Beschluss
17 B 4/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1201.17B4.22.00
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Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 16.11.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 06.10.... sowie der Einbehalt der Dienstbezüge vom 12.02.... ausgesetzt wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Kammer vom 16.11.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 06.10.... sowie der Einbehalt der Dienstbezüge vom 12.02.... ausgesetzt wird. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner mit Verfügung des Antragsgegners vom 06.10.2020 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung und des Einbehalts seiner Dienstbezüge. Der am ... geborene Antragsteller steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) seit ... im Dienst des Antragsgegners, nachdem er zunächst beim Land ... sowie an einer Deutschen Schule in den Vereinigten Staaten von Amerika tätig war. Er ist geschieden und Vater von zwei Töchtern und einem Sohn. Mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens ist er bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft ... beantragte mit Anklageschrift vom ... (Az.: ... Js .../...) die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht ... – Schöffengericht. Sie wirft dem Antragsteller insoweit vor, zulasten seiner Tochter ... 1) sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorgenommen zu haben oder an sich von dem Kind haben vornehmen zu lassen sowie 2) sexuelle Handlungen an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen Kind vorgenommen zu haben oder an sich von dem Schutzbefohlenen haben vornehmen zu lassen (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Mit Verfügung vom 22.09.... leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gegen den Antragsteller ein und setzte dieses gemäß § 23 Abs.1 LDG zunächst aus. Er legt ihm insoweit die aus der Anklageschrift folgenden Tatvorwürfe zur Last: „1) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der zweiten Jahreshälfte ... eröffnete der Angeschuldigte seiner Tochter, der Zeugin ... von ... (geb. am ...), dass er ihr nun erklären werde, wie Kinder gemacht werden. Die Zeugin saß dabei auf seinen Beinen und berührte nach Anweisung und Leitung des Angeschuldigten seinen Penis, bis dieser, wie von ihm beabsichtigt, zum Samenerguss kam. 2) Ab einem nicht näher bestimmbaren Tag in der zweiten Hälfte des Jahres ... legte sich der Angeschuldigte im Rahmen eines Versteckspiels mit der Zeugin ... von ... in das Doppelbett im elterlichen Schlafzimmer in der Wohnung der Familie in der ... in .... Im Bett begann der Angeschuldigte damit, die Zeugin am ganzen Körper zu kitzeln und mit seiner Zunge abzulecken. Um sich selbst sexuell zu stimulieren, leckte der Angeschuldigte die Vagina der Zeugin.“ Der Antragsgegner gab dem Antragsteller Gelegenheit, sich zu der nunmehr gegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung zu äußern. Ohne sich zur Sache einzulassen, legte dieser mit Schriftsatz vom ... dar, dass eine vorläufige Dienstenthebung nicht in Betracht komme. Eine voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG scheide aus. Die Vorwürfe beträfen Lebenssachverhalte, die über ... Jahre zurücklägen. Vergleichbare Vorwürfe seien ihm nicht gemacht worden. Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom ... enthob ihn der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres vorläufig vom Dienst. Zur Begründung führte er an, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe geeignet seien, sein Ansehen und das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine moralische Integrität und Zuverlässigkeit setzen, nachhaltig zu schädigen. Beamte seien insoweit verpflichtet, mit ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere. Insbesondere Pädagogen hätten vor diesem Hintergrund stets ein gutes Beispiel für einwandfreies Verhalten zu geben, um ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht zu werden. Daher würden insbesondere auf sittlichem Gebiet an das Verhalten Erziehender strenge Anforderungen gestellt. Lehrerinnen und Lehrer, die sich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. Kindern schuldig machten, versagten in eklatanter Weise im Kernbereich ihrer Pflichten und machten sich damit für den Schuldienst generell untragbar. Aus der Sicht eines besonnenen Betrachters sei der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen bzw. Kindern geeignet, das Ansehen des Lehrers nachhaltig zu schädigen und das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität seiner Lehrer setze, von Grund auf zu erschüttern. Sofern sich der Antragsteller dahingehend einlasse, die Vorwürfe beträfen Lebenssachverhalte, die über ... Jahre zurücklägen, würden hierdurch weder die Vorwürfe entkräftet noch das Ansehen und die Autorität, die für die Ausübung des Amtes erforderlich seien, wiederhergestellt werden. Die vorläufige Dienstenthebung sei daher zum Schutz des Ansehens der Beamtenschaft, der Lehrerschaft und der Schule erforderlich. Das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten sei mit dem Ansehen des öffentlichen Diensts und der Schulen im Lande unvereinbar. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei bis zur Klärung der Vorwürfe weder den Schülerinnen und Schülern noch den Eltern zuzumuten. Gegen die Verfügung stellte der Antragsteller am ... einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bei dem erkennenden Gericht. Die Kammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16.11.2020 ab (Az.: 17 B 3/20). Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 09.02.2021 zurück (Az.: 14 MB 3/20). Die Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bestünden, da zum Zeitpunkt der Entscheidungen eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Durch Beschluss vom 21.01.2021 ließ das Amtsgericht ... die Anklage der Staatsanwaltschaft zu und eröffnete das Hauptverfahren. Durch Bescheid vom ... ordnete der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung die Einbehaltung von 25% der Dienstbezüge des Antragstellers an. Zur Begründung nahm er Bezug auf die vorläufige Dienstenthebung. Durch Urteil vom 12.05.2022 sprach das Amtsgericht ... – Schöffengericht – den Antragsteller in beiden Anklagepunkten frei (Az.: ... Ls ... Js .../... (.../...)). Hierbei stützte es sich primär auf das aussagepsychologische Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Psych. .... In diesem kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Erlebnisbezug der Zeugin ... von ... zu den fraglichen inkriminierten Geschehnissen nicht herstellbar sei. Es bestehe insbesondere die Möglichkeit, dass sich Scheinerinnerungen als Erinnerungen im Gedächtnis der Zeugin abgelegt hätten. Das Gericht konnte auch durch die anderen Beweismittel nicht zu einer sicheren Überzeugung gelangen. Gegen das Urteil des Schöffengerichts legte die Staatsanwaltschaft ... am ... Berufung ein, beschränkte das Rechtsmittel jedoch nur auf den Anklagevorwurf zu 1). Die Staatsanwaltschaft begründete die Berufung damit, dass verschiedene Zeugen (neben der Zeugin ... von ...) den Tatvorwurf zu 1) bestätigt hätten. Durch Schreiben vom ... beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und des Einbehalts der Bezüge sowie die Nachzahlung der bereits einbehaltenen Bezüge. Durch das freisprechende Urteil sei die Prognose der Entfernung aus dem Dienstverhältnis sehr unwahrscheinlich geworden. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom ... ab. Einer gegen einen erstinstanzlichen Freispruch eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft komme eine der Erhebung der öffentlichen Anklage vergleichbare Bedeutung zu. Es stehe daher weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Die Berufungsinstanz sei die in der Praxis erstmals gründlich arbeitende Instanz und habe als zweite Tatsacheninstanz eine höhere Erfolgsquote als die Revision. Am 21.09.2022 hat der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Eine endgültige Dienstentfernung sei nicht mehr zu erwarten. Das im Strafverfahren allein in Rede stehende Geschehen zu Ziffer 1 der Anklage habe sich nicht zugetragen. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Berufungsbegründung einzig die Masturbation vor einem Kind vor, welches eine straflose Handlung darstelle. Der Antragsteller beantragt, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie den Einbehalt der Dienstbezüge vom ... gemäß § 63 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 Abs. 1 LDG auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er nimmt Bezug auf das Verwaltungsverfahren und ergänzt, dass das Schutzgut der Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) vergleichbar sei und dass in der Rechtsprechung geklärt sei, dass der Besitz kinderpornographischer Schriften in aller Regel zur disziplinarischen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Daher werde der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern beim Antragsteller voraussichtlich zu dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Auch ein nicht strafbares Verhalten könne je nach Lage des Einzelfalls dennoch die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. II. Der Antrag des Antragstellers wird seinem tatsächlichen Begehren nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 16.11.2020 (Az.: 17 B 3/20) die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie den Einbehalt der Dienstbezüge vom ... gemäß § 63 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 Abs. 1 LDG auszusetzen. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller den identischen Sachantrag bereits am 15.10.2020 beim erkennenden Gericht gestellt hat. Die gerichtliche Entscheidung (Az.: 17 B 3/20) ist seit dem 09.02.2021 rechtskräftig. Ein identischer Antrag scheitert daher grundsätzlich an der entgegenstehenden Rechtskraft, vgl. §§ 121, 122 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 63 Abs. 3 BDG, der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG auch für Landesbeamte Anwendung findet, gilt jedoch für die Änderung von Beschlüssen § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen wegen veränderter Umstände beantragen. Aus der Begründung des Antrages geht deutlich hervor, dass sein wiederholter Antrag der Veränderung der Sachlage geschuldet ist. Sein Antrag war deshalb entsprechend umzudeuten (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02.05.2011 – 2 M 34/11 –, juris Rn. 5 m.w.N.). So ausgelegt ist der Antrag zulässig und begründet. Veränderte Umstände, die die Änderung des Beschlusses vom 16.11.2020 rechtfertigen, liegen vor. Aufgrund dieser veränderten Umstände bestehen nunmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung vom ... und der Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers vom .... Gemäß § 63 Abs. 2 BDG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG sind die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Solche Zweifel bestehen immer dann, wenn der Verfahrensausgang zumindest offen ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht erfüllt sind, ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (VG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2018 – 17 B 4/17 –, juris Rn. 7). Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (BVerwG, Beschluss vom 28.11.2019 – 2 VR 3.19 –, juris Rn. 21). Im Aussetzungsverfahren ist vielmehr zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2021 – 14 MB 3/20 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Ist es hingegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (VGH München, Beschluss vom 20.04.2011 – 16b DS 10.1120 –, juris Rn. 34). Die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis ist aufgrund der veränderten Umstände – hier: das freisprechende Urteil des Amtsgerichts ... – indes nicht (mehr) als überwiegend wahrscheinlich einzustufen. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 – 2 WDB 6.05 –, juris Rn. 24 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung). Erforderlich ist daher insoweit ein auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen (VGH München, Beschluss vom 11.12.2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18 m. w. N.) hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.08.2020 – 14 MB 1/20 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Ein solcher ergibt sich regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage (§ 170 StPO) oder der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) im sachgleichen Strafverfahren (vgl. dazu die stRspr. des 2. Wehrdienstsenats des BVerwG, Beschluss vom 17.03.2005 – 2 WDB 1.05 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 29.01.2018 – 14 MB 3/17 –, juris Rn. 4). Vorliegend wurde der Antragsteller zwar durch die Staatsanwaltschaft ... am 14.08....angeklagt. Das Amtsgericht ... hat die Anklage durch Eröffnungsbeschluss vom 21.01.20... auch zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Antragsteller wurde jedoch durch Urteil vom 12.05.2022 durch das Amtsgericht ... – Schöffengericht – in beiden Anklagepunkten freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluss und die Anklageschrift können trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht ... für die hier zu treffende Prognose nicht mehr herangezogen werden. Sie sind durch den Freispruch überholt. Das Urteil des Amtsgerichts ... erlaubt auch vor seiner Rechtskraft eine verlässlichere Prognose als die Erhebung der öffentlichen Klage oder der Eröffnungsbeschluss, denn es beruht auf einer Würdigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Schöffengericht als Ergebnis der Hauptverhandlung dargestellt hat (so auch: Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2012 – DGH Bbg 5.12 –, juris Rn. 18). Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass das erstinstanzliche Urteil offensichtlich unhaltbar bzw. evident fehlerhaft sind, sind nicht ersichtlich. Zwar legte die Staatsanwaltschaft ... Berufung gegen das freisprechende Urteil ein und begrenzte dabei das Rechtsmittel auf den Vorwurf zu 1). Die Berufungsbegründung ist auch durch das Gericht zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2005 – 2 WDB 1.05 –, juris Rn. 5). Die Begründung der Berufung kann das erkennende Gericht jedoch nicht davon überzeugen, dass die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an rechtlichen Mängeln leiden. So führt die Staatsanwaltschaft zwar aus, dass verschiedene Zeugen (abgesehen von der Zeugin ... von ...) den Tatvorwurf zu 1) bestätigt hätten. Hierbei bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der Zeugin ... von ... (die Mutter von ...), des Zeugen ... von ... (der Ehemann der Mutter von ...) und des Zeugen ... von ... (der Onkel von ... und Bruder ihrer Mutter). Die Aussagen dieser Zeugen hat das Amtsgericht ... jedoch ausführlich gewürdigt und ist dabei zu einem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis gelangt: Die Aussagen konnten das Gericht nicht im erforderlichen Maße überzeugen. Die genannten Zeugen hätten keine eigenen Wahrnehmungen von der vermeintlichen Tat gehabt. Die Zeugin ... von ... habe sich vermehrt selbst widersprochen. So sei sie zum Beispiel der persönlichen Auffassung, dass der Antragsteller vor seiner Tochter onaniert habe. Dies deckt sich nicht mit der vorgeworfenen Tathandlung der Anklage. Darüber hinaus seien Belastungstendenzen bei der Zeugin ... von ... nicht auszuschließen. Die Aussagen der Zeugen ... von ... seien kritisch zu betrachten und beim Zeugen ... von ... seien Belastungstendenzen ebenfalls nicht auszuschließen. Die Beweiswürdigung des Gerichts zieht die Staatsanwaltschaft durch die Berufungsbegründung nicht in Zweifel, da sie sich mit der Beweiswürdigung des Gerichts nicht auseinandersetzt. Die Berufungsinstanz wird als zweite Tatsacheninstanz die Beweismittel selbst würdigen. Zugunsten des Antragstellers streitet insbesondere das aussagepsychologische Sachverständigengutachten des Dipl.-Psychologen und Fachpsychologen für Rechtspsychologie ..., welches durch das Amtsgericht ... eingeholt wurde. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass ein Erlebnisbezug der Tochter des Antragstellers zu den fraglichen inkriminierten Geschehnissen nicht herstellbar sei. Hinsichtlich der Aussagevalidität ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass Pseudoerinnerungen wahrscheinlich seien. Die Glaubwürdigkeit der weiteren Zeugen, von denen jedoch niemand am fraglichen Geschehen persönlich anwesend gewesen ist, könnte durch das Berufungsgericht zwar anders beurteilt werden. Dies schätzt das Gericht jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich ein. Das Ergebnis der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz wird vielmehr als offen eingeschätzt, wobei sowohl das aussagepsychologische Sachverständigengutachten als auch die (offenbar) widersprüchlichen Zeugenaussagen eher für den Antragsteller sprechen. Eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist auch unter Zugrundelegung eines etwaigen Freispruchs in der zweiten Instanz nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar wendet der Antragsgegner zu Recht ein, dass auch nicht strafbares Handeln je nach Lage des Einzelfalls die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 12). Davon ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Der disziplinarische Vorwurf des Antragsgegners beschränkt sich auf jene Handlungen, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Antragsteller erhoben hat. Dies ergibt sich aus der Einleitungsverfügung vom .... Sollte der Antragsteller (vollumfänglich) rechtskräftig freigesprochen werden, wären die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte grundsätzlich bindend für den Antragsgegner, vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann zu machen, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte offenkundig unrichtig sind, § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. Dies ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar besteht die Möglichkeit, dass dem Antragsteller in der zweiten Instanz eine straflose Handlung nachgewiesen wird, die für sich genommen ausreicht, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu begründen, auch dies ist jedoch aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf die Frage, ob die dem Antragsteller vorgeworfene Tathandlung ein so schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt, dass im Ergebnis eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 LDG rechtfertigen würde, kommt es daher nicht mehr an. Hierzu wird lediglich auf die in der Sache bereits ergangenen Entscheidungen verwiesen, deren Begründungen das Gericht weiterhin für zutreffend erachtet (Beschluss der Kammer vom 16.11.2020 – 17 B 3/20 –, juris Rn. 35 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2021 – 14 MB 3/20 –, juris Rn. 12 ff.). Insbesondere ist auch der einzig verbleibende Vorwurf zu 1) aus der Anklageschrift – bei dessen Wahrunterstellung – für sich genommen ausreichend, um im Ergebnis ein Dienstvergehen von solcher Schwere anzunehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich rechtfertigen könnte. Da für die Einbeziehung der Dienstbezüge ebenfalls auf die voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzustellen ist (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG), bestehen aus den gleichen Gründen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.02.2021. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG.