem Sozialgericht abgegebenen Akten sind am 2. Oktober 2025 bei dem Verwaltungsgericht Schleswig eingegangen. Der Antragsteller beruft sich im Wesentlichen darauf, Widerspruch und Anfechtungsklage hätten vorliegend aufschiebende Wirkung, da keine sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Als juristischer Laie habe er sich mit seinem Widerspruchsschreiben nicht nur gegen den sozialrechtlichen Abgabenbescheid vom 26. April 2023 gewandt, sondern habe alles unternehmen wollen, um nicht zu den Bestattungskosten herangezogen zu werden. Im Übrigen wisse er nicht, ob seine Schwester die Hälfte der Bestattungskosten gezahlt habe. Auf die gerichtliche Aufforderung vom 9. Oktober 2025, den Antrag klarzustellen, beantragt der Antragsteller nunmehr wörtlich, gegen den Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens keine Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 17. Oktober 2022 zu betreiben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält an ihrer mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 dargelegten Auffassung fest. Der Leistungsbescheid sei bestandskräftig geworden und nach § 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG vollziehbar. Die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen seien ebenfalls erfüllt, insbesondere habe der Antragsteller seine Zahlungspflicht aus dem streitgegenständlichen Bescheid bislang nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogenen Akten zum Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck – Az. S 31 SO 174/25 – und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist nach dem Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juni 2023 und der Klage vom 20. August 2025 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 beantragt wird. Nach § 88, § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dem Gericht kommt danach die Aufgabe zu, das Rechtsschutzziel des Beteiligten zu ermitteln, wobei es auf dessen wirkliches Begehren ankommt und nicht auf die Fassung der Anträge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 37). Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage des Beteiligten zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Gegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Ist der Beteiligte anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 8). Dies gilt namentlich in Eilverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung, in der auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht stattfindet; gerade hier ist eine Auslegung zu Gunsten eines Antragstellers vorzunehmen, um den Rechtsweg nicht unzumutbar zu erschweren (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 16. November 2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der Begründung des Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann, ist die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung des Vorbringens aufgrund eines Festhaltens an dem für unzulässig erachteten Antrag auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs und damit unvereinbar mit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542/07 –, juris Rn. 17). Nach diesem Maßstab beurteilt die Kammer es als objektiv erkennbare versehentliche Falschbezeichnung, dass der Antragsteller „den Antragsgegner“ als Adressaten der einzustellenden Zwangsvollstreckung benennt. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist nach seinem Vortrag und der Verfahrenskonstellation darauf gerichtet, aus dem Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2022 bis zu dessen Bestandskraft nicht selbst in Anspruch genommen zu werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aufforderung seines Verfahrensbevollmächtigten gegenüber der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. September 2025 und dem außergerichtlichen Schreiben vom selben Tag. In der Sache beruft er sich darauf, dass der Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid die aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs entgegenstehe. Weiterhin begehrt der Antragsteller keine behördliche Entscheidung oder (Prozess-)Erklärung, etwa eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sondern vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Zwar könnte der Schriftsatz vom 5. September 2025 als bloße Aufforderung an die Antragsgegnerin verstanden werden, eine innerprozessuale Erklärung abzugeben. Der nunmehr gestellte Antrag erwähnt auch weiterhin keine gerichtliche Entscheidung. Spätestens mit der Erklärung gegenüber dem Sozialgericht, auf Rechtsbehelfe gegen den Verweisungsbeschluss vom 22. September 2025 zu verzichten, trat aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Antragsteller die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens begehrt. Dieses Begehren kann der Antragsteller am effektivsten mit dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgen. Ein unmittelbar auf diese Vorschrift gestützter Antrag wäre hingegen nicht statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Für eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend kein Raum, da der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2022 weder aufgrund behördlicher Anordnung, noch von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anordnung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, ist auf den Leistungsbescheid nicht anwendbar. Der Sache nach handelt