Beschluss
19 A 4/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0828.19A4.24.00
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Leitsätze
Zur Bindungswirkung von Beschlüssen des Personalrats über die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen(Rn.17)
(Rn.24)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten vom 21. März 2024 über die Entsendung der Personalratsmitglieder A, B, C und D zum Grundlagenseminar MBG Modul 4 vom 2. bis zum 4. Dezember 2024 in Neumünster für den Antragsteller nicht bindend ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindungswirkung von Beschlüssen des Personalrats über die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen(Rn.17) (Rn.24) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten vom 21. März 2024 über die Entsendung der Personalratsmitglieder A, B, C und D zum Grundlagenseminar MBG Modul 4 vom 2. bis zum 4. Dezember 2024 in Neumünster für den Antragsteller nicht bindend ist. I. Die Beteiligten streiten um die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu einer Schulungsveranstaltung. Der Beteiligte ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Personalrat des Antragstellers, der seinen Sitz in A-Stadt hat. Der Antragsteller ist ein Zweckverband und hat die Aufgabe, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesstätten und Tagespflegestellen für den Bereich seiner Verbandsmitglieder sicherzustellen und eine zeitgemäße Betreuung zu gewährleisten (vgl. § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kindertagesstätten A-Stadt-Umland vom 21. Dezember 2018, abrufbar unter https://www.zv-kita.de/fileadmin/templates/downloads/Verbandssatzung.pdf). Mit der Haushaltssatzung des Antragstellers für das Haushaltsjahr 2024 vom 6. Dezember 2023 wurden gemäß Teilfinanzplan 2024 (Produkt 111030) (Bl. 124 der Gerichtsakte) für „Aus- und Fortbildung, Umschulung“ des Personalrats 5.000 € bereitgestellt. Im Haushaltsjahr 2023 betrug der Haushaltsansatz noch 10.000 €. Der Beteiligte beschloss am 21. März 2024 die Entsendung mehrere Personalratsmitglieder zu verschiedenen Grundlagenschulungen mit Übernachtung, und zwar ein Mitglied zum Grundlagenseminar MBG Modul 1 in Kiel im April 2024 (Seminargebühr in Höhe von 555 € zuzüglich der Kosten für Übernachtung und Verpflichtung von 549,50 €, insgesamt 1.104,50 €), zwei Mitglieder zum Grundlagenseminar MBG Modul 2 in Bad Segeberg im Dezember 2024 (Kosten insgesamt 1.906 €), ein Mitglied zum Grundlagenseminar MBG Modul 3 in Bad Segeberg im November 2024 (Kosten insgesamt 953 €) und vier Mitglieder zum Grundlagenseminar MBG Modul 4 in Neumünster im Dezember 2024 (Kosten insgesamt 4.406 €). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Personalratssitzung am 21. März 2024 auf Bl. 13 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Mit dem laut Eingangsstempel am 27. März 2024 beim Antragsteller eingegangenen Schreiben, teilte der Beteiligte dem Antragsteller seinen Beschluss mit, die Mitglieder des Personalrats A, B, C und D gemäß § 37 MBG Schl.-H. zum Grundlagenseminar MBG Modul 4 „Personalentwicklung“ der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 2. bis zum 4. Dezember 2024 in dem Hotel xx in Neumünster zu entsenden. Er führte hierzu weiter aus, dass sich die Kosten pro Person auf eine Seminargebühr in Höhe von 555 € zuzüglich 546,50 € für Unterkunft und Verpflegung beliefen. Es handele sich um die vierte von vier Grundlagenschulungen zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein. Die Kenntnisse seien für die Personalratsarbeit dringend nötig. Zum Inhalt der Schulung heißt es in der vom Beteiligten vorgelegten Seminarbeschreibung: „Demographischer Wandel, Fachkräftemangel, Gesundheitsförderung, Motivation der Beschäftigten: Dies sind nur einige Stichworte, die in allen öffentlichen Verwaltungen diskutiert werden. Personalräte können zum Thema Personalentwicklung wichtige Impulse geben und einen langfristigen Prozess in Gang bringen, um Lösungen anzustreben, die den Beschäftigten Perspektiven bieten und die Attraktivität des Öffentlichen Dienstes steigern können. Bei der Vielzahl der komplexen Themen ist es schwierig, einen konkreten Handlungsansatz zu finden. In diesem Seminar stellen wir uns folgende Fragen und erarbeiten Lösungsansätze dazu. Themenschwerpunkte: Was ist Personalentwicklung?