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Beschluss

19 A 8/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0311.19A8.23.00
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Leitsätze
1.    Bei der paritätischen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage handelt es sich nicht um eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH). 2.   Unter einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift wie auch des § 51 Abs. 1 MBG SH ist - entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff – jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.(Rn.32) 3.    Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis geht ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 107) auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus, der zudem klargestellt hat, dass personelle Maßnahmen solche sind, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen auswirken, während organisatorische Maßnahmen auf Veränderung der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten auswirken.(Rn.32) 4.     Bei der paritätischen Verteilung der Arbeitszeit auf die ausgewählten Wochenarbeitstage handelt es sich nicht um eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende (organisatorische) Maßnahme im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes; sie betrifft namentlich nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. BPersVG), sondern sie ist lediglich eine rechnerische Größe zur Abrechnung der Arbeitszeit.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der paritätischen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage handelt es sich nicht um eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH). 2. Unter einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift wie auch des § 51 Abs. 1 MBG SH ist - entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff – jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.(Rn.32) 3. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis geht ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 107) auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus, der zudem klargestellt hat, dass personelle Maßnahmen solche sind, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen auswirken, während organisatorische Maßnahmen auf Veränderung der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten auswirken.(Rn.32) 4. Bei der paritätischen Verteilung der Arbeitszeit auf die ausgewählten Wochenarbeitstage handelt es sich nicht um eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende (organisatorische) Maßnahme im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes; sie betrifft namentlich nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. BPersVG), sondern sie ist lediglich eine rechnerische Größe zur Abrechnung der Arbeitszeit.(Rn.33) Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Beantragung von Teilzeitbeschäftigung. Der Antragsteller ist der bei der ... gebildete Gesamtpersonalrat. Die ... ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes ... mit Sitz in ... und Standorten in ... und ... . Sie ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ländern ..., ... und ... . Der Antragsteller erfuhr erstmals Ende März 2023 von einer zum 1. April 2023 beabsichtigten Änderung bei der Beantragung von Teilzeit. Er beantragte daraufhin am 18. April 2023 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dem Beteiligten die Durchführung der „Verfahrensregelung zur Beantragung von Teilzeit in der ... “ (Bl. 30 der Beiakte A) ohne seine Zustimmung oder Spruch der Einigungsstelle zu untersagen. In dem unter dem Aktenzeichen 19 B 1/23 geführten Verfahren erklärte der Beteiligte mit Schriftsatz vom 25. April 2023 unter anderem, die Regelung zurückzunehmen. Ausgenommen davon sei, dass die tägliche Arbeitszeit in dem von der Dienststelle verwendeten Programm Employee Self Service (ESS) paritätisch auf die ausgewählten Arbeitstage verteilt werde. Dies wirke sich auf die Beschäftigten nicht aus und stelle daher keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 51 MBG Schl.-H. dar. Ziel der Regelung sei es, die ausgewählte wöchentliche Arbeitszeit im ESS paritätisch auf die Anzahl der Anwesenheitstage je Woche zu verteilen. Derzeit werde jedes individuelle Arbeitszeitmodell auch als Sollmodell im System hinterlegt. Es handele sich hier um eine Systemeinstellung, die für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich sei. Die gleichmäßige Verteilung der im Sollmodell hinterlegten Arbeitsstunden auf die Wochentage reduziere die Anzahl der Sollmodelle im System und führe zu mehr Sicherheit bei den Integrationstests beim Einspielen neuer Systemupdates sowie bei der Simulation der Gehaltsabrechnungen. Die Beschäftigten könnten dessen ungeachtet weiter wie bisher Teilzeitanträge stellen. Teilzeitbeschäftigte würden ebenso gemäß den mit dem Antragsteller bestehenden Vereinbarungen an der Gleitzeit teilnehmen und könnten ihre Arbeitszeiten unverändert individuell auf die Wochenarbeitstage verteilen. