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Beschluss

12 LB 1/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0130.12LB1.23.00
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Leitsätze
Keine Mitbestimmung des Personalrates nach § 51 Abs. 1 MBG-SH (juris: MBG SH) bei Entscheidungen über die zeitliche Verkürzung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD.(Rn.43)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Mitbestimmung des Personalrates nach § 51 Abs. 1 MBG-SH (juris: MBG SH) bei Entscheidungen über die zeitliche Verkürzung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD.(Rn.43) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Frage der Mitbestimmung bei Entscheidungen über die zeitliche Verkürzung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD. Mit E-Mail vom 31. Januar 2019 wandte sich der Personalrat an den Beteiligten und teilte mit, Kenntnis von Anträgen auf vorzeitige Erfüllung der Erfahrungsstufe bei mindestens zwei Kollegen erlangt zu haben. Sollte dieses zutreffend sein, werde darum gebeten, das Mitbestimmungsverfahren sofort einzuleiten. Mit E-Mail vom 6. Februar 2019 teilte der Beteiligte dem Personalrat mit, dass es sich in der erwähnten Angelegenheit im tarifrechtlichen Sinne nach § 17 Abs. 2 TVöD um leistungsbezogene Stufenaufstiege handele. Der Arbeitgeber entscheide abschließend über die Verkürzung oder das Anhalten der Stufenlaufzeit eines Beschäftigten im Einzelfall, ohne dass es der Mitbestimmung des Personalrates bedürfe. Somit sei in dieser Angelegenheit kein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Am 12. April 2019 leitete der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das Beschlussverfahren ein. Die Auffassung des Beteiligten sei rechtsfehlerhaft. Nach Maßgabe der Allzuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes (MBG-SH) und den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Anders als nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und bestimmten Landespersonalvertretungsgesetzen würde die Mitbestimmung im Rahmen der Allzuständigkeit nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein eingreifen, sobald sich ein Ermessen bei der Dienststelle bzw. dem Dienststellenleiter entwickele. Allein diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Allzuständigkeit bei Ermessen über ob und wie einer Maßnahme eingreife. Auch systematisch könne die Allzuständigkeit kein minus zu einem Mitbestimmungskatalog bedeuten. Selbst im Falle eines reinen Gesetzes- oder Tarifvollzugs bestehe auch und gerade im Rahmen der Spielräume, die der Normvollzug belasse, eine Überwachungsaufgabe des Personalrates im Rahmen eines Wächteramtes. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller bei der Stufenzuordnung der Beschäftigten … im Januar 2019 ein Mitbestimmungsrecht hatte, festzustellen, dass der Antragsteller bei der Stufenzuordnung des Beschäftigten … im Januar 2019 ein Mitbestimmungsrecht hatte und festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, bei Entscheidungen über den leistungsabhängigen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trug er vor, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers unzutreffend sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD könne der öffentliche Arbeitgeber bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten die erforderliche Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzen und bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Der Arbeitgeber treffe insoweit eine gestaltende Ermessensentscheidung. Soweit er sein Ermessen ausübe, indem er die Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürze oder verlängere, unterliege seine Entscheidung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 26. September 2012 – Az.: 19 A 11/15 – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass bei der Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 TVöD kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 51 MBG-SH bestehe. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschluss vom 3. März 2023 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der zulässige Antrag unbegründet sei. Nach § 51 Abs. 1 MBG-SH bestimme der Personalrat u. a. bei allen personellen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Als Maßnahme sei jede Handlung oder Entscheidung anzusehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berühre. Demgemäß definiere die amtliche Begründung (LTDrs. 