Beschluss
17 B 3/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1116.17B3.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner mit Verfügung des Antragsgegners vom 06.10.20XX angeordneten vorläufigen Dienstenthebung Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) seit 2012 im Dienst des Antragsgegners, nachdem er zunächst beim Land Niedersachsen sowie an einer Deutschen Schule in den Vereinigten Staaten von Amerika tätig war. Er ist geschieden und Vater von zwei Töchtern und einem Sohn. Mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens ist er bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft XXXXX beantragte mit Anklageschrift vom 07.09.2020 (Az.: XXX Js XXXXX/XX) die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht XXXX – Schöffengericht. Sie wirft dem Antragsteller insoweit vor, zulasten seiner Tochter XXXXX XXXX 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorgenommen zu haben oder an sich von dem Kind haben vornehmen zu lassen sowie 2. sexuelle Handlungen an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen Kind vorgenommen zu haben oder an sich von dem Schutzbefohlenen haben vornehmen zu lassen (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Mit Verfügung vom 22.09.2020 leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gegen den Antragsteller ein und setzte dieses gemäß § 23 Abs.1 Landesdisziplinargesetzt (LDG) zunächst aus. Er legt ihm insoweit die aus der Anklageschrift folgenden Tatvorwürfe zur Last: „1. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der zweiten Jahreshälfte 20XX eröffnete der Angeschuldigte seiner Tochter, der Zeugin XXXX XXXX (geb. am XX.XX.XXXX), dass er ihr nun erklären werde, wie Kinder gemacht werden. Die Zeugin saß dabei auf seinen Beinen und berührte nach Anweisung und Leitung des Angeschuldigten seinen Penis, bis dieser, wie von ihm beabsichtigt, zum Samenerguss kam. 2. Ab einem nicht näher bestimmbaren Tag in der zweiten Hälfte des Jahres 20XX legte sich der Angeschuldigte im Rahmen eines Versteckspiels mit der Zeugin XXXXX XXXX in das Doppelbett im elterlichen Schlafzimmer in der Wohnung der Familie in der XXXXXX XX in XXXX. Im Bett begann der Angeschuldigte damit, die Zeugin am ganzen Körper zu kitzeln und mit seiner Zunge abzulecken. Um sich selbst sexuell zu stimulieren, leckte der Angeschuldigte die Vagina der Zeugin.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakte, insbesondere die Anklageschrift und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, Bezug genommen (Bl. 132 ff. der Ermittlungsakte). Der Antragsgegner gab dem Antragsteller Gelegenheit, sich zu der nunmehr gegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung zu äußern. Ohne sich zur Sache einzulassen, legte dieser mit Schriftsatz vom 28.09.2020 dar, dass eine vorläufige Dienstenthebung nicht in Betracht komme. Eine voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG scheide aus. Die Vorwürfe beträfen Lebenssachverhalte, die über XX Jahre zurücklägen. Vergleichbare Vorwürfe seien ihm nicht gemacht worden. Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 06.10.2020, die dem Antragsteller am 08.10.2020 zugestellt wurde, enthob ihn der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres vorläufig vom Dienst. Zur Begründung führt er an, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe geeignet seien, sein Ansehen und das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine moralische Integrität und Zuverlässigkeit setzen, nachhaltig zu schädigen. Beamte seien insoweit verpflichtet, mit ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere. Insbesondere Pädagogen hätten vor diesem Hintergrund stets ein gutes Beispiel für einwandfreies Verhalten zu geben, um ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht zu werden. Daher würden insbesondere auf sittlichem Gebiet an das Verhalten Erziehender strenge Anforderungen gestellt. Lehrerinnen und Lehrer, die sich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. Kindern schuldig machten, versagten in eklatanter Weise im Kernbereich ihrer Pflichten und machten sich damit für den Schuldienst generell untragbar. Aus der Sicht eines besonnenen Betrachters sei der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen bzw. Kindern geeignet, das Ansehen des Lehrers nachhaltig zu schädigen und das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Lehrer setze, von Grund auf zu erschüttern. Sofern sich der Antragsteller dahingehend einlasse, die Vorwürfe beträfen Lebenssachverhalte, die über XX Jahre zurücklägen, würden hierdurch weder die Vorwürfe entkräftet noch das Ansehen und die Autorität, die für die Ausübung des Amtes erforderlich seien, wiederhergestellt werden. Die vorläufige Dienstenthebung sei daher zum Schutz des Ansehens der Beamtenschaft, der Lehrerschaft und der Schule erforderlich. Das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten sei mit dem Ansehen des öffentlichen Diensts und der Schulen im Lande unvereinbar. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei bis zur Klärung der Vorwürfe weder den Schülerinnen und Schülern noch den Eltern zuzumuten. Gegen die Verfügung stellte er am 15.10.2020 einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bei dem erkennenden Gericht. Er führt im Wesentlichen aus, dass bereits unabhängig vom Zutreffen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine vorläufige Dienstenthebung nicht gerechtfertigt sei. Aus dem Ermittlungsergebnis folge bereits kein hinreichender Tatverdacht. Mit seiner Tochter handele es sich um die einzige unmittelbare Zeugin der vorgeworfenen Tat. Da er sich (zurzeit) nicht zur Sache einlasse, bestehe eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, an die beweisrechtlich hohe Anforderungen zu stellen seien. An der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin XXXX XXXX bestünden Zweifel, da diese detailarm sei und Realkennzeichen vermissen lasse. Insbesondere sei der Zeugin trotz einer suggestiven Befragung keine zeitliche Einordnung des Geschehens möglich gewesen. Sowohl die Beschreibung des Tatorts als auch die Schilderung des konkreten Tatablaufs blieben trotz Nachfragen unpräzise und nicht aussagekräftig. Überdies werde vor dem Hintergrund der Trennung der Eltern eine Beeinflussung der Aussage der Zeugin XXXXX XXX durch die Mutter XXXX XXX deutlich. Diese habe der Tochter von dem nunmehr gegenständlichen ersten Tatvorwurf in einem Gespräch nach der Trennung berichtet. Erst hierauf habe die Zeugin diesen Sachverhalt mit ihren Erinnerungen und Träumen in Verbindung gebracht. Zudem habe die Mutter mit der Zeugin XXX XXX eine zeitliche Einordnung vorzunehmen versucht und diese bei der Vorbereitung ihrer Aussage unterstützt. Vor diesem Hintergrund, aber auch der psychotherapeutischen Behandlung der Zeugin seien vorliegend Schein- und Pseudoerinnerungen zu erkennen, die auf fremd- und autosuggestive Elemente zurückzuführen seien. Da neben der Aussage der Zeugin XXX XXX keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stünden, ließen sich Scheinerinnerungen nicht sicher verneinen, sodass die Richtigkeit der Aussage nicht belegt werden könne. Eine etwaige Verfälschung der Aussage infolge der Psychotherapie habe zudem in der Vernehmung der Zeugin keine Berücksichtigung gefunden. Schließlich komme auch seine Entfernung aus dem Dienst im Falle einer Verurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Er sei nicht vorbestraft. Die Vorwürfe lägen über XX Jahre zurück und beträfen – gemessen an den angeklagten Straftatbeständen – nur Sachverhalte am unteren Rande der Strafbarkeit. Auch seien die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers zu berücksichtigen, aus denen ein gutes bzw. sehr gutes Leistungsbild des Antragstellers folge. Der Antragsteller beantragt, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 06.10.2020 gemäß § 63 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) i.V.m. § 41 Abs. 1 LDG auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nicht erfüllt seien. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei bei summarischer Prüfung hinreichend wahrscheinlich. Insoweit erfordere es eines hinreichend begründeten Verdachts für ein Dienstvergehen, welcher regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren oder der Eröffnung des Hauptverfahrens folge, sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Ein hinreichender Tatverdacht liege vor. Dieser ergebe sich aus der Erhebung der Anklage gegen den Antragsteller und werde auch nicht durch etwaige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin erschüttert. Der Tatverdacht werde insbesondere durch E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Ehefrau gestärkt, in der er zum Ausdruck gebracht habe, sich gegenüber der Zeugin entschuldigen zu wollen. Er habe jedoch nicht angezeigt werden wollen und habe auf die möglichen Konsequenzen einer Anzeige für die gesamte Familie hingewiesen. Zudem habe er aufgrund eines schwebenden Verfahrens eine therapeutische Behandlung noch nicht beginnen können. Es handele sich im vorliegenden Fall auch um ein Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Schwerwiegende Vorsatztaten bewirkten generell einen Vertrauensverlust, der zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führe. Insbesondere ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Sexualdelikt gegen ein Kind, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet werde, sei zur schwerwiegenden Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geeignet und könne als Orientierung für die Maßnahmebemessung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden. Auch eine Bestimmung des Vertrauensschadens anhand des zur Tatzeit geltenden Strafrahmens rechtfertige hier bei einem Strafrahmen von bis zu fünf bzw. zehn Jahren eine Orientierung an der Höchstmaßnahme. Eine langjährige pflichtgemäße bzw. überdurchschnittliche Dienstausübung vermöge derart gravierende Pflichtverstöße nicht zu mildern. Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang sowie die bei dem Amtsgericht XXX geführte Ermittlungsakte (Az.: XX Ls XXXX Js XXXX/20 (XXX/20)) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Verfügung vom 06.10.2020 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Gemäß den Vorschriften der § 41 Abs. 1 S. 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung (eine Einbehaltung von Bezügen ist noch nicht angeordnet worden) auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Solche Zweifel besehen immer dann, wenn der Verfahrensausgang zumindest offen ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht erfüllt sind, ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (VG Schleswig, Beschl. v. 13.06.2018 – 17 B 4/17 –, Rn. 7, juris). Im Aussetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis i.S.v. § 38 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LDG überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei ist die Sachprüfung in einem Verfahren nach § 41 Abs. 1 LDG i.V.m § 63 Abs. 2 BDG seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist ein auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen. Ein solcher hinreichender Verdacht setzt die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden, voraus. Dabei sind Täterschaft und Schuld nicht restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur ein hinreichender Tat- und Schuldverdacht zu bejahen, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht (OVG Schleswig, Beschl. v. 21.08.2020 – 14 MB 1/20 –, Rn. 6 m.w.N., juris). Gemessen hieran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Bei einer summarischen Beurteilung des Sachverhalts ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat, welches auf Grund der Schwere des Pflichtenverstoßes zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird. Die streitgegenständliche Verfügung beruht auf § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist insbesondere nach § 38 Abs. 1 i.V.m § 34 Abs. 2 LDG zuständig. Insoweit hat er auch das Verfahren gewahrt, indem er den Antragsteller nach § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) angehört und den Hauptpersonalrat (Lehrkräfte) gemäß § 51 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz (MBG) beteiligt hat. Auch bestehen an der materiellen Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung keine ernstlichen Zweifel. Auf der Grundlage des zurzeit bekannten Sachverhalts lässt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Eine solche Dienstpflicht ergibt sich aus § 34 S. 3 BeamtStG, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese Verpflichtung begründet ein elementares und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbares beamtenrechtliches Verhaltensgebot. Es setzt voraus, dass das Verhalten eines Beamten gesetzmäßig ist und er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt. In Konkretisierung dieser allgemeinen beamtenrechtlichen Pflicht trägt ein Lehrer entsprechend des umfassenden Bildungsauftrags der Schule sowohl die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht als auch für die Erziehung der Schüler (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 4 Schulgesetz – SchulG). Hieraus folgt eine Vorbildfunktion des Lehrers gegenüber den Schülern. Er muss die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang besteht eine besondere Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen (vgl. VG Münster, Urt. v. 23.01.2018 – 13 K 1651/16.O –, Rn. 66; BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 –, Rn. 33 f., juris). Maßgeblich für die Prognose, ob ein Beamter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen hat, ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Eilverfahrens. Es ist ein hinreichender begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen erforderlich, der sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO) oder der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ergibt (§ 203 StPO), sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2018 – 14 MB 3/17 –, Rn. 4 m.w.N., juris). Gemäß § 170 Abs. 1 i.V.m. § 203 StPO ist für die Erhebung der öffentlichen Anklage erforderlich, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung besteht, die Verurteilung also überwiegend wahrscheinlich ist. Dieser durch die Staatsanwaltschaft angenommene hinreichenden Tatverdacht genügt für die vorläufige Dienstenthebung, wenn die Darstellungen der Anklageschrift nach summarischer Prüfung durch das Disziplinargericht den der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigen. Einer Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht oder einer rechtskräftigen Verurteilung der Antragstellerin bedarf es nicht (VG Schleswig, Beschl. v. 03.10.2018 – 17 B 4/17 –, Rn. 13, juris). Vor diesem Hintergrund ist ein Verstoß des Antragstellers gegen die aus § 34 S. 3 BeamtStG folgende Wohlverhaltenspflicht hinreichend wahrscheinlich. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach dem Stand der Ermittlungen Täterschaft und Schuld nicht zweifelsfrei erwiesen sind. Es lässt sich insoweit nicht in Abrede stellen, dass die Aussage der Tochter des Antragstellers das vorgeworfene Tatgeschehen nur lückenhaft abbildet und es insbesondere an (detaillierten) Angaben zur örtlichen und zeitlichen Einordnung fehlt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern regelmäßig einer besonderen Beweisproblematik unterliegen. Insbesondere tragen sich derartige Fälle in der Regel alleine in Kenntnis des Täters und des Geschädigten zu und werden nicht selten erst nach Jahren oder Jahrzehnten bekannt. Daher liegt es in der Natur derartiger vergessensanfälliger Erlebnisse, dass das Erinnerungsvermögen der Geschädigten bereits aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen dem Alter im Zeitpunkt der Tat und bei Bekanntwerden der Vorwürfe (erheblich) getrübt ist, eine Einordnung des Sachverhalts aber auch wegen etwaiger psychischer Folgen besonderen Herausforderungen begegnet. Ein Kind kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte in der Regel intellektuell und gefühlsmäßig nicht oder nur sehr schwer verarbeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, Rn. 19, juris). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenständliche Sachverhalt nicht zur Überzeugung der Staatsanwalt feststehen muss. Der Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) gilt insofern nicht, sondern ist nur mittelbar in die Prognose der Staatsanwaltschaft einzubeziehen. Dabei muss die Staatsanwaltschaft nicht von der Fallversion ausgehen, die für den Beschuldigten am günstigsten ist. Zwar hat sie zweifelhafte Beweisfragen im Rahmen ihrer Prognose regelmäßig selbst zu beantworten und nicht durch die Erhebung der öffentlichen Anklage an das Gericht zu verweisen. Hiervon darf indes abgesehen werden, wenn sich aus der Hauptverhandlung eine überlegene Aufklärungschance ergibt und trotz verbliebener Unklarheiten und Widersprüche eine hinreichende Verurteilungserwartung besteht (MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, StPO § 170 Rn. 15 m.w.N.). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Es ergibt sich insbesondere aus der Hauptverhandlung eine gegenüber dem Ermittlungsverfahren überlegene Aufklärungschance. Es stehen dabei vorwiegend Zeugenbeweise im Raum, die eine eingehenden Würdigung erfordern. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, sind dabei an eine derartige Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung hohe Anforderungen zu stellen, die es gerade bei Sexualdelikten gebieten, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären (BGH, Beschl. v. 30.01.2018 – 4 StR 284/17 –, Rn. 6, juris). Hierauf wurde indes in den Vernehmungen sowohl der Zeugin XXXX XXX als auch XXX XXX hinreichend Bezug genommen, indem diese zu den Umständen der Aufarbeitung der Vorwürfe umfangreich Stellung nahmen. Den konkreten Anforderungen an die Ermittlung der Aussageentstehung und -entwicklungen kann dabei ein Ermittlungsverfahren nicht genügen. Es dient vielmehr der Vorbereitung des Hauptverfahrens. Ob eine Aussage als glaubhaft zu bewerten ist, unterliegt ausschließlich der freien richterlichen Beweiswürdigung im Rahmen der Hauptverhandlung. Es besteht auch trotz der vorhandenen Unklarheiten eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt. Dagegen dürfte jedoch sprechen, dass neben der Aussage der Zeugin weitere Indizien vorliegen, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage der in diesem Verfahren allein maßgeblichen Aktenlage ist zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese Indizien geeignet sind, vorhandene Unklarheiten zu überwinden. Hierzu geben insbesondere die Angaben der Zeugin XXXX XXX aus ihrer Vernehmung vom 22.11.2019 (Bl. 39 ff. der Ermittlungsakte) Anlass. Zwar erscheint es auch dem Gericht nicht unproblematisch, dass sie in ihre Angaben zum ersten Tatvorwurf lediglich schriftlich zur Akte geben konnte. Gleichwohl liegen ihren Angaben eigene Wahrnehmungen zugrunde. Insbesondere stellt sich die behauptete Konfrontation des Antragstellers, nachdem die Zeugin ihrer Mutter mitteilte, der Vater habe ihr anschaulichen Sexualunterricht gegeben, als erlebnisbasiert dar. Soweit ihre Darstellung von der der Zeugin XXXX XXXX abweicht, folgt hieraus kein Widerspruch. Denn sie gab an, dass der Antragsteller ihr einen anderen Vorgang geschildert habe, bei dem die Zeugin lediglich eine passive bzw. beobachtende Rolle eingenommen habe. Darüber hinaus machte die Zeugin XXXX XXX ausschließlich zu dem ersten Tatvorwurf Angaben, während der zweite Tatvorwurf alleine auf den Angaben der Zeugin beruht, sodass es an Anhaltspunkten für eine etwaige Verfälschung der Aussage bzw. an suggestiven Einflüssen der Mutter fehlen dürfte. Auch lässt sich ihre Aussage nicht pauschal vor dem Hintergrund der Trennung von dem Antragsteller als unglaubhaft bewerten. Dagegen dürfte sprechen, dass sich ihren Schilderungen keine alleinige Belastung des Antragstellers entnehmen lassen. Vielmehr räumt sie ein, die hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs gebotenen Konsequenzen unterlassen zu haben. Hierin sehe sie ein eigenes Fehlverhalten. Auch ist nicht zu erkennen, dass ihre Aussage von einer einseitigen Belastungstendenz geprägt wäre. Vielmehr entlastet sie den Antragsteller hinsichtlich der Äußerung der Zeugin XXXX XXXX, der Antragsteller habe sich während seiner Arbeitszeit an einer Schule pornographische Filme angesehen (Bl. 10 der Ermittlungsakte), indem sie klarstellt, dass er im Gegenteil eine andere Lehrkraft hierbei entdeckt und diesen Vorgang der Schulleitung angezeigt habe (Bl. 45 der Ermittlungsakte). Nach der Aktenlage dürften auch die Angaben des Zeugen XXX XXX aus seiner Vernehmung vom 22.11.2019 (Bl. 65 ff. der Ermittlungsakte) zu einer Aufklärung der Unklarheiten beitragen. Dieser soll an einem gemeinsamen Gespräch mit dem Antragsteller und der Zeugin XXX XXX beim Jugendamt teilgenommen haben, in welchem die von der Zeugin geäußerten Vorwürfe ausdrücklich behandelt worden seien sollen. Hierbei habe der Antragsteller die Vorwürfe nicht bestritten. Vielmehr soll es sich um eine feststehende Tatsache gehandelt haben. Insoweit liegen hier, trotz der nur mittelbaren Kenntnis der Vorwürfe, eigene erlebnisbasierte Wahrnehmungen des Zeugen vor, die in einem sachlichen Bezug zu dem Tatvorwurf stehen. Diese Angaben dürften sich schlüssig mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Zeugin XXXX XXX in Übereinstimmung bringen lassen (Bl. 53 ff. der Ermittlungsakte). Diese haben ebenfalls Vorwürfe der Zeugin