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Beschluss

19 A 14/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0801.19A14.25.00
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Leitsätze
1. Bei Befangenheit eines Personalratsmitglieds gemäß § 27 Abs. 3 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) ist für den betreffenden Tagesordnungspunkt grundsätzlich ein Ersatzmitglied zu laden. (Rn.31) 2. Der Verzicht auf eine an sich mögliche Freistellung eines Vorstandsmitglieds bedarf eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder des Personalrats analog § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H (juris: MBG SH). (Rn.35) 3. Der Personalrat übt sein Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn er mit der Entscheidung über Freistellungen allein das Verhalten eines Personalratsmitglieds sanktionieren will.(Rn.40)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Befangenheit eines Personalratsmitglieds gemäß § 27 Abs. 3 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) ist für den betreffenden Tagesordnungspunkt grundsätzlich ein Ersatzmitglied zu laden. (Rn.31) 2. Der Verzicht auf eine an sich mögliche Freistellung eines Vorstandsmitglieds bedarf eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder des Personalrats analog § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H (juris: MBG SH). (Rn.35) 3. Der Personalrat übt sein Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn er mit der Entscheidung über Freistellungen allein das Verhalten eines Personalratsmitglieds sanktionieren will.(Rn.40) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers unwirksam ist. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung seiner Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit. Der Antragsteller ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2017 bei ... beschäftigt. ... ist ein IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Länder ... und ... sowie der kommunale IT-Verbund ... . Die Anstalt hat ihren Sitz in ... in ... und weitere Standorte in ... und .... beschäftigt zurzeit rund 5.900 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) ist der bei ... gebildete Personalrat; der Beteiligte zu 2) der Leiter der Dienststelle. Der Antragsteller war bei ... zunächst als Softwareentwickler und später als „Scrum Master“ tätig. Seit 2019 ist er Mitglied des Personalrats. Bei der letzten Personalratswahl 2023 wurde er auf Listenplatz eins der „k...-gewerkschaft“ als Vertreter für die Gruppe der Arbeitnehmer gewählt und war bis zur Reduzierung der Anzahl der Stellvertretungen von drei auf eine mit Beschluss des Personalrats vom 18. Dezember 2024 zunächst auch stellvertretender Vorsitzender des Personalrats. Der Antragsteller ist als Mitglied des Personalrats von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt. Der Beteiligte zu 1) besteht aus 13 Personalratsmitgliedern. Hiervon waren bis Ende 2024 acht Personalratsmitglieder ganz und zwei zu je 50 % von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Seit Anfang 2025 sind mit Blick auf die steigende Mitarbeiterzahl bei ... alle Personalratsmitglieder freigestellt, davon zwei weiterhin zu je 50 %. Die von der Dienstelle gewährten Freistellungen über die gesetzliche Freistellungsstaffel hinaus ist dem Umstand geschuldet, dass ... nicht nur einen Standort hat, sondern sich die Dienststelle auf mehrere Standorte in verschiedenen Bundesländern verteilt. Die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) lud die Mitglieder des Personalrats unter Mitteilung der Tagesordnung per E-Mail vom 4. Juli 2025 zu einer Sitzung des Personalrats im Online-Format am 9. Juli 2025 ein. Die Tagesordnung beinhaltete unter TOP 6.3 „Dringendes aus der Geschäftsführung“ die „Beschlussfassung Freistellung“ mit dem Zusatz „Beschlusstext folgt noch“. Mit weiterer E-Mail vom 7. Juli 2025 wies die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) die Mitglieder des Personalrats auf den als „NEU“ gekennzeichneten Punkt unter TOP 6.3 mit der Überschrift „Beschlussfassung Begründung“ hin. Der darunter abgelegte Beschlussvorschlag lautete dahin, die volle Freistellung des Antragstellers aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Notwendigkeit einer vollen Freistellung bestehe, da die vom Antragsteller für die Personalratstätigkeit durchgeführten Aufgaben nur einen Bruchteil der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ausmachten. Sie umfassten die Teilnahme an den Personalratssitzungen sowie gegebenenfalls weitere ihm durch den Personalrat zugewiesene Aufgaben, welche durchschnittlich eine Freistellung in Höhe von einem Arbeitstag pro Woche erforderten. In diesem Umfang sei eine anlassbezogene Freistellung ausreichend. Die von dem Antragsteller bislang durchgeführten Tätigkeiten hätten in eigener Abwägung und ohne Berücksichtigung der Geschäftsordnung des Personalrats oder dessen Aufgabenzuweisung stattgefunden. Vereinbarte Abstimmungen der Tätigkeiten mit dem Gremium hätten weder im Einzelnen noch insgesamt stattgefunden. Ein Großteil der Arbeitszeit sei für