Beschluss
15 A 176/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1027.15A176.25.00
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Leitsätze
1. In gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn der Beteiligte die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO für eine Beiordnung gegeben sind, namentlich die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2023 2 E 47/21 , juris Rn. 11 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2004 12 C 04.2751 , juris Rn. 1). Anderenfalls fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.2)
2. Ein gesetzlicher Betreuer ist nicht beiordnungsfähig im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn der Beteiligte die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO für eine Beiordnung gegeben sind, namentlich die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2023 2 E 47/21 , juris Rn. 11 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2004 12 C 04.2751 , juris Rn. 1). Anderenfalls fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.2) 2. Ein gesetzlicher Betreuer ist nicht beiordnungsfähig im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO.(Rn.3) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Antragstellerin bietet nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragstellerin fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sich ihr Antrag auf eine Klage bezieht, für die nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskoten anfallen. In gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn der Beteiligte die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO für eine Beiordnung gegeben sind, namentlich die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. September 2023 – 2 E 47/21 –, juris Rn. 11 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 12 C 04.2751 –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat förmlich die Beiordnung ihres gesetzlichen Betreuers, nicht die eines Rechtsanwalts, beantragt. Ein gesetzlicher Betreuer ist jedoch nicht beiordnungsfähig im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO. Der Prozesskostenhilfeantrag war demnach abzulehnen.