12/996 vom 24.08.1990) eine Maßnahme als "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft. Nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben". Die erkennende Kammer habe sich bereits mit Beschluss vom 26. September 2012 – Az. 19 A 11/15 (n.v.) – zu der auch in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage wie folgt geäußert (Umdruck Seite 3 – 5): In seiner Rechtsprechung zur Mitbestimmung zum neuen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes geht das Bundesverwaltungsgericht von der Definition der Eingruppierung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG aus, die als Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen ist. Diese Definition lässt es zu, die Stufenzuordnung, die bei einem einzustellenden Mitarbeiter zugleich mit seiner Einordnung in die Entgeltgruppe vorzunehmen ist, als von der Eingruppierung mit umfasst anzusehen. Die Festlegung der Entgeltordnung und die Stufenzuordnung zusammen bestimmen das Tabellenentgelt. Erst das Zusammenwirken beider Faktoren macht die Einreihung vollständig. Während nach früherem Tarifrecht sich die Stufenzuordnung allein nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers gerichtet hat und daher ein mehr oder weniger mechanischer Vorgang gewesen ist, der eine Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat im Wege der Mitbestimmung nicht erforderlich hat erscheinen lassen, ist die Stufenordnung nach neuem Tarifrecht jetzt nicht mehr bloßer mechanischer Annex an die Einreihung in die Entgeltgruppe. Vielmehr kommt ihr eine wesentliche eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Würde die Stufenzuordnung nach Normtarifrecht von der Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung ausgespart werden, wäre der Einfluss der Personalvertretung auf die Bemessung der Grundvergütung deutlich reduziert. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenzuordnung dient nicht ausschließlich kollektiven Interessen, sondern soll auch den einzelnen Beschäftigten vor gesetzes- oder tarifwidriger Behandlung schützen. Die Mitbestimmung soll verhindern, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber kein Mitgestaltungsrecht, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Die Eingruppierung ist danach ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Sie soll den Personalrat in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag in Einklang steht. Soweit eine Vorschrift des Tarifrechts aber dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung Ermessen einräumt, kann sie schon deswegen für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein, als welcher sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstellt (BVerwG, B. v. 13.10.2009 - 6 P 15.08 -, PersR 2009, 501 ff.). Dies gilt nach der genannten Entscheidung entsprechend für die Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 TVöD, da auch diese Vorschrift die Stufenzuordnungen beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils ins Ermessen des Arbeitgebers stellen. Eine Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt hier allenfalls unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Arbeitgeber - soweit erforderlich mit Zustimmung des Personalrats - abstrakt-generelle Regelungen zur Ausfüllung der genannten tariflichen Ermächtigungen erlässt (BVerwG B. v. 13.10.2009, aaO, juris Rn. 40). Die in der Literatur (vgl. insbesondere Baden, PersR 2010, 52 ff.) und Rechtsprechung (vgl. VG Frankfurt, B. v. 01.03.2010 - 23 K 4011/09.F.PV -) vertretene gegenteilige Auffassung, wonach der Tatbestand der Eingruppierung auch dann gegeben sei, wenn von einem in der Entgeltordnung eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch gemacht wird, und das ein Bedarf besteht, auch eine Ermessensentscheidung des Dienststellenleiters im Wege der Mitbestimmung kontrollierend nachzuvollziehen (in diesem Sinne auch Beschluss der Kammer vom 06.10.2010 - 19 A 21/09 -; geändert durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OVG vom 13.04.2011 - 12 LB 1/11 -) hat in den Augen des Bundesverwaltungsgerichts kein Bestand: „Die Kritik überzeugt nicht. Die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände knüpfen zwar typischerweise an dienst- bzw. arbeitsrechtliche Vorgänge an, hinsichtlich derer gesetzliche und tarifliche Normen dem Dienststellenleiter ein Gestaltungsspielraum belassen. Die darauf bezogenen Mitbestimmungsrechte sind Mitgestaltungsrechte. Der Personalrat als Sachwalter der Beschäftigteninteressen kann im Rahmen des Schutzzweckes des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes Gesichtspunkte geltend machen, die nach seiner Auffassung im Gestaltungsvorschlag des Dienststellenleiters nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Dies ist aber bei der Eingruppierung anders. Sie ist reine Rechtsanwendung, so dass die Mitbestimmung des Personalrats auf die Überprüfung des Subsumtionsvorgangs beschränkt ist. Der Hinweis auf die Mitbestimmungsbedürftigkeit von Ermessensentscheidungen geht fehl, weil die Ermessenausübung durch den Dienststellenleiter nicht Bestandteil der bei der Eingruppierung vorzunehmenden Rechtsanwendung ist (BVerwG, B. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, PersR 2011, 210 ff.).“ Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 26. September 2012, der sich die nunmehr erkennende Kammer ausdrücklich anschließe, und den dort dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheide mithin eine Mitbestimmung des Antragstellers bei der Ermessensentscheidung des Beteiligten hinsichtlich vorzeitiger Stufenaufstiege gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD aus. Der Antragsteller hat am 27. April 2023 Beschwerde gegen den am 28. März 2023 zugestellten Beschluss erhoben. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde gem. § 88 Abs. 2 MBG-SH i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG einmalig auf Antrag des Antragstellers bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen an, dass das erkennende Gericht sich in seinen Gründen nicht mit der (weiteren) Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Begrenzung der Allzuständigkeit des Personalrats befasst habe. Aus Sicht des Antragstellers lasse die Entscheidung eine nähere Befassung mit den Besonderheiten des Landespersonalvertretungsrechts vermissen. Ferner gehe der Antragsteller davon aus, dass sich eine Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts abzeichne. Ausgangspunkt der Entwicklung der Rechtsprechung zu der in Streit stehenden Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit leistungsabhängiger Stufenzuordnungen sei der Beschluss des BVerwG vom 27.08.2008 – 6 P 3.08 – (zum neuen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes). Eine der Kernaussagen des Beschlusses sei, dass das Zusammenwirken beider Faktoren, gemeint sind Entgeltgruppe und Stufe, die Einreihung in das kollektive Entgeltschema vollständig machten. Infolge der Ablösung der Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem (hier: Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen und Berücksichtigung vorheriger förderlicher Berufstätigkeit), waren die Stufenzuordnungen nicht mehr als bloßer mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit die wesentlich eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung hervorgehoben. Insbesondere in Rn. 25 des Beschlusses heiße es, dass nach ständiger Senatsrechtsprechung die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern die Personalvertretung in den Stand setzen solle, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang stehe. Sie solle der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer solle verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Diese Rechtsprechung habe durch den Senat im Beschluss vom 13.10.2009 – 6 P 15.08 - insoweit Einschränkungen erfahren, als Voraussetzung für den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung eine Entgelt- bzw. Vergütungsordnung sei, in der die einzig richtige Eingruppierungsentscheidung vorab bereits festgelegt sei, also dem System der sog. Tarifautomatik folge. Dort, wo eine Entgelt- oder Vergütungsordnung der Dienststelle zur Bestimmung der Gehaltsstufe oder -gruppe ein eigenes Ermessen einräume, könne der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung nur eingreifen, wenn das Ermessen durch allgemeine Richtlinien bzw. kollektive Vorgaben strukturiert sei (aaO, juris, Rn. 40). Die an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22.09.2011 - 6 PB 15.11- unter Zusammenfassung seiner Rechtsprechung zurückgewiesen. Darauf habe sich auch der erstinstanzliche Beschluss bezogen. Die vom Antragsteller zum Ausdruck gebrachte und weiter aufrechtgehaltene Kritik bestehe darin, dass das erkennende Gericht bereits die Allzuständigkeit im MBG-SH außer Acht gelassen habe. Die Entscheidungskompetenz des Antragstellers sei an den Maßnahmebegriff des § 51 Abs. 1 MBG-SH gebunden. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn sei auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede auf die Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühre und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2017 – 5 P 2.16 -). Das Beschäftigungsverhältnis erfahre im Falle des Bewährungsauf- oder –abstiegs eine Veränderung. Neben der tariflichen Zuordnung erhalte der/die betroffene Beschäftigte einen höheren/geringeren Vergütungsanspruch. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimme sich die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Tabellenentgelts nicht nur nach der Entgeltgruppe, sondern auch nach der für ihn geltenden Stufe. Erst das Zusammenwirken beider Faktoren mache die Einreihung in das kollektive Entgeltschema vollständig. Aus Sicht des Antragstellers sei dabei auch von einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, in dem ergangene Beschlüsse zu dem Personalvertretungsrecht anderer Bundesländer wertend in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. In seinem Beschluss vom 15.10.2018 – Az. 5 P 9.17 – habe das Bundesverwaltungsgericht den Leitsatz zum bremischen Personalvertretungsgesetz wie folgt formuliert: „Das Mitbestimmungsrecht des § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG HB ist umfassend und wird durch die beispielhaften Aufzählungen von mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 PersVG HB nicht eingeschränkt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).“ Das Bundesverwaltungsgericht habe die Bedeutung der Katalogtatbestände klargestellt, da die genannten Bestimmungen einen beispielhaften und nicht abschließenden Katalog von Mitbestimmungstatbeständen enthielten. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter ausgeführt., dass insbesondere ihnen nicht auch der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen sei, dass andere Maßnahmen des Dienststellenleiters der Mitbestimmung des Personalrats nur dann unterliegen sollten, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den beispielhaft geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen, sie einem der Beispielsfälle der Art und Bedeutung vergleichbar seien (aaO, Rn. 12 der Entscheidung). Das Bundesverwaltungsgericht habe damit zum Ausdruck gebracht, dass sich eine unüberprüfte Übertragung der für das Bundesrecht oder sonstige Landesrecht entwickelten Rechtsgrundsätze verbiete. Dies gelte auch für das schleswig-holsteinische Landesrecht. Das erkennende Gericht in ersten Instanz habe jedoch die Rechtsprechung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a.F.; nunmehr ausdrücklich geregelt in § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) ohne erkennbare Berücksichtigung der in Schleswig-Holstein geltenden Allzuständigkeit zugrunde gelegt. Ziel des Gesetzgebers des MBG-SH sei eine lückenlose Mitbestimmung bei Maßnahmen, die sich u.a. auf einzelne Beschäftigte erstrecken oder auswirken, gewesen. Dabei sei nicht zwischen personellen, sozialen und den als Auffangbegriff zu verstehenden sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen zu differenzieren (Gesetzentwurf vom 24.08.1990, LT-Drs. 12/996, S. 106-108: „Kataloge wären lückenhaft“). Es bedürfe keines „Umweges“ über abstrakt-generelle Regelungen bzw. Richtlinien zur Begründung des Mitbestimmungsrechts bei vorzeitigem Bewährungsauf- bzw. - abstieg. Die Eingruppierung stelle einen Gesamtvorgang dar. Ein Zitat aus den Gründen des Beschlusses vom 26.09.2012 verdeutliche, dass das erkennende Gericht sich jedenfalls hätte näher damit befassen müssen, ob die Stufenaufstiege für die in den Anträgen genannten Beschäftigten nicht nach abstrakt-generellen Regelungen erfolgt seien, sofern der Erlass allgemeiner Grundsätze als Voraussetzung für die Mitbestimmung vom Beschwerdegericht und entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung für erforderlich gehalten werden sollte. Dieser Prüfungspunkt ergebe sich bereits aus den Hinweisen der 19. Kammer in dem Beschluss aus 2012, an dem das erkennende Gericht ausdrücklich festgehalten habe, dass durchaus Anlass und Bedarf bestehen könne, auch Entscheidungen der Dienststelle hinsichtlich des verkürzten oder auch verlängerten Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD begleitend durch den Personalrat nachvollziehen zu können, um im Interesse der Gesamtheit der Beschäftigten auf eine gleichmäßige Handhabung auch der Einzelfälle hinwirken zu können, um auch den Anschein unsachlicher Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Beschäftigter entgegenwirken zu können. In diesem Sinne erscheine die Aufstellung und Vereinbarung von Grund-sätzen sinnvoll. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 u. 2 TVöD sei in einem 1. Schritt der Durchschnitt der Leistung der Beschäftigten zu ermitteln. In einem 2. Schritt müsse das Maß der Erheblichkeit der Über- oder auch Unterschreitung des Durchschnitts der Leistungen bestimmt werden. Bezogen auf die beiden in den Anträgen genannten Beschäftigten sei davon auszugehen, dass die zweistufigen Entscheidungen über die leistungsabhängigen Stufenaufstiege keine voneinander zu trennenden Einzelfälle darstellten. Die Mitarbeitenden seien zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Dienststelle im selben Fachbereich tätig gewesen. Die Kosten bei vorzeitigem Leistungsaufstieg seien über die Haushaltsplanung abzudecken bzw. mit einzubeziehen. Dies stehe der Annahme von Einzelfallentscheidungen ohne Zugrundelegung von kollektiven Vorgaben entgegen. Die Anträge seien im Januar 2019 zu gestellt worden. Hierbei werde die Beteiligte – ohne Einbeziehung des Antragstellers – abstrakt-generelle Richtlinien aufgestellt und zur Anwendung gebracht haben. Die zweistufige Entscheidungsprüfung setze denknotwendig die Festlegung von Richtlinien o. Ä. voraus. Eine Entscheidung über die Anträge gerichtet auf einen leistungsbedingten Stufenaufstieg werde nach Maßgabe von einseitig aufgestellten Regelungen zur Ausfüllung der genannten tariflichen Ermächtigungen nach § 17 Abs. 2 TVöD erfolgt sein. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt habe das erkennende Gericht nicht betrachtet. Es hat sich allein auf die Wiedergabe seiner Entscheidungsgründe von 2012 gestützt. Vorsorglich werde der Antrag zum Initiativrecht gestellt, nämlich für den Fall, dass das Beschwerdegericht nicht ohnehin von einer Mitbestimmungspflichtigkeit des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs ausgehe. In diesem Fall komme dem Antragsteller jedenfalls ein Initiativrecht hinsichtlich der Aufstellung von Grundsätzen für die Anwendung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD zu. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03.03.2023, Az. 19 A 8/19, zu ändern und festzustellen, dass - der Antragsteller und Beschwerdeführer bei der Stufenzuordnung der Beschäftigten … im Januar 2019 ein Mitbestimmungsrecht hatte, - der Antragsteller und Beschwerdeführer bei der Stufenzuordnung des Beschäftigten … im Januar 2019 ein Mitbestimmungsrecht hatte und - die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, bei Entscheidungen über den leistungsabhängigen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, hilfsweise festzustellen, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer ein Initiativrecht hinsichtlich der Ausstellung von Grundsätzen für die Anwendung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD zukommt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte ist in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen umfassend entgegengetreten. Insbesondere hat er darauf verwiesen, dass eine Änderung in der Rechtsprechung zu den streitgegenständlichen Fragen nicht festzustellen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Soweit die statthafte Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Bei Entscheidungen über die zeitliche Verkürzung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD kommt dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht zu. A. Grundsätzlich setzt das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 88 Abs. 2 MBG-SH i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. 1. Die beiden Anträge zu den Stufenzuordnungen bei der zeitlichen Verkürzung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs der beiden Beschäftigten sind in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Kann eine nach Ansicht des Personalrats mitbestimmungspflichtige, aber ohne seine Zustimmung getroffene Maßnahme rückgängig gemacht oder geändert, das Mitbestimmungsverfahren nachgeholt werden, muss der Antrag als konkreter anlassbezogener Feststellungsantrag darauf gerichtet sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in einem konkreten Fall festzustellen, mit der Folge, dass das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen ist (vgl. Altvater, BPersVG, 11. Aufl., 2023, § 108 Rn. 78 m.w.N.). Insoweit liegt hier kein konkreter anlassbezogener Feststellungsantrag vor, da mit dem Stufenaufstieg der Beschäftigten eine Erledigung des Streitbegehrens eingetreten ist. Es liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn die Feststellung begehrt wird, dass an einer bestimmten, bereits abgeschlossenen Maßnahme ein Beteiligungsrecht bestanden habe, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2008 – 6 P 13/07 –, juris, Rn. 10). So liegt es hier, da nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung der Stufenaufstieg nicht mehr in Rede steht und der Antragsteller auch nicht darauf abzielt, den Bewährungsaufstieg rückgängig zu machen oder zu ändern. 2. Der Antrag zur Feststellung der Verpflichtung, bei Entscheidungen über den leistungsabhängigen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, ist als abstrakter Feststellungsantrag zulässig. Ein Antragsteller kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich einen vom anlassgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, juris). Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen (std. Rspr. siehe BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 6 P 9.95 -, juris, Rn. 15), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 -, juris) bzw. die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, juris). Die Rechtsfrage muss sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen (s. Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl., 2023, § 108 Rn. 88). Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind somit allein verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen zu klären, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Denn es ist nicht Aufgabe der in diesem Verfahren zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, die sich auf Sachverhalte beziehen, die zwar in einem weiteren inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlassgebenden Vorgang stehen, aber doch über die durch ihn ausgelöste Streitfrage hinausgehen, indem sie neue, bisher nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 – 6 P 10/97 –, juris, Rn. 23 - 25). Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. So liegt es hier. Die anlassgebenden streitgegenständlichen Entscheidungen des Beteiligten zeitigen Rechtsfragen die sich auf künftige vergleichbare und gleichartige Sachverhalte im Zusammenhang mit der Mitbestimmung beim Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD stellen. Der Antragssteller hat dem mit seiner entsprechenden Antragsstellung bereits im erstinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag zum Initiativrecht ist indes unzulässig. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmt. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 ABR 45/16 –, juris Rn. 9). So liegt es hier, mit dem erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag zum Initiativrecht des Antragstellers. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller bislang keinen solchen Initiativantrag beim Beteiligten angebracht. Inwieweit dem Antragsteller ein Initiativrecht hinsichtlich der Aufstellung von Grundsätzen für die Anwendung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD zukommt, wäre damit im Beschwerdeverfahren erstmalig zu entscheiden, was einer nicht zulässigen Erstattung eines Rechtsgutachtens zu einer abstrakten Rechtsfrage gleichkäme. Angemerkt sei indes, dass grundsätzlich aus Sicht des erkennenden Senates nichts gegen ein entsprechendes Initiativrecht des Antragstellers nach § 56 MBG-SH spricht. B. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht gem. § 51 Abs. 1 MBG-SH bei Entscheidungen über die zeitliche Verkürzung des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD. 1. Nach § 51 Abs. 1 MBG-SH bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftige betreffen oder sich auf sie auswirken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 5 P 2.16 –, juris, Rn. 10, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 6 P 9.98 - juris, vom 29. Januar 2003 - 6 P 15.01 -, juris, Rn. 14). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, juris, Rn. 16 und vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7.01 -, juris, Rn. 16). Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus (vgl. LTDrucks 12/996 S. 107; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2010 – 6 P 18.09 –, juris, Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere auch § 51 MBG-SH den Grundsatz der Allzuständigkeit der Personalvertretung begründet und dem Zweck einer möglichst umfassenden Mitbestimmung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010- 2 C 15.09 -, juris, Rn. 13; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 30.07.2007 – 3 MB 20/07 -, juris, Rn. 8). Indes wird das Mitbestimmungsrecht des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG-SH in Konkretisierung des § 2 Abs. 1 MBG-SH zum einen unter dem Gesichtspunkt der Schutzzweckgrenze beschränkt. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht das aus dem demokratischen Prinzip herzuleitende Gebot, wonach sich die Mitbestimmung des Personalrats nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen darf, als die spezifischen im Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (s. Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, juris, Rn. 144). Innerdienstlich sind Entscheidungen im internen Bereich von Regierung und Verwaltung. Durch sie werden die Beschäftigten in ihren spezifischen Interessen als Beamte und Arbeitnehmer berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 6 P 16/02 –, juris, Rn. 43). Zum anderen besteht eine Verantwortungsgrenze, da das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jedenfalls erfordert, dass die Letztentscheidungskompetenz eines dem Parlament verantwortlichen Entscheidungsträger gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, juris, Rn. 144; vgl. Altvater u.a., BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 104 Rn. 29). Die Verantwortungsgrenze gebietet es jedoch nicht, Mitbestimmungstatbestände entgegen ihrem Wortlaut zwecks Herstellung eines verfassungskonformen Ergebnisses restriktiv zu interpretieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 – juris, m.w.N. und Beschluss vom 18. Mai 2004 – 6 P 13/03 –, juris, Rn. 37). Nach diesen Grundsätzen ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei den im Streit stehenden Entscheidungen um Maßnahmen i.S.d. § 51 Abs. 1 MBG-SH handelt. Dagegen spricht, dass Beschäftigungsverhältnis und die Arbeitsbedingungen des Betroffenen unverändert bleiben (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 5 P 10/15 –, juris, Rn. 21). Eine Eingruppierung und erstmalige Stufenzuordnung ist im Falle des leistungsabhängigen Stufenaufstiegs bereits erfolgt. Lediglich die Vergütung des einzelnen Betroffenen steigt, die von ihm wahrgenommen Aufgaben erfahren aber keine Änderung, so dass die spezifisch im Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle allenfalls am Rande betroffen sein dürften. 2. Jedenfalls ergibt aber sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Mitbestimmung des Personalrates in diesem Zusammenhang wegen des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessens nicht erfolgt. Nach § 17 Abs. 2 TVöD kann bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Damit ist eine Ermessensentscheidung geboten. 2.1. Dem Antragsteller ist insoweit zu folgen, als dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres für die Rechtslage nach dem schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsrecht zu Grunde gelegt werden kann. Insbesondere kann die Rechtsprechung zu § 75 BPersVG a.F. (dort Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmung bei der Eingruppierung) nicht übertragen werden. Dies folgt bereits aus der anderen Systematik der Mitbestimmungstatbestände in einer Katalogaufzählung. Auch hat der Bundesgesetzgeber im neuen § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG klargestellt, dass die Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, der Mitbestimmung unterliegt, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen. 2.2 Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum bremischen Mitbestimmungsrecht kommt in dem hier zu entscheidenden Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach dieser Entscheidung verbiete der systematische Zusammenhang zwischen § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG HB einerseits und § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 3 sowie § 66 Abs. 1 und 3 PersVG HB (Beispielsfälle) andererseits die Annahme einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nach der zuerst genannten Bestimmung. Vielmehr weise bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 PersVG HB, wonach der Personalrat zur Mitbestimmung "in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten" aufgerufen ist, deutlich in die Richtung eines umfassenden und uneingeschränkten Mitbestimmungsrechts (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 5 P 9/17 –, juris, Rn. 10 - 11). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum bremischen Personalvertretungsrecht hat danach Bedeutung im Hinblick auf die dort ergänzend vorhandenen Beispielskataloge der Mitbestimmungstatbestände. Solche Beispielsfälle finden sich im MBG-SH nicht, es bleibt bei dem Prinzip der Allzuständigkeit. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Mitbestimmung bei der Eingruppierung und der Stufenzuordnung nach dem TVöD jedoch Einschränkungen, die auch im Hinblick auf die Mitbestimmungspflichtigkeit im Rahmen des Stufenaufstiegs nach § 17 Abs. 2 TVöD zu beachten sind. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung erfasst die Fälle des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (entspricht § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD) nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema; sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber - unabhängig von den Regeln in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L - bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Vorschrift räumt dem Arbeitgeber Ermessen ein. Schon deswegen kann sie für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein, als welche sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 P 15/08 –, Rn. 35 - 37, juris). Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (§ 16 Abs. 2 Satz 3 im TVöD) erst zum Zuge, wenn die Dienststelle Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 P 15/08 –, juris Rn. 39). Dies gilt entsprechend, soweit sich das Begehren eines Antragstellers auf die Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 TV-L (entspricht § 17 Abs. 2 TVöD) bezieht. Diese Regelungen haben mit derjenigen in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gemein, dass sie die Stufenzuordnungen beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils ins Ermessen des Arbeitgebers stellen. Eine Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt hier allenfalls unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Arbeitgeber - soweit erforderlich mit Zustimmung des Personalrats - abstrakt-generelle Regelungen zur Ausfüllung der genannten tariflichen Ermächtigungen erlässt (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 P 15/08 –, Rn. 40, juris). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch später festgehalten. Es hat insbesondere herausgestellt, dass die Stufenzuordnung zum Zwecke der Richtigkeitskontrolle der Mitbeurteilung des Personalrats zu unterziehen ist. In den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ergibt sich wegen des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessensspielraums die richtige Stufenzuordnung nicht bereits aus der Anwendung der genannten Tarifnormen allein. Es bedarf vielmehr der Ergänzung durch weitere abstrakt-generelle Entgeltgrundsätze, welche dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Stufe vermitteln, welche höher ist als diejenige bei Anwendung der zwingenden Tarifnormen (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 – 6 PB 15/11 –, Rn. 6 - 7, juris). Aus dieser Entscheidung ergibt sich indes nicht, dass der Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD mitbestimmungspflichtig sein könnte. 2.4 Daraus folgt, dass der vorzeitige Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD wegen des dem Arbeitgeber eingeräumten Ermessens nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt. Bei der Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt der Rechtsgestaltung, die dem Arbeitgeber vorbehalten ist, nicht der Rechtsanwendung. Sie ist eine willentliche Arbeitgeberentscheidung im Einzelfall, die ihm im Sinne der Verantwortungsgrenze allein, ohne Mitbestimmung des Personalrates, obliegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beteiligte klargestellt, dass – entgegen der Annahme und Mutmaßung des Antragstellers – keine abstrakt-generellen Regelungen zum Stufenaufstieg bei dem Beteiligten bestehen. Es handele sich um Einzelfallentscheidungen. Dies entspricht der Regelung des § 17 Abs. 2 TVöD. Nach § 17 Abs. 2 TVöD kann bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Nach Satz 4 ist ein Beschwerdeverfahren vorgesehen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Verkürzung der Stufenlaufzeit eines Beschäftigten im Einzelfall, ohne dass es der Mitbestimmung des Personalrates bzw. des Betriebsrates bedarf (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Kommentar, § 17 TV-L, Abschn., 3.5. Rn. 18, Stand 2/2021). Danach ergibt sich auch nicht das Erfordernis immer nach generell-abstrakten Regelungen zu entscheiden. 2.5 Eine Rechtsprechungsänderung, die die getroffene Bewertung in Zweifel ziehen könnte, ist nicht zu erkennen. Insbesondere aus den vom Antragsteller benannten einschlägigen Entscheidungen folgt – wie ausgeführt – keine Tendenz zur Änderung der Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung. Insbesondere die Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei einer im Ermessen des Arbeitgebers stehenden Entscheidung zu einem vorzeitigen Stufenaufstieg ist derzeit unverändert. Dies entspricht auch der zitierten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, der der Senat mit dieser Entscheidung ausdrücklich folgt. 3. Dem Antragsteller bleibt in diesem Zusammenhang allein die Wahrnehmung seines Informationsanspruches nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MBG-SH. Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden und, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit, insbesondere diskriminierungsfrei behandelt werden. Auch soweit Angelegenheiten nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen kann ihm das Informationsrecht im Hinblick auf seine allgemeinen Aufgaben nicht versagt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 5 P 6/17 –, juris, Rn. 30). Daher ist der Personalrat über die zeitliche Verkürzung der leistungsabhängigen Stufenaufstiege zu informieren und in dabei in die Lage zu versetzen, seiner Wächteraufgabe gerecht zu werden, ohne dass Inhalt und Ausgestaltung des Informationsanspruches in diesem Zusammenhang quasi rechtsgutachterlich näher zu konkretisieren sind. 4. Gründe gem. § 88 Abs. 2 MBG-SH, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor.