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Beschluss

19 A 16/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0929.19A16.25.00
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Leitsätze
Das Einstimmigkeitserfordernis des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG SH ist bei vergleichbaren Interessenlage in analoger Anwendung heranzuziehen.(Rn.28)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 29. August 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einstimmigkeitserfordernis des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG SH ist bei vergleichbaren Interessenlage in analoger Anwendung heranzuziehen.(Rn.28) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 29. August 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers unwirksam ist. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung seiner Freistellung durch den Beteiligten zu 1). Der Antragsteller ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2017 bei ... beschäftigt. ... ist ein IT-Dienstleister für die öffentliche Verwaltung. Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Länder ..., ..., ..., ..., ... und ... sowie der kommunale IT-Verbund ... . Die Anstalt hat ihren Sitz in ... in ... und weitere Standorte in ..., ..., ..., ..., ... und ... . ... beschäftigt zurzeit rund 5.900 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) ist der bei ... gebildete Personalrat; der Beteiligte zu 2) der Leiter der Dienststelle. Der Antragsteller war bei ... zunächst als Softwareentwickler und später als „Scrum Master“ tätig. Seit 2019 ist er Mitglied des Personalrats. Bei der letzten Personalratswahl 2023 wurde er auf Listenplatz eins der „ ... gewerkschaft“ als Vertreter für die Gruppe der Arbeitnehmer gewählt und war bis zur Reduzierung der Anzahl der Stellvertretungen von drei auf eine mit Beschluss des Personalrats vom 18. Dezember 2024 zunächst auch stellvertretender Vorsitzender des Personalrats. Der Antragsteller ist als Mitglied des Personalrats von seiner dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt. Der Beteiligte zu 1) besteht aus 13 Personalratsmitgliedern. Hiervon waren bis Ende 2024 acht Personalratsmitglieder ganz und zwei zu je 50 % von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Seit 2025 sind mit Blick auf die steigende Mitarbeiterzahl bei ... alle Personalratsmitglieder freigestellt, davon zwei weiterhin zu je 50 %. Die von der Dienstelle gewährten Freistellungen über die gesetzliche Freistellungsstaffel hinaus sind dem Umstand geschuldet, dass ... nicht nur einen Standort hat, sondern sich die Dienststelle auf mehrere Standorte in verschiedenen Bundesländern verteilt. In seiner Sitzung vom 9. Juli 2025 beschloss der Beteiligte zu 1) erstmals, die Freistellung des Antragstellers aufzuheben. Für diese bestehe keine Notwendigkeit, weil die vom Antragsteller für die Personalratstätigkeit durchgeführten Aufgaben nur einen Bruchteil der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ausmachten. Eine anlassbezogene Freistellung sei insoweit ausreichend. Die von dem Antragsteller bislang durchgeführten Tätigkeiten hätten in eigener Abwägung und ohne Berücksichtigung der Geschäftsordnung des Personalrats oder dessen Aufgabenzuweisung stattgefunden. Vereinbarte Abstimmungen der Tätigkeiten mit dem Gremium hätten weder im Einzelnen noch insgesamt stattgefunden. Ein Großteil der Arbeitszeit sei für wirtschaftlich oder sachlich nicht notwendige Fahrten aufgewendet worden. Im Nachgang zur Aufhebung der Freistellung des Antragstellers änderte der Beteiligte zu 1) am 16. Juli 2025 seinen Geschäftsverteilungsplan und entband den Antragsteller in diesem Zusammenhang von allen Projektleitungen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 teilte der Beteiligte zu 2) dem Antragsteller mit, dass er in Umsetzung des Personalratsbeschlusses über die Aufhebung seiner Freistellung mit Wirkung vom 1. August 2025 in die Gruppe „Personalvermittlungsservice“ (PVS) umgesetzt werde und ihm die Aufgaben als „Mitarbeiter PVS“ übertragen würden. Der Antragsteller erstritt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen rechtskräftigen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 1. August 2025 – 19 B 3/25 – mit dem das Gericht dem Beteiligten zu 2) im Wege einer einstweiligen Verfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 19 A 14/25 untersagte, den Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers umzusetzen. Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Gericht in dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 19 A 14/25 fest, dass der Beschluss des Beteiligten vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers unwirksam ist. Gegen diesen Beschluss erhob der Beteiligte zu 1) Beschwerde, die beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 LB 5/25 anhängig ist. Die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) lud per E-Mail vom 26. August 2025 zu einer Sondersitzung des Personalrats am 29. August 2025 ein und bezog sich dabei auf eine Tagesordnung, ausweislich derer unter dem Punkt „Dringendes aus der Geschäftsordnung“ nach der Anhörung des Antragstellers die Beschlussfassung über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers vorgesehen war. Nach Anhörung des Antragstellers beschloss der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung vom 29. August 2025 unter Mitwirkung eines für den persönlich betroffenen Antragsteller hinzugezogenen Ersatzmitglieds mit neun Stimmen bei vier Gegenstimmen die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers. Der Antragsteller hat am 31. August 2025 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hält den neuerlichen Beschluss des Beteiligten zu 1) über die Aufhebung seiner Freistellung aus formellen wie aus materiellen Gründen für offensichtlich unwirksam. Dem Beschluss mangele es mit dem Abstimmungsergebnis von neun zu vier Stimmen schon an der erforderlichen Einstimmigkeit, die das Gericht in seiner Entscheidung in dem Verfahren 19 A 14/25 zutreffend für erforderlich gehalten habe. Die Aufhebung der Freistellung eines Personalratsmitglieds bedeute zudem eine schwere Schwächung der Tätigkeit des Personalrats. Sie habe zur Folge, dass er sich nur noch in Gestalt einer Nebenbeschäftigung den Personalratsaufgaben widmen könne und zugleich einer permanenten Überwachung durch den Dienstherrn ausgesetzt sei. Zwar habe ein Personalratsmitglied grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Freistellung. Dies sei nach dem mangels vergleichbarer Regelung im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechend anwendbaren § 53 Abs. 2 BPersVG jedoch dann anders, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Wahl des Personalrats im Wege einer Listenwahl erfolgt sei oder es sich um Vorstandsmitglieder handele. Alle Mitglieder des Beteiligten zu 1) seien Vorstandsmitglieder. Hier beruhe die Aufhebung der Freistellung nicht auf dem Umstand, dass zu wenige Freistellungen zur Verfügung stünden. Vielmehr gehe es darum, einem freigestellten Vorstandsmitglied die vorhandene Freistellung zu entziehen. Ungeachtet der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 BPersVG habe der Beteiligte zu 1) seine Entscheidung über die Aufhebung seiner Freistellung sachgerecht zu treffen. Dabei sei namentlich seine Stellung als Vorstandsmitglied zu berücksichtigen. Gegen eine sachgerechte Entscheidung spreche zudem der Umstand, dass erst Anfang dieses Jahres eine Freistellung sämtlicher Personalratsmitglieder erreicht und diese mit der gestiegenen Belastung des Personalrats begründet worden sei. Das Vorgehen des Beteiligten zu 1) sei im Übrigen auch in materieller Hinsicht „hochgradig rechtswidrig“. Er habe eine gleichlautende Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt, obwohl die vom Gericht gerügten Mängel des früheren Beschlusses nicht beseitigt worden seien. Es entspreche keiner ordnungsgemäßen Amtsführung, wenn ein Personalrat freiwillig und ohne Not, eine hart erkämpfte Freistellung hergebe, um mutmaßlich persönlichen Befindlichkeiten in der Person der Vorsitzenden zu entsprechen. Als Grundlage für den neuerlichen Beschluss könne auch nicht die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes dienen, die der Beteiligte zu 1) im Nachgang zu seinem ersten rechtswidrigen Beschluss über die Aufhebung der Freistellung beschlossen habe. Die auf der Grundlage des rechtswidrigen Beschlusses vorgenommene Änderung des Geschäftsverteilungsplans sei ihrerseits rechtswidrig und könne nicht Ausgangspunkt für eine rechtmäßige Entscheidung sein. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 29. August 2025, mit dem seine Freistellung aufgehoben wurde, unwirksam ist. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 1) weist darauf hin, den neuerlichen Beschluss zur Aufhebung der Freistellung herbeigeführt zu haben, um dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2025 in dem Verfahren 19 A 14/25 zumindest teilweise Rechnung zu tragen. Sein Beschluss vom 29. August 2025 sei formell und materiell rechtmäßig. Nach der Anhörung des Antragstellers habe aufgrund dessen persönlicher Betroffenheit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nunmehr ein Ersatzmitglied an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. August 2025 habe er gemäß § 27 Abs. 1 MBG Schl.