wirtschaftlich oder sachlich nicht notwendige Fahrten aufgewendet worden. Maßgebliches Kriterium für die Freistellung sei die notwendige ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Personalrat. Der Antragsteller wurde zusätzlich mit einer weiteren E-Mail der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) vom selben Tag darüber informiert, dass auf der Tagesordnung für die Personalratssitzung am 9. Juli 2025 unter TOP 6.3 ein Beschlussvorschlag zur Aufhebung seiner Freistellung aufgenommen worden sei. An der im Online-Format durchgeführten Personalratssitzung vom 9. Juli 2025 nahmen neben dem Antragsteller zwölf weitere stimmberechtigte Mitglieder des Personalrats teil. Der Beschlussvorschlag zu TOP 6.3 (im Protokoll unter „5.3“ angeführt) wurde nach Beratung und Abstimmung ohne Mitwirkung des Antragstellers bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung angenommen. Der Beteiligte zu 2) informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2025 über die Aufhebung seiner Freistellung als Personalratsmitglied auf der Grundlage des Personalratsbeschlusses vom 9. Juli 2025 mit Wirkung zum 1. August 2025. Ab diesem Datum werde er wieder im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen eingesetzt. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2025 teilte der Beteiligte zu 2) dem Antragsteller mit, dass er mit Wirkung vom 1. August 2025 in die Gruppe „Personalvermittlungsservice“ (PVS) umgesetzt werde und ihm die Aufgaben als „Mitarbeiter PVS“ übertragen würden. Ihm wurde zugleich ein entsprechender Änderungsvertrag zu seinem Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterschrift und Rückgabe innerhalb von zwei Wochen übersandt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 informierte der Antragsteller den Beteiligten zu 2) über die von ihm beabsichtigte gerichtliche Überprüfung des Personalratsbeschlusses und seiner Umsetzung. Es bestünden erhebliche formelle und materielle Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses und seiner Umsetzung. Er bat unter Fristsetzung bis zum 23. Juli 2025, 12 Uhr, um Mitteilung, ob an der angekündigten Umsetzung durch die Dienststelle festgehalten werde oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgewartet werden solle. Der Antragsteller hat nach Fristablauf am 23. Juli 2025 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (19 B 3/25). Er meint, der Beschluss des Beteiligten zu 1) sei aufgrund schwerwiegender Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig und daher aufzuheben. So seien die Ladungsfristen nicht eingehalten worden. Ferner sei er zu dem beabsichtigten Beschluss nicht angehört worden. Er sei lediglich kurzfristig per E-Mail vom 7. Juli 2025 über die geänderte Tagesordnung für die Personalratssitzung am 9. Juli 2025 informiert worden. Zudem bestreite er mit Nichtwissen, dass die Abstimmung geheim stattgefunden habe. Da die Sitzung online abgehalten worden sei, müsse von einer öffentlichen Auszählung der abgegebenen Stimmen ausgegangen werden. Hierin liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die Möglichkeit einer freien und unabhängigen Meinungsbildung und -äußerung der Personalratsmitglieder. Schließlich sei das erforderliche Abstimmungsergebnis einer qualifizierten Mehrheit nicht erreicht und für ihn auch kein Ersatzmitglied bestellt worden. Die Aufhebung seiner Freistellung, die ihm gegenüber nicht begründet worden sei, bedeute eine schwere Schwächung der Tätigkeit des Personalrats. Die Aufhebung der Freistellung habe zur Folge, dass er sich nur noch in Gestalt einer Nebenbeschäftigung den Personalratsaufgaben widmen könne und zugleich einer permanenten Überwachung durch den Dienstherrn ausgesetzt sei. Zwar habe ein Personalratsmitglied grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Freistellung. Dies sei nach dem mangels vergleichbarer Regelung im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechend anwendbaren § 53 Abs. 2 BPersVG jedoch dann anders, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Wahl des Personalrats im Wege einer Listenwahl erfolgt sei. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass er auf Listenplatz eins der Wahlvorschlagsliste der „K.-gewerkschaft“ gewählt worden sei. Ungeachtet der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 BPersVG habe der Beteiligte zu 1) seine Entscheidung über die Aufhebung seiner Freistellung sachgerecht zu treffen und deshalb seiner Wahl auf Listenplatz eins besondere Bedeutung beizumessen. Sie weise auf eine besondere Vertrauensstellung seiner Person in der Mitarbeiterschaft hin. Gerade aus diesem Grund sei er seinerzeit auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats bestimmt worden. Gegen eine sachgerechte Entscheidung spreche zudem der Umstand, dass erst Anfang dieses Jahres eine Freistellung sämtlicher Personalratsmitglieder erreicht und diese mit der gestiegenen Belastung des Personalrats begründet worden sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025, mit dem seine Freistellung aufgehoben wurde, unwirksam ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 1) meint, formelle Fehler bei der Beschlussfassung seien nicht gegeben. Die Ladung zur Sitzung und die Ergänzung der Tagesordnung seien rechtzeitig erfolgt. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein bestimme in § 25 Abs. 2 lediglich, dass die Einladung rechtzeitig zu erfolgen habe, ohne aber eine Frist zu bestimmen. Er habe daher in seiner Geschäftsordnung frei regeln können, dass die Sitzungen des Personalrats regelmäßig jede Woche mittwochs, und zwar gemäß § 1 des Gesetzes über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Online-Format stattfinden. Nach § 1 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung sollten Ladungen zu den Sitzungen in der Regel zwei Tage vor der Sitzung erfolgen und Angaben über Ort, Zeit sowie die vorläufige Tagesordnung enthalten. Zu der Sitzung habe auch nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 2 MBG Schl.-H. ein Ersatzmitglied für den nach § 27 Abs. 3 MBG Schl.-H. an der Beratung und Abstimmung über den ihn persönlich betreffenden Beschluss ausgeschlossenen Antragsteller geladen werden müssen, da er an der Sitzung habe teilnehmen können und nur an der Mitwirkung an der ihn persönlich betreffenden Beschlussfassung gehindert gewesen sei. Im Übrigen hätte aber auch die Ladung eines Ersatzmitglieds nichts am Ergebnis der Abstimmung geändert. Wie sich aus der Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 1 MBG Schl.-H. zur Möglichkeit des Personalrats zur Anhörung betroffener Beschäftigter ergebe, sei er auch nicht zur vorherigen Anhörung des Antragstellers verpflichtet gewesen. Die Abstimmung im Personalrat habe zudem nicht geheim erfolgen müssen, da Abstimmungen in dem Gremium immer offen durchgeführt würden. Für den Beschluss sei auch keine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen. Vielmehr würden Beschlüsse des Personalrats gemäß § 27 Abs. 1 MBG Schl.-H. mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Regelung in § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H., wonach das Gesetz einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Personalrats verlange, wenn bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder die Vorstandsmitglieder nicht vorrangig berücksichtigt würden, sei hier nicht anwendbar. Zum einen sei Vorstand im eigentlichen Sinn nur die Personalratsvorsitzende und ihr Vertreter. Der Antragsteller sei aber nicht mehr stellvertretender Vorsitzender des Personalrats. Zum anderen gelte die Regelung allenfalls für die gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen, die ausgehend von der Beschäftigtenzahl der Dienststelle mit ca. 5.900 Mitarbeitern bei sechs Freistellungen liege. Eine Privilegierung von Vorstandsmitgliedern bei der Zuordnung weiterer Freistellungen sei nicht erforderlich. Durch den Wegfall der Freistellung komme es auch nicht zu einer Schwächung der Personalratsarbeit des Antragstellers. Der Umfang seiner Aufgaben sei nicht so erheblich, dass er nicht durch Arbeitsbefreiungen bei Bedarf erledigt werden könne. Seine Befürchtung, dass er aufgrund der Aufhebung der Freistellung überwachbar und dem Druck des Dienstherrn ausgesetzt sei, sei völlig aus der Luft gegriffen. Der Schutz als Personalratsmitglied bleibe ihm erhalten. Er habe als Personalratsmitglied auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Freistellung. Insbesondere finde § 53 Abs. 2 BPersVG keine Anwendung, weil aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nicht auf eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden könne. Namentlich führe auch der Umstand, dass der Antragsteller erster der Liste eins gewesen sei, nicht zwingend zu seiner Freistellung. Die Reihenfolge der Liste sei nur für die Wahl von Bedeutung, nicht aber für die Übertragung von Ämtern oder Funktionen innerhalb des Personalrats oder die Freistellung. Der Antragsteller wisse auch genau, aus welchen Gründen seine Freistellung aufgehoben worden sei. Der Grund liege in seinem Verhalten. Es habe hierzu in der Vergangenheit diverse Gespräche mit vielen Personalratsmitgliedern über die Unzufriedenheit mit dem Arbeitsverhalten und den Leistungen des Antragstellers gegeben. Zudem habe ihm der Beschlussvorschlag zum Entzug der Freistellung vorgelegen. Der Personalrat sei frei in der Entscheidung, ob und welche Mitglieder er freistelle. Dies gelte insbesondere für Freistellungen, die über die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Freistellungen hinausgingen. Für den Beschluss habe es jedoch sachliche Gründe gegeben, da sich die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als problematisch erwiesen habe. Aufgrund der organisatorischen Besonderheiten und der Größe von ... habe der Personalrat seine Arbeit unter den Personalratsmitgliedern aufgeteilt. Es gebe verschiedene Kompetenzbereiche, deren Bearbeitung im Rahmen der durch das Gremium erteilten Aufträge und Vorgaben federführend den jeweils zuständigen Mitgliedern obliege. Diese erledigten die Vorarbeiten für die Entscheidung des Gremiums und erarbeiteten Entscheidungsvorschläge für den Personalrat. Für vorübergehende