XXX XXX gegenüber dem Antragsteller zum Gegenstand, ohne aber näher konkretisiert zu werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass zwischen dem Antragsteller und der Zeugin XXX XXX Übereinstimmung hinsichtlich des Gesprächsgegenstands bzw. der unbenannten Vorwürfe bestand. Dies folgt aus der Chronologie der E-Mails. So teilt die Zeugin zunächst u.a. mit, sie habe eine Entschuldigung des Antragstellers der Zeugin XXXX XXX ausgerichtet. Diese bestehe jedoch weiterhin auf eine Distanz zu ihm. Zur Besserung des Verhältnisses regt die Mutter insoweit an, er möge die nötigen Konsequenzen ziehen, um so unter Umständen eine Strafanzeige seiner Tochter zu vermeiden. Hierauf nimmt der Antragsteller in drei Antwortschreiben Bezug, in welchen er auf die Konsequenzen einer Anzeige für ihn und die Familie aufmerksam macht und erfragt, ob der Zeugin mit seiner Versetzung und seinem Umzug gedient wäre (Bl. 53 der Ermittlungsakte). Der Antragsteller stellt dabei die implizit vorhandenen Vorwürfe nicht in Abrede, sondern weist (wiederholt) auf konkrete Folgen eines Ermittlungsverfahrens für ihn, aber auch die Familie hin und fordert die Zeugin XXXX XXX auf, es zu vermeiden, „etwas öffentlich zu machen“ (Bl. 53 und 56 der Ermittlungsakte). Dies impliziert, dass zwischen beiden übereinstimmend auf ein tatsächliches und unter Umständen justiziables Geschehen Bezug genommen wird. Insoweit spricht dies indiziell dafür, dass der Antragsteller nicht bloß generell strafrechtliche Ermittlungen gegen sich habe vermeiden wollen. Vielmehr dürfte ein konkretes Geschehnis vorgelegen haben, das etwaige Ermittlungen gerechtfertigt und konkrete Konsequenzen – wie sie der Antragsteller benennt – begründet hätte. Wäre dies alleine auf das Trennungsgeschehen bezogen, spräche bei lebensnaher Betrachtung zudem viel dafür, dass an dieser Stelle auch das Wohlergehen der weiteren Kinder mit einzubeziehen gewesen wäre. Danach ist ein hinreichender Verdacht für ein Dienstvergehen zu bejahen. Erweist sich der Tatverdacht im weiteren Verfahren hiernach als zutreffend, wird im Disziplinarverfahren auch voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG zu erkennen sein. Die Entscheidung hierüber ergeht gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ausschlaggebend. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken dabei generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3/18 –, Rn. 23, juris). Ein vorsätzliches, außerdienstliches Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne der hier gegenständlichen §§ 174, 176 StGB ist – unabhängig von dem konkreten Amt, das der Beamte innehat – geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, Rn. 18, juris). Vor diesem Hintergrund ist hier die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten. Insoweit dürfte es nicht mildernd zu berücksichtigen sein, dass der Verdacht eines außerdienstlichen Dienstvergehens besteht. Denn die Vorwürfe weisen einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten auf, aus dem sich die Disziplinarwürdigkeit ebenfalls ergibt. Ein solcher Bezug ist anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2012 – 2 B 133.11 –, Rn. 9 m. w. N., juris). Bezugspunkt für den Dienstbezug ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15; Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 25.14 –, Rn. 16 m. w. N., juris). Eine Beeinträchtigung der Dienstausübung ist schon dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 22, juris). Dies ist vorliegend der Fall, weil das hier in Rede stehende außerdienstliche Dienstvergehen einen zumindest mittelbaren Bezug zu seinem Amt aufweist. Das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes dürfte bei Nachweis des Dienstvergehens in besonders bedeutsamer Weise beeinträchtigt sein. Es besteht – wie aufgezeigt – eine besondere Verantwortung des Lehrers im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Bei einer erwiesenen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Kindes kann diese Verantwortung nicht mehr glaubhaft vermittelt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Vertrauen in die ordnungsgemäße Pflichtenerfüllung seitens der Schüler, aber auch der Eltern und Lehrer bei Kenntnis aller Umstände nicht mehr gegeben sein wird. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.