“. Der Antragsteller hat am 3. April 2024 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er geltend, der Beteiligte müsse sich an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit halten. Der Haushaltsansatz 2024 werde mit den Beschlüssen des Beteiligten vom 21. März 2024 erheblich überschritten. Es sei nicht vertretbar, für vier Personalratsmitglieder jeweils 546,50 € allein für Übernachtung und Verpflegung, insgesamt 2.186 €, zu zahlen. Würden die Mitglieder des Personalrats mit dem Dienstwagen zwischenfahren, würde lediglich die Tagungspauschale in Höhe von insgesamt 1.026 € (256,50 € pro Person) anfallen. Reine Übernachtungskosten in Höhe von 145 € pro Nacht und Person (insgesamt 1.160 €) seien nicht angemessen. Eine Fahrt von A-Stadt nach Neumünster mit 79 km Entfernung und einer Fahrzeit von einer Stunde sei zumutbar. Wenn der Beteiligte die Übernachtung mit der Möglichkeit des weiteren Austauschs nach der Fortbildung begründe, so erscheine dies unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, den vom Beteiligten gefassten Beschluss über die Entsendung der Personalratsmitglieder A, B, C und D zur Grundlagenschulung MBG Modul 4 vom 2. bis zum 4. Dezember 2024 aufzuheben. hilfsweise, festzustellen, dass der vom Beteiligten gefasste Beschluss über die Entsendung der Personalratsmitglieder A B, C und D zur Grundlagenschulung MBG Modul 4 vom 2. bis zum 4. Dezember 2024 für ihn nicht bindend ist. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Er macht geltend, dass die betreffende Grundlagenschulung im Jahr 2024 nur zweimal angeboten werde, und zwar in Schleswig (vom 8. bis zum 10. Juli 2024) und in Neumünster. Dabei habe er die günstigere Veranstaltung ausgewählt. Die Fahrzeit von der Geschäftsstelle des Antragstellers in A-Stadt zum Veranstaltungsort betrage ohne Verkehrsbehinderungen laut Google Maps eine Stunde und sechs Minuten, sodass über 25 Stunden (pro Mitglied über sechs Stunden) reine Fahrzeit entstünden. Mit Blick auf den generell schwierigen Abbau von Mehrstunden wegen Personalmangels und hoher Krankenstände würden diese Stunden bei einer Übernachtung am Tagungsort eingespart. Er halte die Übernachtungen zudem für notwendig, damit sich seine Mitglieder intensiv mit den Schulungsinhalten beschäftigen und ausschließlich darauf konzentrieren könnten. So würden die Personalratsmitglieder nach der Schulung zusammenkommen und direkt die Umsetzung der Inhalte in die Praxis planen und in den Austausch mit anderen Personalräten eintreten. Er halte es auch für zwingend erforderlich, dass jedes Personalratsmitglied alle Grundlagenschulungen besuche, da deren Inhalte für die Tätigkeit jedes einzelnen Personalratsmitglieds benötigt würden. Namentlich sei die Personalentwicklung beim Antragsteller ein zentrales Thema. Die Teilnahme mit vier Personalratsmitgliedern an der Grundlagenschulung MBG Modul 4 sei nicht unverhältnismäßig. Er habe im Jahr 2023 sechs Mitglieder zu Schulungen von je drei Tagen entsandt. Im Jahr 2024 habe ein Mitglied die Schulung MBG Modul 3 aus dem letzten Jahr nachgeholt. Zusätzlich würden sieben Mitglieder jeweils eine Grundlagenschulung MBG (Module 1 bis 4) – je nach Vorwissen – besuchen. Dies bedeute eine Freistellung eines jeden Personalratsmitglieds von drei Tagen pro Jahr bzw. im Fall eines Mitglieds in einem Jahr keine, dafür im Folgejahr von sechs Tagen. Somit blieben nach § 37 MBG Schl.