-H. mit einfacher Mehrheit entscheiden können. Eine qualifizierte Mehrheit sei hier nicht erforderlich. Eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. scheide aus, weil er alle Personalratsmitglieder zu „Vorstandsmitgliedern“ bestimmt habe. Eine herausgehobene Stellung im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. als „Vorstand“ im eigentlichen Sinne hätten hier nur die Personalratsvorsitzende und ihr Stellvertreter, nicht aber der Antragsteller. Darüber hinaus gelte die Regelung nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen, mithin im Fall seiner Dienststelle für sechs Freistellungen. Eine Privilegierung von Vorstandsmitgliedern bei der Zuordnung einer von zwölf Freistellungen sei daher nicht erforderlich. Es bestehe insoweit keine Notwendigkeit, einen Vorrang von Vorstandsmitgliedern abzusichern, wenn es ausschließlich Vorstandsmitglieder gebe. Es komme hier auch nicht zu einer Schwächung der Personalratsarbeit, denn der Umfang der vom Antragsteller wahrzunehmenden Aufgaben sei nicht so erheblich, dass er nicht durch Arbeitsbefreiungen bei Bedarf abgedeckt werden könne. Seine Befürchtung, dass er aufgrund der Aufhebung seiner Freistellung überwachbar und dem Druck des Dienstherrn ausgesetzt sei, sei völlig aus der Luft gegriffen. Insbesondere bleibe ihm der Schutz als Personalratsmitglied erhalten. Ein Personalratsmitglied habe grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine Freistellung. Ein solcher lasse sich auch nicht aus § 53 Abs. 2 BPersVG herleiten, der mangels Regelungslücke im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein und Planwidrigkeit derselben auch nicht im Wege einer Analogie angewandt werden könne. Sein Beschluss sei auch im Übrigen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. So sei der Personalrat frei in der Entscheidung, ob und welche Mitglieder er freistelle. Dies gelte insbesondere für Freistellungen, die über die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Freistellungen hinausgingen. Seine Entscheidung sei auch sachlich begründet und beruhe letztlich darauf, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als problematisch erwiesen habe, Arbeit habe umverteilt werden müssen und die Freistellung des Antragstellers in der Folge nicht mehr erforderlich und damit auch nicht zu rechtfertigen sei. Aufgrund der organisatorischen Besonderheiten und der Größe von ... habe der Personalrat seine Arbeit unter den Personalratsmitgliedern aufgeteilt. Es gebe verschiedene Kompetenzbereiche, deren Bearbeitung im Rahmen der durch das Gremium erteilten Aufträge und Vorgaben federführend den jeweils zuständigen Mitgliedern obliege. Diese erledigten die Vorarbeiten für die Entscheidung des Gremiums und erarbeiteten Entscheidungsvorschläge für den Personalrat. Für vorübergehende Aufgaben würden zusätzlich Projektgruppen gebildet. Der Antragsteller habe ehemals den Kompetenzbereich „Technische Tools und Infrastruktur“ geleitet. Nach der Personalratswahl 2023 sei er zunächst für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach seiner Rückkehr seien Defizite deutlich geworden, die den Antragsteller schließlich selbst veranlasst hätten, Ende Oktober 2024 um Entlastung zu bitten. Da die Arbeit in seinem Kompetenzbereich ohnehin oft von seinem Vertreter habe erledigt werden müssen, habe er mit diesem die Stellung gewechselt und sei forthin nur noch dessen Vertreter gewesen. Die Arbeitsleistungen und -ergebnisse seien aber auch im Weiteren nicht zufriedenstellend gewesen. Das Handeln des Antragstellers sei intransparent gewesen. So habe er etwa nicht – wie alle anderen Mitglieder des Personalrats – seinen Kalender freigeschaltet und auch wenig über seine Arbeit berichtet. Er – der Beteiligte zu 1) – habe oft nicht gewusst, was der Antragsteller eigentlich tue. Zudem seien Arbeitsaufträge nicht oder nicht zuverlässig erfüllt und Termine nicht eingehalten worden. Ferner habe er sich ineffizient verhalten und z.B. Dienstreisen durchgeführt, deren Erforderlichkeit nicht gegeben gewesen sei. Der Personalratsvorsitzenden seien immer wieder Beschwerden über ihn zugetragen worden, über die sie dann mit ihm auch gesprochen habe. An den üblichen regelmäßigen Gesprächen für den gegenseitigen Austausch nehme er seit Mai 2025 aber nicht mehr teil. Der Personalrat habe sich daher mit der Änderung seiner Geschäftsverteilung am 16. Juli 2025 entschlossen, die Arbeit umzuverteilen, Zuständigkeiten zu klären und Kompetenzabgrenzungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei der Antragsteller von allen Projektgruppenleitungen entbunden worden. In der Folge benötige der Antragsteller keine Freistellung mehr. Er müsse im Wesentlichen nur noch an den Personalratssitzungen teilnehmen und vereinzelt Aufträge erledigen. Diese könne er im Wege einer anlassbezogenen Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 MBG Schl.