Aufgaben würden zusätzlich Projektgruppen gebildet. Der Antragsteller habe ehemals den Kompetenzbereich „Technische Tools und Infrastruktur“ geleitet. Nach der Personalratswahl 2023 sei er zunächst für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach seiner Rückkehr seien Defizite deutlich geworden, die den Antragsteller schließlich selbst veranlasst hätten, Ende Oktober 2024 um Entlastung zu bitten. Da die Arbeit in seinem Kompetenzbereich ohnehin oft von seinem Vertreter habe erledigt werden müssen, habe er mit diesem die Stellung gewechselt und sei forthin nur noch dessen Vertreter gewesen. Die Arbeitsleistungen und -ergebnisse seien aber auch im Weiteren nicht zufriedenstellend gewesen. Das Handeln des Antragstellers sei intransparent gewesen. So habe er etwa nicht – wie alle anderen Mitglieder des Personalrats – seinen Kalender freigeschaltet und auch wenig über seine Arbeit berichtet. Er – der Beteiligte zu 1) – habe oft nicht gewusst, was der Antragsteller eigentlich tue. Zudem seien Arbeitsaufträge nicht oder nicht zuverlässig erfüllt und Termine nicht eingehalten worden. Ferner habe er sich ineffizient verhalten und z.B. Dienstreisen durchgeführt, deren Erforderlichkeit zweifelhaft gewesen sei. Der Personalratsvorsitzenden seien immer wieder Beschwerden über ihn zugetragen worden, über die sie dann mit ihm auch gesprochen habe. An den üblichen regelmäßigen Gesprächen für den gegenseitigen Austausch nehme er seit Mai 2025 aber nicht mehr teil. Der Personalrat habe sich daher mit der Änderung seiner Geschäftsverteilung am 16. Juli 2025 entschlossen, die Arbeit umzuverteilen, Zuständigkeiten zu klären und Kompetenzabgrenzungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei der Antragsteller von allen Projektgruppenleitungen entbunden worden. In der Folge benötige der Antragsteller keine Freistellung mehr. Er müsse im Wesentlichen nur noch an den Personalratssitzungen teilnehmen und vereinzelt Aufträge erledigen. Diese könne im Wege einer anlassbezogenen Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 MBG Schl.-H. wahrnehmen. Der Beteiligte zu 2) stellt klar, dass es sich bei dem ab dem 1. August 2025 geplanten Einsatz des Antragstellers in der Gruppe „Personalvermittlungsservice“ nicht um eine Degradierung handele. Die vom Antragsteller ursprünglich besetzte Stelle sei nach dessen langfristiger Freistellung vielmehr schlicht nicht mehr vorhanden gewesen, sodass der geplante Einsatz der Sicherstellung einer adäquaten Weiterbeschäftigung diene. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet, da der Beschluss des Personalrats vom 9. Juli 2025 rechtswirksam und er für die Dienststelle bindend sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führten nur besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler zur Nichtigkeit eines Personalratsbeschlusses. Diese seien hier nicht gegeben. Namentlich könne der Antragsteller eine etwaige nicht rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung nicht mehr geltend machen, da er diesen Mangel nicht bereits in der Personalratssitzung gerügt habe. Der Beteiligte zu 1) habe das ihm zustehende Ermessen bei der Aufhebung der Freistellung auch sachgerecht ausgeübt. Dem Beschlusstext lasse sich entnehmen, dass der Personalrat keine Notwendigkeit mehr für eine volle Freistellung des Antragstellers gesehen habe. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Rechtswegzuständigkeit für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Verfahren ergibt sich aus § 40 Abs. 1 VwGO, § 88 Abs. 1 MBG Schl.-H. Bei der vom Antragsteller der Sache nach geltend gemachten Behinderung seiner Personalratstätigkeit handelt es sich um eine Streitigkeit über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. Mit dieser Regelung werden alle Fragen der Arbeit des Personalrats einschließlich seiner Zusammenarbeit mit anderen Personalräten und der Dienststelle sowie die Verbindlichkeit seiner Beschlüsse der gerichtlichen Kontrolle unterworfen (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 1.3 zu § 88). Hierzu gehören auch Streitigkeiten über die Behinderung oder Benachteiligung von Personen, die Aufgaben nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein wahrnehmen oder von Personalvertretungen (vgl. zu § 10 BPersVG Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, 6. Aufl. 2024, BPersVG, § 10 Rn. 35). Die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein finden hier gemäß § 1 Abs. 1 MBG Schl.-H. Anwendung, da ... als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Satz 2 des ...-Staatsvertrages vom 15. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. November 2019, GVOBl. Schl.-H. 2020 S. 170) der Aufsicht des für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein untersteht. Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein wahrnehmen, darin nicht behindert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst werden sowie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn jemand in der Wahrnehmung seiner Funktion/Aufgaben bzw. seines Amtes nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein beeinträchtigt wird. Die Vorschrift, die ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, schützt damit nicht nur die Institutionen, sondern auch die jeweiligen Funktions-/Amtsträger. Sie dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 2 f. zu § 8a unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 13.05 – juris Rn. 13; siehe zur Geltendmachung personalvertretungsrechtlicher Individualansprüche auch Rehak in: Lorenzen/​Gerhold/​Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, 248. AL Juni 2025, § 108 BPersVG Rn. 427). Ausgehend hiervon besteht die Möglichkeit, dass die Aufhebung seiner Freistellung den Antragsteller in der ihm durch § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. vermittelten Rechtsstellung verletzt. Der Antrag ist begründet. Der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers ist formell und materiell rechtswidrig und daher unwirksam. Die formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses folgt dabei nicht bereits daraus, dass die Personalratsmitglieder nicht ordnungsgemäß zu der Sitzung am 9. Juli 2025 geladen worden wären. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MBG Schl.-H. setzt das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied des Personalrats die Tagesordnung fest und lädt die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Rechtzeitig bedeutet, dass die Einladung zeitlich so erfolgt, dass die Personalratsmitglieder sich auf die Sitzung vorbereiten können (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 3.2 zu § 25). Dies war hier der Fall. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) (Anlage Ag 8, Bl. 75 ff. der Gerichtsakte) finden die Sitzungen des Personalrats grundsätzlich jeden Mittwoch statt. Die Einladungen sollen nach § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung in der Regel zwei Tage vor der Sitzung zugehen und Angaben über Ort, Zeit sowie die vorläufige Tagesordnung enthalten. Ausgehend hiervon war die Einladung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) unter Mitteilung der Tagesordnung am 4. Juli 2025 (Freitag) für die Sitzung am darauffolgenden Mittwoch rechtzeitig. Die vorläufige Tagesordnung enthielt dabei auch bereits den Hinweis auf den beabsichtigten Beschluss über eine Freistellung, der mit der weiteren E-Mail der Vorsitzenden vom 4. Juli 2025 lediglich dahin konkretisiert wurde, dass es um die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers gehe. Ein etwaiger Ladungsmangel kann dessen ungeachtet aber auch nur dann zur Unwirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse führen, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wird. Insoweit trifft die Mitglieder des Personalrats eine Obliegenheit dahingehend, auf einen möglichen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Satz 2 MBG Schl.-H. aufmerksam zu machen, um eine hierauf gründende Unwirksamkeit von Beschlüssen des Personalrats zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 17). Indem der in der Sitzung anwesende Antragsteller den seiner Auffassung nach gegebenen Ladungsmangel nicht bereits in der Sitzung selbst gerügt hat, kann er einen solchen Mangel hier jedenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Eine formelle Rechtmäßigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller vor der Beschlussfassung nicht angehört wurde. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein begründet grundsätzlich keine Anhörungspflicht des Personalrats vor einer Beschlussfassung. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 MBG Schl.-H. besteht lediglich die Möglichkeit, nach Beschluss des Personalrats betroffene Beschäftigte in personellen Angelegenheiten anzuhören. Zudem ist der Personalrat sogar vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat nach § 21 Abs. 1 Satz 3 MBG Schl.-H. nicht verpflichtet, dem betroffenen Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 6 PB 17.05 – juris Rn. 2 ff.). Ein formeller Mangel des Beschlusses liegt auch nicht in dem Umstand begründet, dass die Abstimmung nicht geheim erfolgte. Eine entsprechend Anforderung an die Beschlussfassung des Personalrats ergibt sich weder aus dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein noch aus dem Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634) geändert worden ist, und das eine Beschlussfassung des Personalrats im Wege der Audio- oder Videoübertragung ausdrücklich zulässt. Es ist auch nicht erkennbar oder vorgetragen, dass ein Mitglied des Personalrats hier ausnahmsweise eine geheime Abstimmung verlangt hätte. Der Beschluss des Beteiligten zu 1) ist aber deshalb formell rechtswidrig, weil der Personalrat bei der Abstimmung über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß besetzt war. Für den nach § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. wegen persönlicher Betroffenheit ausgeschlossenen Antragsteller wurde kein Ersatzmitglied herangezogen. Die ordnungsgemäße Besetzung des Personalrats ist Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Beschlüsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 20 m.w.N.). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. ist der Personalrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Können Mitglieder des Personalrats oder andere Teilnahmeberechtigte an der Sitzung nicht teilnehmen, sollen sie nach Satz 2 dieser Vorschrift vertreten werden. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. nicht teil. Für den Tagesordnungspunkt, zu dem das Personalratsmitglied danach als befangen gilt, ist ein Ersatzmitglied zu laden, wenn die Befangenheit schon vor der Sitzung erklärt oder erkennbar war. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Personalratsmitglied plötzlich verhindert und es dem Personalrat daher nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. Fuhrmann, Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein, 5. Aufl. 2000, § 27 Rn. 5; siehe zu § 33 BetrVG auch BAG, Beschluss vom 3. August 1999 – 1 ABR 30/98 – juris Rn. 30 ff.). Den Beteiligten zu 1) und 2) ist zwar zuzugeben, das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich regelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Personalratsmitglied nach § 27 Abs. 3 MBG Schl.-H. ausgeschlossen ist. Für die Notwendigkeit der Ladung eines Ersatzmitglieds für den betreffenden Tagesordnungspunkt sprechen jedoch Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient allein dem Interesse einer objektiven Entscheidungsfindung des Personalrats (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 86), soll aber nicht mit einer Verringerung seiner Legitimationsbasis einhergehen, die sich in dem vom Gesetzgeber in § 13 MBG Schl.-H. als angemessen angesehenen Verhältnis der Zahl der Personalratsmitglieder zu der Zahl der Wahlberechtigten bzw. der Beschäftigten ausdrückt. Diese Legitimationsbasis für die Beschlüsse des Personalrats würde dabei umso mehr beeinträchtigt, je mehr Mitglieder nach § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. von der Mitwirkung an dem betreffenden Tagesordnungspunkt ausgeschlossen sind. Der Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit ist vor diesem Hintergrund der Verhinderung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 MBG Schl.-H. als zeitweilige Verhinderung gleichzustellen, sodass für das ausgeschlossene Personalratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden und der Beschluss andernfalls als nichtig anzusehen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 3. August 1999 – 1 ABR 30/98 – juris Rn. 32). Ausgehend hiervon leidet der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 an einem erheblichen Mangel, weil für die Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers (TOP 6.3) kein Ersatzmitglied geladen wurde. Der sich hieraus ergebende Besetzungsmangel ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil er mit Blick auf die Annahme des Beschlussvorschlages mit neun von zwölf abgegebenen Stimmen offensichtlich ohne Einfluss auf das Abstimmungsergebnis geblieben wäre. Bei der fehlenden Beteiligung eines Ersatzmitglieds kann nämlich nicht festgestellt werden, ob das Ergebnis bei ordnungsgemäßer Beteiligung anders ausgefallen wäre, weil das Ersatzmitglied überhaupt keine Gelegenheit hatte, seine Meinung und Argumente in die Beratung einzubringen (so auch BAG, Beschluss vom 3. August 1999 – 1 ABR 30/98 – juris Rn. 33). Der Personalratsbeschluss vom 9. Juli 2025 ist unabhängig davon aber auch deshalb unwirksam, weil er nicht analog § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. einstimmig durch sämtliche Mitglieder des Personalrates gefasst wurde. Zwar beschließt der Personalrat nach § 27 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Etwas anders gilt nach § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. aber dann, wenn der Personalrat von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Freistellungen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 und 4 MBG Schl.-H. abweichen will. Nach dieser Vorschrift soll der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass die Vorstandsmitglieder als diejenigen Personalratsmitglieder freigestellt werden, welche gemäß § 24 Abs. 3 MBG Schl.-H. die Hauptlast der Personalratsarbeit zu tragen haben. Sie gilt daher als allgemeiner Grundsatz auch für Freistellungen im Sinne des § 36 Abs. 4 MBG Schl.-H. (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 93 f.). Nach § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. kann der Personalrat nur durch einstimmigen Beschluss aller Personalratsmitglieder von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Freistellungen abweichen. Diese Vorschrift findet hier keine direkte Anwendung. Zwar gehört der Antragsteller dem Vorstand des Personalrats an, da der Personalrat hier – wie der Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. durch Beschluss alle seiner Mitglieder zum Vorstand bestimmt hat. Die Regelung in § 36 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 MBG Schl.-H. betrifft jedoch die Situation, dass die Zahl der möglichen Freistellungen nicht ausreicht und der Personalrat deshalb eine Auswahl der Personalratsmitglieder vorzunehmen muss, die freigestellt werden sollen. Hier liegt der Fall aber anders. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 9. Juli 2024 gab es keinen Mangel an Freistellungen. Vielmehr hatte sich der Personalrat mit der Dienststellenleitung auf eine über die Grenzen des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. hinausgehende Freistellung aller 13 Personalratsmitglieder ab Anfang 2025 verständigt, davon zwei zu je 50 %. Es bedurfte daher gar keiner Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 MBG Schl.-H. Diese Regelung ist hier aufgrund der vergleichbaren Interessenlage aber analog anzuwenden. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 – juris Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für den Fall getroffen, dass das Übergehen eines Vorstandsmitglieds bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern nicht auf einen Mangel an zur Verfügung stehenden Freistellungen beruht, sondern der Personalrat einem Vorstandsmitglied eine an sich mögliche Freistellung vorenthalten will. Diese Regelungslücke ist mutmaßlich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Gesetzgeber einen freiwilligen Verzicht des Personalrats auf ihm von der Dienststelle bereits zur Verfügung gestellte Freistellungen nicht bedacht hat. Hätte er diese Lücke aber erkannt, ist davon auszugehen, dass er für diese Konstellation erst recht einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Personalratsmitglieder für erforderlich gehalten haben würde, um den mit § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. bezweckten Vorrang der Vorstandsmitglieder bei Freistellungen abzusichern und eine gezielte Benachteiligung einzelner Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung ihres Mandats zu verhindern. Da der Beschluss vom 9. Juli 2025 hier nicht analog § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. einstimmig durch sämtliche Personalratsmitglieder gefasst wurde, ist die Aufhebung des zum Vorstand des Beteiligten zu 1) zählenden Antragstellers unwirksam. Der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 ist auch materiell rechtswidrig. Der Personalrat entscheidet durch Beschluss, welche seiner Mitglieder vom Dienst freigestellt werden sollen, um Personalratsaufgaben wahrzunehmen. Der Beschluss des Personalrats allein bewirkt dabei noch nicht die Freistellung der einzelnen Personalratsmitglieder. Sie bedarf vielmehr eines Umsetzungsaktes durch die Dienststellenleitung, für die der Beschluss jedoch grundsätzlich bindend ist (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 1 zu § 36 m.w.N.). Die Entscheidung darüber, wer freizustellen ist, obliegt dem Personalrat. Dieser hat bei dieser Entscheidung indes kein völlig freies Ermessen. Er unterliegt zunächst der gesetzlichen Regelung zum Vorrang der Verstandsmitglieder gemäß § 36 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 MBG Schl.-H., die als abschließende landesrechtliche Bestimmung zur Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder die ergänzende Heranziehung des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze anderer Länder ausschließt. Daneben muss der Personalrat den mit der Freistellung verfolgten Zweck berücksichtigen. Ziel der Freistellung ist es, eine ordnungsgemäße und wirksame Wahrnehmung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sicherzustellen. Deshalb muss der Personalrat bei der Auswahl auch subjektive Voraussetzungen der für eine Freistellung in Betracht kommenden Mitglieder berücksichtigen, wie z.B. die Vertrautheit mit den zu bearbeitenden Fragen, Verhandlungsgeschick und ähnliche Fähigkeiten und Kenntnisse. Diese Entscheidungsfreiheit muss dem Personalrat zugebilligt werden, weil eine fruchtbare und wirkungsvolle Erledigung der Aufgaben durch die freigestellten Mitglieder nur dann möglich ist, wenn sie das Vertrauen des Personalrats besitzen. Demgemäß ist die Entscheidung des Personalrats auch nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit der getroffenen Auswahl erstrecken kann, sondern nur darauf, dass stichhaltige, im Bereich sachlicher und beachtlicher Erwägungen liegende Gründe den Ausschlag für die Entscheidung gegeben haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 – 6 PB 24.08 – juris Rn. 10, und vom 16. Juli 1975 – VII P 3.74 – juris Rn. 7; Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 4.6 f. zu § 36 m.w.N.). Das Ermessen des Personalrats wird insoweit durch das Willkürverbot begrenzt, das dann verletzt ist, wenn Freistellungen ohne hinreichende sachliche Gründe oder gar aus sachfremden Erwägungen gegen den Willen der betroffenen Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss verteilt werden (Hebeler in: Lorenzen/​Gerhold/​Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, 248. AL Juni 2025, § 46 BPersVG Rn. 125). Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass die den Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 tragenden Gründe nicht geeignet sind, die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers zu tragen. Der Aufhebung der Freistellung stand zwar nicht die Regelung zum Vorrang der Vorstandsmitglieder bei Freistellungen gemäß § 36 Abs. 3 Sätze 3 und 4 MBG Schl.