es um einen Bescheid über die Kosten der Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG i. V. m. §§ 238, 249 Abs. 1, 3 LVwG i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 8 VVKVO. Die Kosten der Ersatzvornahme dienen anders als die „Kosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Dezember 2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 5). Auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG ist nicht anwendbar. Danach haben Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Der Kostenbescheid ist jedoch keine Vollzugsmaßnahme im Sinne eines selbständigen Zwangsmittels oder einer unmittelbar dem Vollzug eines Verwaltungsakts dienenden Maßnahme (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. Dezember 2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 7). Vielmehr ist der Kostenbescheid der Vollstreckung nachgelagert. Insbesondere in den Fällen, in denen zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob ein eingelegter Widerspruch bzw. eine erhobene Anfechtungsklage schon nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat (sog. faktischer Vollzug), ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (VG Schleswig, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – 15 B 78/25 –, juris Rn. 19; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2019 – 6 VR 3.19 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2024 – 9 S 1315/24 –, juris Rn. 24). So liegt es hier. Eine aufschiebende Wirkung kann sich vorliegend allein aus einem Widerspruch oder einer Klage des Antragstellers ergeben. 2. Der so ausgelegte Antrag ist zwar entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller rechtsschutzbedürftig, da die Vollstreckung des Leistungsbescheids bereits angekündigt wurde. Die Auskunft der Vollstreckungsbehörde an die Gesundheitsbehörde vom 25. September 2025 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Vollstreckung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Lübeck ausgesetzt werde. Die Antragsgegnerin brachte mit ihrer Mitteilung vom 1. Oktober 2025 zum Ausdruck, dass sie an der weiteren Vollstreckung festhält. 3. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Rechtsbehelf ergriffen, der eine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2022 entfaltet. Aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung aufgrund Art. 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ist der Wi-derspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Kammer muss nicht entscheiden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17. Oktober 2022 den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a. F. genügt. Zwar stellt sich die Frage, ob es ausreichte, dass die Antragsgegnerin bloß auf die Widerspruchserhebung per De-Mail in der Sendervariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz hinwies, nicht aber auf die zumindest abstrakt infrage kommenden übrigen Varianten einer Widerspruchserhebung in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung aufgrund Art. 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846). Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG a. F. genügt der elektronischen Form etwa schon ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Mitunter wird eine Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft angesehen, in der nur auf eine der Varianten des § 3a Abs. 2 VwVfG a. F. hingewiesen wird. Bei dem Betroffenen könne ein Irrtum hervorgerufen werden, der ihn davon abhält, den Rechtsbehelf in der richtigen Form einzulegen (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2023 – 1 E 2673/22 We –, juris Rn. 35 f.). Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus Gründen der Rechtsmittelklarheit eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn sie irreführende Zusätze etwa zur Form des Widerspruchs enthält, die grundsätzlich entbehrlich, aber objektiv geeignet sind, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 2 LB 15/19 –, juris Rn. 46 ff. m. w. N.). Im vorliegenden Fall dürfte aber viel dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin ihren Hinweis auf die Varianten der elektronischen Form beschränken durfte, für die sie auch tatsächlich einen Zugang nach § 3a Abs. 1 VwVfG a. F. eröffnet hatte. Ob es für die Eröffnung eines Zugangs für elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur genügte, dass die Antragsgegnerin im Briefkopf des Bescheids auf ihre allgemeine E-Mail-Adresse hinwies, erscheint zweifelhaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2023 – 2 S 1/22 –, juris Rn. 143 ff.). Die Frage kann aber offen bleiben. Denn selbst, wenn der Antragsteller nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO infolge fehlerhafter Belehrung binnen eines Jahres seit Eröffnung des Bescheids Widerspruch hätte erheben können, wäre diese Frist mit Ablauf des 20. Oktober 2023 verstrichen, ohne dass der Antragsteller wirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2022 erhoben hätte. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde mit Bekanntgabe des Bescheids am 20. Oktober 2022 ausgelöst. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung aufgrund Art. 1 Abs. 9 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. S. 285) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ausweislich des Erledigungsvermerks (Bl. 1 VV) wurde der Bescheid am 17. Oktober 2022 zur Post gegeben. Der Antragsteller hat den vermuteten Bekanntgabezeitpunkt nicht bestritten. Nach Ablauf der Jahresfrist am 20. Oktober 2023 wurde der Bescheid bestandskräftig (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB). Die erst am 20. August 2025 erhobene Klage konnte schon deshalb keine aufschiebende Wirkung mehr gegen diesen Bescheid entfalten. Weder mit der E-Mail vom 7. Juni 2023 (dazu lit. a), noch mit dem Schreiben vom 19. Juni 2023 (dazu lit. b) legte der Antragsteller wirksam Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. a) Die E-Mail vom 7. Juni 2023 stellt keinen wirksamen Widerspruch dar, da sie dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entspricht. Die einfache E-Mail des Antragstellers wahrt nicht die Schriftform, da dieser nicht mit ausreichender Sicherheit als Urheber identifizierbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 7 B 18.1945 –, juris Rn. 23). Auch die elektronische Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG a. F. ist nicht eingehalten, da die E-Mail nicht qualifiziert elektronisch signiert oder als De-Mail versandt wurde. b) Das Schreiben vom 19. Juni 2023 ist dahingehend auszulegen, dass es sich allein gegen den Bescheid des Sozialhilfeträgers vom 26. April 2023 richtete. Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Beteiligten zu berücksichtigen, soweit sie sich aus seinem Vortrag und sonstigen für die Behörde als Empfängerin der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Januar 2013 – 2 S 2120/12 –, juris Rn. 24). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 –, juris Rn. 40). Von einem rechtsunkundigen, unvertretenen Beteiligten kann namentlich nicht erwartet werden, dass er juristische Fachbegriffe beherrscht und die prozessuale Bedeutung und Tragweite von Willensbekundungen erkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 23). Für die Behörde muss lediglich erkennbar sein, dass und wogegen der Betreffende Widerspruch einlegen will (OLG Celle, Urteil vom 5. April 2022 – Not 6/21 –, juris Rn. 68; Hüttenbrink in: Posser u. a., BeckOK VwGO, 74. Ed., Stand: 1. April 2025, § 70 VwGO, Rn. 15). Nach diesem Maßstab tritt in dem Widerspruchsschreiben objektiv nicht hinreichend erkennbar hervor, dass der Antragsteller auch den Bescheid vom 17. Oktober 2022 anfechten wollte. Zwar mag es seinem generellen Interesse entsprochen haben, alle infrage kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, um eine Heranziehung zu den Beerdigungskosten abzuwenden. Auch drängt es sich dem juristischen Laien nicht unmittelbar auf, zwischen verschiedenen bei derselben Behörde anhängigen Verwaltungsverfahren zu differenzieren, die allesamt im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beerdigungskosten stehen. In dem Schreiben trat aber für den adressierten Sozialhilfeträger allein der Wille zur Anfechtung des Ablehnungsbescheids vom 14. Mai 2023 zum Ausdruck. Der Antragsteller nahm ausdrücklich Bezug auf das Schreiben über die Ablehnung der Übernahme der Bestattungskosten, die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung und das Aktenzeichen des Verfahrens des Sozialhilfeträgers. In der vorangegangenen – wenn auch formunwirksamen – E-Mail vom 7. Juni 2023, auf die sich der Antragsteller in dem Schreiben mit der Erläuterung seiner Gründe für den Widerspruch implizit bezog, wandte er sich ausdrücklich und unter Angabe des Bescheiddatums und Aktenzeichens gegen die Ablehnung der Bestattungskostenübernahme. Auch in seiner Begründung ging der Antragsteller weitgehend auf die Gründe des Ablehnungsbescheids ein. Lediglich mit dem Verweis darauf, dass er die Bestattung nicht beauftragt habe und gegenüber seinem Vater nicht unterhaltspflichtig gewesen sei, brachte er zum Ausdruck, schon grundsätzlich nicht zu den Beerdigungskosten herangezogen werden zu wollen. Dies reicht für sich genommen jedoch noch nicht aus, um einen Willen zur Anfechtung des auch zeitlich weitaus länger zurückliegenden und nicht weiter erwähnten Leistungsbescheids zu erkennen. Vielmehr durfte der Sozialhilfeträger annehmen, dass dem Antragsteller die Unterscheidung zwischen beiden Verfahren bewusst war. Schon aus dem Telefonat vom 16. September 2022 dürfte für den Antragsteller hervorgegangen sein, dass es sich um zwei getrennte Verfahren mit jeweils unterschiedlichen zuständigen Stellen handelte. Jedenfalls in dem Leistungsbescheid, der auch dem Sozialhilfeträger vorlag, war der Antragsteller auf die Unterscheidung zwischen beiden Verfahren, auf seine unabhängig von dem Kostenübernahmeantrag fortbestehende bestattungsrechtliche Kostenpflicht und den gesondert zu ergreifenden Rechtsbehelf informiert worden. Schon aufgrund der hierdurch geschaffenen Transparenz und der eindeutigen Erklärung des Antragstellers war der Sozialhilfeträger auch nicht gehalten, dessen Rechtsschutzinteresse durch Rückfragen weiter aufzuklären. Die mit dem Bescheid vom 17. Oktober 2022 zugleich erfolgte Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls bestandskräftig geworden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat zunächst die aufgrund des Bescheids vom 17. Oktober 2022 zu erstattenden Kosten von 1.083,97 € angesetzt. Dieser Betrag war auf ein Viertel zu reduzieren, da der Antragsteller sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakt wendet (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).