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2023 ein. Der Beteiligte legte dem Antragsteller im Weiteren mit E-Mail vom 3. August 2023 die „Verfahrensweise Teilzeiten in der ... “ („Ablauf bei der Beantragung von Teilzeitbeschäftigung“) zur Mitbestimmung und Information vor. Darin heißt es unter 2. „Zur Mitbestimmung“: Im Rahmen einer beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung wird der Umfang der wöchentlich beabsichtigten Arbeitszeit und die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, an denen die Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden soll, beantragt. Der Umfang der beabsichtigten wöchentlichen Arbeitszeit kann in vollen Stunden oder ausnahmsweise mit 20,5 Stunden/Woche bzw. 10,25 Stunden/Woche (Mindestarbeitszeit) bei Beamten oder 19,5 Stunden bei Tarifbeschäftigten beantragt werden. Unter 3. „Zur Information“ wird ausgeführt: Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, die sich durch die Teilung der vereinbarten Wochenarbeitszeit durch die Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage ergibt (vgl. § 5 Abs. 2 DV flexible Arbeitszeit). Die tägliche Arbeitszeit wird im ESS paritätisch auf die ausgewählten Arbeitstage verteilt. Ungeachtet dessen ist die individuelle Vereinbarung über die Verteilung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit an den jeweiligen Arbeitstagen weiterhin möglich und lediglich mit der Führungskraft abzustimmen. Auch ist ein Wechsel der Arbeitstage jederzeit möglich, entsprechende Anträge sind über das ESS wie zuvor zu beantragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff. der Beiakte A verwiesen. Der Antragsteller nahm hierzu mit E-Mail vom 11. September 2023 Stellung und verweigerte seine Zustimmung zum einen hinsichtlich der grundsätzlich geforderten Beantragung der wöchentlichen Arbeitszeit auf volle Stunden und zum anderen hinsichtlich der paritätischen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage. Die Regelung zum Umfang der wöchentlich beabsichtigten Arbeitszeit verstoße gegen § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), weil sie pauschal in das persönliche Recht der Mitarbeiter eingreife, die Höhe ihrer Arbeitszeit festzulegen. Die paritätische Verteilung der Arbeitszeit habe der Beteiligte durch eine Veränderung des Vordrucks für die Beantragung von Teilzeit in der Weise umgesetzt, sodass nunmehr lediglich noch eingegrenzt Teilzeit beantragt werden könne, obwohl der Beteiligte vorgetragen habe, dass die paritätische Verteilung der Arbeitszeit lediglich der technischen Umsetzung im ESS dienen würde. Abweichende Anträge seien bereits abgelehnt worden, was eine Änderung der bestehenden Verhältnisse bedeute. Die bisher gelebte Praxis sei damit einseitig aufgekündigt worden. Er habe daher in seiner Sitzung am 6. September 2023 beschlossen, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die fortgesetzte Verletzung seiner Beteiligungsrechte durch die Missachtung des Mitbestimmungstatbestandes der paritätischen Arbeitszeitverteilung in Teilzeitverfahren in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller hat am 5. Dezember 2023 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der dem Beteiligten die Durchführung der Maßnahme „Ablauf bei der Beantragung von Teilzeitbeschäftigung“ untersagt werden sollte. Am 13. Dezember 2023 hat der Antragsteller zudem das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde nach Rücknahme des Antrags mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2024 – 19 B 4/23 – eingestellt. Der Antragsteller führte zur Antragsrücknahme aus, dass der Beteiligte seine Handhabung hinsichtlich der Reduzierung der Arbeitszeit geändert habe. Der verbliebende Streit hinsichtlich der paritätischen Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf einzelne Wochentage solle im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Antragsteller macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass der Beteiligte die Maßnahme ohne seine Zustimmung oder Beschluss der Einigungsstelle durchführe und damit seine Mitbestimmungsrechte verletze. Bei der paritätischen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage, auf die sich das vorliegende Verfahren allein noch beziehe, handele es sich um eine zwingend mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 54 Abs. 4 Nr. 1 MBG Schl.-H. Ein Verzicht des Personalrats auf seine Mitbestimmungsrechte sei unzulässig und ergebe sich weder aus seiner Erledigungserklärung in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 19 B 1/23 noch aus dem Zeitablauf. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruhe unabhängig von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auf Art. 20 Abs. 3 GG, aber auch auf § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H., wonach eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden könne. Ein solcher Anspruch sei hier gegeben. Die paritätische Verteilung der täglichen Arbeitszeit im ESS wirke sich auf die Beschäftigten aus. Bis zur Umsetzung der hier angegriffenen Maßnahme habe der Beteiligte die Arbeitszeitmodelle der Beschäftigten noch entsprechend der von den Teilzeitbeschäftigten jeweils angegebenen Verteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage im ESS abgebildet. Von dieser Praxis sei der Beteiligte ohne seine Zustimmung nun abgewichen. Damit werde den individuell gegebenen täglichen Arbeitsverpflichtungen nicht mehr Rechnung getragen. Dies wirke sich etwa bei der Gutschrift der Arbeitszeit für krankheitsbedingte Fehltage aus, da diese bei einer paritätischen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Werktage den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, es ohne seine Zustimmung oder Spruch der Einigungsstelle zu unterlassen, bei der Beantragung von Teilzeitbeschäftigung die tägliche Arbeitszeit im ESS paritätisch auf die ausgewählten Arbeitstage zu verteilen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hält den Antrag bereits für unzulässig. Die Beteiligten hätten den Rechtsstreit in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 19 B 1/23 übereinstimmend für erledigt erklärt. Er – der Beteiligte – habe seinerzeit ausgeführt, die Verfahrensregelung zur Beantragung von Teilzeit bis zu einer Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren nicht anzuwenden und die Regelung zurückzunehmen. Davon sei jedoch die paritätische Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage ausdrücklich ausgenommen gewesen, weil sie sich nicht auf die Beschäftigten auswirke und sie nicht betreffe; weder die Beschäftigungsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen würden hierdurch geändert. In Kenntnis dieser Rechtsauffassung der Dienststelle und in dem Bewusstsein, dass die Dienststelle die paritätische Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit im ESS für Teilzeitbeschäftigte wie geplant umsetzen werde, habe der Antragsteller das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt und damit auf eine Sachentscheidung verzichtet. Er – der Beteiligte – habe in Anbetracht dessen darauf vertraut, dass der Antragsteller das Vorgehen mittrage. Der erneuten Anrufung des Verwaltungsgerichts sieben Monate später stehe daher die Verwirkung entgegen. Darüber hinaus sei ein Unterlassungsantrag im personalvertretungsrechtlichen Hauptsacheverfahren unzulässig und lasse sich dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nicht entnehmen. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde in das gesetzlich bestimmte Machtgefüge zwischen der allein demokratisch legitimierten Dienststelle und dem Personalrat eingreifen. Der Antrag sei auch unbegründet. Die paritätische Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Im ESS werde jedes individuelle Arbeitszeitmodell als Sollmodell hinterlegt. Dabei handele es sich um eine Systemeinstellung, die für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich sei und eine bloße Rechengröße darstelle. Auf den Rechtsstand der Beschäftigten habe dies keinen Einfluss. Sie könnten wie bisher Teilzeitanträge stellen, über die nach den geltenden Bestimmungen entschieden werde. Teilzeitbeschäftigte würden gemäß den bestehenden Vereinbarungen mit dem Antragsteller an der Gleitzeit teilnehmen. Sie könnten ihre Arbeitszeiten unverändert individuell auf die Wochenarbeitstage verteilen. Selbst wenn man in der im ESS hinterlegten rechnerischen Größe eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sehen wollte, so wäre die paritätische Verteilung der Wochenstunden auf die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit jedenfalls von der Dienstvereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtpersonalrat zur serviceorientierten flexible Arbeitszeit abgedeckt. In § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung werde klargestellt, dass die tägliche Regelarbeitszeit eine rechnerische Größe darstelle, die zur korrekten Abrechnung der Arbeitszeit verwandt werde. Dies gelte gleichermaßen für Vollzeit- wie für Teilzeitbeschäftigte, bedeute aber nicht, dass Teilzeitbeschäftigte von Montag bis Freitag arbeiten müssten. Sie könnten individuell ihre Arbeitstage wählen. Ein Anspruch auf eine technische Hinterlegung der individuellen Wünsche lasse sich daraus aber nicht ableiten. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 10 MBG Schl.-H. ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt, weil für Streitigkeiten über die Pflicht zur Zurücknahme und – als „Weniger“ davon umfasst – zur Unterlassung von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 MBG Schl.-H. nur der Personalrat in Betracht kommt, der geltend machen kann, durch den Vollzug der fraglichen Maßnahme in seinem Beteiligungsrecht durch Nichtbeteiligung oder nicht ordnungsgemäße Beteiligung verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 6 P 4.10 – juris Rn. 11). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller rügt, dass die paritätische Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf die ausgewählten Wochenarbeitstage ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens vom Beteiligten umgesetzt worden sei. Der Antragsteller hat sein Recht zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens auch nicht verwirkt. Für eine Verwirkung genügt es nicht, dass der Rechtsinhaber längere Zeit sein Recht nicht ausgeübt hat. Außerdem ist erforderlich, dass der von diesem Recht Betroffene nach dem früheren Verhalten des Rechtsinhabers erwarten durfte, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht (BAG, Urteil vom 28. Juli 1998 – 3 AZR 357/97 – juris Rn. 48). Dies gilt im Fall eines Personalrats namentlich dann, wenn er vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durch Erklärungen oder durch sein Verhalten beim Dienststellenleiter den Eindruck erweckt hat, er werde von seiner Antragsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 – 6 P 29.85 – juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2000 – 1 A 2014/98.PVL – juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar weist der Beteiligte in zeitlicher Hinsicht zutreffend darauf hin, dass die paritätische Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bereits Gegenstand des im April 2023 anhängig gemachten und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten am 31. Mai 2023 eingestellten Verfahrens 19 B 1/23 war. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar darlegt, dass der Zeitablauf von fast sieben Monaten bis zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens dem internen Abstimmungsbedarf und dem Bemühen um eine einvernehmliche Klärung mit der Dienststelle geschuldet war. Unabhängig vom Zeitmoment fehlt es jedenfalls aber an dem zusätzlich erforderlichen Umstandsmoment. Der Antragsteller hatte bereits mit seiner Erledigungserklärung vom 10. Mai 2023 (Bl. 24 der Gerichtsakte 19 B 1/23) darauf hingewiesen, dass die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage nach seiner Auffassung der zwingenden Mitbestimmung unterliege und er deshalb hinsichtlich dieser Maßnahme zu beteiligen sei. Angesichts dessen konnte seitens der Dienststelle kein berechtigtes Vertrauen dahingehend entstehen, dass der Antragsteller eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nicht mehr geltend machen werde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Unterlassung der paritätischen Verteilung der täglichen Arbeitszeit im ESS auf die von den Teilzeitbeschäftigten ausgewählten Wochenarbeitstage. Nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. sind Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften durchgeführt worden sind, zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 5 P 3/22 – juris Rn. 8). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie der Zusammenschau mit § 88 Abs. 1 Nr. 10 MBG Schl.-H., wonach die Verwaltungsgerichte über die Pflicht zur Rücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 MBG Schl.-H. entscheiden. Ebenso eindeutig gehen die Gesetzesmaterialien von einem Rücknahmeanspruch des Personalrats aus (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 119). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Vorbehalt in § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H., wonach Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen dürfen, stellt sicher, dass Rechte Dritter und Gemeinwohlbelange von verfassungsrechtlichem Gewicht sich gegenüber dem Rücknahmebegehren des Personalrats durchzusetzen vermögen. Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – juris Rn. 152, ist gegenstandslos geworden, nachdem der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 29. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 3) das Mitbestimmungsgesetz an die Verfassungsrechtsprechung angepasst hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 6 P 2.11 – juris Rn. 50; siehe zu § 63 Satz 2 NPersVG auch: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 6 P 4.10 – juris Rn. 9). Die Voraussetzungen für den hier vom Antragsteller als „Weniger“ zur Zurücknahme geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung (für die Zukunft) sind schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der paritätischen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage nicht um eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. handelt. Unter einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift wie auch des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. ist – entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff – jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis geht ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 107) auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus, der zudem klargestellt hat, dass personelle Maßnahmen solche sind, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen auswirken, während organisatorische Maßnahmen auf Veränderung der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten auswirken. Dass der in § 58 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. verwendete Begriff der Maßnahme denselben Inhalt hat wie der in § 2 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. verwendete Begriff, erschließt sich systematisch aus der gesetzlichen Regelung zur Allzuständigkeit des Personalrates. Demgemäß besagt § 2 Abs. 1 Nr. 1 MBG Schl.-H., dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort tätigen Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ist zudem klargestellt, dass es sich um eine innerdienstliche Maßnahme handeln muss, also um eine Entscheidung im internen Bereich von Regierung und Verwaltung, durch welche die Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte oder Arbeitnehmer berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 5 P 3.22 – juris Rn. 8 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 – juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Zur Orientierung bei der Einordnung von Handlungen und Entscheidungen der Dienststelle kann auf die Kataloge anderer Personalvertretungsgesetze zur Mitbestimmung und Mitwirkung zurückgegriffen werden, da diese durch das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in der Regel miterfasst werden (vgl. Weiß/Benning/Warnecke/Reimers, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 1.2.4 zu § 51 unter Hinweis auf LT-Drs. 12/996 S. 106 f.). Gemessen daran handelt es sich bei der hier vom Beteiligten vorgenommenen paritätischen Verteilung der Arbeitszeit im ESS auf die ausgewählten Wochenarbeitstage nicht um eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende (organisatorische) Maßnahme im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein. Sie betrifft namentlich nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. BPersVG), sondern sie ist – wie sich bereits aus § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtpersonalrat zur serviceorientierten flexiblen Arbeitszeit vom 11. November 2008 (nachfolgend: DV FlexArbZ) (Bl. 37 ff. der Beiakte A) ergibt – lediglich eine rechnerische Größe zur Abrechnung der Arbeitszeit. Die in der Dienstvereinbarung angeführte „tägliche Regelarbeitszeit“, die sich für Vollzeit- wie grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigte ergibt, indem die wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der regelmäßigen Wochenarbeitstage dividiert wird, ist keine Arbeitszeit, die von den Beschäftigten abgeleistet werden muss, sondern nur ein rechnerischer Wert zur Berechnung von Zeitgutschriften, die bei gleitender Arbeitszeit in bestimmten Fällen – etwa bei Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit – notwendig sind (vgl. § 8 DV FlexArbZ). Die vom Beteiligten vorgenommene paritätische Verteilung der täglichen Arbeitszeit hat dabei weder Auswirkungen auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit noch auf die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage. Den Beschäftigten bleibt es vielmehr – was auch der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat – weiterhin unbenommen, die Lage ihrer Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit und nach Maßgabe der vom Antragsteller mitbestimmten Dienstvereinbarung selbst zu bestimmen (vgl. § 2 DV FlexArbZ). Entgegen der Annahme des Antragstellers kommt der paritätischen Verteilung der täglichen Arbeitszeit im ESS auch nicht deswegen ein maßgebender Bezug zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage zu, weil mit ihr nicht mehr der jeweils individuell von den Beschäftigten gewählten Verteilung der Arbeitszeit Rechnung getragen wird. Dies kann – etwa im Fall krankheitsbedingter Abwesenheit – zwar dazu führen, dass sich ein Beschäftigter beispielsweise bei einer paritätischen Verteilung einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 15 Stunden auf drei Wochentage schlechterstellt, wenn er nach der von ihm selbst gewählten Verteilung der Arbeitszeit an seinem geplanten langen Arbeitstag (z.B. mit acht Stunden) nur eine nach der täglichen Regelarbeitszeit bemessene Zeitgutschrift im Umfang von fünf Stunden erhält. Umgekehrt gereicht es ihm jedoch zum Vorteil, wenn er dieselbe Zeitgutschrift an seinem geplanten kurzen Arbeitstag (z.B. mit drei Stunden) erhält. Die Berechnung der Zeitgutschrift erfolgt jedoch in beiden Fällen nicht auf der Grundlage einer Regelung der Arbeitszeit im Sinne des Umfangs der von den Beschäftigten geschuldeten Leistung. Die paritätische Verteilung der Arbeitszeit betrifft vielmehr lediglich die Anrechnung von nicht am Arbeitsplatz verbrachten Zeiten gemäß § 8 DV FlexArbZ. Danach wird bei ganztägigen Abwesenheitszeiten fiktiv die jeweilige Regelarbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet. Bei der paritätischen Verteilung der Arbeitszeit im ESS handelt es sich mithin lediglich um die Bezugsgröße für die Berechnung der Zeitgutschrift. Als rechnerischer Maßstab für die tägliche Arbeitsdauer hat sie aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Lage der Arbeitszeit und unterliegt deshalb auch nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat (vgl. zur Änderung der „Normalarbeitszeit“ BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 – 6 P 21.89 – juris Rn. 32 ff.; Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 51). Aus denselben Gründen betrifft die vom Beteiligten vorgenommene paritätische Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage auch nicht die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Arbeitszeitmodellen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Der Beteiligte hat namentlich keine einseitige Änderung der Dienstvereinbarung vom 11. November 2008 vorgenommen. Die Umstellung seiner bisherigen Handhabung ändert nichts an dem Charakter der paritätischen Verteilung der Arbeitszeit als reine Rechengröße. Zwar lässt der Beteiligte abweichende Vereinbarungen zur Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage für Teilzeitbeschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 3 DV FlexArbZ nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung jetzt nicht mehr zu. Er bewegt sich damit aber ohne Weiteres im Rahmen der mitbestimmten Dienstvereinbarung, die in § 5 Abs. 2 Satz 2 als Regelfall sowohl für Vollzeit- wie auch für Teilzeitbeschäftigte eine paritätische Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die regelmäßigen Wochenarbeitstage vorsieht. Dies bedeutet im Übrigen auch keine Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Denn auch bei Vollzeitbeschäftigung erfolgt eine paritätische Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage unabhängig von der individuell gewählten tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Rahmenzeit. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).