-H. entgegen, da hier zum einen schon kein Mangel an zur Verfügungen stehenden Freistellungen bestand und zum anderen – nach dem übereinstimmenden Vortrag des Antragstellers und des Beteiligten zu 1) – ausnahmslos alle Mitglieder des Personalrats dem Vorstand angehören. Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich der in dem Beschlussvorschlag (Anlage Ag 5, Bl. 60 der Gerichtsakte) gegebenen Begründung im Ausgangspunkt auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Umfang der von dem einzelnen Mitglied des Personalrats zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen. Wenn mithin der Umfang der gesetzlich oder durch Beschluss einem Mitglied des Personalrats zugewiesenen Aufgaben eine vollständige oder teilweise Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erfordert, ist dies bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats vorrangig zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 8 Bf 289/10.PVL – juris Rn. 34). Der Beschluss des Beteiligten zu 1) erweist sich aber deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Entscheidung nicht auf eine schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebene Änderung des Aufgabenbestandes des Personalrats und einer entsprechenden Umverteilung der Aufgaben unter den Personalratsmitgliedern beruht, sondern es dem Beteiligten zu 1) nach seinem eigenen Vorbringen allein darum ging, auf das Verhalten des Antragstellers bei der Ausübung seines Personalratsmandats und die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Personalrat zu reagieren. Erst im Nachgang zur Aufhebung der Freistellung des Antragstellers hat der Beteiligte zu 1) mit der Änderung seines Geschäftsverteilungsplans (Anlage Ag 9, Bl. 96 der Gerichtsakte) am 16. Juli 2025 sodann die Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums geändert und den Antragsteller von allen Projektgruppenleitungen entbunden. Der Beteiligte zu 1) hat hiermit sein Ermessen bei der Entscheidung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern sachwidrig ausgeübt. Wie er selbst in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat, ist sein Aufgabenbestand seit der ihm von der Dienststelle über die gesetzliche Freistellungsstaffel hinaus eingeräumten Freistellung aller Personalratsmitglieder ab Anfang 2025 unverändert geblieben. Weder ist ein durch den Personalrat zu betreuender Standort der Dienststelle noch sind vom Personalrat begleitete oder angestoßene Themen oder Projekte weggefallen. Weder der Beteiligte zu 1) noch der Beteiligte zu 2) haben vorgebracht, dass die Freistellung der Personalratsmitglieder in dem seit Anfang 2025 vereinbarten Umfang grundsätzlich nicht mehr erforderlich wäre. Der Sache nach ging es dem Beteiligten zu 1) vielmehr allein darum, die bisherige Wahrnehmung seines Personalratsmandats durch den Antragsteller zu sanktionieren. Hierbei handelt es sich aber um eine für die Entscheidung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern sachwidrige Erwägung. Sie führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Antragsteller gegenüber den anderen ganz oder zum Teil freigestellten Personalratsmitgliedern im Sinne des § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. benachteiligt wird. Er wird durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen (weiterhin freigestellten) Personalratsmitglieder in der durch die Freistellung gegebenen Möglichkeit beschränkt, sich besonders eingehend mit den Fragen des Personalvertretungsrechts und den vom Personalrat zu bearbeitenden Angelegenheiten zu befassen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 6 PB 24.08 – juris Rn. 10). Sollte das in dem Beschlussvorschlag angesprochene Verhalten des Antragstellers Anlass zur Beanstandung seiner Tätigkeit als Personalrat geben, ist der Beteiligte zu 1) auf das Verfahren zum Ausschluss von Personalratsmitgliedern nach § 21 Abs. 1 MBG Schl.-H. zu verweisen. Zuständig für die Entscheidung über den Ausschluss eines Personalratsmitglieds, den der Personalrat nach § 21 Abs. 1 Satz 3 MBG Schl.-H. beantragen kann, ist das Verwaltungsgericht. Für den Ausschluss eines Personalratsmitglieds genügen aber nicht bereits einfache Nachlässigkeiten bei der Wahrnehmung des Mandats oder unbefriedigende und mangelbehaftete Arbeitsergebnisse. Der Ausschluss kann vielmehr nur auf eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten gestützt werden. Soweit der Antragsteller die vom Beteiligten zu 1) aufgezeigten Mängel seiner Personalratstätigkeit in der mündlichen Verhandlung selbst auf die Folgen in der Vergangenheit erlittener Fahrradunfälle zurückführt, ist er vorsorglich daran zu erinnern, dass er auch als freigestelltes Personalratsmitglied weiterhin Beschäftigter der Dienstelle ist und ihr als solcher eine etwaige Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen sowie gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu seiner Wiedereingliederung anzustoßen hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).