-H. noch bis zu 14 Tage pro Mitglied für den Rest der Amtszeit. Im Jahr 2023 habe der Haushaltsansatz für Aus- und Fortbildungen 10.000 € betragen. Im Jahr der Personalratswahl 2023 seien in sieben Monaten 7.071,81 € verbraucht worden. Obgleich bislang immer die Ansätze aus den Vorjahren übernommen worden seien, sei der Haushaltsansatz für das Jahr 2024 auf 5.000 € reduziert worden. Als er diese Reduzierung festgestellt habe, sei es für eine Haushaltserhöhung bereits zu spät gewesen. Es sei ihm aber vereinbart worden, dass er bei einem höheren Schulungsbedarf einen Haushaltsnachtrag beantragen könne. II. Der Antrag ist mit seinem Hauptantrag unzulässig, hat aber mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der auf die Aufhebung des Beschlusses vom 21. März 2024 über die Entsendung der benannten Mitglieder des Beteiligten zur Grundlagenschulung MBG Modul 4 gerichtete Antrag ist nicht statthaft, da dem Beschluss die nach § 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 MBG Schl.-H. erforderliche Bindungswirkung fehlt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu zwanzig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen. Beschlüsse des Personalrats über die Teilnahme an Veranstaltungen an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind nach Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift für die Dienststelle bindend, es sei denn, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Die Bindungswirkung tritt im Fall des § 37 Abs. 1 MBG Schl.-H. aber gemäß § 37 Abs. 4 Satz 4 MBG Schl.-H. nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalrats im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkung sind hier nicht gegeben. Bei dem Grundlagenseminar MBG Modul 4 handelt es sich – was zwischen den Beteiligten auch unstrittig ist – um eine grundsätzlich erforderliche Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 1 MBG Schl.-H., und zwar mit Blick auf die Allzuständigkeit der Personalvertretung nach § 51 MBG Schl.-H. (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 – juris Rn. 45) in Gestalt einer Grundschulung, die die Personalratsmitglieder in die Lage versetzen soll, ihre Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 6 P 13.05 – juris Rn. 12). Die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, trifft der Personalrat in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – juris Rn. 18). Ihm kommt dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der als zulässiges Beurteilungskriterium grundsätzlich auch die Einschätzung umfasst, ob es etwa bei einem entsprechenden Online-Seminar an dem mit einem Präsenzseminar vergleichbaren und außerhalb des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzten Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit in der Personalvertretung unter den Seminarteilnehmern fehlt (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 – juris Rn. 23). Da der Personalrat jedoch gemäß § 1 Abs. 3 MBG Schl.-H. Teil der Verwaltung ist, entfalten seine Beschlüsse über die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 4 Satz 4 MBG Schl.-H. nur insoweit Bindungswirkung, als sie sich im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten. Der Personalrat ist hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung Teil der Dienststelle mit der Folge, dass seine kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterliegen, welchen die Dienststelle insgesamt unterworfen ist. Die bereitgestellten Haushaltsmittel stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Ausgaben für den Personalrat bewegen können.Sind die in der Dienststelle für Zwecke der Tätigkeit des Personalrats verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft, so hat der Personalrat sich grundsätzlich weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – juris Rn. 24 ff.). Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass die Beschlüsse des Beteiligten vom 21. März 2024 über die Entsendung der benannten Personalratsmitglieder zu den angeführten Grundlagenschulungen mit einem Kostenvolumen in Höhe von insgesamt 8.369,50 € die im Haushaltsjahr 2024 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 5.000 € überschreiten und damit keine Bindungswirkung für den Antragsteller entfalten. Da der Beschluss aufgrund des dem Personalrat zukommenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Auswahl der Veranstaltungen und der jeweils zu entsendenden Mitglieder nicht teilbar ist, gilt dies namentlich auch für den hier betreffenden Beschluss über die Entsendung der vier Personalratsmitglieder zu dem Grundlagenseminar MBG Modul 4 in Neumünster. Der Bindung des Personalrats an das Haushaltsrecht steht hier auch weder die zwischen den Beteiligten unstrittige Erforderlichkeit des Grundlagenseminars im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. noch die Reduzierung des Haushaltsansatzes 2024 gegenüber dem Vorjahr entgegen. Das vom Personalrat bei der Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung stets zu beachtende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 6 P 9/06 – juris Rn. 21) führt grundsätzlich dazu, dass der Personalrat den haushaltsrechtlichen Belangen der Dienststelle in zeitlicher Hinsicht entgegenkommen muss. Kann die ins Auge gefasste Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer bestimmten Schulungsveranstaltung zurückgestellt werden, weil der Besuch einer vergleichbaren Schulungsveranstaltung in einem späteren Zeitpunkt ihren Zweck ebenfalls noch erfüllt, so muss der Personalrat diesen Weg mangels gegenwärtig vorhandener Haushaltsmittel einschlagen. Den Haushaltseinwand der Dienststelle darf er nur übergehen, wenn die Schulungsteilnahme zu einem späteren Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und der gesetzliche Anspruch aus § 37 Abs. 1 MBG Schl.-H. unterzugehen droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – juris Rn. 28). Dies ist hier nicht ersichtlich und wird auch vom Beteiligten nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die im Jahr 2023 begonnene vierjährige Amtszeit ist die Teilnahme an dem Grundlagenseminar zur Personalentwicklung nicht unaufschiebbar, sondern kann auch im Jahr 2025 ihren Zweck noch erreichen. Es erscheint namentlich nicht unabdingbar, dass gleich vier der sieben Personalratsmitglieder an derselben Veranstaltung im Jahr 2024 teilnehmen. Da der Personalrat als Kollegialorgan handelt, kann er vielmehr darauf verwiesen werden, dass diejenigen Mitglieder, die bereits im Jahr 2024 die Schulung besuchen, ihr erworbenes Wissen an die anderen Personalratsmitglieder weitergeben, bis diese schließlich im Jahr 2025 selbst die Gelegenheit erhalten, an der Veranstaltung teilzunehmen. Bei der hier betreffenden Entsendung der Personalratsmitglieder zum Grundlagenseminar MBG Modul 4 handelt es sich schließlich auch nicht um einen Tätigkeitsbereich, für den der Personalrat der Bindung an das Haushaltsrecht nicht unterliegt. Dies sind solche Tätigkeitsbereiche, für die das Personalvertretungsrecht strikte Festlegungen trifft, welche die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Personalvertretung sicherstellen und keinen zeitlichen Aufschub dulden, dazu gehört beispielsweise die Durchführung der regelmäßigen Personalratswahl (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 – juris Rn. 27). Ein solcher Tätigkeitsbereich ist hier nicht betroffen. Der Antrag hat jedoch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der auf die Feststellung der fehlenden Bindungswirkung des Beschlusses vom 21. März 2024 gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. Die mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag verbundene objektive Anspruchshäufung ist nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 260 ZPO zulässig und beinhaltet gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung. Aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Streit ergibt sich auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Beschluss des Beteiligten entfaltet – wie bereits ausgeführt – nach § 37 Abs. 4 Satz 4 MBG Schl.-H. keine Bindungswirkung für den Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).