-H. wahrnehmen. Seine Freistellung käme unter diesen Umständen einer ungerechtfertigten Begünstigung gleich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. August 2025 gehe es ihm bei der Aufhebung der Freistellung auch nicht darum, die Wahrnehmung des Personalratsmandats durch den Antragsteller zu sanktionieren. Die Unzufriedenheit des Personalrats mit der Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller habe zu einer Änderung der Geschäftsverteilung geführt, weil irgendjemand die Arbeit ja erledigen müsse. Da er seine Geschäftsteilverteilung bedauerlicherweise erst nach dem vom Gericht beanstandeten Beschluss über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers geändert habe, habe er nunmehr erneut über den Vorgang beraten und entschieden. Er könne hier auch nicht auf das Verfahren zum Ausschluss eines Personalratsmitglieds verwiesen werden, da die Aufhebung der Freistellung gegenüber dem Ausschluss aus dem Personalrat das mildere Mittel darstelle. Dessen ungeachtet könnten aber auch Nachlässigkeiten und fehlende Arbeitsergebnisse eine grobe Pflichtverletzung darstellen, wenn sie sich summierten und letztlich als Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder als Weigerung der Mitarbeit im Personalrat zu qualifizieren seien. ... Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Er verweist auf sein Vorbringen in dem Verfahren 19 A 14/25. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein wahrnehmen, darin nicht behindert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst werden sowie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn jemand in der Wahrnehmung seiner Funktion/Aufgaben bzw. seines Amtes nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein beeinträchtigt wird. Die Vorschrift, die ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, schützt damit nicht nur die Institutionen, sondern auch die jeweiligen Funktions-/Amtsträger. Sie dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 2 f. zu § 8a unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 13.05 – juris Rn. 13; siehe zur Geltendmachung personalvertretungsrechtlicher Individualansprüche auch Rehak in: Lorenzen/​Gerhold/​Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz, 248. AL Juni 2025, § 108 BPersVG Rn. 427). Ausgehend hiervon besteht die Möglichkeit, dass die Aufhebung seiner Freistellung den Antragsteller in der ihm durch § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. vermittelten Rechtsstellung verletzt. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 29. August 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers ist formell rechtswidrig und daher unwirksam. Der Beteiligte zu 1) hat den Beschluss nicht mit der hier analog § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. erforderlichen Einstimmigkeit sämtlicher Mitglieder des Personalrats gefasst, sondern lediglich mit einfacher Mehrheit. Das Gericht hält an seiner bereits in dem Beschluss vom 1. August 2025 – 19 A 14/25 – vertretenen Rechtsauffassung fest: Der Personalrat beschließt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich jedoch aus § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H., wenn der Personalrat von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Freistellungen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 und 4 MBG Schl.-H. abweichen will. Nach diesen Vorschriften soll der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Nach § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. kann der Personalrat nur durch einstimmigen Beschluss aller Personalratsmitglieder von dieser gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Freistellungen abweichen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Vorstandsmitglieder als diejenigen Personalratsmitglieder freigestellt werden, welche gemäß § 24 Abs. 3 MBG Schl.-H. die Hauptlast der Personalratsarbeit zu tragen haben. Der Vorrang der Vorstandsmitglieder gilt dabei als allgemeiner Grundsatz auch für Freistellungen im Sinne des § 36 Abs. 4 MBG Schl.-H. (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 93 f.). Das Einstimmigkeitserfordernis des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. ist im vorliegenden Fall zwar nicht direkt anwendbar, aber aufgrund der vergleichbaren Interessenlage in analoger Anwendung heranzuziehen. Der direkten Anwendung steht der Umstand entgegen, dass der Beteiligte zu 1) bei seiner Beschlussfassung keine „Auswahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats“ zu treffen hatte. Die Regelung in § 36 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 MBG Schl.-H. betrifft die Situation, dass die Zahl der möglichen Freistellungen nicht ausreicht und der Personalrat deshalb eine Auswahl der Personalratsmitglieder vorzunehmen muss, die freigestellt werden sollen. Hier liegt der Fall anders. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29. August 2025 gab es keinen Mangel an Freistellungen. Vielmehr hatte sich der Personalrat Anfang 2025 mit der Dienststellenleitung auf eine über die gesetzliche Freistellungsstaffel in § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. hinausgehende Freistellung aller 13 Personalratsmitglieder verständigt, davon zwei zu je 50 %. Es bedurfte hier daher keiner Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 MBG Schl.-H. Die Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. ist hier jedoch entsprechend anzuwenden. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 – juris Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für den Fall getroffen, dass das Übergehen eines Vorstandsmitglieds bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern nicht auf einen Mangel an zur Verfügung stehenden Freistellungen beruht, sondern der Personalrat einem Vorstandsmitglied eine an sich mögliche Freistellung vorenthalten will. Diese Regelungslücke ist mutmaßlich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Gesetzgeber einen freiwilligen Verzicht des Personalrats auf ihm von der Dienststelle bereits zur Verfügung gestellte Freistellungen nicht bedacht hat. Hätte er diese Lücke aber erkannt, ist davon auszugehen, dass er für diese Konstellation erst recht einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Personalratsmitglieder für erforderlich gehalten haben würde, um den mit § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. bezweckten Vorrang der Vorstandsmitglieder bei Freistellungen abzusichern und eine gezielte Benachteiligung einzelner Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung ihres Mandats zu verhindern. Der analogen Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. steht nicht der Umstand entgegen, dass der Beteiligte zu 1) – abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. – nicht aus seiner Mitte einen Vorstand, sondern durch Beschluss vielmehr alle seine Mitglieder zum Vorstand bestimmt hat. Dem Beteiligten zu 1) ist insoweit zwar zuzugeben, dass es in der vorliegenden Konstellation weniger darum geht, den „Vorrang“ eines Vorstandsmitglieds gegenüber anderen Mitgliedern des Personalrats bei der Entscheidung über die Freistellung abzusichern. Zutreffend weist er darauf hin, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausnahmslos alle Personalratsmitglieder zugleich dem Vorstand angehörten. Umso mehr bedarf es jedoch des Schutzes durch das Einstimmigkeitserfordernis, um eine Benachteiligung eines einzelnen Vorstandsmitglieds gegenüber den anderen durch einfachen Mehrheitsbeschluss auszuschließen. Der Beteiligte zu 1) muss sich an seiner Entscheidung festhalten lassen, im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Beschlussfassung alle seine Mitglieder zum Vorstand bestimmt zu haben. Mit dieser Entscheidung hat er selbst alle Personalratsmitglieder dem Schutzgedanken des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. unterstellt. Wenn er demgegenüber jetzt geltend macht, „Vorstand“ im eigentlichen Sinne sei doch nur seine Vorsitzende und ihr Stellvertreter, verhält er sich nicht nur widersprüchlich, sondern verkennt auch das gesetzgeberische Leitbild für die Bildung des Vorstandes eines Personalrats. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bildet der Personalrat aus seiner Mitte einen Vorstand, der nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift die laufenden Geschäfte führt. Danach hat der Personalrat nicht lediglich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter, sondern einen Vorstand, dem als Gesamtheit die Aufgabe zukommt, die laufenden Geschäfte des Personalrats zu führen. Dazu gehören insbesondere die Vor- und Nachbereitung einer Personalratssitzung und die Vertretung der vom Personalrat gefassten Beschlüsse (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 1 und 4.1 zu § 24, siehe auch LT-Drs. 12/996, S. 84). Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt sich dabei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Beschlussfassung war der Beteiligte zu 1) offenbar noch der Auffassung, dass der Umfang der mit der laufenden Geschäftsführung verbundenen Aufgaben die Bestimmung aller 13 Personalratsmitglieder zu Vorstandsmitgliedern erfordert. Nach seiner im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu der zwischenzeitlich offenbar durchgeführten Vorstandswahl soll nunmehr ein auf die Vorsitzende und ihren Stellvertreter reduzierter Vorstand die laufenden Geschäfte führen können. Wenn dem tatsächlich so sein sollte, stellt der Beteiligte zu 1) damit zugleich selbst infrage, ob in der Dienststelle überhaupt in einem solchen Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine über die gesetzliche Freistellungstaffel großzügig hinausgehende Freistellung aller Personalratsmitglieder im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. tatsächlich erfordern. Dies bedarf hier jedoch keiner weitergehenden Prüfung, weil zumindest im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beschlusses zwischen dem Personalrat und der Dienststelle Einigkeit gemäß § 36 Abs. 4 MBG Schl.-H. über die Erforderlichkeit der über die Grenzen der gesetzlichen Freistellungsstaffel hinaus gewährten Freistellungen bestand. Der Beteiligte zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. – hier in analoger Anwendung – nur für die sich aus der gesetzlichen Freistellungsstaffel ergebenden Freistellungen einschlägig sei. Die Vorschrift trägt – nach dem oben Gesagten – vielmehr einen allgemeinen Rechtsgedanken in sich, der schon nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch bei Freistellungen nach § 36 Abs. 4 MBG Schl.-H. zur Anwendung kommen soll, also auch bei solchen, die der Personalrat aufgrund seines Aufgabenumfangs über die gesetzliche Freistellungsstaffel hinaus beansprucht (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 93 f.). Für das Gericht ist auch nicht nachvollziehbar, warum Vorstandsmitglieder dem Schutzgedanken des § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. (analog) nicht unterfallen sollten, wenn – wie hier – die Zahl der zur Verfügung stehenden Freistellungen die gesetzlich vorgesehenen Freistellungen überschreitet, weil der nach § 36 Abs. 4 MBG Schl.-H. angenommene Arbeitsumfang des Personalrats weitere Freistellungen erforderlich macht. In diesem Fall geht es bei der Entscheidung des Personalrats über die Verteilung der Freistellungen gleichermaßen darum, sicherzustellen, dass die qua Amtes die Hauptlast der Personalratsarbeit tragenden Vorstandsmitglieder freigestellt werden. Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem, dass das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein auch im Übrigen – in § 36 Abs. 5 bis 7 MBG Schl.-H. – nicht danach unterscheidet, ob eine Freistellung auf der gesetzlichen Freistellungstaffel beruht oder es sich um eine zusätzliche Freistellung handelt. Der hier vertretenen Auffassung steht schließlich nicht entgegen, dass sich der aus § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. (analog) ergebende Schutz der Vorstandsmitglieder bei der Entscheidung des Personalrats über Freistellungen – wie der Beteiligte zu 1) meint – dadurch „umgehen“ ließe, dass mit einfacher Stimmenmehrheit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 MBG Schl.-H. ein neuer Vorstand gewählt werden könne und frühere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden könnten. Der Beteiligte zu 1) übersieht, dass der sich aus § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. (analog) ergebende Schutzgedanke formal an das zuvor dem betreffenden Personalratsmitglied durch das Gremium übertragene Vorstandsamt anknüpft. Wer vom Personalrat nicht zum Vorstandsmitglied gewählt wurde, unterliegt auch nicht dem über § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. (analog) vermittelten Schutz bei der Entscheidung über die Freistellung. Wird ein Personalratsmitglied aber mit Mehrheitsbeschluss des Gremiums zum Vorstandsmitglied bestimmt, muss der Personalrat das Einstimmigkeitserfordernis nach § 36 Abs. 3 Satz 5 MBG Schl.-H. (analog) beachten, wenn er das von ihm gewählte Vorstandsmitglied bei der weiteren Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Freistellung übergehen will. Hierbei handelt es sich nicht um eine mögliche „Umgehung“, sondern um ein insgesamt schlüssiges Regelungskonzept des Gesetzgebers. Da der Beschluss des Beteiligten zu 1) nach alledem bereits formell rechtswidrig und folglich unwirksam ist, kann dahinstehen, ob er darüber hinaus auch materiell rechtswidrig ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).